{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_344-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-09-23","aktenzeichen":"VIII ZR 344/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 23. September 2009 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 Bb; § 503c Abs. 2 Die formularmäßige Verpflichtung des Mieters, Decken und Oberwände auch wäh- rend der Mietzeit zu \"weißen\", ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mie- ters nach § 307 BGB unwirksam, da der Begriff \"weißen\" bei der nach § 305c Abs. 2 BGB gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung jedenfalls auch dahin verstanden werden kann, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen in weißer Farbe vorzuneh- men hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 224/07, NJW 2008, 2499, Tz. 15 ff.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 344/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nVerkündet am: \n23. September 2009 \nRing \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 307 Abs. 1 Satz 1 Bb; § 503c Abs. 2 \n\nDie formularmäßige Verpflichtung des Mieters, Decken und Oberwände auch wäh-\n\nrend der Mietzeit zu \"weißen\", ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mie-\n\nters nach § 307 BGB unwirksam, da der Begriff \"weißen\" bei der nach § 305c Abs. 2 \n\nBGB gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung jedenfalls auch dahin verstanden \n\nwerden kann, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen in weißer Farbe vorzuneh-\n\nmen hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 224/07, NJW \n\n2008, 2499, Tz. 15 ff.). \n\nBGH, Urteil vom 23. September 2009 - VIII ZR 344/08 - LG Berlin \n\nAG Berlin-Schöneberg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 23. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter \n\nDr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin \n\nDr. Fetzer \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 63 des \n\nLandgerichts Berlin vom 11. November 2008 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagten mieteten mit Vertrag vom 15. März 2000 einen Teil des \n\nHauses des Klägers. § 3 Abs. 6 des vom Kläger verwendeten vorformulierten \n\nVertragstextes lautet: \n\n\"Die Schönheitsreparaturen trägt der Mieter. \n\nDer Verpflichtete hat die Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung \nregelmäßig und fachgerecht vornehmen zu lassen. Hat der Mieter die \nSchönheitsreparaturen übernommen, so hat er spätestens bis Ende des \nMietverhältnisses alle bis dahin - je nach dem Grad der Abnutzung oder \nBeschädigung - erforderlichen Arbeiten auszuführen. \n\nDie Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere: \n\nAnstrich und Lackierungen der Innentüren sowie der Fenster und Au-\nßentüren von Innen sowie sämtlicher Holzteile, Versorgungsleitungen \nund Heizkörper, das Weißen der Decken und Oberwände sowie der \nwischfeste Anstrich bzw. das Tapezieren der Wände.\" \n\n2 \n\nGegenstand der Klage - soweit für das Revisionsverfahren noch von In-\n\nteresse - ist ein bezifferter Schadensersatzanspruch des Klägers wegen nicht \n\ndurchgeführter Schönheitsreparaturen. Das Amtsgericht hat diesem Klagean-\n\ntrag teilweise stattgegeben, das Berufungsgericht hat ihn in vollem Umfang ab-\n\ngewiesen. Mit der beschränkt zugelassenen Revision erstrebt der Kläger inso-\n\nweit die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. \n\n3 \n\n4 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat - soweit hier von Interesse - ausgeführt, dem \n\nKläger stehe kein Schadensersatzanspruch wegen nicht ausgeführter Schön-\n\nheitsreparaturen aus § 280 Abs. 1, § 281 Abs. 1 BGB zu, da die Beklagten zur \n\nVornahme der Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet gewesen seien. Die ih-\n\nnen diese Verpflichtung auferlegende Klausel in § 3 Abs. 6 des Mietvertrages \n\nsei gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, da sie die Beklagten während \n\nder Mietzeit in ihrer Farbwahl einschränke und in die Gestaltung ihres persönli-\n\nchen Lebensbereichs eingreife. Dies stelle eine unangemessene Benachteili-\n\ngung des Mieters dar, da ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters, die \n\nvermieteten Räume auch während der Mietzeit in weißer Farbe gestrichen zu \n\nhalten, nicht bestehe. Ohne Erfolg berufe sich der Kläger darauf, dass in der \n\nKlausel keine Farbvorgabe enthalten sei, die Decken und Oberwände in der \n\n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nFarbe weiß zu streichen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass dem Begriff \n\n\"weißen\" die von dem Kläger behauptete Bedeutung zukomme, sei die Ausle-\n\ngung, darunter einen Anstrich in der Farbe weiß zu verstehen, jedenfalls nicht \n\nfernliegend. Derartige Zweifel in der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbe-\n\ndingungen gingen indessen gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Klägers \n\nals Verwender der Klausel. \n\nII. \n\nDiese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand, so dass \n\ndie Revision des Klägers zurückzuweisen ist. \n\nZutreffend hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des \n\nKlägers wegen unterlassener Schönheitsreparaturen mit der Begründung ver-\n\nneint, dass § 3 Abs. 6 des Mietvertrages nach § 307 BGB unwirksam ist. \n\nDie Klausel ist Teil eines vom Kläger verwendeten Formularmietvertra-\n\nges und somit eine von dem Kläger gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung. \n\nDer Senat hat entschieden, dass eine formularvertragliche Klausel, die den Mie-\n\nter dazu verpflichtet, die auf ihn abgewälzten Schönheitsreparaturen \"in neutra-\n\nlen, hellen, deckenden Farben und Tapeten auszuführen\", unwirksam ist, wenn \n\nsie nicht auf den Zustand der Wohnung im Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsa-\n\nche beschränkt ist, sondern auch für Schönheitsreparaturen gilt, die der Mieter \n\nim Laufe des Mietverhältnisses vorzunehmen hat. Eine derartige Klausel be-\n\nnachteiligt den Mieter regelmäßig deshalb unangemessen, weil sie ihn auch \n\nwährend des laufenden Mietverhältnisses zu einer Dekoration in der vorgege-\n\nbenen Farbwahl verpflichtet und dadurch in seiner persönlichen Lebensgestal-\n\ntung einschränkt, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse des Ver-\n\nmieters besteht (Senatsurteil vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 224/07, NJW 2008, \n\n2499, Tz. 15 ff.). \n\n8 \n\nSo liegt der Fall auch hier. Die Klausel unterscheidet nicht zwischen wäh-\n\nrend der Mietzeit vorzunehmenden Schönheitsreparaturen und der vor Rückga-\n\nbe an den Vermieter fälligen Endrenovierung. Vergeblich wendet sich die Revi-\n\nsion gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei jedenfalls nicht fern-\n\nliegend, unter dem Begriff \"weißen\" nicht nur ein Synonym zu streichen, son-\n\ndern einen Anstrich in der Farbe weiß zu verstehen. Der Einholung eines ety-\n\nmologischen Sachverständigengutachtens bedurfte es für diese Auslegung ent-\n\ngegen der Auffassung er Revision nicht. Allgemeine Geschäftsbedingungen \n\nsind ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorge-\n\nbildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständi-\n\ngen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der norma-\n\nlerweise beteiligten Kreise verstanden werden (st. Rspr. des Bundesgerichts-\n\nhofs, z.B. Senatsurteil vom 23. November 2005 - VIII ZR 154/04, NJW 2006, \n\n1056, Tz. 9). Dass nach diesen Kriterien das vom Berufungsgericht als nicht \n\nfernliegend erachtete Verständnis des Begriffs \"weißen\" auszuschließen wäre, \n\nkann nicht angenommen werden und wird von der Revision auch nicht geltend \n\ngemacht. Auf eine möglicherweise abweichende Deutung aus sprachwissen-\n\nschaftlicher Sicht kommt es nicht an. Lässt die Klausel somit die Auslegung zu, \n\ndass Decken und Oberwände in weiß zu streichen sind, so ist sie gemäß \n\n§ 305c Abs. 2 BGB der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB in dieser dem Mieter \n\ngünstigsten, weil zur Unwirksamkeit der Klausel führende Auslegung zugrunde \n\nzu legen. \n\n9 \n\nDie Revision ist ferner der Auffassung, selbst wenn der Begriff \"weißen\" \n\nals Synonym für \"weiß streichen\" angesehen werden müsste, benachteilige \n\ndies den Mieter nicht unangemessen, weil er nach dem weiteren Wortlaut der \n\nKlausel dann lediglich gehalten sei, \"Decken und Oberwände\" weiß zu strei-\n\nchen. Eine derartige meist durch Stuckleisten erfolgte Trennung in Ober- und \n\nUnterwände finde sich in dem den Beklagten vermieteten Haus jedoch nicht. \n\nDamit seien die Beklagten bis auf den Deckenanstrich in ihrer Farbwahl voll-\n\nkommen frei gewesen. Hinsichtlich der Decken bestehe indes ein schützens-\n\nwertes Interesse des Klägers, nur weiße Farbe zu verwenden, da Farbanstriche \n\neine Substanzverletzung insbesondere der Stuckverzierungen im Deckenbe-\n\nreich zur Folge hätten. Insoweit kann die Revision schon deshalb nicht durch-\n\ndringen, weil sie entsprechenden Sachvortrag des Klägers in den Instanzen \n\nnicht aufzeigt. \n\n10 \n\nFolge der unangemessenen Einengung des Mieters in der Art der Aus-\n\nführung von Schönheitsreparaturen ist die Unwirksamkeit der Abwälzung der \n\nPflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen schlechthin. Eine teilweise \n\nAufrechterhaltung oder Umgestaltung der Klausel kommt nicht in Betracht (Se-\n\nnatsurteil vom 18. Juni 2008, aaO, Tz. 20). Denn entgegen der Auffassung der \n\nRevision ist eine Trennung der Klausel in einen der Inhaltskontrolle standhal-\n\ntenden - die Schönheitsreparaturen bei Endrenovierung betreffenden (§ 3 \n\nAbs. 6 Satz 3 der Klausel) - und einen unwirksamen - die Schönheitsreparatu-\n\nren während der Mietzeit betreffenden (§ 3 Abs. 6 Satz 2 der Klausel) - Teil \n\nnicht möglich, ohne den Verständnis- und Regelungszusammenhang der Klau-\n\nsel zu zerstören. Dies erschließt sich ohne weiteres aus dem Wortlaut von § 3 \n\nAbs. 6 Satz 3 der Klausel, der in seinem ersten Satzteil voraussetzt, dass dem \n\nMieter die Pflicht zur Vornahme der in § 3 Abs. 6 Satz 4 näher definierten \n\nSchönheitsreparaturen wirksam übertragen ist. Daran fehlt es - wie dargelegt - \n\nbereits. Die weitere Wendung \"spätestens\" ergibt darüber hinaus nur dann ei-\n\nnen Sinn, wenn es eine (eventuelle) Verpflichtung des Mieters bereits vor Aus-\n\nzug gibt. Diese (eventuelle) frühere Verpflichtung regelt der jedenfalls unwirk- \n\nsame § 3 Abs. 6 Satz 2 der Klausel. Eine Trennung der Klausel in einen wirk-\n\nsamen und einen unwirksamen Teil ist damit nicht möglich. \n\nBall \n\nDr. Milger \n\nDr. Achilles \n\nDr. Schneider \n\nDr. Fetzer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 31.01.2007 - 5a C 59/06 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 11.11.2008 - 63 S 64/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_344-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-23/viii-zr-344-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_344-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_344-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-23/viii-zr-344-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_344-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:54:22.432723+00:00"}}