{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_307-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-07-15","aktenzeichen":"VIII ZR 307/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 15. Juli 2009 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 307 Abs. 1 (Bb), § 542 Abs. 1, § 557a, § 568 Abs. 1, § 573c, § 575 Abs. 4, § 812 Abs. 1 Zur Frage der Wirksamkeit eines formularmäßig vereinbarten zweijährigen Kündi- gungsverzichts in einem Mietvertrag über ein von einem Studenten an seinem Stu- dienort angemietetes Zimmer.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 307/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nVerkündet am: \n15. Juli 2009 \nErmel, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 307 Abs. 1 (Bb), § 542 Abs. 1, § 557a, § 568 Abs. 1, § 573c, \n\n§ 575 Abs. 4, § 812 Abs. 1 \n\nZur Frage der Wirksamkeit eines formularmäßig vereinbarten zweijährigen Kündi-\n\ngungsverzichts in einem Mietvertrag über ein von einem Studenten an seinem Stu-\n\ndienort angemietetes Zimmer. \n\nBGH, Urteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 307/08 - LG Nürnberg-Fürth \n\nAG Erlangen \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, \n\ndie Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider und die Richterin Dr. Fetzer \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. Oktober 2008 wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagten, Vater und Sohn, sind nach einem am 21. September \n\n2006 mit der Klägerin geschlossenen Mietvertrag Mieter eines in einem Wohn-\n\nheim der Klägerin in E. gelegenen möblierten Zimmers, das der Beklagte \n\nzu 2 anlässlich der Aufnahme eines Studiums in E. zum Wintersemester \n\n2006 bezog. Zur Mietzeit enthält der von der Klägerin verwendete Formularver-\n\ntrag in § 2 folgende Bestimmung, wobei die Datumsangaben in einer dafür vor-\n\ngesehenen Textlücke handschriftlich eingetragen sind: \n\n\"Das Mietverhältnis beginnt am 1. 10. 2006. Der Vertrag läuft auf unbe-\nstimmte Dauer. Es wird vereinbart, dass das Recht zur ordentlichen \nKündigung für beide Parteien bis zum 15.10.2008 ausgeschlossen ist\". \n\n2 \n\n3 \n\nDie Miete ist mit 255 € monatlich vereinbart (205 € zuzüglich 50 € für \n\nWohnungsstrom). Darüber hinaus sieht der Mietvertrag in § 8 die zinsfreie Ent-\n\nrichtung einer Kaution von 615 € an die Klägerin vor; diese Kaution ist Anfang \n\nOktober 2006 vom Beklagten zu 2 geleistet worden. \n\nMit Schreiben vom 26. Juni 2007 kündigte der Beklagte zu 1 unter dem \n\nBriefkopf des Beklagten zu 2 und mit dem Unterschriftszusatz \"i.A.\" den Miet-\n\nvertrag wegen \"der durchweg unzumutbaren gesundheitsgefährdenden unhy-\n\ngienischen Zustände im (gemeinschaftlichen) sanitären Bereich, als auch im \n\nEingangsbereich\" zum 31. August 2007. Die Zimmerschlüssel wurden Anfang \n\nAugust 2007 vom Beklagten zu 2 zurückgegeben, die Miete ab August 2007 \n\nnicht mehr bezahlt. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat zwar die außerordentliche Kündigung nicht als wirk-\n\nsam angesehen. Es ist aber von einer Beendigung des Mietverhältnisses durch \n\nordentliche Kündigung zum 31. Oktober 2007 ausgegangen und hat der auf \n\nZahlung der Mieten für die Monate August bis Oktober 2007 gerichteten Klage \n\nmit Ausnahme der Mietforderung für August stattgegeben, die es durch Auf-\n\nrechnung der Beklagten mit einem Anspruch auf Kautionsrückzahlung als erlo-\n\nschen angesehen hat. Zugleich hat das Amtsgericht die Klägerin auf die Wider-\n\nklage der Beklagten zur Rückzahlung der überschießenden Kaution verurteilt. \n\nDie von der Klägerin eingelegte Berufung hat das Landgericht - ebenso wie die \n\nAnschlussberufung der Beklagten - zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung \n\nihrer Berufung wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Landgericht zugelasse-\n\nnen Revision. \n\n \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat - soweit hier von Interesse - ausgeführt: \n\nDie ausgesprochene Kündigung sei mangels vorheriger Abmahnung \n\nzwar nicht als außerordentliche Kündigung wirksam geworden. Sie sei jedoch in \n\neine ordentliche Kündigung umzudeuten und habe das Mietverhältnis zum \n\n31. Oktober 2007 beendet. Bei ihrem Ausspruch habe der Beklagte zu 1 zum \n\neinen als Vertreter des Beklagten zu 2 handeln wollen und dies durch Angabe \n\nvon dessen Namen und den Gebrauch des Vertreterzusatzes \"i.A.\" zum Aus-\n\ndruck gebracht. Zugleich habe er für sich selbst handeln wollen. Ein juristischer \n\nLaie wie der Beklagte zu 1, der als Vertreter unterschreibe, gehe gewöhnlich \n\ndavon aus, dass damit zugleich seine eigene erforderliche Unterschrift geleistet \n\nwerde. Nach Lage der Dinge könne deshalb ausgeschlossen werden, dass der \n\nBeklagte zu 1 als Vertreter für den Beklagten zu 2 eine Erklärung abgegeben \n\nhabe, die er sachlich nicht habe mittragen wollen. Unstreitig habe allein der Be-\n\nklagte zu 2 in dem angemieteten Zimmer aus Anlass seines Studiums wohnen \n\nsollen. Die Aufnahme des Beklagten zu 1 in den Mietvertrag habe lediglich dazu \n\ngedient, der Klägerin einen weiteren solventen Schuldner zu verschaffen. Er sei \n\ndeshalb ebenfalls daran interessiert gewesen, das Mietverhältnis, von dem sein \n\nSohn sich aus sachlichen Gründen habe lösen wollen, rasch zum Ende zu brin-\n\ngen, um eine eigene Inanspruchnahme zu vermeiden. Wäre ihm bewusst ge-\n\nwesen, dass er den Mietvertrag ebenfalls unterschrieben habe und daher auch \n\neine Kündigung von seiner Seite notwendig gewesen sei, hätte er die Adres-\n\nsenangabe entsprechend anders formuliert. Auch wenn sich der Kündigungser-\n\nklärung selbst nur andeutungsweise ein eigener Kündigungswille des Beklagten \n\nzu 1 entnehmen lasse, habe für die Klägerin bei der ihr bekannten Interessen-\n\nlage kein Zweifel bestehen können, dass der Beklagte zu 1 die Kündigung er-\n\nsichtlich auch als eigene habe aussprechen wollen. \n\n8 \n\nDer Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung stehe nicht der im \n\nMietvertrag vereinbarte Kündigungsausschluss entgegen. Hierbei handele es \n\nsich nach dem Ergebnis des erhobenen Zeugenbeweises sowie der Anhörung \n\ndes Beklagten zu 2 nicht um eine individualvertraglich getroffene Abrede, son-\n\ndern um einen formularmäßigen Kündigungsausschluss. Dieser sei nach § 307 \n\nAbs. 1 BGB unwirksam, weil er in seinem Ergebnis einem einfachen Zeitmiet-\n\nvertrag gleichkomme, wie ihn der Gesetzgeber im Zuge des Mietrechtsreform-\n\ngesetzes wegen einer unerwünschten Beeinträchtigung der Flexibilität und Mo-\n\nbilität des Mieters nicht mehr gewollt habe. Diesen Interessen komme hier be-\n\nsondere Bedeutung zu, weil gerade Studenten oftmals nach wenigen Monaten \n\nfeststellten, dass das begonnene Studium für sie nicht das Richtige sei, oder \n\nweil sie in späteren Phasen ihr Studium im Ausland fortsetzen wollten oder gar \n\nmüssten. Dem Interesse des Mieters, sich von einem Vertrag jederzeit inner-\n\nhalb eines relativ kurzen Zeitraums lösen zu können, habe der Gesetzgeber \n\nden Vorrang vor der Vertragsfreiheit jedenfalls dort einräumen wollen, wo aus \n\nGründen der Mietersituation die Flexibilität den Vorrang besitzen müsse. Zu-\n\nmindest sei nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber es generell oder für Kon-\n\nstellationen, in denen der Mieter erkennbar ein gesteigertes Interesse an einer \n\njederzeitigen Lösungsmöglichkeit habe, erlauben wolle, durch einen Ausschluss \n\ndes Kündigungsrechts die Wirkungen herbeizuführen, wie sie sonst durch eine \n\nnach § 573c BGB gerade nicht zulässige Verlängerung der Kündigungsfrist ein-\n\ntreten würden. Das gelte hier umso mehr, als allein die klagende Vermieterin \n\ndurch den Kündigungsausschluss begünstigt werde. Den Gesetzesmaterialien \n\nsei jedoch zu entnehmen, dass ein Ausschluss des Kündigungsrechts in ir-\n\ngendeiner Weise auch im Interesse des Mieters liegen müsse. Dass der Ver-\n\nzicht dem Beklagten zu 2 irgendeinen Vorteil gebracht habe, sei nicht ersicht-\n\nlich. Insbesondere habe er mit Rücksicht auf den vorliegend anwendbaren \n\n§ 573 BGB nicht ernstlich eine ordentliche Kündigung befürchten müssen, so \n\ndass der Kündigungsverzicht bei genauer Wertung der beiderseitigen Interes-\n\nsen ein einseitiger sei, der allein den Interessen der Klägerin diene, die Fluktua-\n\ntion in ihren Mietobjekten gering zu halten und eine nahtlose Vermietung si-\n\ncherzustellen. Für den Beklagten zu 2 und seine Flexibilität bei der Gestaltung \n\ndes Studiums sei dagegen der Ausschluss des Kündigungsrechts erheblich \n\nnachteilig, ohne dass die Möglichkeit, bei vorzeitigem Auszug einen Nachmieter \n\nzu stellen, als hinreichender Ausgleich der Benachteiligung angesehen werden \n\nkönne. Zudem sei der Kündigungsverzicht als eine nach § 575 Abs. 4 BGB un-\n\nzulässige und damit zugleich gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksame Um-\n\ngehung des § 575 BGB zu werten, weil der Verzicht hier im Ergebnis darauf \n\nhinauslaufe, einem vorzeitigem Auszug des Beklagten zu 2 entgegenzuwirken \n\nund ihm eine bestimmte Mietzeit praktisch vorzugeben. \n\n9 \n\nDa die Mietzeit hiernach zum 31. Oktober 2007 geendet habe und kein \n\nGrund für eine weitere Zurückbehaltung der Kaution ersichtlich sei, insbesonde-\n\nre über die Nebenkosten nicht abgerechnet werden müsse und auch sonst nicht \n\nerkennbar sei, welche weiteren Forderungen die Klägerin noch gegen die Be-\n\nklagten aus dem Mietverhältnis haben könnte, sei die Kaution zur Rückzahlung \n\nfällig geworden und auszukehren, so dass sie den Beklagten für eine Aufrech-\n\nnung zur Verfügung stehe. \n\nII. \n\n10 \n\nDiese Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das \n\nBerufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der im Mietvertrag \n\nvereinbarte Kündigungsausschluss die Beklagten unangemessen benachteiligt \n\nund deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist. Das Mietverhältnis \n\nder Parteien ist deshalb durch ordentliche Kündigung zum 31. Oktober 2007 \n\nbeendet worden. Da die Klägerin ihrer mit Beendigung des Mietverhältnisses \n\nentstandenen Pflicht nicht nachgekommen ist, die geleistete Kaution binnen \n\neiner angemessenen Überlegungs- und Prüfungsfrist abzurechnen und die da-\n\nnach zur Sicherung ihrer Ansprüche nicht mehr benötigte Kaution an den Mieter \n\nauszukehren (vgl. BGHZ 141, 160, 162), hat das Berufungsgericht ebenfalls \n\nohne Rechtsfehler angenommen, dass die geleistete Barkaution zur Rückzah-\n\nlung fällig geworden ist (§ 812 Abs. 1 BGB). Die Beklagten können deshalb mit \n\nihrem Rückzahlungsanspruch gegen die Miete für August 2007 aufrechnen \n\n(§ 387 BGB) und den überschießenden Betrag ausgezahlt verlangen. \n\n11 \n\n1. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht die \n\nunter dem 26. Juni 2007 ausgesprochene Kündigung des Mietvertrages nicht \n\nnur als eine Kündigung des Beklagten zu 2, sondern auch als eine Kündigung \n\ndes Beklagten zu 1 und deshalb als wirksam angesehen hat. \n\n12 \n\nDem steht nicht entgegen, dass er die Kündigungserklärung nach ihrem \n\nWortlaut im Namen des Beklagten zu 2 abgegeben hat, für den er nach den von \n\nder Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die er-\n\nforderliche Vertretungsmacht hatte. Denn ein Handeln zugleich im fremden und \n\nim eigenen Namen ist rechtlich möglich und hat in diesem Fall zur Folge, dass \n\ndie abgegebene Erklärung neben dem Vertretenen auch dem Erklärenden als \n\neigene zugerechnet wird (BGHZ 104, 95, 100; MünchKommBGB/Schramm, \n\n5. Aufl., § 164 Rdnr. 17; Habermeier in: Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 164 \n\nRdnr. 23 m.w.N.). Um dem Beklagten zu 1 die Kündigung auch als eigene zu-\n\nrechnen zu können, ist es jedoch angesichts des bestehenden Schriftformerfor-\n\ndernisses notwendig, dass sein dahingehender eigener Kündigungswille in der \n\nKündigungserklärung selbst - wenn auch nur unvollkommen - mit hinreichender \n\nDeutlichkeit Ausdruck gefunden hat (vgl. BGHZ 125, 175, 178; 176, 301, \n\nTz. 25). Dass dies der Fall ist, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler an-\n\ngenommen. \n\n13 \n\nDie gemäß § 559 Abs. 2 ZPO vom Revisionsgericht nur eingeschränkt \n\nnachprüfbare tatrichterliche Feststellung des Berufungsgerichts, in der Kündi-\n\ngungserklärung habe ein den Anforderungen des Schriftformerfordernisses ge-\n\nnügender eigener Kündigungswille des Beklagten zu 1 seinen Ausdruck gefun-\n\nden, weil die Klägerin nach ihrem Empfängerhorizont aufgrund der allen Betei-\n\nligten bekannten Interessenlage habe erkennen müssen, dass der Beklagte zu \n\n1 die Kündigungserklärung als eigene habe mittragen wollen, liegt nach den \n\nUmständen nahe und lässt entgegen der Auffassung der Revision keinen \n\nRechtsfehler erkennen. Die (Hilfs-) Überlegung des Berufungsgerichts, der Be-\n\nklagte zu 1 hätte die Adressenangabe entsprechend anders formuliert, wenn \n\nihm bewusst gewesen wäre, dass er den Mietvertrag ebenfalls unterschrieben \n\nhatte und daher auch eine Kündigung von seiner Seite notwendig war, steht \n\ndem nicht entgegen, weil sie den Inhalt der Kündigungserklärung, für den es \n\nentscheidend auf den Empfängerhorizont der Klägerin ankommt, nicht in Frage \n\nstellt. Sie betrifft vielmehr nur die nicht nach außen in Erscheinung getretene \n\nWillensbildung des Beklagten zu 1 in Bezug auf die Abfassung der Kündi-\n\ngungserklärung und ist dahin zu verstehen, dass der Beklagte zu 1 die Kündi-\n\ngungserklärung deutlicher als geschehen, nämlich unter beiderseitiger Adres-\n\nsenangabe, formuliert hätte, wenn er sich des Erfordernisses bewusst gewesen \n\nwäre, aufgrund seiner Beteiligung am Mietvertrag zum Ausdruck zu bringen, \n\ndass er die Kündigungserklärung als eigene mitträgt. \n\n14 \n\n2. Die Revision rügt ebenfalls ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht, \n\ndas der Kündigungserklärung unangegriffen auch den Erklärungsgehalt beige-\n\nmessen hat, das Mietverhältnis jedenfalls zum nächstmöglichen Zeitpunkt und \n\ndamit hilfsweise ordentlich zum 31. Oktober 2007 beenden zu wollen, den im \n\nMietvertrag vereinbarten Ausschluss des Kündigungsrechts als unwirksam an-\n\ngesehen hat. \n\n15 \n\na) Allerdings weist die Revision zutreffend darauf hin, dass der Senat in \n\nständiger Rechtsprechung einen beiderseitigen zeitlich begrenzten Ausschluss \n\ndes Kündigungsrechts für - wie hier - zwei Jahre grundsätzlich auch dann als \n\nwirksam ansieht, wenn ein solcher Ausschluss - wie das Berufungsgericht von \n\nder Revision unangegriffen festgestellt hat - formularmäßig vereinbart ist. Ins-\n\nbesondere gebieten es weder § 573c Abs. 4 BGB noch § 575 Abs. 4 BGB, die \n\nVereinbarung eines formularmäßigen Kündigungsverzichts für sich allein schon \n\nals eine unangemessene Benachteiligung des Mieters im Sinne von § 307 Abs. \n\n2 BGB zu werten (Senatsurteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 27/04, WuM 2005, \n\n346, unter II 1 m.w.N.). Anders als das Berufungsgericht meint, steht nament-\n\nlich § 573c BGB einem solchen Verzicht nicht entgegen, weil diese Vorschrift \n\nlediglich die Kündigungsfrist regelt und somit ein Bestehen des Kündigungs-\n\nrechts, das vorliegend im Streit ist, gerade voraussetzt (Senatsurteil vom 6. Ok-\n\ntober 2004 - VIII ZR 2/04, WuM 2004, 672, unter II m.w.N.). \n\n16 \n\nb) Gleichwohl kann ein formularmäßiger Kündigungsverzicht gemäß \n\n§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sein, wenn er den Mieter nach den Um-\n\nständen entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. \n\n17 \n\naa) Eine solche unangemessene Benachteiligung nimmt der Senat etwa \n\nfür einen einseitigen Kündigungsausschluss bei Verträgen an, denen keine \n\nStaffelmietvereinbarung nach § 557a BGB mit den ihr innewohnenden Vorteilen \n\nfür den Mieter zugrunde liegt, wenn es an der Gewährung eines sonstigen aus-\n\ngleichenden Vorteils für den Mieter fehlt, der den einseitigen Kündigungsver-\n\nzicht gleichwohl zu rechtfertigen vermag (Senatsurteil vom 19. November 2008 \n\n- VIII ZR 30/08, WuM 2009, 47, Tz. 11). Ebenso sieht der Senat einen beider-\n\nseitigen Kündigungsausschluss von mehr als vier Jahren Dauer wegen unan-\n\ngemessener Benachteiligung des Mieters in der Regel als unwirksam an, weil \n\nungeachtet der damit verbundenen Absicherung des Mieters vor einer ordentli-\n\nchen Kündigung des Vermieters über den durch §§ 573, 574 BGB gewährten \n\nKündigungsschutz hinaus jedenfalls bei Fehlen besonderer zusätzlicher Vorteile \n\nfür den Mieter dessen Dispositionsmöglichkeiten in Bezug auf Mobilität und Fle-\n\nxibilität in einem nicht mehr erträglichen Maße einengt (Senatsurteil vom 6. April \n\n2005, aaO, unter II 2 d). \n\n18 \n\nbb) Auch der hier vereinbarte Ausschluss des Kündigungsrechts benach-\n\nteiligt die Beklagten unangemessen. Insoweit hat das Berufungsgericht in nicht \n\nzu beanstandender tatrichterlicher Würdigung dem Beklagten zu 2 ein schutz-\n\nwürdiges Bedürfnis nach einem besonderen Maß an Mobilität und Flexibilität \n\nzugebilligt, um auf Unwägbarkeiten des Studienverlaufs und ausbildungsbe-\n\ndingte Erfordernisse eines Ortswechsels angemessen reagieren zu können, \n\nwährend es ins Gewicht fallende Interessen der Klägerin, die Beklagten für län-\n\ngere Zeit als die gesetzliche Kündigungsfrist zu binden, nicht erkennen konnte. \n\nBesondere Bedeutung kommt vor allem dem Umstand zu, dass das angemiete-\n\nte Zimmer mit dem vom Beklagten zu 2 verfolgten Zweck verknüpft war, in E. \n\n studieren zu können. Diese Zweckbeziehung und ein daraus resultie-\n\nrendes sachliches Veränderungsbedürfnis des Beklagten zu 1 durfte die Kläge-\n\nrin nicht einfach ignorieren, um einseitig und ausnahmslos ihr vom Berufungs-\n\ngericht festgestelltes Interesse durchzusetzen, die Fluktuation in ihren Mietob-\n\njekten gering zu halten und durch Vermeidung eines innerhalb des Semesters \n\nliegenden Mietendes eine nahtlose Anschlussvermietung sicherzustellen. Es \n\nbegegnet deshalb keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht \n\ndarauf abgestellt hat, dass gerade Studenten ausbildungsbedingt ein derartigen \n\nKündigungsbeschränkungen entgegen stehendes gesteigertes Interesse an \n\neiner Wahrung ihrer Flexibilität haben, weil sie oftmals nach wenigen Monaten \n\nfeststellen, dass das begonnene Studium nicht das Richtige für sie ist, oder weil \n\nin späteren Ausbildungsphasen ein Auslandsaufenthalt sinnvoll ist oder sogar \n\nerforderlich wird, und mangels entsprechend gewichtiger Interessen der Kläge-\n\nrin an einer bestimmten Kontinuität der Mietbeziehung den vereinbarten Kündi-\n\ngungsausschluss als unangemessen verworfen hat. \n\n19 \n\nDie Erwägungen des Berufungsgerichts stehen zudem im Einklang mit \n\nden Maßstäben, die der Senat bei Schul- und Ausbildungsverträgen an die Be-\n\nurteilung von formularmäßigen Beschränkungen eines ordentlichen Kündi-\n\ngungsrechts angelegt hat. Auch hierbei hat der Senat den hohen Stellenwert \n\nhervorgehoben, der dem Einzelnen an der Wahl des für ihn richtigen Berufs und \n\nder dafür geeigneten Ausbildungsstätte sowie daran zuzubilligen ist, etwaige \n\nFehlentscheidungen ohne gravierende, insbesondere ohne wirtschaftlich viel-\n\nfach nicht mehr tragbare Belastungen korrigieren zu können. Formularmäßig \n\nfest vorgegebene Vertragslaufzeiten benachteiligen die andere Seite deshalb \n\nangesichts der besonderen Schutzwürdigkeit dieser Interessen und dem sol-\n\nchen Verträgen vertragstypisch anhaftenden Risiko einer geänderten berufli-\n\nchen Orientierung unangemessen, wenn der Verwender seine eigenen Interes-\n\nsen an einer langfristigen Vertragsdauer einseitig durchsetzt und dem für ihn \n\nerkennbaren Interesse des Ausbildungswilligen, ohne gravierende Nachteile \n\nsein Berufsziel oder seine Ausbildungsstätte aufgeben zu können, nicht durch \n\nangemessene Vertragsgestaltung Rechnung trägt (BGHZ 120, 108, 120 f.; vgl. \n\nferner BGH, Urteil vom 28. Februar 1985 - IX ZR 92/84, WM 1985, 780, unter III \n\n4 c cc, d). \n\n20 \n\ncc) Da die Klägerin bei der von ihr vorgegebenen Vertragsgestaltung \n\ndem Umstand keine Rechnung getragen hat, dass der Beklagte zu 1, ohne in \n\nE. seinen Lebensmittelpunkt begründen zu wollen, das Zimmer lediglich \n\nvorübergehend nach Maßgabe seiner in Ablauf und Erfolg in aller Regel nicht \n\ngenau überschaubaren Ausbildungsbedürfnisse benötigte, sondern einseitig ihr \n\nInteresse an einer gewissen Kontinuität des Mietverhältnisses und einer Wei-\n\ntervermietbarkeit des Zimmers zu einem ihr günstigen Nachfragezeitpunkt \n\ndurchgesetzt hat, ist der vereinbarte Ausschluss des Kündigungsrechts gemäß \n\n§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Zu Recht weist das Berufungsgericht dar-\n\nauf hin, dass auch die Möglichkeit der Beklagten, bei einem berechtigten Inte-\n\nresse an einer vorzeitigen Vertragsbeendigung einen Nachmieter zu stellen, \n\nkein anderes Ergebnis zu rechtfertigen vermag. Diese Möglichkeit beseitigt die \n\nnachteiligen Folgen der unangemessenen Benachteiligung schon deshalb nicht, \n\nweil es im Einzelfall durchaus fraglich ist, ob es den Beklagten gelingen würde, \n\neinen Nachmieter zeitgerecht zu finden. Durch die (unwirksame) Regelung im \n\nMietvertrag der Parteien würde jedoch das grundsätzlich dem Vermieter oblie-\n\ngende Risiko, einen Nachmieter zu finden, unzulässig auf den Mieter verlagert \n\n(Senatsurteil vom 19. November 2008, aaO, Tz. 13). \n\n21 \n\nAn die Stelle des unwirksamen Kündigungsausschlusses in § 2 des \n\nMietvertrages der Parteien ist gemäß § 306 Abs. 2 BGB das Recht zur ordentli-\n\nchen Kündigung (§ 542 Abs. 1, § 573c Abs. 1 BGB) getreten. Dieses haben die \n\nBeklagten wirksam zum 31. Oktober 2007 ausgeübt (dazu vorstehend unter \n\nII 1). Dagegen kommt eine Aufrechterhaltung des Kündigungsausschlusses mit \n\neiner über den 31. Oktober 2007 hinausreichenden verkürzten Dauer wegen \n\ndes für Allgemeine Geschäftsbedingungen generell zu beachtenden Verbots \n\neiner geltungserhaltenden Reduktion nicht in Betracht (vgl. Senatsurteile vom \n\n3. Mai 2006 - VIII ZR 243/05, WuM 2006, 385, Tz. 20; vom 25. Januar 2006 \n\n- VIII ZR 3/05, WuM 2006, 152, Tz. 20 ff.; vom 6. April 2005, aaO, unter II 3). \n\nBall \n\nDr. Milger \n\nDr. Achilles \n\nDr. Schneider \n\nDr. Fetzer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Erlangen, Entscheidung vom 15.05.2008 - 6 C 2114/07 - \n\nLG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 28.10.2008 - 7 S 5296/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_307-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-15/viii-zr-307-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 573c","ref_norm":"573c","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 573","ref_norm":"573","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 557a","ref_norm":"557a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_307-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_307-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-15/viii-zr-307-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_307-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:40:46.621923+00:00"}}