{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_347-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-11-18","aktenzeichen":"VIII ZR 347/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 551, 688, 698, 1213 Die von einem Leasingnehmer gezahlte Kaution ist nur dann vom Leasinggeber zu verzinsen, wenn dies eigens vereinbart ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n18. November 2009 \nErmel, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVIII ZR 347/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nBGB §§ 551, 688, 698, 1213 \n\nDie von einem Leasingnehmer gezahlte Kaution ist nur dann vom Leasinggeber zu \n\nverzinsen, wenn dies eigens vereinbart ist. \n\nBGH, Urteil vom 18. November 2009 - VIII ZR 347/08 - LG Düsseldorf \nAG Düsseldorf \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 18. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter \n\nDr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und \n\nDr. Schneider \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil der 22. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Düsseldorf vom 14. November 2008 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren über das \n\nVermögens des U. (im Folgenden: Leasingnehmer). Dieser \n\nschloss im August 2003 mit der Beklagten, einer Leasinggesellschaft, für eine \n\nLaufzeit von 36 Monaten einen Finanzierungsleasingvertrag über einen ge-\n\nbrauchten Lkw. Als Leasingentgelt war eine monatliche Leasingrate von 1.080 € \n\nvereinbart; eine Leasingsonderzahlung war nicht vorgesehen. Als Restwert ver-\n\neinbarten die Vertragsparteien einen Betrag von 8.000 €, den der Leasingneh-\n\nmer der Beklagten zur Herbeiführung der von ihm nach dem Vertrag geschulde-\n\nten vollen Amortisation in der Weise garantierte, dass er sich verpflichtete, auf \n\nVerlangen der Beklagten das Leasingfahrzeug bei Vertragsende zum vereinbar-\n\nten Restwert unter Ausschluss jeder Gewährleistung zu kaufen. Darüber hinaus \n\nenthält der Leasingvertrag unter \"6. Sonstige Vereinbarungen\" folgende Rege-\n\nlung: \n\n\"Hinterlegung einer Kaution in Höhe von Euro 8.000,00 bei der D. \n(= Beklagte).\" \n\n2 \n\nDie Beklagte machte bei Vertragsende von ihrem Andienungsrecht \n\nGebrauch und verrechnete die Kaution mit dem Kaufpreis. Der Kläger ist der \n\nAuffassung, dass die Beklagte verpflichtet sei, die geleistete Kaution, die kein \n\nunverzinsliches Darlehen habe darstellen sollen, mit dem sich aus § 352 HGB \n\nergebenden Satz zu verzinsen und die Zinsen an den Leasingnehmer auszu-\n\nkehren. Das Amtsgericht hat die auf einen Betrag von 1.200 € gerichtete Klage \n\nabgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Leasingnehmers zurückge-\n\nwiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Berufungsgericht zu-\n\ngelassenen Revision. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\nEs bestehe weder eine gesetzliche Pflicht zur Verzinsung der Kaution \n\nnoch hätten die Vertragsparteien darüber eine vertragliche Vereinbarung getrof-\n\nfen. Auch eine ergänzende Auslegung des Leasingvertrages führe nicht zu ei-\n\nner Verzinsungspflicht. Zwar sei der Vertrag in diesem Punkte ergänzungsbe-\n\ndürftig, weil nicht als selbstverständlich davon ausgegangen werden könne, \n\ndass eine Unverzinslichkeit der Kaution die einzig denkbare Lösung sei. Dies \n\nführe aber nicht zwingend zu einer Angleichung an die mietvertragliche Interes-\n\nsenlage, bei der eine Verzinslichkeit angenommen werde. Bei dem vorliegend \n\ngegebenen Finanzierungsleasing in Form eines Teilamortisationsvertrages mit \n\nAndienungsrecht des Leasinggebers und einer vom Leasingnehmer garantier-\n\nten kalkulierten Restwertsumme gehe es wirtschaftlich im Schwerpunkt um \n\nkaufvertragliche Pflichten. Dagegen bestehe der Zweck einer Mietkaution darin, \n\ndie Verpflichtungen des Mieters für den Fall seiner Insolvenz abzusichern und \n\ndem Vermieter nicht noch zusätzliche Einkünfte zu verschaffen, so dass den \n\nInteressen des Mieters Rechnung zu tragen sei, wegen einer während der \n\nMietzeit fortschreitenden Geldentwertung zumindest wertmäßig nicht weniger \n\nzurückzuerhalten als hinterlegt. Die hier zu beurteilende Kaution habe der Lea-\n\nsingnehmer dagegen nicht irgendwann einmal zurückerhalten sollen. Denn die \n\nKaution sei nicht zur Absicherung von mietvertraglichen Ansprüchen des Lea-\n\nsinggebers geleistet worden, sondern in Höhe eines Betrages, der den kalku-\n\nlierten Restwert exakt abdecke. Sie habe mithin der Sicherung der vom Lea-\n\nsingnehmer geschuldeten Vollamortisation dienen und deshalb dem Leasing-\n\ngeber, dem der Vertrag nicht zuletzt auch die Chance der Wertsteigerung zu-\n\ngewiesen habe, für den Fall einer - hier auch erfolgten - Ausübung des Andie-\n\nnungsrechts von vornherein als garantiertem Restkaufpreisanspruch zustehen \n\nsollen. Diesem wirtschaftlichen Zweck der Kaution als einer vor Fälligkeit geleis-\n\nteten Anzahlung auf den Restkaufpreis würde es widersprechen, sie verzinslich \n\nzu stellen. Ebenso wenig könne der Zinsanspruch auf Bereicherungsrecht ge-\n\nstützt werden, da die Beklagte bestritten habe, den Betrag verzinslich angelegt \n\nund die vom Leasingnehmer ins Blaue hinein behaupteten Zinsen von mindes-\n\ntens 5 % erwirtschaftet zu haben. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. \n\n1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass \n\neine gesetzliche Pflicht zur Verzinsung der geleisteten Kaution nicht besteht, \n\nsondern dass es dazu einer vertraglichen, gegebenenfalls durch Auslegung zu \n\ngewinnenden Einigung der Parteien bedurft hätte. \n\nEine Verzinsungspflicht kann insbesondere nicht, wie der Leasingnehmer \n\nzunächst geltend gemacht hat, aus § 698 BGB hergeleitet werden, da diese \n\nVorschrift nur den hier nicht gegebenen Fall der pflichtwidrigen Verwendung \n\nhinterlegten Geldes durch den Verwahrer bei einer - auch im Übrigen nicht zum \n\nSicherungszweck der Kaution passenden (vgl. RGZ 119, 57, 58) - regelmäßi-\n\ngen Verwahrung im Sinne von § 688 BGB betrifft (MünchKommBGB/Henssler, \n\n5. Aufl., § 698 Rdnr. 5). Ebenso wenig besteht bei einem unregelmäßigen Nut-\n\nzungspfandrecht, als das die Gestellung einer Barkaution mittlerweile ganz \n\nüberwiegend qualifiziert wird (BGHZ 84, 345, 347 f.; BayObLG, NJW 1981, 994, \n\n995; jeweils m.w.N.), eine gesetzliche Verzinsungspflicht, weil Geld keine von \n\nNatur aus fruchtbringende Sache im Sinne des § 1213 Abs. 2 BGB ist (BGHZ \n\n84, 345, 348; 127, 138, 141). \n\n9 \n\nEine Verzinsungspflicht ergibt sich ferner nicht aus einer entsprechenden \n\nAnwendung des § 551 BGB, wie dies bei Fehlen einer anders lautenden ver-\n\ntraglichen Regelung auch für Leasingverträge vereinzelt angenommen wird (so \n\nZahn/Bahmann, Kfz-Leasingvertrag, 1999, Rdnr. 35). Denn diese im Wohn-\n\nraummietrecht eigens angeordnete Verzinsungspflicht lässt sich auf einen Fi-\n\nnanzierungsleasingvertrag nicht übertragen. Das folgt schon daraus, dass es \n\nsich bei der Bestimmung um eine auf die besondere Interessenlage im Wohn-\n\nraummietrecht zugeschnittene und bereits deshalb nicht analogiefähige Rege-\n\nlung handelt, die sich zudem bei den gesetzlichen Bestimmungen zum Mietver-\n\ntrag (§§ 535 ff. BGB) nicht im Untertitel 1 \"Allgemeine Vorschriften zum Mietver-\n\ntrag\", sondern im Untertitel 2 \"Mietverhältnisse über Wohnraum\" findet, so dass \n\nauch für gewerbliche Mietverhältnisse bislang keine Analogiebildung erwogen \n\nworden ist (vgl. BGHZ 127, 138, 144 f.). \n\n10 \n\n2. Eine danach allein auf vertraglicher Grundlage in Betracht kommende \n\nVerzinsungspflicht hat das Berufungsgericht im Ergebnis ebenfalls ohne \n\nRechtsfehler verneint. Die Vertragsurkunde sieht eine Verzinsung der Kaution \n\nnicht vor. Entgegen der Auffassung der Revision kann der Vertrag auch nicht \n\nergänzend dahin ausgelegt werden, dass die Beklagte zu einer Verzinsung ver-\n\npflichtet ist. Dazu fehlt es bereits an der erforderlichen Regelungslücke im Ver-\n\ntrag. \n\n11 \n\nAus dem Umstand, dass die getroffenen Vereinbarungen zu einer Ver-\n\nzinslichkeit der Kaution keine Regelung enthalten, folgt noch nicht, dass allein \n\nschon deshalb im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu dieser Frage eine \n\nRegelung gefunden werden müsste. Vielmehr kann, wenn die Vertragschlie-\n\nßenden zu einem bestimmten Punkt keine Regelung treffen, zumeist ange-\n\nnommen werden, dass sie die Ausgestaltung ihrer vertraglichen Beziehungen \n\ndem dispositiven Gesetzesrecht überlassen und kein davon abweichendes oder \n\ndieses ergänzendes Regelungsbedürfnis gesehen haben (BGHZ 77, 301, 304; \n\n40, 91, 103; Senatsurteile vom 30. September 2009 - VIII ZR 238/08, WuM \n\n2009, 647, Tz. 9; vom 19. März 1975 - VIII ZR 262/73, WM 1975, 419, unter IV \n\n2 a). Das dispositive Recht sieht bei Finanzierungsleasingverträgen eine Ver-\n\nzinsungspflicht für Kautionen, welche in der hier erfolgten Weise das Interesse \n\ndes Leasinggebers an einer Vollamortisation des Leasinggegenstands sichern \n\nsollen, nicht vor (vgl. vorstehend unter II 1). Das schließt es zwar nicht aus, \n\ndass eine nach dem erkennbaren Regelungsplan der Parteien regelungsbedürf-\n\ntige Frage ungeregelt geblieben und der Vertrag dadurch lückenhaft geworden \n\nist. Denn das dispositive Recht gibt nur den allgemeinen, auf eine typisierte In-\n\nteressenabwägung gegründeten Beurteilungsmaßstab vor, während die ergän-\n\nzende Vertragsauslegung der individuellen Gestaltung des Einzelfalls Rech-\n\nnung trägt, etwa weil der zu regelnde Sachverhalt Besonderheiten aufweist, \n\ndenen das dispositive Gesetzesrecht nicht oder nicht in vergleichbarer Weise \n\nRechnung tragen kann (BGHZ 74, 370, 373 f.; Senatsurteil vom 30. September \n\n2009, aaO). Solche Besonderheiten, auf die es bereits für das Vorliegen einer \n\nim angefochtenen Urteil bejahten Regelungslücke angekommen wäre, hat das \n\nBerufungsgericht indessen nicht festgestellt. Zudem gibt es auch keinen Erfah-\n\nrungssatz des Inhalts, dass in einem Vertrag sämtliche Punkte, die mit dem \n\nvereinbarten Rechtsgeschäft in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusam-\n\nmenhang stehen, geregelt werden. Selbst wichtige Punkte bedürfen keiner Re-\n\ngelung, wenn eine solche Regelung weder zur Herbeiführung bestimmter \n\nRechtsfolgen noch zur Klarstellung geboten ist (Senatsurteil vom 17. April 2002 \n\n- VIII ZR 297/01, WM 2002, 1229, unter II 1 a). \n\nBall \n\nDr. Frellesen \n\nDr. Hessel \n\nDr. Achilles \n\nRichter am Bundesgerichtshof \nist urlaubsab-\nDr. Schneider \nwesend und daher gehindert zu \nunterschrieben. \n\nBall \n\nVorinstanzen: \n\nAG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.04.2008 - 35 C 738/08 - \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.11.2008 - 22 S 208/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_347-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-18/viii-zr-347-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 688","ref_norm":"688","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 698","ref_norm":"698","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1213","ref_norm":"1213","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_347-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_347-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-18/viii-zr-347-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_347-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:04:41.544623+00:00"}}