{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_327-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-07-08","aktenzeichen":"VIII ZR 327/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 133 C, 157 Ge Zur Frage eines sich aus der wirtschaftlichen Einheit eines Leasingvertrages mit einem Dienstleistungsvertrag ergebenden Leistungsverweigerungsrechts.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 327/08\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n8. Juli 2009 \nVorusso \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nBGB §§ 133 C, 157 Ge \n\nZur Frage eines sich aus der wirtschaftlichen Einheit eines Leasingvertrages mit \n\neinem Dienstleistungsvertrag ergebenden Leistungsverweigerungsrechts. \n\nBGH, Urteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 327/08 - LG Traunstein \n\nAG Laufen \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 8. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen \n\nHermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Schneider \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Traunstein vom 7. November 2008 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin betreibt ein Leasingunternehmen, der Beklagte führt freibe-\n\nruflich eine Arztpraxis. \n\nDie Parteien schlossen am 1./6. April 2005 einen Leasingvertrag über ei-\n\nne digitale TV-Multimedia-Empfangsanlage mit Fernbedienung (im Folgenden: \n\nAnlage), die dem Beklagten bereits am 17. März 2005 von der v. AG \n\ngeliefert und im Wartezimmer der Arztpraxis des Beklagten installiert worden \n\nwar. Als monatlich fällige Leasingrate vereinbarten die Parteien einen Betrag \n\nvon 189,90 € (brutto). Mit schriftlicher Übernahmeerklärung vom 17. März 2005 \n\nbestätigte der Beklagte der Klägerin, dass ihm das Leasingobjekt fabrikneu, \n\nmangelfrei und in einwandfrei funktionierendem Zustand von der v. \n\nAG geliefert worden sei. \n\n3 \n\nIn dem Leasingvertrag findet sich vor den Unterschriften der Parteien fol-\n\ngender von der Klägerin vorformulierter Text: \n\n\"... Zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer wurden außer der Be-\nreitstellung der o.a. Leasingobjekte keinerlei weitere Nebenleistungen \nvereinbart. Sollte es zu Leistungsstörungen bezüglich irgendwelcher \nweiterer Dienstleistungen kommen, die ein Dritter, wie zum Beispiel die \nLieferantin gegenüber dem Leasingnehmer erbringen muss, berührt dies \ndie Zahlungsverpflichtungen des Leasingnehmers gegenüber dem Lea-\nsinggeber nicht.\" \n\n4 \n\nNach den vertraglichen Vereinbarungen des Beklagten mit der v. \n\n AG, die einen digitalen Fernsehsender betrieb, verpflichtete sich diese, \n\ndem Beklagten eine monatliche \"Pauschale\" von 175 € (brutto) als Subventi-\n\nonsleistung dafür zu bezahlen, dass er die Ausstrahlung eines von ihr verant-\n\nworteten Fernsehprogramms (unter anderem Gesundheitstipps, Werbung) in \n\nseinem Wartezimmer gestattete. \n\n5 \n\nSowohl der Leasingvertrag mit der Klägerin als auch der Vertrag mit der \n\nv. AG wurden dem Beklagten durch die Zeugen J. und H. \n\nE. S. vermittelt. Die Zeugen erläuterten dem Beklagten bei der \n\nVertragsanbahnung, dass sich \"das System\" für ihn \"kostenneutral\" gestalten \n\nwerde, da die von der v. AG zu zahlende monatliche Pauschale etwa \n\ndie von dem Beklagten geschuldeten monatlichen Leasingraten abdecken wür-\n\nde. \n\n6 \n\nIm Mai 2005 beantragte die v. AG die Eröfffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens über ihr Vermögen und stellte sowohl die Ausstrahlung des \n\nFernsehprogramms als auch die Zahlungen der Pauschale an den Beklagten \n\nein. Der Beklagte seinerseits zahlte in der Folgezeit keine weiteren Leasingra-\n\nten an die Klägerin. \n\n7 \n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung rückständiger Leasingra-\n\nten in Höhe von 3.226,66 € in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Klage statt-\n\ngegeben. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Landgericht \n\nzurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der \n\nBeklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDer Beklagte habe zwei rechtlich selbständige Verträge abgeschlossen. \n\nDie Ausstrahlung des Fernsehprogramms sowie die Zahlung der monatlichen \n\nPauschale seien von der Klägerin nicht geschuldet. Diese habe ihre Leistung \n\nerbracht, indem sie die Anlage angekauft und dem Beklagten mangelfrei zur \n\nVerfügung gestellt habe. Somit könne der Beklagte der Klägerin die Einrede \n\ndes nicht erfüllten Vertrages aus § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht entgegenhal-\n\nten. \n\n11 \n\nEin von der Rechtsprechung ursprünglich auf der Grundlage von § 242 \n\nBGB hergeleiteter, später in § 9 VerbrKrG verankerter und nunmehr in den \n\n§§ 358, 359 BGB normierter Einwendungsdurchgriff scheitere schon daran, \n\ndass die letztgenannten Normen nur auf Verbraucher anwendbar seien. Der \n\nBeklagte habe die Verträge jedoch im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit \n\ngeschlossen; er sei daher als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB anzusehen. \n\nDer Gesetzgeber habe den Einwendungsdurchgriff mit den §§ 358, 359 BGB \n\nabschließend regeln wollen, so dass ein über deren Anwendungsbereich \n\nhinausgehender Rückgriff über § 242 BGB grundsätzlich ausgeschlossen sei. \n\nBesondere Umstände, die es ausnahmsweise rechtfertigten, dem Beklagten \n\ndennoch einen Einwendungsdurchgriff zuzugestehen, seien nicht ersichtlich. \n\nZwar könne davon ausgegangen werden, dass der Klägerin bekannt gewesen \n\nsei, dass die Ärzte die Leasingverträge über die von der v. AG gelie-\n\nferte Hardware nur wegen der von den Zeugen S. betonten Kosten-\n\nneutralität des Gesamtgeschäfts abgeschlossen hätten. Die Klägerin habe je-\n\ndoch in dem Leasingvertrag ausdrücklich schriftlich klargestellt, dass Leistungs-\n\nstörungen im Dienstleistungsverhältnis mit der Lieferantin die Zahlungsver-\n\npflichtung des Beklagten gegenüber der Klägerin nicht berührten. Diese Klausel \n\nhalte als von der Klägerin verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung rechtli-\n\ncher Prüfung stand, da sie lediglich auf die außerhalb von Verbraucherkredit-\n\nverträgen geltende Rechtslage hinweise, dass der Leasingvertrag unabhängig \n\nvon den Vereinbarungen mit der v. AG bestehe und deshalb ein Ein-\n\nwendungsdurchgriff nicht bestehe. Davon abweichende, die Klägerin bindende \n\nmündliche Nebenabreden seien nicht getroffen worden. \n\n12 \n\nAuch eine Leistungsverweigerung nach den Grundsätzen der Störung \n\nder Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) komme vorliegend nicht in Betracht, da \n\nnach den getroffenen Vereinbarungen das Verwendungsrisiko der Anlage sowie \n\nder Ausfall der Subventionszahlungen in den Risikobereich des Beklagten fie-\n\nlen. \n\n13 \n\nSchließlich habe der Beklagte auch keinen auf Befreiung von der Zah-\n\nlungsverpflichtung gerichteten Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin aus \n\n§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2, § 278 BGB. Zwar müsse sich die Klä-\n\ngerin Äußerungen der Zeugen S. als eigene zurechnen lassen, da die \n\nZeugen als Abschlussvermittler und damit im Pflichtenkreis der Klägerin tätig \n\ngeworden seien. Indes habe die Beweisaufnahme keine eine Pflichtverletzung \n\nbegründenden Äußerungen der Zeugen ergeben. \n\nII. \n\n14 \n\nDiese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die vom Be-\n\nrufungsgericht gegebene Begründung trägt die Verurteilung des Beklagten zur \n\nZahlung der rückständigen Leasingraten nicht. \n\n15 \n\n1. Es kann dahinstehen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutref-\n\nfend ist, dass ein Einwendungsdurchgriff gemäß § 500 BGB i.V.m. § 358 \n\nAbs. 3, § 359 BGB bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil der Beklagte \n\nkein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist. Denn es fehlt bereits an den tat-\n\nbestandlichen Voraussetzungen eines Einwendungsdurchgriffs. Dieser setzt \n\nnach § 359 Satz 1 BGB verbundene Verträge im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB \n\nvoraus. Daran fehlt es vorliegend. Übertragen auf den Bereich des Finanzie-\n\nrungsleasing liegen verbundene Verträge gemäß § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB \n\ndann vor, wenn ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder Erbringung ei-\n\nner anderen Leistung mit dem Leasingvertrag derart verknüpft ist, dass das \n\nLeasing ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient \n\nund beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Vorliegend fehlt es schon \n\nan der ersten Voraussetzung, da die vorgesehenen Dienstleistungen der \n\nv. AG nicht durch den Leasingvertrag finanziert, sondern von dieser \n\nunentgeltlich erbracht werden sollten. \n\n16 \n\n2. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht nicht näher belegten An-\n\nnahme, der Klägerin sei bei Abschluss des Leasingvertrages bekannt gewesen, \n\ndass der Beklagte den Leasingvertrag mit ihr nur wegen des von den Zeugen \n\nS. herausgestellten Umstandes der Kostenneutralität des Gesamtge-\n\nschäfts geschlossen habe (BU 8, 2. Abs.), ergibt sich ein Leistungsverweige-\n\nrungsrecht des Beklagten jedoch bereits unmittelbar aus den vertraglichen Ver-\n\neinbarungen mit der Klägerin. Die dem entgegenstehende, von der Klägerin \n\nvorformulierte Klausel des Leasingvertrages ist entgegen der Auffassung des \n\nBerufungsgerichts unwirksam, da sie nach den Umständen sowohl überra-\n\nschend ist (§ 305c Abs. 1 BGB) als auch den Beklagten nach Treu und Glauben \n\nunangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). \n\n17 \n\na) Maßgeblich für die Entscheidung des Beklagten, die Anlage in seinem \n\nWartezimmer installieren zu lassen, war nach den Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts die von den Zeugen S. betont herausgestellte Kosten-\n\nneutralität des Gesamtgeschäfts. Diese war nur solange gewährleistet, als die \n\nSubventionszahlungen sichergestellt waren. Insofern bildeten der Leasingver-\n\ntrag und die mit der v. AG abgeschlossene Vereinbarung eine wirt-\n\nschaftliche Einheit. War der Klägerin, wie das Berufungsgericht annimmt, die \n\ndargestellte Bewerbung des Gesamtgeschäfts durch die Zeugen S. \n\nbekannt, konnte sie das Angebot des Beklagten auf Abschluss des Leasingver-\n\ntrages daher nach §§ 133, 157 BGB nur so verstehen, dass das Gesamtge-\n\nschäft, dessen einen Teil der Leasingvertrag darstellte, mit der während der \n\nVertragslaufzeit von der v. AG zu zahlenden Subventionspauschale \n\nstehen oder fallen sollte. Die wirtschaftliche Einheit des Vertrages wurde durch \n\ndie Annahme des Angebots des Beklagten aus dessen maßgeblicher Sicht so-\n\nmit Vertragsinhalt. Dem Beklagten steht nach dem revisionsrechtlich zugrunde \n\nzu legenden Sachverhalt daher ein grundsätzlich andauerndes Leistungsver-\n\nweigerungsrecht zu, da die Subventionszahlungen der v. AG ausblie-\n\nben. \n\nDies kann dann anders zu beurteilen sein, wenn es zutrifft, dass die Zeugen \n\nS. - wie die Klägerin in den Instanzen vorgetragen hat - den Beklag-\n\nten auf das Risiko der Insolvenz der v. AG hingewiesen und ihm er-\n\nklärt hätten, im Fall einer Insolvenz der v. AG die Leasingraten weiter \n\nbezahlen zu müssen. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist \n\ndies nicht vom Berufungsgericht festgestellt worden. Das Berufungsgericht hat \n\ndiesbezügliche Aussagen der Zeugen S. lediglich referiert. Eine be-\n\nweiswürdigende Auseinandersetzung mit diesen Aussagen ist dem Urteil nicht \n\nzu entnehmen. Dies wird gegebenenfalls nachzuholen sein. \n\n18 \n\nb) Vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Einheit beider Verträge \n\nmusste der Beklagte nicht damit rechnen, dass sich die Klägerin mit der von ihr \n\nvorformulierten Klausel des Leasingvertrages von der von ihr erkannten und \n\nakzeptierten wirtschaftlichen Einheit des Gesamtgeschäfts wieder lösen wollte. \n\nDie Klausel stellt sich daher vor dem Leitbild des Vertrages und dem mit dem \n\nVertrag verfolgten Zweck als ungewöhnlich und überraschend im Sinne des \n\n§ 305c Abs. 1 BGB dar (vgl. BGHZ 121, 107, 113). Aus diesem Grund ist sie \n\nauch unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB, da sie durch einsei-\n\ntige Vertragsgestaltung missbräuchlich die eigenen Interessen der Klägerin auf \n\nKosten des Beklagten durchzusetzen versucht, ohne dessen Interessen ange-\n\nmessen zu berücksichtigen. \n\nIII. \n\n19 \n\nDas Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), und die \n\nSache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 \n\nZPO). \n\nBall \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Hessel \n\nDr. Schneider \n\nVorinstanzen: \n\nAG Laufen, Entscheidung vom 05.06.2008 - 2 C 1036/06 - \n\nLG Traunstein, Entscheidung vom 07.11.2008 - 5 S 2144/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_327-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-08/viii-zr-327-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 359","ref_norm":"359","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 500","ref_norm":"500","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_327-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_327-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-08/viii-zr-327-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_327-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:41:12.322521+00:00"}}