{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_300-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-09-23","aktenzeichen":"VIII ZR 300/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 535 Abs. 1 Satz 2, § 536 Abs. 1 Verkündet am: 23. September 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Mietvertragliche Abreden zur Beschaffenheit der Mietsache können auch konklu- dent in der Weise getroffen werden, dass der Mieter dem Vermieter bestimmte An- forderungen an die Mietsache zur Kenntnis bringt und dieser zustimmt. Eine ein- seitig gebliebene Vorstellung des Mieters genügt dafür jedoch selbst dann noch nicht, wenn sie dem Vermieter bekannt ist. Erforderlich ist vielmehr, dass der Vermieter darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert. b) Ein Mieter kann nicht ohne Weiteres erwarten, dass der Vermieter Veränderungen am Gebäude, die durch die Nutzungsbedürfnisse anderer Mieter erforderlich wer- den, unterlässt, wenn dies zwar zu einer Steigerung der Geräuschimmissionen führt, die Belastung aber auch nach der Veränderung noch den technischen Nor- men genügt, deren Einhaltung der Vermieter schuldet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 300/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 535 Abs. 1 Satz 2, § 536 Abs. 1 \n\nVerkündet am: \n23. September 2009 \nRing, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\na) Mietvertragliche Abreden zur Beschaffenheit der Mietsache können auch konklu-\ndent in der Weise getroffen werden, dass der Mieter dem Vermieter bestimmte An-\nforderungen an die Mietsache zur Kenntnis bringt und dieser zustimmt. Eine ein-\nseitig gebliebene Vorstellung des Mieters genügt dafür jedoch selbst dann noch \nnicht, wenn sie dem Vermieter bekannt ist. Erforderlich ist vielmehr, dass der \nVermieter darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert. \n\nb) Ein Mieter kann nicht ohne Weiteres erwarten, dass der Vermieter Veränderungen \nam Gebäude, die durch die Nutzungsbedürfnisse anderer Mieter erforderlich wer-\nden, unterlässt, wenn dies zwar zu einer Steigerung der Geräuschimmissionen \nführt, die Belastung aber auch nach der Veränderung noch den technischen Nor-\nmen genügt, deren Einhaltung der Vermieter schuldet. \n\nBGH, Urteil vom 23. September 2009 - VIII ZR 300/08 - LG Nürnberg-Fürth \n\nAG Nürnberg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 23. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter \n\nDr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und \n\nDr. Schneider \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. Oktober 2008 im Kos-\n\ntenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklag-\n\nten erkannt worden ist. \n\nDie Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürn-\n\nberg vom 2. April 2008 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kläger haben die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Kläger sind seit 1972 Mieter einer Wohnung der Beklagten, die sich \n\nim 4. Obergeschoss eines in der Innenstadt von Nürnberg gelegenen Wohn- \n\nund Geschäftshauses befindet. In der Vertragsurkunde sind - unter Streichung \n\nder im Formular enthaltenen Eintragungen für Nebenräume und eine Mitbenut-\n\nzung von Gemeinschaftseinrichtungen - folgende Wohnräume zur Benutzung \n\nals Wohnung vermietet eingetragen: \n\n\"3 Zimmer, 1 Küche, 1 Flur, 1 Bad … 1 Kammer\" \n\n2 \n\nAn der straßenabgewandten Seite der Wohnung befindet sich ein vier \n\nmal vier Meter großer, allseits umschlossener Lichthof, auf den die Flur-, Bad- \n\nund Küchenfenster der Wohnung hinausgehen. Vom Flur aus führt eine Tür auf \n\neine in einer Grundrisszeichnung als Plattform bezeichnete Fläche ins Freie, die \n\nzum Lichthof ein Geländer aufweist. \n\n3 \n\nIm Erdgeschoss des Hauses wurde seinerzeit eine Bankfiliale betrieben. \n\nSeit dem Frühjahr 2000 ist das Erdgeschoss an die N. GmbH & Co KG \n\n(im Folgenden: N. ) zum Betrieb eines Fischrestaurants vermietet. Zu die-\n\nsem Zweck ließ N. eine Kühlungs- und Lüftungsanlage errichten, deren \n\nZu- und Abluftkamine durch den Lichthof nach oben auf eine Höhe über Dach \n\ngeführt wurden. Die Kläger, die durch die werktags in der Zeit von 7:30 Uhr bis \n\nnach 20:30 Uhr verursachten Abluftgeräusche die Gebrauchstauglichkeit ihrer \n\nWohnung sowie insbesondere die Nutzung der Plattform als Dachterrasse als \n\nerheblich beeinträchtigt sehen, haben von der Beklagten verlangt, einen Betrieb \n\nder Abluftanlage an Werktagen vor 9:00 Uhr und nach 20:00 Uhr (samstags \n\nschon nach 16:00 Uhr) zu unterlassen sowie dafür Sorge zu tragen, dass N. \n\n dies unterlässt, und die Feststellung eines Rechts zur Mietminderung um \n\n20% begehrt, wenn die Abluftanlagen mehrfach im Monat außerhalb der ge-\n\nnannten Zeiten laufen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Beru-\n\nfungsgericht hat unter teilweiser Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils und \n\nZurückweisung der weitergehenden Berufung der Kläger die Beklagte verurteilt, \n\ndafür Sorge zu tragen, dass die Be- und Entlüftungsanlagen zu den genannten \n\nZeiten nicht betrieben werden, und in eingeschränktem Umfang ein Minde-\n\nrungsrecht der Kläger festgestellt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer \n\nvom Berufungsgericht zugelassenen Revision. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Beklagten hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-\n\nführt: \n\nDie Rechte und Pflichten von Mieter und Vermieter ergäben sich in erster \n\nLinie durch Auslegung des Mietvertrages. Sofern zu bestimmten Punkten keine \n\nausdrücklichen Regelungen getroffen seien, ergebe sich dies aus dem mut-\n\nmaßlichen Willen und durch ergänzende Auslegung des Vertragsinhalts. Dabei \n\nkomme den Umständen, die bei Vertragsschluss vorgelegen hätten und für die \n\nMietparteien erkennbar gewesen sein, maßgebliche Bedeutung zu. Insbeson-\n\ndere könne jede Partei erwarten, dass der Zustand, den sie bei Unterzeichnung \n\ndes Mietvertrages vorgefunden habe, sich - auch über längere Zeiträume - nicht \n\nim Wesentlichen zu ihrem Nachteil verändern werde. Technische Regelwerke \n\nhätten jeweils nur insofern Bedeutung, als der Mieter bei Fehlen anderslauten-\n\nder Absprachen davon ausgehen könne, dass das hierin zum Zeitpunkt der \n\nAnmietung angegebene Maß eingehalten sei; spätere Änderungen hätten auf \n\nden Umfang der mietvertraglichen Rechte und Pflichten keinen Einfluss. Dem-\n\nentsprechend hätten die gegenwärtigen Lärmgrenzwerte für sich genommen \n\nkeine Bedeutung für die Frage, ob die Beklagte ihre mietvertraglichen Pflichten \n\ngegenüber den Klägern gewahrt habe. Sie legten nur ein generelles Mindestni-\n\nveau fest, dem die von den Vertragsparteien getroffenen Abreden dazu, was \n\nerlaubt sein sollte, vorgingen. \n\n7 \n\nVorliegend schulde die Beklagte den Klägern ein Lärmniveau, das nicht \n\nüber gelegentlichen Störgeräuschen geringen Umfangs liege. Die Kläger hätten \n\nnach dem Bild, das sich ihnen bei Anmietung mit der seinerzeit im Erdgeschoss \n\nbefindlichen Bankfiliale geboten hätte, nicht davon ausgehen können, dass \n\nnennenswerte Störgeräusche aus dem Lichthof über geöffnete Fenster in ihre \n\nWohnung sowie auf die Plattform dringen würden. Hinsichtlich der Plattform \n\nmüsse nach dem Inhalt der konkludenten mietvertraglichen Abreden eine Nut-\n\nzung als Dachterrasse möglich sein. Auch wenn eine solche Nutzung im Miet-\n\nvertrag nicht unmittelbar vorgesehen sei, habe sie sich nach Lage der Dinge für \n\neinen Mieter angeboten. Die Kläger hätten deshalb diese Nutzung aufnehmen \n\ndürfen und könnten nunmehr verlangen, dass ihnen diese Nutzungsmöglichkeit \n\nerhalten bleibe. \n\n8 \n\nVon den Entlüftungsanlagen gehe ein Dauergeräusch aus, das mit einem \n\nganz erheblichen Störungscharakter verbunden sei, da es sowohl beim Aufent-\n\nhalt auf der Terrasse als auch in den unmittelbar angrenzenden Räumen bei \n\ngeöffneten Fenstern wahrnehmbar sei. Auch wenn die Grenzwerte der TA Lärm \n\nfür den Innenraum nicht überschritten würden, sei der bei geöffnetem Fenster \n\ngemessene Geräuschpegel, der der Lautstärke bei einer Unterhaltung entspre-\n\nche, keinesfalls unerheblich und als Dauergeräusch nicht hinnehmbar. Dies \n\ngelte erst recht für den auf der Terrasse gemessenen Wert. Die Kläger könnten \n\nbeanspruchen, dass zu den von ihnen genannten Zeiten keine Störgeräusche \n\nstattfinden. Auch wenn diese außerhalb der üblichen Hauptbetriebs- und \n\n-geschäftszeiten liegenden Zeiten nicht den \"Ruhezeiten\" zuzuordnen sein, lie-\n\nßen sie jedenfalls ein gewisses Schonungsbedürfnis erkennen. Allerdings \n\nschulde die Beklagte, die das Geschäft nicht selbst betreibe, den Klägern ledig-\n\nlich, auf ihre Mieterin N. einzuwirken, damit diese den Betrieb der stören-\n\nden Anlagen unterlässt. Dass sie nach dem Inhalt des mit N. geschlosse-\n\nnen Mietvertrages rechtlich nicht in der Lage sei, die Einhaltung der genannten \n\nZeiten durchzusetzen, führe noch nicht zur Unmöglichkeit. Selbst dann, wenn \n\nrechtliche Ansprüche nicht bestünden, sei der Beklagten eine Erreichung des \n\ngeschuldeten Erfolgs durch Einwirkung auf N. , etwa durch Nachverhand-\n\nlungen, entsprechende Geldleistungen oder sonstiges Entgegenkommen, mög-\n\nlich. Die Frage, welche Maßnahmen für die Beklagte zumutbar seien, stelle sich \n\nerst im Rahmen der Zwangsvollstreckung, wenn bei einer Zwangsgeldfestset-\n\nzung zu prüfen sei, ob sie alles Gebotene unternommen habe, um ihren Mieter \n\nN. zu einer Einstellung des störenden Anlagenbetriebs zu bewegen. \n\n9 \n\nAus dem in den störenden Geräuschen liegenden Mangel der Mietsache \n\nergebe sich des Weiteren ein Recht der Kläger zur Minderung der Miete. Die \n\nMinderung sei jedoch geringer als verlangt anzusetzen, da der Lärm zwar stö-\n\nrend sei, aber nicht jede Wohnnutzung vereitele und bei geschlossenen Fens-\n\ntern oder in den zur Straßenseite gelegenen Räumen gar nicht oder nur ganz \n\ngering zu vernehmen sei. Allerdings sei eine um das Doppelte höhere Minde-\n\nrung anzusetzen, wenn die Ruhezeiten vom Lärm betroffen seien. \n\nII. \n\n10 \n\nDiese Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung im ent-\n\nscheidenden Punkt nicht stand. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht von einer \n\nkonkludenten mietvertraglichen Abrede der Parteien zur Nutzung der Plattform \n\nals Dachterrasse ausgegangen und hat dadurch das Maß an Geräuschimmissi-\n\nonen unzutreffend beurteilt, das die Kläger bei Benutzung dieser Plattform als \n\nnoch vertragsgemäß hinzunehmen haben. Ebenso ist das Berufungsgericht von \n\neinem unzutreffenden Maßstab ausgegangen, soweit es angenommen hat, \n\ndass die vom Betrieb der Zu- und Abluftanlage ausgehenden Geräuschimmis-\n\nsionen bei den drei zum Lichthof gelegenen Räumen der vermieteten Wohnung \n\n(Küche, Flur und Bad) zu einem Mangel geführt hätten. \n\n11 \n\n1. Ein Mangel, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen \n\nGebrauch aufhebt oder mindert und deshalb dem Mieter sowohl ein Recht zur \n\nMietminderung (§ 536 Abs. 1 BGB) als auch einen Anspruch auf Mangelbesei-\n\ntigung (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) gewährt, ist eine für den Mieter nachteilige \n\nAbweichung des tatsächlichen Zustandes der Mietsache vom vertraglich vo-\n\nrausgesetzten Zustand. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich in erster Linie nach \n\nden Vereinbarungen der Mietvertragsparteien (Senatsurteile vom 6. Oktober \n\n2004 - VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218, unter II 1; vom 17. Juni 2009 - VIII ZR \n\n131/08, NJW 2009, 2441, Tz. 9). Soweit Parteiabreden zur Beschaffenheit der \n\nMietsache fehlen, wird der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand \n\ndurch den vereinbarten Nutzungszweck - hier die Nutzung als Wohnung - be-\n\nstimmt. Der Mieter einer Wohnung kann nach der allgemeinen Verkehrsan-\n\nschauung erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Wohnstan-\n\ndard aufweisen, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich ist. Dabei sind ins-\n\nbesondere das Alter, die Ausstattung und die Art des Gebäudes, aber auch die \n\nHöhe der Miete und eine eventuelle Ortssitte zu berücksichtigen (Senatsurteil \n\nvom 26. Juli 2004 - VIII ZR 281/03, WuM 2004, 527, unter II A 1 b bb). Gibt es \n\nzu bestimmten Anforderungen technische Normen, ist jedenfalls deren Einhal-\n\ntung geschuldet. Dabei ist nach der Verkehrsanschauung grundsätzlich der bei \n\nErrichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen (Senatsurteile vom \n\n6. Oktober 2004, aaO; vom 17. Juni 2009, aaO, Tz. 10). \n\n12 \n\n2. Das Berufungsgericht hat aus dem bei Anmietung der Wohnung vor-\n\ngefundenen Zustand an Geräuschimmissionen im Bereich des Lichthofs sowie \n\nder Nutzbarkeit der Plattform als Dachterrasse, auch wenn eine solche Nutzung \n\nim Mietvertrag nicht unmittelbar vorgesehen gewesen sei, auf eine konkludente \n\nBeschaffenheitsvereinbarung dahin geschlossen, dass die Beklagte ein Lärmni-\n\nveau schulde, das nicht über gelegentlichen Störgeräuschen geringen Umfangs \n\nliege. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Zwar ist die tatrichterliche \n\nAuslegung einer - auch konkludenten - Individualerklärung revisionsrechtlich \n\nnur beschränkt darauf überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, aner-\n\nkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Verfahrensvorschriften ver-\n\nletzt worden sind (Senatsurteile vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 136/04, WM 2005, \n\n1895, unter II 2 a; vom 4. Juni 2008 - VIII ZR 292/07, WuM 2008, 497, Tz. 10; \n\nvom 11. November 2008 - VIII ZR 265/07, WM 2009, 911, Tz. 10). Das ist hier \n\nindessen der Fall. \n\n13 \n\na) Die Mietvertragsurkunde trifft, worauf die Revision zutreffend hinweist, \n\nzu der im Bereich des Lichthofs gelegenen Plattform keine Aussage. Sie er-\n\nwähnt sie noch nicht einmal als mitvermietete Räumlichkeit. Zwar gelten bei \n\neiner Raummiete die zu den Mieträumen gehörenden Nebengelasse grundsätz-\n\nlich ohne zusätzliches Entgelt als mitvermietet (Erman/Jendrek, BGB, 12. Aufl., \n\n§ 535 Rdnr. 28). Das gilt auch für Außenflächen, die (allein) von der vermiete-\n\nten Wohnung aus betreten werden können und deshalb nur für eine alleinige \n\nBenutzung durch den Mieter in Betracht kommen (vgl. Palandt/Weidenkaff, \n\nBGB, 68. Aufl., § 535 Rdnr. 16; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, \n\n9. Aufl., § 535 BGB Rdnr. 25; AG Eschweiler, WuM 1994, 427). Jedoch ist der \n\naußerhalb der Wohnung gelegenen Plattform kein bestimmter Nutzungszweck \n\nbeigemessen worden. Er erschließt sich auch nicht von selbst. Abgesehen da-\n\nvon, dass ein Mieter nicht ohne Weiteres erwarten kann, eine bestimmte \n\nWohnnutzung wie die Terrassennutzung auf eine nicht als (Außen-) Wohnflä-\n\nche mitvermietete Nebenfläche dauerhaft ausweiten zu können, die auch eine \n\nandere sinnvolle Nutzung etwa als Trocken- oder Abstellfläche zulässt, ist hier \n\nzusätzlich die Lage der Plattform oberhalb eines im Inneren eines Wohn- und \n\nGeschäftshauses gelegenen Lichthofs zu berücksichtigen. Derartigen Lichthö-\n\nfen kommt nicht selten die Funktion zu, straßenseitig unzulässige oder sonst \n\naus nachvollziehbaren Gründen unerwünschte haustechnische Anlagen ein-\n\nschließlich ihrer lüftungstechnischen Ver- und Entsorgungsleitungen entspre-\n\nchend den Nutzungserfordernissen der jeweiligen Mitmieter aufzunehmen, so \n\ndass dieser Zweck die Nutzungsmöglichkeiten etwaiger Nebenflächen anderer \n\nMieter im Bereich des Lichthofs - vorbehaltlich abweichender Abreden - mitbe-\n\nstimmt. \n\n14 \n\nb) Die Revision rügt mit Recht, dass die vom Berufungsgericht getroffe-\n\nnen Feststellungen eine konkludente Abrede der Parteien nicht tragen, nach \n\nder die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern die Plattform als Dachterrasse zur \n\nVerfügung zu stellen und ihnen während der Mietzeit diese Nutzungsmöglich-\n\nkeit zu erhalten. Zwar können mietvertragliche Abreden auch stillschweigend \n\ndurch schlüssiges Verhalten getroffen werden \n\n(Senatsbeschluss vom \n\n2. November 2005 - VIII ZR 52/05, WuM 2005, 774). Insbesondere kann eine \n\nsolche Abrede dadurch getroffen werden, dass in einer Beschreibung des Miet-\n\nobjekts zugleich eine Aussage über seinen Charakter und damit eine diesem \n\nCharakter entsprechende Beschaffenheit enthalten ist (Senatsbeschluss vom \n\n28. November 2007 - VIII ZR 106/07, ZMR 2008, 116, Tz. 2). Hier enthält die \n\nVertragsurkunde zur Plattform und ihrer Nutzung jedoch keine Aussage. Dass \n\ndahingehend mündliche Absprachen erfolgt sind, ist ebenfalls nicht festgestellt; \n\nhierzu ergibt sich auch aus dem Sachvortrag der Parteien kein Anhalt. Ebenso \n\nwenig reicht es zur Annahme einer konkludent getroffenen Beschaffenheitsver-\n\neinbarung aus, dass die Plattform zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von der \n\nWohnung aus betreten werden konnte und neben anderen Nutzungsmöglich-\n\nkeiten auch Platz zum Sitzen, Liegen und Ruhen bot. Zwar kann die für eine \n\nBeschaffenheitsvereinbarung erforderliche Willensübereinstimmung auch kon-\n\nkludent in der Weise erzielt werden, dass der Mieter dem Vermieter bestimmte \n\nAnforderungen an die Mietsache zur Kenntnis bringt und dieser zustimmt. Eine \n\neinseitig gebliebene Vorstellung des Mieters genügt dafür jedoch selbst dann \n\nnoch nicht, wenn sie dem Vermieter bekannt ist. Erforderlich ist vielmehr weiter, \n\ndass der Vermieter darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 20. Mai 2009 - VIII ZR 191/07, NJW 2009, 2807, Tz. 9). Anhalts-\n\npunkte für eine solche Zustimmung ergeben sich weder aus den vom Beru-\n\nfungsgericht getroffenen Feststellungen noch aus den sonstigen Umständen. \n\nInsbesondere kommt dem vom Berufungsgericht ergänzend angesprochenen \n\nUmstand, dass ein Geländer mit stabiler Brüstung vorhanden ist, keine Bedeu-\n\ntung zu, weil dessen Fehlen bereits aus bauordnungsrechtlichen Gründen jed-\n\nwedem Betreten der Plattform und damit zugleich jeder anderen Nutzungsmög-\n\nlichkeit entgegen gestanden hätte. \n\n15 \n\n3. Auch sonst führen die von den Zu- und Abluftleitungen ausgehenden \n\nGeräuschimmissionen nicht zu einem Mangel der Mietsache. Zwar schuldet die \n\nBeklagte trotz Fehlens einer Abrede der Parteien zum Maß einer Immissionsbe-\n\nlastung der zum Lichthof hin gelegenen Räumlichkeiten jedenfalls die Einhal-\n\ntung der maßgeblichen technischen Normen. Die einschlägigen Immissions-\n\nrichtwerte gemäß Abschnitt 6 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen \n\nLärm vom 26. August 1998 (GMBl. Nr. 26, S. 503, im Folgenden: TA Lärm), die \n\nbei den hier maßgeblichen Richtwerten für Immissionsorte außerhalb von Ge-\n\nbäuden keine Änderung gegenüber den entsprechenden Werten der Techni-\n\nschen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 16. Juli 1968 (Beil. BAnz. \n\nNr. 137) erfahren haben, werden jedoch nach den Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts in keinem Fall überschritten. \n\n16 \n\nSoweit das Berufungsgericht der Auffassung ist, der gemessene Ge-\n\nräuschpegel sei wegen seiner Dauerhaftigkeit in den angrenzenden Zimmern \n\nbei geöffnetem Fenster und erst recht auf der Terrasse für den Mieter gleich-\n\nwohl nicht hinnehmbar, ist diese tatrichterliche Würdigung von Rechtsfehlern \n\nbeeinflusst. Eine Benutzung der Plattform als Dachterrasse hat wegen Fehlens \n\neiner dahingehenden Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien (dazu vorste-\n\nhend unter II 2 b) für die Annahme eines Mangels der Mietsache außer Betracht \n\nzu bleiben; dafür, dass sonst in Betracht kommende Nutzungsmöglichkeiten \n\ndieser Nebenfläche in einer ins Gewicht fallenden Weise beeinträchtigt sind, \n\nbesteht kein Anhalt. Ebenso wenig berücksichtigt das Berufungsgericht, wenn \n\nes meint, die Kläger müssten sich nicht darauf verweisen lassen, die Fenster \n\nzum Innenhof aus Gründen des Schallschutzes permanent geschlossen zu hal-\n\nten, dass zum einen die gemessenen Werte die Grenzwerte der TA Lärm nicht \n\nüberschreiten und schon deshalb kein Erfordernis besteht, die betreffenden \n\nFenster ständig geschlossen zu halten, und dass es sich zum anderen bei den \n\nzum Lichthof gelegenen Räumlichkeiten mit Küche, Flur und Bad ausschließlich \n\num Funktionsräume handelt, bei denen in Bezug auf die Hinnehmbarkeit von \n\nGeräuschimmissionen nicht so hohe Anforderungen zu stellen sind wie bei \n\nWohn- und Schlafräumen. \n\n17 \n\nEs kommt hinzu, dass ein Mieter bei Fehlen gegenteiliger Abreden nicht \n\nohne Weiteres erwarten kann, dass der Vermieter Veränderungen, die durch \n\ndie Nutzungsbedürfnisse anderer Mieter erforderlich werden, unterlässt, wenn \n\ndadurch die Geräuschimmissionen zwar steigen, die Belastung aber - wie hier - \n\nauch nach der Veränderung noch den technischen Normen genügt, deren Ein-\n\nhaltung vom Vermieter geschuldet ist. Weist das Gebäude im Zeitpunkt der Be-\n\ngründung des Mietverhältnisses tatsächlich einen Immissionsstandard auf, der \n\nbesser ist als der, den der Mieter nach den maßgeblichen technischen Normen \n\nvom Vermieter verlangen kann, kann der Mieter im allgemeinen nicht davon \n\nausgehen, dass der Vermieter ihm gegenüber dafür einstehen will, dass dieser \n\nZustand während der gesamten Dauer des Mietverhältnisses erhalten bleibt. \n\nMangels konkreter - auch hier nicht ersichtlicher - Anhaltspunkte für die Über-\n\nnahme einer dahingehenden Verpflichtung durch den Vermieter kann der Mieter \n\nvielmehr sowohl zu Beginn des Mietverhältnisses als auch in seinem weiteren \n\nVerlauf nur erwarten, dass die für die Belastung mit Geräuschimmissionen ein-\n\nschlägigen Vorgaben der TA Lärm eingehalten werden (vgl. Senatsurteil vom \n\n17. Juni 2009, aaO, Tz. 13). \n\nIII. \n\n18 \n\nNach alledem kann das Berufungsurteil, soweit der Klage stattgegeben \n\nworden ist, keinen Bestand haben; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 \n\nAbs. 1 ZPO). Da weitere tatrichterliche Feststellungen nicht zu treffen sind und \n\nder Rechtsstreit hiernach zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sa-\n\nche selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Wiederherstellung \n\ndes klageabweisenden amtsgerichtlichen Urteils durch Zurückweisung der Be-\n\nrufung. \n\nBall \n\nDr. Frellesen \n\nDr. Hessel \n\nDr. Achilles \n\nDr. Schneider \n\nVorinstanzen: \n\nAG Nürnberg, Entscheidung vom 02.04.2008 - 27 C 8716/07 - \n\nLG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 28.10.2008 - 7 S 4016/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_300-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-23/viii-zr-300-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 536","ref_norm":"536","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_300-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_300-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-23/viii-zr-300-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_300-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:54:00.014494+00:00"}}