{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_296-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-12-15","aktenzeichen":"VIII ZR 296/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZR 296/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Dezember 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2009 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Achilles, \n\ndie Richterin Dr. Fetzer und den Richter Dr. Bünger \n\nbeschlossen: \n\nDer Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision des \n\nKlägers gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz \n\n1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere hat die Rechtssache keine grund-\n\nsätzliche Bedeutung. Die sich hier stellende Frage, wann in den Fällen der Be-\n\nratung von Schuldnern durch Schuldnerhilfe-Einrichtungen unter Einbeziehung \n\nvon Rechtsanwälten die Grenze der erlaubnispflichtigen Besorgung fremder \n\nRechtsangelegenheiten im Sinne des mit Wirkung zum 1. Juli 2008 außer Kraft \n\ngetretenen, auf den vorliegenden Fall noch anzuwendenden Art. 1 § 1 Abs. 1 \n\nRBerG überschritten wird, ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs hinreichend geklärt. \n\n2 \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine erlaubnis-\n\npflichtige geschäftsmäßige Rechtsbesorgung im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG \n\nvor, wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, \n\nkonkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder konkrete fremde \n\nRechtsverhältnisse zu gestalten (st. Rspr.; vgl. BGHZ 38, 71, 75; BGHZ 48, 12, \n\n18 f.; BGH, Urteil vom 18. Mai 1995 - III ZR 109/94, NJW 1995, 3122, unter II 2 \n\na; Urteil vom 6. Dezember 2001 - I ZR 14/99, WM 2002, 2022, unter II 2 b; Ur-\n\nteil vom 5. Oktober 2006 - I ZR 7/04, NJW 2007, 596, Tz. 16). Bei der Abgren-\n\nzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesor-\n\ngung ist auf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen, weil eine \n\nBesorgung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen \n\nverknüpft ist. Daher ist zu fragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftli-\n\nchem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt \n\noder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es \n\nwesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (BGH, Urteil vom \n\n5. Oktober 2006, aaO; Urteil vom 6. Dezember 2001, aaO). Diese Definition \n\nbegegnet auch aus verfassungsrechtlicher Sicht keinen Bedenken (BVerfG, \n\nNJW 2002, 3531, 3532). Insgesamt hält das Bundesverfassungsgericht mit \n\nBlick auf Art. 12 GG eine zurückhaltende Anwendung des Rechtsberatungsge-\n\nsetzes für geboten (BVerfG, aaO; BVerfGE 97, 12, 27; vgl. auch BGH, Urteil \n\nvom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03, NJW 2004, 2516, unter II 2). \n\n3 \n\nÜber diese Grundsätze hinaus hat der Bundesgerichtshof auch bereits \n\nMaßstäbe für die Beurteilung der Frage entwickelt, ab wann eine Dienstleistung \n\nfür verschuldete Personen die Grenze der erlaubnispflichtigen Besorgung frem-\n\nder Rechtsangelegenheiten überschreitet. Gleiches gilt für die Fallkonstellation, \n\ndass im Zusammenhang mit einer solchen Dienstleistung die Beteiligung eines \n\nRechtsanwalts erfolgt. Damit sind auch diese Rechtsfragen hinreichend geklärt. \n\n4 \n\nDie Regulierung fremder Schulden stellt grundsätzlich eine erlaubnis-\n\npflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten dar, da eine solche Tätig-\n\nkeit ihrer Natur nach darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechts-\n\nverhältnisse zu gestalten und zu verändern. Darauf, ob es sich um rechtliche \n\nTätigkeiten schwieriger oder einfacher Art handelt, kommt es für die Anwen-\n\ndung des Art. 1 § 1 RBerG nicht an (BGH, Urteil vom 24. Juni 1987 - I ZR \n\n74/85, NJW 1987, 3003, unter II 1). Von einer Schuldenregulierung in dem vor-\n\ngenannten Sinne ist etwa auszugehen im Falle einer inhaltlichen Prüfung der \n\ngegen den Schuldner gerichteten Forderungen, der Vorbereitung eines \n\nVerbraucherinsolvenzverfahrens nach den §§ 305 ff. InsO sowie der Geltend-\n\nmachung eigener Forderungen des Schuldners gegen seine Gläubiger (BGH, \n\nUrteil vom 5. Oktober 2006, aaO). \n\n5 \n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es \n\nfür den Erlaubnisvorbehalt nach dem RBerG nicht darauf an, ob der Vertrags-\n\npartner des Rechtsuchenden sich zur Erfüllung seiner Beratungspflichten eines \n\nzugelassenen Rechtsberaters bedient (BGH, Urteil vom 24. Juni 1987, aaO, \n\nunter II 4; Urteil vom 3. Juli 2008 - III ZR 260/07, NJW 2008, 3069, Tz. 19; Urteil \n\nvom 29. Juli 2009 - I ZR 166/06, WM 2009, 1953, Tz. 23). Wer fremde Rechts-\n\nangelegenheiten besorgt, muss hierzu in eigener Person befugt sein; die Ein-\n\nbeziehung eines Rechtsanwalts als Erfüllungsgehilfe des nicht zur Rechtsbera-\n\ntung berechtigten Auftragnehmers reicht nicht aus (BGH, Urteil vom 24. Juni \n\n1987, aaO, unter II 3, 4). Der Gesetzgeber hat erst kürzlich im Zusammenhang \n\nmit dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts \n\neine Abkehr hiervon erwogen, soweit die Dienstleistung ausschließlich im Inte-\n\nresse des Rechtsuchenden und frei von Weisungen des Dienstherrn erfolge \n\n(BT-Drs. 16/3655, S. 38, 56 f.). Der Gesetzgeber hat letztlich davon jedoch Ab-\n\nstand genommen und eine Tätigkeit des zugelassenen Rechtsberaters als Er-\n\nfüllungsgehilfe eines nicht anwaltlichen Unternehmens weiter nicht zugelassen. \n\nDie gesonderte Einschaltung eines Rechtsanwalts oder eines zugelassenen \n\nRechtsberaters bleibt daher erforderlich (vgl. BT-Drs. 16/6634, S. 6, 51 f.; BGH, \n\nUrteil vom 3. Juli 2008, aaO, Tz. 20). Der Bundesgerichtshof hat deshalb auch \n\nunter der Geltung des am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Rechtsdienstleis-\n\ntungsgesetzes an seiner oben genannten Rechtsprechung festgehalten (BGH, \n\nUrteil vom 29. Juli 2009, aaO, Tz. 24). \n\n6 \n\nDer Bundesgerichtshof hat auch bereits die Frage entschieden, wie bei \n\n7 \n\n8 \n\nder Auslegung vertraglicher Vereinbarungen, bei denen ein Verstoß gegen das \n\nRechtsberatungsgesetz jedenfalls bei einer bestimmten Auslegung anzuneh-\n\nmen wäre, zu verfahren ist. Da die Vertragschließenden in aller Regel eine von \n\nihrem Willen unabhängige Gefährdung des Vertragszwecks nicht in Kauf neh-\n\nmen wollen, ist nur die Auslegung nach beiden Seiten interessengerecht, die \n\ndie Nichtigkeit des angestrebten Vertrages vermeidet (BGHZ 152, 153, 159). \n\nWeitergehende, durch die hier entwickelten Grundsätze nicht abgedeckte \n\nRechtsfragen wirft die Sache nicht auf. \n\n2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht \n\nhat die oben aufgezeigten Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Es hat eine umfassende, an \n\nden vorgenannten Grundsätzen ausgerichtete Würdigung des Vertragsinhalts \n\nund des übrigen Parteivorbringens vorgenommen und hierbei auch die aus \n\nSicht der Revision für eine unerlaubte Rechtsberatung und damit für einen mög-\n\nlichen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz sprechenden Gesichtspunkte \n\neinbezogen. Wenn das Berufungsgericht aufgrund dieser Würdigung zu dem \n\nErgebnis gelangt, die zu erbringende Dienstleistung habe lediglich eine vorbe-\n\nreitende Funktion, ihr Kern und Schwerpunkt liege daher in der Wahrnehmung \n\nwirtschaftlicher Belange, während die eine Besorgung fremder Rechtsangele-\n\ngenheiten beinhaltenden Schritte von einem durch den Kunden gesondert zu \n\nbeauftragenden, unter den gegebenen Voraussetzungen nicht als Erfüllungs-\n\ngehilfe der Lizenzgeberin anzusehenden Rechtsanwalt vorzunehmen gewesen \n\nseien, so ist hiergegen aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern. Das \n\nBerufungsgericht hat angesichts des Ergebnisses seiner Würdigung folgerichtig \n\neinen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz und damit auch eine Nichtig-\n\nkeit des Lizenzvertrags verneint. \n\n9 \n\nOhne Aussicht auf Erfolg ist die Revision auch, soweit sie eine Nichtig-\n\nkeit des „Kooperations- und Lizenzvertrages“ daraus ableiten will, dass ein zwi-\n\nschen dem Kläger und einer Kundin geschlossener Vertrag über die Durchfüh-\n\nrung einer Finanzanalyse wegen Vereinbarung einer sittenwidrig überhöhten \n\nVergütung nichtig sei (§ 138 BGB). Die Annahme des Berufungsgerichts, wo-\n\nnach der mit der Klage geltend gemachte Anspruch, der das Verhältnis von Li-\n\nzenzgeber und Lizenznehmer betrifft, hierauf nicht gestützt werden könne, be-\n\ngegnet revisionsrechtlich keinen Bedenken. \n\n10 \n\nEs besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach \n\nZustellung dieses Beschlusses. \n\nBall \n\nDr. Milger \n\nDr. Achilles \n\nDr. Fetzer \n\nDr. Bünger \n\nHinweis: \nDas Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. \n\nVorinstanzen: \nAG Kassel, Entscheidung vom 11.04.2008 - 412 C 148/08 - \nLG Kassel, Entscheidung vom 09.10.2008 - 1 S 132/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_296-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-15/viii-zr-296-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_296-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_296-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-15/viii-zr-296-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_296-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:13:28.907897+00:00"}}