{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_324-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-11-25","aktenzeichen":"VIII ZR 324/08","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 324/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n25. November 2009 \nErmel, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 25. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin \n\nDr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Mannheim vom 26. November 2008 unter Zu-\n\nrückweisung des gegen die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO \n\ngerichteten Rechtsmittels aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Beklagte ist Mieter einer in einem Mehrfamilienhaus gelegenen \n\nWohnung des Klägers in M. . Für das vom 1. Juni 2005 bis zum 31. Mai \n\n2006 laufende Abrechnungsjahr 2005/2006 übermittelte der Kläger dem Be-\n\nklagten unter dem 13. September 2006 eine Betriebskostenabrechnung, die \n\neinen Nachzahlungsbetrag von 396,96 € ausweist. Zu den dabei eingestellten \n\nHeizkosten ist auf eine beigefügte Heizkostenabrechnung des Ableseunter-\n\nnehmens Mi. Bezug genommen, die auf einen auf den Beklagten \n\nentfallenden Heizkostenanteil von 585,82 € lautet. Zugleich forderte der Kläger \n\neine Anpassung der monatlichen Betriebskostenvorauszahlungen um 47,74 € \n\nvon 102,26 € auf 150 € und später 162,84 €. Die Heizkostenabrechnung enthält \n\nunter anderem folgende Angaben: \n\n2 \n\nMit Schreiben vom 23. April 2007 und 7. Mai 2007 korrigierte der Kläger \n\ndie Abrechnung dahin, dass er dem angesetzten Verbrauch nicht den Einkaufs-\n\npreis des Heizölbezuges vom 31. Mai 2006, sondern den geringeren Einkaufs-\n\npreis des Anfangsbestandes zugrunde legte. Nach der letzten Abrechnung be-\n\nläuft sich der Heizkostenanteil des Beklagten auf 513,34 €, was zum Ausweis \n\neines auf 320,48 € reduzierten Nachzahlungsbetrages geführt hat. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat antragsgemäß sowohl diesen Nachzahlungsbetrag \n\nals auch einen monatlichen Erhöhungsbetrag auf die Betriebskostenvorauszah-\n\nlungen von 47,74 € für den Zeitraum von Oktober 2006 bis September 2007 \n\nzuerkannt. Das Berufungsgericht hat, nachdem die Parteien den Rechtsstreit \n\nhinsichtlich der Erhöhungsbeträge für die Monate Oktober 2006 bis Mai 2007 \n\nübereinstimmend für erledigt erklärt hatten, die Klage im Übrigen unter Abände-\n\nrung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits \n\ndem Kläger auferlegt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat im Wesentlichen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDie vom Kläger erteilte Heizkostenabrechnung sei bereits mangels ge-\n\ndanklicher Nachvollziehbarkeit der für den Heizölverbrauch angesetzten Ge-\n\nsamtkosten formell nicht ordnungsgemäß erfolgt und auch bis zum Ablauf der \n\nbis zum 31. Mai 2007 laufenden Abrechnungsfrist nicht hinreichend nachge-\n\nbessert worden. Wenn nach dieser Abrechnung der Anfangsbestand an Heizöl \n\nam 1. Juni 2005 2.544 Liter betragen habe und am 31. Mai 2006 5.526 Liter in \n\nden Tank gefüllt worden seien, errechne sich nur ein Heizölverbrauch von 2.544 \n\nLiter (= 8.070 Liter - 5.526 Liter) und nicht - wie abgerechnet - von 5.526 Liter. \n\nNachvollziehbar dargestellt worden sei der abgerechnete Heizölverbrauch viel-\n\nmehr erst nach Ablauf der Abrechnungsfrist, als der Kläger seine Erläuterung \n\ndahin ergänzt habe, dass das Fassungsvermögen des Heizöltanks 8.000 Liter \n\nbetrage und der Tank am Ende der Heizperiode jeweils stets vollständig gefüllt \n\nwerde. Daran ändere nichts, dass der Kläger sich darauf hätte beschränken \n\nkönnen, nur den gesamten Heizölverbrauch in Litern und die dafür in Ansatz \n\ngebrachten Kosten anzugeben, weil er so gerade nicht vorgegangen sei. Da die \n\nzuletzt auf 513,34 € berechneten Heizkosten die geltend gemachte Nachforde-\n\nrung von 320,48 € überstiegen, sei der Nachforderungsanspruch nicht begrün-\n\ndet. \n\n7 \n\nDementsprechend habe der Kläger keinen Anspruch auf die zuletzt noch \n\ngeltend gemachten Vorauszahlungserhöhungen für die Monate Juni bis Sep-\n\ntember 2007, weil das Anpassungsrecht nach § 560 Abs. 4 BGB eine - hier \n\nnicht gegebene - formell wirksame Abrechnung für die vorangegangene Ab-\n\nrechnungsperiode voraussetze. Da aus diesem Grunde auch das Erhöhungs-\n\nverlangen für die vorangegangenen Monate unbegründet gewesen wäre, ent-\n\nspreche es billigem Ermessen, dem Kläger die auf den übereinstimmend für \n\nerledigt erklärten Teil des Rechtsstreits entfallenden Kosten aufzuerlegen. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDiese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung in einem \n\nwesentlichen Punkt nicht stand. \n\n1. Die Revision ist allerdings unbegründet, soweit sie sich auch gegen \n\ndie wegen übereinstimmender Erledigungserklärung eines Teils des Voraus-\n\nzahlungsanspruchs ergangene Kostenentscheidung nach § 91a ZPO wendet. \n\nDenn das Berufungsurteil steht nur insoweit zur revisionsrechtlichen Nachprü-\n\nfung, als das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat. Dagegen ist nicht \n\nnachzuprüfen, ob die vom Berufungsgericht für den Teil des Rechtsstreits ge-\n\ntroffene Kostenentscheidung fehlerhaft ist, der den im Berufungsrechtszug \n\nübereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Vorauszahlungsanspruchs be-\n\ntrifft. Wendet sich - wie hier - die unbeschränkt zugelassene Revision nicht nur \n\ngegen die Hauptsacheentscheidung, sondern zugleich gegen die vom Beru-\n\nfungsgericht nach § 91a Abs. 1 ZPO getroffene Kostenentscheidung, weil das \n\nBerufungsgericht unzutreffend von einer bereits formell unwirksamen Heiz-\n\nkostenabrechnung ausgegangen sei, ist die Revision zwar insgesamt statthaft \n\nund auch sonst zulässig. Sie kann hinsichtlich des auf § 91a Abs. 1 ZPO beru-\n\nhenden Teils der Kostenentscheidung aber nur darauf gestützt werden, dass \n\ndas Berufungsgericht die Voraussetzungen dieser Bestimmung verkannt habe. \n\nDas zeigt die Revision indessen nicht auf. Dagegen kann sie nicht geltend ma-\n\nchen, dass das Berufungsgericht die Erfolgsaussichten des übereinstimmend \n\nfür erledigt erklärten Anspruchs unzutreffend beurteilt habe, weil andernfalls ein \n\nzur Überprüfung einer solchen Kostenentscheidung vom Gesetz nicht vorgese-\n\nhenes Rechtsmittel eröffnet würde (BGH, Urteile vom 22. November 2007 - I ZR \n\n12/05, WRP 2008, 499, unter II 1 a - Planfreigabesystem; vom 21. Dezember \n\n2006 - IX ZR 66/05, WM 2007, 411, Tz. 24). \n\n10 \n\n2. Die Revision beanstandet jedoch mit Erfolg die Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts als rechtsfehlerhaft, dass die in der Betriebskostenabrechnung \n\nenthaltene Heizkostenabrechnung in Bezug auf den angesetzten Gesamt-\n\nverbrauch an Heizöl den Anforderungen nicht gerecht werde, die an die formel-\n\nle Ordnungsmäßigkeit einer solchen Abrechnung zu stellen seien, und dass der \n\nfür das Abrechnungsjahr 2005/2006 geltend gemachte Nachzahlungsanspruch \n\nmangels ordnungsgemäßer Abrechnung nicht fällig geworden sei. \n\n11 \n\na) Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings \n\ndavon aus, dass der Nachzahlungsanspruch eines Vermieters aus einer Be-\n\ntriebskostenabrechnung voraussetzt, dass dem Mieter innerhalb der einjährigen \n\nAbrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB eine formell ordnungsgemäße \n\nAbrechnung zugegangen ist. Formell ordnungsgemäß ist eine Betriebskosten-\n\nabrechnung, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB ent-\n\nspricht, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben \n\nenthält. Soweit keine besonderen Abreden getroffen sind, sind in die Abrech-\n\nnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Min-\n\ndestangaben aufzunehmen: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die \n\nAngabe und - soweit erforderlich - Erläuterung der zugrunde gelegten Verteiler-\n\nschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug seiner Vor-\n\nauszahlungen (st. Senatsrechtsprechung, z.B. Urteil vom 19. November 2008 \n\n- VIII ZR 295/07, WuM 2009, 42, Tz. 21 m.w.N.). Ob die Betriebskostenabrech-\n\nnung die unerlässlichen Voraussetzungen erfüllt, die an ihre formelle Wirksam-\n\nkeit zu stellen sind, richtet sich danach, ob der Mieter in der Lage ist, die zur \n\nVerteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und anhand des ihm \n\nmitgeteilten Verteilerschlüssels den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kos-\n\nten rechnerisch nachzuprüfen. Sind die abgerechneten Positionen jedoch in \n\nverständlicher Form in die Abrechnung eingestellt worden, betrifft die Frage, ob \n\ndiese Positionen dem Ansatz und der Höhe nach zu Recht bestehen oder ob \n\nsonstige Mängel der Abrechnung vorliegen, nicht mehr die formelle Wirksam-\n\nkeit, sondern nur noch die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung (Senatsurteile \n\nvom 19. November 2008, aaO, Tz. 22; vom 9. April 2008 - VIII ZR 84/07, WuM \n\n2008, 351, Tz. 16). Etwaige inhaltliche Fehler der Abrechnung können dann \n\nauch noch nach Ablauf der Frist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB korrigiert werden \n\n(Senatsurteil vom 17. November 2004 - VIII ZR 115/04, WuM 2005, 61, unter II \n\n1 a m.w.N.). \n\n12 \n\nb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger den in \n\nder Abrechnungsperiode angefallenen Heizölverbrauch und die hierfür entstan-\n\ndenen Brennstoffkosten (§ 2 Abs. 4 Buchst. a BetrKV) in verständlicher Form \n\ndargestellt, so dass der Beklagte in der Lage war, den geltend gemachten \n\nNachzahlungsanspruch des Klägers auch insoweit gedanklich und rechnerisch \n\nnachzuvollziehen und damit dem Zweck der Abrechnung entsprechend nach-\n\nzuprüfen. \n\n13 \n\naa) Der Vermieter ist bei den von ihm abgerechneten Gesamtkosten \n\nnicht gehalten, jeden einzelnen Rechnungsbetrag anzugeben. Es genügt viel-\n\nmehr grundsätzlich, dass er hierbei nach den Kostenarten des in § 2 BetrKV \n\nenthaltenen Betriebskostenkatalogs differenziert und diese nach ihrem Entste-\n\nhungsgrund gleichartigen Kosten summenmäßig zusammenfasst (Senatsurteile \n\nvom 15. Juli 2009 - VIII ZR 340/08, WuM 2009, 516, Tz. 19; vom 16. September \n\n2009 - VIII ZR 346/08, WuM 2009, 669, Tz. 7; Milger, NJW 2009, 625, 627). Ob \n\nund in welchem Umfang insoweit noch eine weitere Differenzierung hinsichtlich \n\nder Brennstoffkosten und der weiteren Betriebs- und Verbrauchserfassungskos-\n\nten notwendig ist, bedarf hier keiner Entscheidung, da diese Differenzierung \n\nerfolgt ist, ohne dass der Beklagte Anlass zur Beanstandung gesehen hat. \n\n14 \n\nAllerdings wird hinsichtlich eines Ausweises der Brennstoffkosten teilwei-\n\nse angenommen, dass deren wirksame Angabe zugleich eine Mitteilung des \n\nAnfangs- und des Endbestandes als Grundlage der vorgenommenen \n\nVerbrauchsschätzung erforderlich mache (LG Köln, WuM 1985, 303; LG Berlin, \n\nGE 2008, 995 f.; AG Wittlich, WuM 2002, 377; Sternel, Mietrecht Aktuell, \n\n4. Aufl., Rdnr. V 536; aA LG Hamburg, ZMR 1986, 15). Dem ist das Berufungs-\n\ngericht aber mit Recht nicht gefolgt, sondern hat die Auffassung vertreten, dass \n\nsich der Kläger in seiner Abrechnung darauf hätte beschränken dürfen, den ge-\n\nsamten Heizölverbrauch in Litern und die dafür in Ansatz gebrachten Kosten \n\nanzugeben. So hat auch der Senat bereits entschieden, dass bestimmte, durch \n\nMesseinrichtung erfasste Verbrauchswerte in einer Abrechnung grundsätzlich \n\nkeiner näheren Erläuterung bedürfen, da solche Werte aus sich heraus ver-\n\nständlich sind. Ob die Werte zutreffend angesetzt sind, ist nicht eine Frage der \n\nformellen Ordnungsmäßigkeit, sondern der materiellen Richtigkeit der Abrech-\n\nnung (Senatsurteil vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 261/07, WuM 2008, 407, Tz. 14 \n\nm.w.N.). Entsprechendes hat für Verbrauchswerte und dafür angesetzte Preise \n\nzu gelten, die rechnerisch ermittelt sind, gleich ob dies durch Berechnung der \n\nDifferenz zwischen einem Anfangs- und einem Endbestand, durch Addition der \n\nWerte mehrerer Beschaffungsvorgänge oder durch eine Kombination solcher \n\nErfassungsmethoden geschehen ist. Auch der Zweck des § 556 Abs. 3 BGB \n\ngebietet es nicht, die Abrechnung als formell unwirksam anzusehen, wenn sie \n\nsich darauf beschränkt, die Verbrauchswerte und die dafür angefallenen Kosten \n\nanzugeben. Die Abrechnung muss danach nicht aus sich heraus eine vollstän-\n\ndige Überprüfung auf ihre materielle Richtigkeit erlauben, sondern nur so detail-\n\nliert sein, dass der Mieter ersehen kann, welche Gesamtbeträge dem Vermieter \n\nin Rechnung gestellt worden sind und mit welchen Rechenschritten er daraus \n\nden auf den einzelnen Mieter entfallenden Betrag errechnet hat (Milger, aaO, \n\nS. 625). Deshalb genügt es, wenn - wie hier - der Brennstoffverbrauch und die \n\ndafür angesetzten Kosten summenmäßig in die Abrechnung eingestellt sind, da \n\ndiese Angaben dem Mieter zeigen, mit welchen Werten tatsächlich abgerechnet \n\nworden ist, und ihn in die Lage versetzen, gezielt nach den entsprechenden \n\nBelegen zu verlangen und über deren Einsichtnahme die inhaltliche Richtigkeit \n\nder angegebenen Verbrauchswerte und -kosten nachzuprüfen. \n\n15 \n\nbb) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die gedankliche Nachvollzieh-\n\nbarkeit des mitgeteilten Heizölverbrauchs durch die weiteren Angaben des Klä-\n\ngers zum Anfangsbestand und zum Heizölbezug am Ende der Abrechnungspe-\n\nriode als beseitigt angesehen. Zwar ist nicht auszuschließen, dass aus sich her-\n\naus verständliche und deshalb nicht erläuterungsbedürftige Verbrauchswerte \n\netwa durch irreführende Erläuterungen unverständlich werden können, wenn \n\ndadurch diesen Werten die ihnen nach ihrem Wortsinn zukommende Bedeu-\n\ntung wieder genommen wird. So liegt der Fall - wie die Revision mit Recht rügt - \n\nhier aber nicht. Das Berufungsgericht hat sich rechtsfehlerhaft darauf be-\n\nschränkt, den Erklärungsgehalt der Abrechnung nur in einem Sinne zu ermit-\n\nteln, und andere nahe liegende Auslegungsmöglichkeiten außer Betracht ge-\n\nlassen. Es hat unter Verstoß gegen § 286 Abs. 1 ZPO insbesondere nicht be-\n\nrücksichtigt, dass die Werte, die der Kläger für den Heizölverbrauch und die \n\ndafür angefallenen Kosten angesetzt hat, eindeutig ausgewiesen sind. Die zu-\n\nsätzlichen Angaben zum Anfangs- und zum Restbestand sowie zum Heizölbe-\n\nzug am Ende der Abrechnungsperiode legen demgegenüber nicht zuletzt auch \n\nangesichts der gezogenen Zwischensumme und der Übereinstimmung der \n\nWerte von Bezugs- und Verbrauchsmenge das Verständnis nahe, dass der Be-\n\nzug dem am Schluss der Abrechnungsperiode wieder aufgefüllten Verbrauch \n\nentspricht und die identischen Bestandsangaben zu Beginn und Ende nur den \n\nSinn haben, den für die anschließende Abrechnungsperiode in Ansatz zu brin-\n\ngenden Bezugspreis je Liter auszuweisen (vgl. OLG Koblenz, WuM 1986, 282). \n\nDie Bedeutung, die das Berufungsgericht den Bestands- und Bezugsangaben \n\nbeigemessen hat, ist deshalb keineswegs zwingend, so dass den aus sich her-\n\naus eindeutigen Angaben zur Menge und zu den Kosten des Brennstoff-\n\nverbrauchs, die so auch in die weitere Abrechnung übertragen worden sind, der \n\nihnen zukommende Aussagegehalt nicht wieder genommen worden ist. Die \n\nformelle Wirksamkeit der erteilten Abrechnung über die angefallenen Heiz-\n\nkosten ist hierdurch nicht in Frage gestellt worden. \n\n16 \n\n3. Das Berufungsgericht hat - nach seinem Standpunkt folgerichtig - die \n\nVoraussetzungen für eine Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen ge-\n\nmäß § 560 Abs. 4 BGB schon deshalb verneint, weil dem Erhöhungsverlangen \n\naus seiner Sicht nicht die erforderliche formell wirksame Abrechnung vorausge-\n\ngangen war. Dies ist, da die Abrechnung - wie aufgezeigt - formell nicht zu be-\n\nanstanden ist, rechtsfehlerhaft. Soweit der erteilten Abrechnung inhaltliche Feh-\n\nler anhaften sollten, berührt dies ein Erhöhungsrecht nach § 560 Abs. 4 BGB \n\nnicht, sondern kann nur Bedeutung für die Angemessenheit des Erhöhungsbe-\n\ntrages erlangen (MünchKommBGB/Schmid, 5. Aufl., § 560 Rdnr. 30 m.w.N.). \n\nHierzu hat das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen getroffen. \n\nIII. \n\n17 \n\nDie Entscheidung des Berufungsgerichts kann danach keinen Bestand \n\nhaben. Sie ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Das gilt auch für die Kostenent-\n\nscheidung, die unter Berücksichtigung des im Revisionsverfahren nicht nach-\n\nprüfbaren Anteils der auf § 91a ZPO beruhenden Kostenquote einheitlich neu \n\nzu treffen ist. Der Rechtsstreit ist noch nicht zur Endentscheidung reif. Das Be-\n\nrufungsgericht hat auf der Grundlage der nach Ablauf der Jahresfrist des § 556 \n\nAbs. 3 Satz 2 BGB nachträglich gegebenen Erläuterungen des Klägers die \n\nstreitigen Verbrauchsdaten zwar als nunmehr nachvollziehbar angesehen, je-\n\ndoch bislang keine Feststellungen zu deren inhaltlicher Richtigkeit getroffen. \n\nDies ist im wieder eröffneten Berufungsverfahren nachzuholen. Die Sache ist \n\ndaher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-\n\nrückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nBall \n\nDr. Hessel \n\nDr. Achilles \n\nDr. Schneider \n\nDr. Bünger \n\nVorinstanzen: \nAG Mannheim, Entscheidung vom 06.02.2008 - 8 C 552/06 - \nLG Mannheim, Entscheidung vom 26.11.2008 - 4 S 27/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_324-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-25/viii-zr-324-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 556","ref_norm":"556","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 560","ref_norm":"560","n":3},{"jurabk":"BetrKV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_324-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_324-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-25/viii-zr-324-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_324-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:03:11.021967+00:00"}}