{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_346-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-09-16","aktenzeichen":"VIII ZR 346/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 556 Der Vermieter darf die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung in einer Summe unter der Kostenposition \"Versicherung\" abrechnen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n16. September 2009 \nRing, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVIII ZR 346/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nBGB § 556 \n\nDer Vermieter darf die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung in einer Summe \n\nunter der Kostenposition \"Versicherung\" abrechnen. \n\nBGH, Urteil vom 16. September 2009 - VIII ZR 346/08 - LG Düsseldorf \nAG Düsseldorf \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 16. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter \n\nDr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Achilles und die Richterin \n\nDr. Fetzer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der 21. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 2008 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers er-\n\nkannt ist. \n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Beklagten sind Mieter einer Wohnung des Klägers in D. . Der \n\nKläger macht Nachforderungen aus den Betriebskostenabrechnungen für die \n\nJahre 2001 bis 2004 geltend. \n\nDer Kläger hat Zahlung von 3.385,90 € nebst Zinsen begehrt. Das Amts-\n\ngericht hat die Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zah-\n\nlung von 3.164,38 € nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat \n\ndas Landgericht - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das \n\nUrteil des Amtsgerichts insoweit abgeändert und die Klage abgewiesen, als die \n\nBeklagten zu mehr als 2.355,10 € nebst Zinsen verurteilt worden sind. Mit der \n\nvom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wieder-\n\nherstellung des erstinstanzlichen Urteils. \n\n3 \n\n4 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit \n\nfür das Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt: Die Klage sei in Höhe \n\ndes auf die Position \"Versicherung\" entfallenden Betrages von insgesamt \n\n809,28 € unbegründet, weil die Abrechnungen des Klägers insoweit mangels \n\nAufschlüsselung der unterschiedlichen Versicherungsarten formell unwirksam \n\nseien. Eine Aufgliederung sei erforderlich, damit sich der Mieter Gedanken zur \n\nUmlagefähigkeit und Plausibilität der Höhe der einzelnen Kosten machen kön-\n\nne. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die streitigen Betriebskostenabrech-\n\nnungen der Unterteilung der Anlage 3 zu § 27 II. BV entsprächen. Da die Be-\n\ntriebskostenabrechnungen des Klägers bezüglich der Position Versicherung \n\nschon wegen unzureichender Aufschlüsselung formell unwirksam seien, kom-\n\nme es auf die fehlende Nachvollziehbarkeit der Position Versicherung, soweit \n\nsie auch das Nachbarhaus betreffe, nicht mehr an. \n\nII. \n\n5 \n\nDiese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom \n\nBerufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch des Klägers auf \n\nZahlung restlicher 809,28 € aus den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre \n\n2001 bis 2004 nicht verneint werden. Entgegen der Auffassung des Berufungs-\n\ngerichts genügt es, nach den Betriebskostenarten zu differenzieren, die jeweils \n\nunter einer Ziffer im Katalog der Anlage 3 zu § 27 II. BV oder in § 2 BetrKV zu-\n\nsammengefasst sind. \n\n6 \n\nMaßgeblich für die formelle Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung \n\nist die Nachvollziehbarkeit und Prüffähigkeit für den Mieter. Notwendig, aber \n\nauch ausreichend ist es, dass der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits \n\naus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen kann, so dass die Einsicht-\n\nnahme in dafür vorliegende Belege nur noch zur Kontrolle und zur Behebung \n\nvon Zweifeln erforderlich ist; die Pflichten zur Spezifizierung der Kosten dürfen \n\nnicht überspannt werden (Senatsurteil vom 23. November 1981 - VIII ZR \n\n298/80, NJW 1982, 573, unter I 2 a aa). \n\n7 \n\nDie Nachvollziehbarkeit der Abrechnung für den Mieter ist auch dann \n\ngewährleistet, wenn der Vermieter eng zusammenhängende Kosten - wie hier \n\ndie Kosten für Sach- und Haftpflichtpflichtversicherung - in einer Summe zu-\n\nsammenfasst, ohne die auf die jeweilige Versicherungsart entfallenden Einzel-\n\nbeträge anzugeben (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 340/08, WuM \n\n2009, 516, Tz. 19, zur Abrechnung der Kosten für Frischwasser und Abwasser \n\nin einer Position). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist es \n\nauch unschädlich, dass der Kläger diese Kostenposition nur allgemein als \"Ver-\n\nsicherung\" bezeichnet und nicht ausdrücklich die in Nr. 13 der Anlage 3 zu § 27 \n\nII. BV und § 2 Nr. 13 BetrKV genannte Bezeichnung \"Kosten der Sach- und \n\nHaftpflichtversicherung\" verwendet hat. Eine Kontrolle der Kostenposition \"Ver-\n\nsicherung\" daraufhin, ob für das Mietobjekt Kosten der Sach- und Haftpflicht-\n\nversicherung in dieser Höhe tatsächlich angefallen sind und wie sie sich auf die \n\nbeiden Versicherungsarten verteilen, braucht die Abrechnung nicht zu ermögli-\n\nchen; hierfür steht dem Mieter die Möglichkeit der Belegeinsicht zur Verfügung. \n\nIII. \n\n8 \n\nDas Berufungsurteil kann deshalb, soweit zum Nachteil des Klägers er-\n\nkannt worden ist, mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben; es ist \n\ndaher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur \n\nEndentscheidung reif, weil das Berufungsgericht die Nachvollziehbarkeit der \n\nAbrechnung, soweit die Position Versicherung auch das Nachbarhaus betrifft, \n\noffen gelassen hat. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuver-\n\nweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nBall \n\nDr. Frellesen \n\nDr. Milger \n\nDr. Achilles \n\nDr. Fetzer \n\nVorinstanzen: \nAG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.10.2007 - 230 C 9555/06 - \nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.12.2008 - 21 S 496/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_346-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-16/viii-zr-346-08","cited_norms":[{"jurabk":"BetrKV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_346-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_346-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-16/viii-zr-346-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_346-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:53:04.592447+00:00"}}