{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_321-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-09-16","aktenzeichen":"VIII ZR 321/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HGB § 25 Zur Frage der Fortführung eines Handelsunternehmens unter der bisherigen Firma.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 321/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n16. September 2009 \nRing, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nHGB § 25 \n\nZur Frage der Fortführung eines Handelsunternehmens unter der bisherigen Firma. \n\nBGH, Urteil vom 16. September 2009 - VIII ZR 321/08 - OLG Hamburg \n\nLG Hamburg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 16. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter \n\nDr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie den Richter \n\nDr. Bünger \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats \n\ndes Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 6. Novem-\n\nber 2008 wird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin macht gegen die Beklagte, die unter der Bezeichnung \n\n\"R. Automobile GmbH\" firmiert, nach den Grundsätzen der Haftung für \n\neine Firmenfortführung gemäß § 25 HGB Ansprüche auf Zahlung geltend. Die \n\n- der Höhe nach unstreitigen - Forderungen resultieren aus einer Vereinbarung \n\nder Klägerin mit der \"Automobile R. e.K.\", durch die diese sich unter ande-\n\nrem zur Abnahme einer bestimmten Menge von Schmierstoffen von der Kläge-\n\nrin verpflichtet hatte. \n\n2 \n\nAnfang des Jahres 2005 wurde das Vermögen der \"Automobile R. \n\ne.K.\" im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung von der \"Autohaus R. \n\n GmbH\" übernommen. Deren Geschäftsgegenstand war der Handel mit \n\nneuen und gebrauchten Fahrzeugen sowie der Betrieb einer Autowerkstatt. Mit \n\nGesellschafterbeschluss vom 25. Oktober 2005, im Handelsregister eingetra-\n\ngen am 10. November 2005, wurde diese GmbH in \"J. Auto- und Servicehaus \n\nGmbH\" umfirmiert. Den Geschäftsbetrieb stellte die \"J. Auto- und Service-\n\nhaus GmbH\" Ende 2005 ein. Im folgenden Jahr wurde das Insolvenzverfahren \n\nüber das Vermögen der \"J. Auto- und Servicehaus GmbH\" eröffnet. \n\n3 \n\nZur Reduzierung ihrer Verbindlichkeiten schloss die \"J. Auto- und Ser-\n\nvicehaus GmbH\", deren geschäftsführender Gesellschafter J. R. war, \n\nEnde 2005 Verträge einerseits mit der Beklagten, die mit Gesellschaftsvertrag \n\nvom 22. Dezember 2005 gegründet worden war und deren Geschäftsführer \n\ngleichfalls J. R. ist, und andererseits mit der (von den Mitarbeitern) \n\nebenfalls neu gegründeten \"R. Service GmbH\". \n\n4 \n\nAlle vorgenannten Unternehmen führten bzw. führen ihren Geschäftsbe-\n\ntrieb unter derselben Anschrift, nutzten bzw. nutzen dieselben Telefon- und \n\nFaxnummern und traten bzw. treten unter dem Internetportal \"www.autohaus- \n\n ..de\" mit den Marken Alfa Romeo, Suzuki und Rover auf. Geschäftsge-\n\ngenstand der Beklagten ist der Handel mit Kraftfahrzeugen der genannten Mar-\n\nken, während die unter derselben Anschrift arbeitende \"R. Service GmbH\" \n\ndie Werkstattleistungen erbringt. \n\n5 \n\nDie \"Autohaus R. GmbH\" hatte von der Klägerin Schmierstoffe be-\n\nzogen, die am 21. Juli 2005 mit 7.437,11 € in Rechnung gestellt worden waren \n\nund Gegenstand eines am 16. März 2006 rechtskräftig gewordenen Versäum-\n\nnisurteils gegen die \"J. Auto- und Servicehaus GmbH\" sind. In diesem \n\nRechtsstreit sind außerdem Kosten in Höhe von 1.279,60 € festgesetzt worden. \n\nDiese beiden Beträge macht die Klägerin nunmehr gegen die Beklagte geltend. \n\nDaneben begehrt sie von der Beklagten Zahlung in Höhe von 22.808,55 € aus \n\nder mit der \"Automobile R. e.K.\" geschlossenen Vereinbarung. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat der Klage auf Zahlung von 31.525,26 € nebst Zin-\n\nsen in vollem Umfang stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Be-\n\nklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsge-\n\nricht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegeh-\n\nren weiter. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDie Beklagte hafte der Klägerin gegenüber aus § 25 Abs. 1 HGB für die \n\ngeltend gemachten Verbindlichkeiten der \"J. Auto- und Servicehaus GmbH\". \n\n10 \n\nFür die Anwendbarkeit von § 25 Abs. 1 HGB genüge ein Teilerwerb, \n\nwenn dieser den Kern des Unternehmens ausmache. Es sei für die Kontinuität \n\ndes Unternehmens nicht auf die Gesamtheit aller Geschäftsbereiche abzustel-\n\nlen. Vielmehr genüge die Übernahme eines wesentlichen Teils des früheren \n\nUnternehmens. Diese Voraussetzung sei mit dem Teilbereich Handel mit Kraft-\n\nfahrzeugen hier erfüllt. \n\n11 \n\nDie Beklagte habe das Handelsgeschäft der früheren \"Autohaus R. \n\nGmbH\" insoweit als neuer Inhaber unverändert fortgeführt. Nach ihrer Grün-\n\ndung habe sie in denselben Ausstellungs- und Büroräumen Kraftfahrzeuge an-\n\ngeboten, deren Marken sich mit den von ihrer Vorgängerin vertretenen deckten. \n\nDie bestehenden Geschäftsbeziehungen zu Lieferanten und Abnehmern seien \n\ngewahrt und würden aufrechterhalten. Sie handele ebenso wie ihre Vorgängerin \n\nmit Gebrauchtwagen und sei unter denselben Ruf- und Faxnummern zu errei-\n\nchen. Darüber hinaus würden beide Unternehmen von derselben Person, J. \n\nR. , als Geschäftsführer vertreten, durch dessen personelle Kontinuität das \n\nUnternehmen ganz wesentlich geprägt werde. Die Fortführung der Firma werde \n\nim Übrigen durch den Internetauftritt geprägt. Die Fotos des Geschäftslokals mit \n\nden Fahrzeugen in den Ausstellungsräumen seien vergleichbar, wenn nicht \n\nidentisch. Es komme auch nicht darauf an, ob für eine kurze Zeitspanne der \n\nName \"R. \" am Geschäftslokal zugehängt gewesen sei. Auch dass zeit-\n\ngleich mit der Neugründung der Beklagten eine Umfirmierung vorgenommen \n\nworden sei, die den Namen \"R. \" nur noch in den Anfangsbuchstaben \n\n\"J. \" enthalten habe, sei nicht entscheidend. Zwar stelle die Verwendung der \n\nInitialen \"J. \" keinen hinreichend engen Bezug zu dem Namen \"R. \" her. \n\nDieser Umstand sei jedoch wegen der zu kurzen Dauer der Existenz der \"J. \n\nAuto- und Servicehaus GmbH\" nicht isoliert zu betrachten. Maßgeblich sei viel-\n\nmehr das Auftreten der Firma im Geschäftsverkehr nach außen unter dem Na-\n\nmen \"Autohaus R. \". Dieser Name habe das Unternehmen über mehrere \n\nJahre geprägt und werde von den Verkehrskreisen mit der für § 25 Abs. 1 HGB \n\nerforderlichen Kontinuität des Unternehmens verbunden. \n\nII. \n\n12 \n\nDiese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Das \n\nBerufungsgericht hat zu Recht die Haftung der Beklagten für die gegen die \"J. \n\nAuto- und Servicehaus GmbH\" begründeten Forderungen der Klägerin bejaht. \n\nDie Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB liegen vor. Die Beklagte hat das \n\nHandelsgeschäft der \"J. Auto- und Servicehaus GmbH\" in seinem wesentli-\n\nchen Kern unter Lebenden erworben und es unter deren - hier maßgeblichen \n\nalten - Firmenbezeichnung fortgeführt. \n\n13 \n\nDie Haftung aus § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB greift nach gefestigter Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs ein, wenn zwar der Unternehmensträger \n\nwechselt, das Unternehmen selbst aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs \n\naber im Wesentlichen unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortge-\n\nführt wird (Senatsurteil vom 24. September 2008 - VIII ZR 192/06, WM 2008, \n\n2273, Tz. 12; BGH, Urteil vom 28. November 2005 - II ZR 355/03, NJW 2006, \n\n1002, Tz. 7 m.w.N.). Das ist hier der Fall. \n\n14 \n\n1. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass die Beklagte das Un-\n\nternehmen der \"J. Auto- und Servicehaus GmbH\" unter deren Firma fortführt. \n\nMit dem Berufungsgericht ist allerdings davon auszugehen, dass die Verwen-\n\ndung der Initialen \"J. \" keinen hinreichend engen Bezug zu dem hinsichtlich \n\nder Individualisierung des Unternehmens prägenden Eigennamen des Ge-\n\nschäftsführers \"R. \" zwischen der Firma der Beklagten und deren Vorgän-\n\ngerin darstellen. Die gemäß § 25 Abs. 1 HGB erforderliche Firmenfortführung \n\nwird jedoch nicht dadurch unterbrochen, dass im November 2005 eine Umfir-\n\nmierung der \"Autohaus R. GmbH\" in die \"J. Auto- und Servicehaus \n\nGmbH\" erfolgte. \n\n15 \n\nDenn die Firmenfortführung ist deshalb eine Voraussetzung für die Haf-\n\ntung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB, weil in ihr die Kontinuität des Unterneh-\n\nmens nach außen in Erscheinung tritt, welche der tragende Grund für die \n\nErstreckung der Haftung für früher im Betrieb des Unternehmens begründete \n\nVerbindlichkeiten des Vorgängers auf seinen Nachfolger ist (Senatsurteil, aaO, \n\nTz. 19; BGH, aaO, Tz. 7). Nach außen in Erscheinung getreten ist die \"J. Au-\n\nto- und Servicehaus GmbH\" unter ihrer neuen Firma aber nur in der kurzen \n\nZeitdauer von der Umfirmierung im Oktober/November 2005 bis zur Einstellung \n\nihres Geschäftsbetriebs Ende 2005. Da die Beklagte nahezu zeitgleich (durch \n\nGesellschaftsvertrag vom 22. Dezember 2005) gegründet wurde, ist dies eine \n\nzu kurze Zeitspanne, als dass aus der maßgeblichen Sicht der beteiligten Ver-\n\nkehrskreise dieser Name (\"J. Auto- und Servicehaus GmbH\") mit der Kontinui-\n\ntät des Unternehmens, das zuvor mehrere Jahre unter der Firma \"Autohaus \n\nR. GmbH\" bzw. \"Automobile R. e.K.\" aufgetreten ist, verbunden wird. \n\n16 \n\nEntgegen der Auffassung der Revision ist durch die Eintragung der neu-\n\nen Firmenbezeichnung \"J. Auto- und Servicehaus GmbH\" in das Handelsre-\n\ngister auch nicht das Vertrauen der maßgeblichen Verkehrskreise in die Fort-\n\nführung der früheren Firma beseitigt worden. Für die Anwendbarkeit des § 25 \n\nAbs. 1 HGB kommt es nicht darauf an, welche Erklärung gegenüber dem Re-\n\ngistergericht abgegeben wird, sondern vielmehr darauf, unter welcher Bezeich-\n\nnung ein Unternehmen tatsächlich am Markt auftritt (BGH, Urteil vom \n\n1. Dezember 1986 - II ZR 303/85, NJW 1987, 1633). \n\n17 \n\n2. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht auch an, dass die Beklagte das \n\nUnternehmen des zuletzt unter \"J. Auto- und Servicehaus GmbH\" firmieren-\n\nden Autohauses im Sinne von § 25 Abs. 1 HGB erworben und fortgeführt hat. \n\nWie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, genügt es für die Anwen-\n\ndung des § 25 Abs. 1 HGB, dass ein Teilerwerb des früheren Handelsgeschäfts \n\nstattfindet, wenn dieser den Kern des Unternehmens ausmacht. \n\n18 \n\na) Von einer Unternehmensfortführung im Sinne des § 25 Abs. 1 HGB \n\ngeht der maßgebliche Verkehr aus, wenn ein Betrieb von einem neuen Inhaber \n\nin seinem wesentlichen Bestand unverändert weitergeführt wird, der Tätigkeits-\n\nbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- \n\nund Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des \n\nPersonals übernommen werden (BGH, Urteil vom 28. November 2005, aaO, \n\nTz. 9 m.w.N.). Die Haftungsfolge aus § 25 Abs. 1 HGB greift daher auch dann \n\nein, wenn einzelne Vermögensbestandteile oder Betätigungsfelder von der \n\nÜbernahme ausgenommen sind, solange nur der den Schwerpunkt des Unter-\n\nnehmens bildende wesentliche Kern desselben übernommen wird, so dass sich \n\nder nach außen für die beteiligten Verkehrskreise in Erscheinung tretende Tat-\n\nbestand als Weiterführung des Unternehmens in seinem wesentlichen Bestand \n\ndarstellt (BGH, Urteil vom 4. November 1991 - II ZR 85/91, NJW 1992, 911, \n\nunter III 1). Dies ist bei der Beklagten, auch wenn sie nur den Teilbereich des \n\nHandels mit Kraftfahrzeugen und nicht den Werkstattbetrieb fortgeführt hat, der \n\nFall. \n\n19 \n\nNach den dazu vom Berufungsgericht getroffenen - von der Revision in-\n\nsoweit nicht angegriffenen - tatsächlichen Feststellungen hat die Beklagte durch \n\nden Handel mit Fahrzeugen derselben Automarken, wie sie auch von der \"J. \n\nAuto- und Servicehaus GmbH\" vertrieben wurden, in denselben Ausstellungs- \n\nund Büroräumen unter Beibehaltung derselben Telefon- und Faxnummern und \n\nunter Wahrung der personellen Kontinuität durch den Namensgeber der Firma, \n\nden Geschäftsführer J. R. , sowie unter Aufrechterhaltung der bestehenden \n\nGeschäftsbeziehungen zu Lieferanten und Abnehmern und nicht zuletzt durch \n\nVerwendung eines vergleichbaren, wenn nicht gar identischen Internetauftritts \n\nwie die Vorgängerfirma, einen wesentlichen Teil des früheren Autohauses \n\nR. , der \"J. Auto- und Servicehaus GmbH\", fortgeführt. \n\n20 \n\nb) Ohne Erfolg beanstandet die Revision insoweit die Ausführungen, mit \n\ndenen das Berufungsgericht seine Annahme begründet, die Beklagte und nicht \n\ndie \"R. Service GmbH\" habe das frühere Handelsgeschäft in seinem we-\n\nsentlichen Kern erworben und fortgeführt. Das Berufungsgericht hat den Teilbe-\n\nreich des Handels mit Kraftfahrzeugen als den wesentlichen Teil des Unter-\n\nnehmens des früheren Autohauses R. gewertet und die Übernahme des \n\nWerkstattbetriebs und der früheren Mitarbeiter durch die \"R. Service \n\nGmbH\" für nicht von ausschlaggebender Bedeutung gehalten. Dies begegnet \n\naus revisionsrechtlicher Sicht keinen Bedenken. \n\n21 \n\nSelbst wenn man - entsprechend der dahingehenden Rüge der Revisi-\n\non - für das Revisionsverfahren unterstellte, die Erlöse aus dem Werkstattbe-\n\ntrieb der \"J. Auto- und Servicehaus GmbH\" seien höher gewesen als diejeni-\n\ngen aus dem Autohandel, ergäbe sich keine abweichende Beurteilung. Der den \n\nSchwerpunkt eines Unternehmens bildende wesentliche Kern ist der Tätigkeits-\n\nbereich, mit dem das Unternehmen nach außen in Erscheinung tritt (vgl. OLG \n\nKoblenz, NJW-RR 2006, 408 f.). Die Vorgängerin der Beklagten betrieb ein Au-\n\ntohaus für bestimmte Automarken, also aus der maßgeblichen Sicht der betei-\n\nligten Verkehrskreise im Wesentlichen den Geschäftsgegenstand des Handels \n\nmit Kraftfahrzeugen. Demgegenüber tritt der Geschäftsbereich eines Werkstatt-\n\nbetriebs in dem äußeren Erscheinungsbild eines Autohauses dahinter gewöhn-\n\nlich zurück und ist nicht der vordergründige Gegenstand eines Autohauses, \n\nselbst wenn durch den Werkstattbetrieb höhere Umsätze und Erlöse als durch \n\nden Autohandel erzielt werden sollten. \n\nBall \n\nDr. Frellesen \n\nDr. Milger \n\nDr. Hessel \n\nDr. Bünger \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 30.01.2008 - 420 O 108/07 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 06.11.2008 - 10 U 8/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_321-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-16/viii-zr-321-08","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":13}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_321-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_321-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-16/viii-zr-321-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_321-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:53:03.250789+00:00"}}