{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_318-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-11-25","aktenzeichen":"VIII ZR 318/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 312d a) Dem Verbraucher steht, sofern nicht Treu und Glauben (§ 242 BGB) etwas ande- res gebieten, ein Widerrufsrecht nach § 312d BGB auch dann zu, wenn der Fern- absatzvertrag nichtig ist. b) Das Widerrufsrecht besteht auch bei einem wegen beiderseitiger Sittenwidrigkeit nichtigen Fernabsatzvertrag, der den Kauf eines Radarwarngeräts zum Gegens- tand hat (Fortführung des Senatsurteils vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 129/04, NJW 2005, 1490).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n25. November 2009 \nVorusso, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVIII ZR 318/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja\n\nBGB § 312d \n\na) Dem Verbraucher steht, sofern nicht Treu und Glauben (§ 242 BGB) etwas ande-\n\nres gebieten, ein Widerrufsrecht nach § 312d BGB auch dann zu, wenn der Fern-\n\nabsatzvertrag nichtig ist. \n\nb) Das Widerrufsrecht besteht auch bei einem wegen beiderseitiger Sittenwidrigkeit \n\nnichtigen Fernabsatzvertrag, der den Kauf eines Radarwarngeräts zum Gegens-\n\ntand hat (Fortführung des Senatsurteils vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 129/04, \n\nNJW 2005, 1490). \n\nBGH, Urteil vom 25. November 2009 - VIII ZR 318/08 - LG Aurich \n\nAG Leer (Ostfriesland) \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 25. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter \n\nDr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und \n\nDr. Schneider \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Aurich vom 21. November 2008 wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nNach einem am 1. Mai 2007 erfolgten Werbeanruf durch einen Mitarbei-\n\nter der Beklagten bestellte die Klägerin bei dieser am darauf folgenden Tag per \n\nFax einen Pkw-Innenspiegel mit einer unter anderem für Deutschland codierten \n\nRadarwarnfunktion zum Preis von 1.129,31 € zuzüglich Versandkosten. Der \n\nvon der Klägerin ausgefüllte Bestellschein enthält unter anderem den vorformu-\n\nlierten Hinweis: \n\n\"Ich wurde darüber belehrt, dass die Geräte verboten sind und die Ge-\nrichte den Kauf von Radarwarngeräten zudem als sittenwidrig betrach-\nten.\" \n\n2 \n\n3 \n\nDie Lieferung des Geräts erfolgte per Nachnahme am 9. Mai 2007. Die \n\nKlägerin sandte am 19. Mai 2007 das Gerät an die Beklagte zurück und bat um \n\nErstattung des Kaufpreises. Die Beklagte verweigerte die Annahme des Gerä-\n\ntes und die Rückzahlung des Kaufpreises. \n\nMit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur \n\nRückzahlung des Kaufpreises zuzüglich 8,70 € Rücksendungskosten, insge-\n\nsamt 1.138,01 € nebst Zinsen. Darüber hinaus hat sie beantragt, die Beklagte \n\nzur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 155,30 € \n\nnebst Zinsen zu verurteilen und festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem \n\n19. Mai 2007 mit der Rücknahme des Gerätes in Annahmeverzug befindet. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-\n\nrin hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert. Es hat \n\ndie Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.138,01 € nebst Zinsen zu zahlen, und \n\nhat dem Feststellungsantrag entsprochen; im Übrigen hat das Landgericht die \n\nBerufung zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-\n\nsion verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Zurückweisung der Be-\n\nrufung der Klägerin weiter. \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat, soweit im Revisionsverfahren von Interesse, \n\nausgeführt: \n\n \n\n7 \n\n8 \n\nDie Klägerin habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung des \n\nKaufpreises in Höhe von 1.129,01 € aus § 812 BGB und auf Zahlung weiterer \n\n8,70 € gemäß § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB. \n\nZu Recht habe das Amtsgericht angenommen, dass der zwischen den \n\nParteien geschlossene Kaufvertrag gemäß § 138 BGB nichtig sei. Verträge \n\nüber den Kauf von Radarwarngeräten seien stets als sittenwidrig zu beurteilen, \n\nwenn - wie vorliegend - der Vertragszweck erkennbar auf eine Verwendung des \n\nRadarwarngerätes im Geltungsbereich der deutschen Straßenverkehrsordnung \n\ngerichtet sei. § 817 Satz 2 BGB stehe einer Rückforderung des Kaufpreises \n\nentgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht entgegen. Zwar lägen die Vo-\n\nraussetzungen des § 817 Satz 2 BGB dem Grunde nach vor, da der Klägerin \n\ndie Radarwarnfunktion des Spiegels bekannt gewesen sei und die Beklagte in \n\nihrem Bestellformular auf die Sittenwidrigkeit entsprechender Verträge hinge-\n\nwiesen habe. Der Beklagten sei es jedoch gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf \n\n§ 817 Satz 2 BGB zu berufen. Die Berufung auf die Nichtigkeit eines Vertrages \n\nkönne in besonders gelagerten Ausnahmefällen eine unzulässige Rechtsaus-\n\nübung darstellen. Der Verbraucherschutz rechtfertige einen solchen Ausnahme-\n\nfall. Die Sittenwidrigkeit des Vertragszwecks könne gesetzliche Regelungen mit \n\nverbraucherschützender Intention nicht ausschließen. Der von den Parteien \n\ngeschlossene Kaufvertrag unterfiele den verbraucherschützenden Regelungen \n\nzum Fernabsatzvertrag gemäß § 312b ff. BGB, wenn er nicht wegen der Sit-\n\ntenwidrigkeit des Vertragszwecks nichtig wäre. Die Nichtanwendung der \n\n§§ 312b ff. BGB würde eine unangemessene Benachteiligung des Verbrau-\n\nchers bedeuten, wenn diesem im Rahmen der Geltendmachung seines gesetz-\n\nlichen Widerrufs- und Rückgaberechts gemäß § 312d BGB die Sittenwidrigkeit \n\ndes zugrunde liegenden Vertrages entgegengehalten werden könnte. Ein Ver-\n\nbraucher müsse auch dann, wenn er in der Situation des Fernabsatzes einen \n\nsittenwidrigen Vertrag schließe, die Möglichkeit haben, sich von dem Vertrag zu \n\nlösen. Diesen Schutz nicht zu gewähren, würde bedeuten, den redlichen Ver-\n\nkäufer schlechter zu stellen als den unredlichen, der aufgrund der Sittenwidrig-\n\nkeit des Vertrages nicht zur Rücknahme der veräußerten Ware verpflichtet wä-\n\nre. Dieser Wertungswiderspruch könne nur dadurch aufgelöst werden, dass der \n\nVerbraucher, welcher an einem sittenwidrigen Vertragsschluss beteiligt sei, sich \n\nüber § 242 BGB auf verbraucherschützende gesetzliche Regelungen berufen \n\nkönne. \n\nII. \n\n9 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand, \n\nso dass die Revision zurückzuweisen ist. Die Klägerin hat Anspruch auf Rück-\n\nerstattung des für das Radarwarngerät gezahlten Kaufpreises und auf Rück-\n\nnahme des Gerätes durch die Beklagte. Dieser Anspruch ergibt sich allerdings \n\nnicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, aus § 812 BGB. Vielmehr steht der \n\nKlägerin ein gesetzlicher Rückabwicklungsanspruch aufgrund der Regelungen \n\nüber das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen zu (§ 346 \n\nAbs. 1 i.V.m. §§ 433, 312b, 312d, 355 ff. BGB). Dem steht die Nichtigkeit des \n\nzwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrags nicht entgegen. \n\n10 \n\n1. Bei dem zwischen den Parteien aufgrund schriftlicher Bestellung sei-\n\ntens der Klägerin und Zusendung des Geräts durch die Beklagte zustande ge-\n\nkommenen Kaufvertrag über das Radarwarngerät handelt es sich um einen \n\nFernabsatzvertrag im Sinne des § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn der Vertrag \n\nhat die Lieferung einer Ware zum Gegenstand und wurde nach den rechtsfeh-\n\nlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts zwischen einem Unternehmer \n\n(Beklagte) und einem Verbraucher (Klägerin) unter ausschließlicher Verwen-\n\ndung von Fernkommunikationsmitteln (§ 312b Abs. 2 BGB) geschlossen. Dies \n\nwird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. \n\n11 \n\n2. Die Klägerin hat Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages gemäß \n\n§ 346 Abs. 1 BGB. Bei einem Fernabsatzvertrag steht dem Verbraucher ein \n\nWiderrufsrecht nach § 355 BGB zu (§ 312d Abs. 1 Satz 1 BGB), auf das die \n\nVorschriften über den gesetzlichen Rücktritt (§§ 346 ff. BGB) entsprechende \n\nAnwendung finden (§ 357 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Klägerin hat das Widerrufs-\n\nrecht fristgerecht ausgeübt, indem sie das am 9. Mai 2007 gelieferte Radar-\n\nwarngerät am 19. Mai 2007 an die Beklagte zurücksandte (§ 355 Abs. 1 Satz 2 \n\nBGB), und ist deshalb an ihre auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Wil-\n\nlenserklärung nicht mehr gebunden (§ 355 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sie hat damit \n\nAnspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises (§ 346 Abs. 1 BGB) zuzüglich der \n\nKosten für die Rücksendung des Geräts (§ 357 Abs. 2 Satz 2 BGB). \n\n12 \n\n3. Eine direkte Anwendung der Regelung über das gesetzliche Wider-\n\nrufsrecht der Klägerin aus § 312d Abs. 1 BGB ist nicht, wie das Berufungsge-\n\nricht gemeint hat, deshalb ausgeschlossen, weil der Fernabsatzvertrag wegen \n\nSittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB nichtig ist. Auch bei einem nichtigen Fernab-\n\nsatzvertrag besteht grundsätzlich das Widerrufsrecht des Verbrauchers. Ein \n\nAusnahmefall, in dem dies nicht gelten würde, liegt hier nicht vor. \n\n13 \n\na) Der Kaufvertrag über den Erwerb eines Radarwarngeräts ist, wie das \n\nBerufungsgericht nicht verkannt hat, nach der Rechtsprechung des Senats sit-\n\ntenwidrig und damit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn der Kauf nach dem \n\nfür beide Seiten erkennbaren Vertragszweck auf eine Verwendung des Radar-\n\nwarngeräts im Geltungsbereich der deutschen Straßenverkehrsordnung gerich-\n\ntet ist (Urteil vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 129/04, NJW 2005, 1490, unter II 1 \n\nb; zustimmend Emmerich, JuS 2005, 746 f.; Möller, EWiR 2005, 529; Singer, \n\nLMK 2005, II, 80 f.; Hardung, SVR 2005, 339 f.; Diehl, ZfS 2005, 442; Albrecht, \n\nDAR 2006, 481, 485; Hufnagel, NJW 2008, 621, 624; Palandt/Ellenberger, \n\nBGB, 68. Aufl., § 138 Rdnr. 42; Staudinger/S. Lorenz, BGB (2007), § 817 \n\nRdnr. 21; Martinek in: jurisPK-BGB, 4. Aufl., § 817 Rdnr. 28). Diese Vorausset-\n\nzungen für die Nichtigkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags \n\nsind nach den rechtsfehlerfreien Tatsachenfeststellungen des Berufungsge-\n\nrichts erfüllt. Von der Nichtigkeit des Vertrags gehen auch die Parteien im Revi-\n\nsionsverfahren aus. \n\n14 \n\nb) Das Recht der Klägerin, sich von dem Fernabsatzvertrag durch Wider-\n\nruf ihrer Willenserklärung zu lösen, wird von der Nichtigkeit des Vertrags nicht \n\nberührt. \n\n15 \n\naa) Ob das Widerrufsrecht des Verbrauchers - jedenfalls grundsätzlich - \n\nauch bei einem unwirksamen Vertrag besteht, ist allerdings umstritten. Es wird \n\ndie Auffassung vertreten, dass dies aus Gründen des Verbraucherschutzes zu \n\nbejahen sei, um dem Verbraucher die gegenüber einer kondiktionsrechtlichen \n\nRückabwicklung günstigeren Rechtsfolgen der §§ 355, 346 ff. BGB zu erhalten \n\n(MünchKommBGB/Wendehorst, 5. Aufl., § 312d Rdnr. 13; MünchKommBGB/ \n\nMasuch, 5. Aufl., § 355 Rdnr. 28; Erman/Saenger, BGB, 12. Aufl., § 355 \n\nRdnr. 20; v. Westphalen/Emmerich/v.Rottenburg, Verbraucherkreditgesetz, \n\n2. Aufl., § 7 Rdnr. 13; HK-BGB/Schulze, 6. Aufl., § 355 Rdnr. 5; Wildemann in: \n\njurisPK-BGB, aaO, § 355 Rdnr. 7). Dagegen wird eingewandt, das Widerrufs-\n\nrecht nach § 312d BGB setze einen wirksamen Fernabsatzvertrag voraus, da \n\nnur von einem wirksam geschlossenen Vertrag zurückgetreten werden könne \n\nund es den dogmatischen Strukturen des Vertragsrechts widerspreche, wenn \n\nauch nichtige Verträge nach den Rücktrittsvorschriften rückabgewickelt werden \n\nkönnten (Staudinger/Thüsing, BGB (2005), § 312d Rdnr. 10; ebenso Lütcke, \n\nFernabsatzrecht, § 312d Rdnr. 17; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 6. Aufl., \n\n§ 495 BGB Rdnr. 53, zum Widerrufsrecht beim Verbraucherdarlehensvertrag). \n\n16 \n\nbb) Der Senat hat die Frage, ob ein Widerrufsrecht unabhängig davon \n\nbesteht, ob die Willenserklärung bzw. der Vertrag ansonsten wirksam ist, in sei-\n\nnem Urteil vom 17. März 2004 offen gelassen (VIII ZR 265/03, WM 2004, 2451, \n\nunter II 2 b und c). Er bejaht sie in Übereinstimmung mit der in der Kommentar-\n\nliteratur überwiegend vertretenen Auffassung. \n\n17 \n\nDer Sinn des Widerrufsrechts beim Fernabsatzvertrag besteht darin, dem \n\nVerbraucher ein an keine materiellen Voraussetzungen gebundenes, einfach \n\nauszuübendes Recht zur einseitigen Loslösung vom Vertrag in die Hand zu ge-\n\nben, das neben und unabhängig von den allgemeinen Rechten besteht, die je-\n\ndem zustehen, der einen Vertrag schließt. Dies kommt etwa im Erwägungs-\n\ngrund 14 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates \n\nvom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im \n\nFernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19) zum Ausdruck, wonach das Widerrufs-\n\nrecht nicht die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Rechte des Verbrau-\n\nchers berührt. Dementsprechend hat der Verbraucher etwa ein Wahlrecht, ob er \n\neinen Fernabsatzvertrag nach §§ 312d, 355 BGB mit der Rechtsfolge einer \n\nRückabwicklung nach §§ 346 ff. BGB widerruft oder ob er den Vertrag \n\n- gegebenenfalls - wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung gemäß §§ 119 ff., \n\n142 BGB anficht und sich damit für eine bereicherungsrechtliche Rückabwick-\n\nlung nach §§ 812 ff. BGB entscheidet (ebenso v. Westphalen/Emmerich/ \n\nv.Rottenburg, aaO; Bülow/Artz, aaO). Es besteht unter dem Gesichtspunkt des \n\nbei einem Fernabsatzvertrag gebotenen Verbraucherschutzes kein Grund, den \n\nVerbraucher schlechter zu stellen, wenn der Fernabsatzvertrag nicht anfecht-\n\nbar, sondern nach §§ 134, 138 BGB nichtig ist. Auch in einem solchen Fall \n\nrechtfertigt es der Schutzzweck des Widerrufsrechts, dem Verbraucher die \n\nMöglichkeit zu erhalten, sich von dem geschlossenen Vertrag auf einfache Wei-\n\nse durch Ausübung des Widerrufsrechts zu lösen, ohne mit dem Unternehmer \n\nin eine rechtliche Auseinandersetzung über die Nichtigkeit des Vertrages eintre-\n\nten zu müssen. Auch bei einer etwaigen Nichtigkeit des Vertrages hat der \n\nVerbraucher deshalb grundsätzlich die Wahl, seine auf den Abschluss des \n\nFernabsatzvertrags gerichtete Willenserklärung zu widerrufen oder sich auf die \n\nNichtigkeit des geschlossenen Vertrags zu berufen. \n\n18 \n\nDie dagegen vorgebrachten dogmatischen Einwände greifen nicht durch. \n\nDas begriffslogische Argument, nur ein wirksamer Vertrag könne widerrufen \n\nwerden (Staudinger/Thüsing, aaO), berücksichtigt nicht, dass in der Zivilrechts-\n\ndogmatik seit langem anerkannt ist, dass auch nichtige Rechtsgeschäfte ange-\n\nfochten werden können (sog. Doppelwirkungen im Recht; Staudinger/Dilcher, \n\nBGB, 12. Aufl., Einl. zu §§ 104 ff. Rdnr. 80 m.w.N.; Bülow/Artz, aaO; vgl. auch \n\nBGH, Urteil vom 21. Juni 1955 - V ZR 53/54, JZ 1955, 500). Für den Widerruf \n\neines nichtigen Vertrages gilt unter dogmatischem Gesichtspunkt nichts Ande-\n\nres als für dessen Anfechtung. \n\n19 \n\ncc) Es ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden, ob und unter wel-\n\nchen Voraussetzungen der Grundsatz, dass der Verbraucher auch einen nichti-\n\ngen Fernabsatzvertrag widerrufen kann, einzuschränken ist. Denn ein Ausnah-\n\nmefall, in dem die mit dem Widerrufsrecht verbundene Privilegierung des Ver-\n\nbrauchers nicht gerechtfertigt wäre, liegt hier nicht vor. \n\n20 \n\nNicht zu folgen vermag der Senat der Auffassung, dass der Verbraucher \n\nsich bei einer Nichtigkeit des Fernabsatzvertrags schon dann nicht auf sein Wi-\n\nderrufsrecht berufen könne, wenn er den die Vertragsnichtigkeit nach §§ 134, \n\n138 BGB begründenden Umstand jedenfalls teilweise selbst zu vertreten habe \n\n(so MünchKommBGB/Masuch, aaO). Ein Ausschluss des Widerrufsrechts we-\n\ngen unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) kann nur unter dem Gesichts-\n\npunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers in Betracht kommen, \n\netwa bei arglistigem Handeln des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer \n\n(v. Westphalen/Emmerich/v.Rottenburg, aaO, Rdnr. 14). Arglistiges Handeln \n\nder Klägerin gegenüber der Beklagten liegt hier jedoch nicht vor. Vielmehr fällt \n\nbei dem nichtigen Kaufvertrag über das Radarwarngerät, wie unter 3 a ausge-\n\nführt, beiden Parteien - auch der Beklagten - ein Verstoß gegen die guten Sitten \n\nzur Last (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2005, aaO, unter II 2). Unter diesen \n\nUmständen gebietet es der Gesichtspunkt von Treu und Glauben jedenfalls \n\nnicht, der Klägerin das Widerrufsrecht zu Gunsten der Beklagten vorzuenthal-\n\nten. \n\nBall \n\nDr. Frellesen \n\nDr. Hessel \n\nDr. Achilles \n\nDr. Schneider \n\nVorinstanzen: \n\nAG Leer (Ostfriesland), Entscheidung vom 28.04.2008 - 71 C 130/08 (I) - \n\nLG Aurich, Entscheidung vom 21.11.2008 - 1 S 140/08 (138) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_318-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-25/viii-zr-318-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312d","ref_norm":"312d","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312b","ref_norm":"312b","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 817","ref_norm":"817","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 495","ref_norm":"495","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_318-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_318-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-25/viii-zr-318-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_318-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:04:34.422244+00:00"}}