{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_312-08A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-10-13","aktenzeichen":"VIII ZR 312/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZR 312/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Oktober 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger, \n\nden Richter Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer \n\nbeschlossen: \n\nDer Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene \n\nRevision der Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach \n\n§ 552a ZPO zurückzuweisen. \n\nGründe: \n\n1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht mehr. Die vom \n\nBerufungsgericht als grundsätzlich angesehene Frage der Einordnung der Klä-\n\nger als Tarif- oder Sondervertragskunden ist durch die inzwischen ergangene \n\nRechtsprechung des Senats geklärt. \n\nDer Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden, dass es für \n\ndie Beurteilung, ob es sich bei öffentlich bekannt gemachten Vertragsmustern \n\nund Preisen um Tarif- bzw. Grundversorgungsverträge mit allgemeinen Tarif-\n\npreisen (§ 6 Abs. 1 EnWiG), Allgemeinen Tarifen (§ 10 Abs. 1 EnWG 1998) \n\noder Allgemeinen Preisen im Sinne von § 36 Abs. 1 EnWG 2005 handelt, dar-\n\nauf ankommt, ob das betreffende Versorgungsunternehmen die Versorgung zu \n\nden öffentlich bekannt gemachten Bedingungen und Preisen - aus der Sicht \n\neines durchschnittlichen Abnehmers - im Rahmen einer Versorgungspflicht \n\nnach den genannten Vorschriften oder unabhängig davon im Rahmen der all-\n\ngemeinen Vertragsfreiheit anbietet (Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR \n\n225/07, NJW 2009, 2662, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, Tz. 14, \n\nund VIII ZR 56/08, NJW 2009, 2667, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, \n\nTz. 13, jeweils m.w.N.). \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. \n\na) Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, war die Be-\n\nklagte nicht unmittelbar nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV zur Preisänderung \n\nbefugt. Bei den Klägern handelte es sich nach den in den Senatsurteilen vom \n\n15. Juli 2009 (aaO) aufgestellten Abgrenzungskriterien nicht um Tarifkunden im \n\nSinne von § 1 Abs. 2 AVBGasV, so dass die zur Zeit der umstrittenen Preiser-\n\nhöhungen (1. Oktober 2005) noch geltenden Vorschriften der AVBGasV nicht \n\ndirekt auf die abgeschlossenen Gaslieferungsverträge anwendbar waren. \n\n5 \n\nAus § 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Stand \n\n1. Mai 2005) ergibt sich, dass es sich bei den Preisangeboten \"G. -Vario\", \n\n\"G. -Aktiv\" und \"G. -Fix\" nicht um Angebote zum Abschluss von Tarif-\n\nverträgen im Sinne von § 10 Abs. 1 EnWG 1998 (Grundversorgungsverträgen \n\nnach § 36 Abs. 1 EnWG 2005), sondern um - an Haushaltskunden gerichtete - \n\nAngebote zum Abschluss von Sonderverträgen handelt. Die Beklagte unter-\n\nscheidet in ihren Lieferbedingungen ausdrücklich zwischen Tarifkunden (§ 1 \n\nNr. 1 der Geschäftsbedingungen) und \"Kunden mit Sonderpreiskonditionen\" \n\n(§ 1 Nr. 2 der Geschäftsbedingungen). Während sie - so § 1 Nr. 1 ihrer Allge-\n\nmeinen Geschäftsbedingungen - jeden Kunden, der \"faktisch Gas aus dem \n\nVersorgungsnetz (...) entnimmt, ohne zuvor (...) einen Erdgasversorgungsver-\n\ntrag zu Sonderkonditionen abgeschlossen zu haben\", als Tarifkunden auf der \n\nGrundlage der AVBGasV beliefert, sollen - so § 1 Nr. 2 der Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingungen - für den Abschluss eines Erdgasversorgungsvertrages mit \n\nSonderpreiskonditionen die Bestimmungen der AVBGasV nur ergänzend zu \n\nden vorrangigen Geschäftsbedingungen gelten. Die Preisangebote \"G. -\n\nVario\", \"G. -Aktiv\" und \"G. -Fix\" hat die Beklagte dabei ausdrücklich \n\nals Sonderpreiskonditionen bezeichnet (vgl. auch Senatsurteil vom 15. Juli \n\n2009, VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 17, dem gleichlautende Allgemeine Geschäfts-\n\nbedingungen zugrunde lagen). Die in den Lieferbedingungen zum Ausdruck \n\ngekommene Unterscheidung zwischen Tarifkunden und Sondervertragskunden \n\nwird entgegen der Auffassung der Revision nicht dadurch in Frage gestellt, \n\ndass damit im Ergebnis nur diejenigen Kunden, die ausschließlich Kochgas \n\nzum Kleinverbrauchstarif - nur dieser wird in den Preisangeboten der Beklagten \n\nals \"gesetzlicher Tarif\" bezeichnet - als Tarifkunden anzusehen sind. Auch \n\nwenn der Gesetzgeber in § 10 Abs. 1 EnWG 1998 und in § 36 Abs. 1 EnWG \n\n2005 den Versorgungsunternehmen die Möglichkeit eingeräumt hat, mehrere \n\nAllgemeine Tarife oder Allgemeine Preise zu bilden, ändert dies angesichts des \n\neindeutigen Wortlauts von § 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts \n\ndaran, dass die Angebote \"G. -Vario\", \"G. -Aktiv\" und \"G. -Fix\" \n\naus der - maßgeblichen - Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers auf den \n\nAbschluss von Sonderverträgen und nicht auf die Eingehung eines Tarifkun-\n\ndenvertrages mit unmittelbarer Geltung der Vorschriften der AVBGasV gerichtet \n\nsind. \n\n6 \n\nb) Dem Senatsurteil vom 15. Juli 2009 (VIII ZR 225/07, aaO) lag die \n\nFeststellungsklage eines Kunden gegen Gaspreiserhöhungen der Beklagten \n\nzugrunde, die ebenfalls auf deren - erneut in Frage stehende - Preisanpas-\n\nsungsklausel in § 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gestützt worden \n\nwaren. Der Senat hat darin entschieden, dass die genannte Preisanpassungs-\n\nklausel als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB \n\nunterliegt und dieser nicht standhält. Entgegen der Ansicht der Revision enthält \n\ndie Klausel keine unveränderte Übernahme des Preisänderungsrechts nach § 4 \n\nAVBGasV in die Sonderverträge der Kläger, sondern weicht - jedenfalls bei der \n\ngebotenen kundenfeindlichsten Auslegung - zum Nachteil der Kunden der Be-\n\nklagten davon ab; sie ist daher nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (siehe dazu \n\nim Einzelnen Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 18, 25 ff. \n\nm.w.N.). § 4 AVBGasV trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Preisanpas-\n\nsungsbefugnis das Äquivalenzverhältnis wahren muss und dem Berechtigten \n\nnicht die Möglichkeit geben darf, über die Abwälzung konkreter Kostensteige-\n\nrungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben \n\nund so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätz-\n\nlichen Gewinn zu erzielen (Senatsurteil vom 15. Juli 2009, aaO, Tz. 26 m.w.N.). \n\nWeiter geht ein Preisänderungsrecht des Gasversorgungsunternehmens nach \n\n§ 4 AVBGasV mit der Rechtspflicht einher, bei einer Tarifanpassung Kosten-\n\nsenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen und den Zeit-\n\npunkt einer Tarifänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für \n\nden Kunden ungünstigeren Maßstäben umgesetzt werden als Kostenerhöhun-\n\ngen (Senatsurteil vom 15. Juli 2009, aaO, Tz. 28, m.w.N.). Diesen Anforderun-\n\ngen wird die von der Beklagten verwendete Preisänderungsklausel nicht ge-\n\nrecht. Zum einen ermöglicht sie der Beklagten eine Preiserhöhung wegen ge-\n\nstiegener Gasbezugskosten auch dann, wenn sich ihre Kosten insgesamt nicht \n\nerhöht haben, zum anderen ist der Klausel nicht mit der erforderlichen Eindeu-\n\ntigkeit eine Verpflichtung der Beklagten zur Herabsetzung des Gaspreises bei \n\nsinkenden Gasbezugskosten zu entnehmen (Senatsurteil vom 15. Juli 2009, \n\naaO, Tz. 27 ff.). \n\n7 \n\nc) Die hierin liegende unangemessene Benachteiligung der Sonderver-\n\ntragskunden wird auch nicht durch die Einräumung eines Rechts zur Lösung \n\nvom Vertrag aufgewogen. Ein solcher Ausgleich scheitert schon deswegen, weil \n\nim Hinblick auf die öffentliche Bekanntmachung der Sonderkundenpreise (§ 3 \n\nNr. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) nicht sichergestellt ist, dass die \n\nKunden von ihrem bei den Preisangeboten \"G. -Aktiv\" und \"G. -Fix\" in \n\nAnlehnung an § 32 Abs. 2 AVBGasV eingeräumten Sonderkündigungsrecht \n\n(vgl. § 14 Nr. 3, § 17 Nr. 3 der Besonderen Geschäftsbedingungen G. -\n\nAktiv und G. -Fix) rechtzeitig Gebrauch machen können (vgl. Senatsurteil \n\nvom 15. Juli 2009, aaO, Tz. 32 f.). Zudem nahm die Beklagte nach den Fest-\n\nstelllungen der Vorinstanzen auf dem B. Markt im fraglichen Zeitraum eine \n\nMonopolstellung ein, so dass ein Sonderkündigungsrecht für die Mehrzahl der \n\nKunden der Beklagten ohnehin keine echte Alternative darstellte (vgl. Senatsur-\n\nteil vom 15. Juli 2009, aaO, Tz. 34). \n\n8 \n\nd) Entgegen der Ansicht der Revision kann die Beklagte ein Preisände-\n\nrungsrecht auch nicht aus § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV in Verbindung mit § 306 \n\nAbs. 2 BGB herleiten. Zwar bestimmt § 306 Abs. 2 BGB, dass sich der Inhalt \n\neines Vertrages im Falle unwirksamer Klauseln nach den gesetzlichen Bestim-\n\nmungen richtet. Bei den Regelungen der AVBGasV handelt es sich aber im \n\nVerhältnis der Parteien nicht um gesetzliche Vorschriften in diesem Sinne, weil \n\ndie Kläger - wie bereits unter a ausgeführt - keine Tarifkunden nach § 1 Abs. 2 \n\nAVBGasV sind. \n\n9 \n\ne) Der Beklagten ist auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsaus-\n\nlegung ein Preisanpassungsrecht zuzubilligen. Sind Allgemeine Geschäftsbe-\n\ndingungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, bleibt der Ver-\n\ntrag grundsätzlich nach § 306 Abs. 1 BGB im Übrigen wirksam und richtet sich \n\nsein Inhalt gemäß § 306 Abs. 2 BGB nach gesetzlichen Vorschriften. Eine er-\n\ngänzende Vertragsauslegung kommt daher nur dann in Betracht, wenn sich die \n\nmit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch \n\ndispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das \n\nden beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, \n\nsondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten des Kunden verschiebt \n\n(vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2009, aaO, Tz. 36 m.w.N.). Das ist hier bei sämt-\n\nlichen im Streitfall maßgeblichen Sonderpreisangeboten nicht der Fall. \n\n10 \n\naa) Nach § 14 Nr. 2 der \"Besonderen Geschäftsbedingungen G. -\n\nAktiv\" steht der Beklagten bei diesem Vertragstyp das Recht zu, sich jeweils mit \n\neiner Kündigungsfrist von einem Monat zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit \n\nvon 18 Monaten und sodann zum Ablauf der um je zwölf Monate verlängerten \n\nLaufzeit vom Vertrag zu lösen. Wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt an den ver-\n\ntraglich vereinbarten Preis gebunden bleibt, so führt dies nicht ohne weiteres zu \n\neinem unzumutbaren Ergebnis (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2009, aaO, \n\nTz. 37). Entsprechende Regelungen sind in § 17 der \"Besonderen Geschäfts-\n\nbedingungen G. -Fix\" enthalten. Auch für den Vertragstyp \"G. -Vario\" \n\ngilt im Ergebnis nichts anderes. Bei diesem Tarif kann sich die Beklagte sogar \n\nnach § 1 Nr. 2 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verbindung mit § 32 \n\nAbs. 1 AVBGasV nach einer anfänglichen Vertragslaufzeit von einem Jahr mit \n\neiner Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende des Kalendermonats vom \n\nVertrag lösen. \n\n11 \n\nbb) Auch der Einwand der Beklagten, die mit der Unwirksamkeit der \n\nPreisanpassungsklausel verbundene Unmöglichkeit, Bezugskostensteigerun-\n\ngen an die Kunden weiterzugeben, sei unzumutbar und führe zu existenzbe-\n\ndrohenden Verlusten in Millionenhöhe, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es \n\nkann offen bleiben, ob ein sich aus dem Abschluss einer Vielzahl gleich lauten-\n\nder Verträge ergebender wirtschaftlicher Nachteil überhaupt geeignet sein \n\nkann, eine nicht mehr hinnehmbare einseitige Verschiebung des im Individual-\n\nprozess zu beurteilenden konkreten Vertragsgefüges zu Lasten des Verwen-\n\nders zu begründen (vgl. Senatsurteil vom 15. Jul 2009, aaO). Denn jedenfalls \n\nfehlt es insoweit an hinreichend konkretem Tatsachenvortrag der Beklagten. \n\nDie Revision führt Vortrag der Beklagten in der Berufungsbegründung an, in \n\ndem aber, wie die Revisionserwiderung mit Recht rügt, lediglich pauschal aus-\n\ngeführt wird, dass sämtliche Kunde mit vergleichbaren Vertragsbedingungen \n\ndie Erstattung rechtsgrundlos erfolgter Zahlungen verlangen könnten, was mitt-\n\nlerweile auch in einer Vielzahl von Fällen geschehen sei. Infolgedessen drohten \n\nder Beklagten Verluste im mehrstelligen Millionenbereich, durch die die Exis-\n\ntenz- und Leistungsfähigkeit der Beklagten insgesamt in Frage gestellt sei. Auf-\n\ngrund dieses vom Berufungsgericht zutreffend als nicht ausreichend erachteten \n\nTatsachenvortrags lässt sich nicht beurteilen, ob die Unwirksamkeit der Preis-\n\nanpassungsklausel zu einer nicht mehr hinnehmbaren einseitigen Verschiebung \n\ndes Vertragsgefüges zu Lasten der Beklagten führt. \n\n12 \n\nf) Aus den vorstehend unter e) dargestellten Gründen fehlt es auch an \n\nhinreichendem Tatsachenvortrag der Beklagten für die Annahme, das Festhal-\n\nten am Vertrag stelle eine unzumutbare Härte für die Beklagte dar, so dass der \n\nVertrag insgesamt unwirksam sei (§ 306 Abs. 3 BGB) und - wie die Revision \n\nmeint - ein Bereichungsausgleich zwischen den Parteien stattzufinden habe. \n\n13 \n\n3. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei \n\nWochen nach Zustellung dieses Beschlusses. \n\nBall \n\nDr. Felllesen \n\nDr. Milger \n\nDr. Schneider \n\nDr. Fetzer \n\nHinweis:\n\nDas Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden. \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 19.06.2006 - 34 O 611/05 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 28.10.2008 - 21 U 160/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_312-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-13/viii-zr-312-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":5},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":3},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_312-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_312-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-13/viii-zr-312-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_312-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:00:33.397828+00:00"}}