{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_295-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-07-14","aktenzeichen":"VIII ZR 295/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 397 Abs. 1, § 402, § 544 Abs. 7 Dem Antrag einer Partei auf Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens hat das Gericht grundsätzlich zu entsprechen, auch wenn es das schriftliche Gutachten für überzeugend hält und selbst keinen weiteren Erläute- rungsbedarf sieht. Ein Verstoß gegen diese Pflicht verletzt den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör und führt im Rahmen des § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZR 295/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Juli 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nZPO § 397 Abs. 1, § 402, § 544 Abs. 7 \n\nDem Antrag einer Partei auf Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines \n\nschriftlichen Gutachtens hat das Gericht grundsätzlich zu entsprechen, auch wenn es \n\ndas schriftliche Gutachten für überzeugend hält und selbst keinen weiteren Erläute-\n\nrungsbedarf sieht. Ein Verstoß gegen diese Pflicht verletzt den Anspruch der Partei \n\nauf rechtliches Gehör und führt im Rahmen des § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung \n\ndes Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. \n\nBGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 295/08 - OLG Düsseldorf \n\n LG Krefeld \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger, \n\nden Richter Dr. Achilles und die Richterin Dr. Fetzer \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil \n\ndes 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom \n\n10. Oktober 2008 aufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDer Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 115.446,30 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin ist Maschinenversicherer der A. GmbH & Co. KG, die \n\neine Deponie betreibt. Sie nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht wegen \n\neines Maschinenschadens in Anspruch, der sich am 12. September 2003 an \n\ndem Motor einer Gasverstromungsanlage ereignete. Diese Anlage hatte die \n\nBeklagte unter gleichzeitigem Abschluss eines Vollwartungsvertrages an die \n\n2 \n\n3 \n\nDeponiebetreiberin geliefert. Die Klägerin erbrachte für den Schaden eine Ver-\n\nsicherungsleistung in Höhe von 115.460,30 € an die Deponiebetreiberin. \n\nDie Parteien streiten darüber, ob der Motorschaden auf einem Sach-\n\nmangel der von der Beklagten gelieferten Anlage beruht oder darauf zurückzu-\n\nführen ist, dass die Versicherungsnehmerin der Klägerin sie mit weit überhöh-\n\nten Schadstoffgehalten im Deponiegas betrieben hat. \n\nNach der Bedienungsanleitung der Herstellerfirma D. sind Schad-\n\nstoffwerte bis zu 10 mg/m³ i.N. CH4 für Silizium und bis zu 2.200 mg/m³ i.N. \n\nCH4 für Gesamtschwefel zulässig. Demgegenüber hatten die Beklagte und die \n\nDeponiebetreiberin - bezogen auf einen Methangasgehalt von 50 % - Grenz-\n\nwerte von 7,5 mg/m³ Deponiegas für Silizium und 1.500 mg/m³ für Gesamt-\n\nschwefel vereinbart. Bei entsprechender Umrechnung nach der Bedienungsan-\n\nleitung des Herstellers ergaben sich daraus Werte von 15 mg/m³ für Silizium \n\nund 3.104 mg/m³ für Gesamtschwefel, mithin über den Herstellervorgaben lie-\n\ngende Werte. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die auf Zahlung von 115.460,30 € Reparaturkosten \n\nsowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen gerichtete Klage \n\nabgewiesen. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert \n\nund der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde der Beklagten. \n\n II. \n\n5 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist statthaft und auch im \n\nÜbrigen zulässig (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 544 ZPO; § 26 Nr. 8 EGZPO). \n\nSie ist auch begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des \n\nangefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches \n\nGehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Das \n\nGrundrecht auf rechtliches Gehör gebietet es, dass sich das Gericht mit allen \n\nwesentlichen Punkten des Vortrags einer Partei auseinandersetzt. Zwar muss \n\nes nicht jede Erwägung in den Urteilsgründen ausdrücklich erörtern. Aus dem \n\nGesamtzusammenhang muss aber hervorgehen, dass es die wesentlichen \n\nPunkte berücksichtigt und in seine Überlegungen mit einbezogen hat (Senats-\n\nbeschluss vom 5. April 2005 - VIII ZR 160/04, NJW 2005, 1950, unter II 2 b). \n\nHier hat das Berufungsgericht den Kern des Verteidigungsvorbringens der Be-\n\nklagten zu den mit der Deponiebetreiberin vereinbarten Schadstoffwerten und \n\nzur massiven Überschreitung dieser (erhöhten) Werte durch die Deponiebetrei-\n\nberin übergangen. \n\n6 \n\n1. Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten gelieferte Anlage als \n\nmangelhaft angesehen, weil sie trotz der im Liefervertrag vereinbarten, über \n\nden Herstellervorgaben liegenden Grenzwerte nicht mit einer Gasreinigungsan-\n\nlage ausgestattet gewesen sei. Entgegen der Ansicht des Sachverständigen, \n\ndass die Zuführung von Gas in vertraglich vereinbarter Qualität und damit auch \n\nder Einbau einer Gasreinigungsanlage zum Pflichtenkreis des Deponiebetrei-\n\nbers und nicht des Anlagenbauers gehöre, sei die Beklagte verpflichtet gewe-\n\nsen, eine Gasreinigungsanlage zu planen und einzubauen, weil sich die Liefer-\n\npflicht der Beklagten auf die Gesamtkonzeption der Anlage erstreckt habe. \n\n7 \n\nWie die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht geltend macht, hatte die \n\nBeklagte - schon in der Klageerwiderung - vorgetragen, dass die Anlage auch \n\nmit den vereinbarten, (leicht) über den Herstellervorgaben liegenden Schad-\n\nstoffwerten ohne Gefahr für den Motor betrieben werden könne; der Schaden \n\nsei ausschließlich darauf zurückzuführen, dass die Deponiebetreiberin die ver-\n\neinbarten (erhöhten) Werte massiv überschritten habe. Dieser Vortrag wird \n\ndurch die von der Beklagten bereits in der ersten Instanz vorgelegte Gasanaly-\n\nse vom 24. September 2002 bestätigt, auf die die Nichtzulassungsbeschwerde \n\nBezug nimmt. Nach dieser Analyse wurde für Silizium ein Wert von (umgerech-\n\nnet) 25,98 mg/m³ und für Gesamtschwefel von 6.560 mg/m³ gemessen, so dass \n\ndie vertraglich vereinbarten Werte um etwa 100 % überschritten wurden. In sei-\n\nnem Ergänzungsgutachten vom 30. Juni 2007 hat der gerichtliche Sachver-\n\nständige die von der Beklagten behauptete Schadensursache bestätigt und au-\n\nßerdem ausgeführt, dass die Vereinbarung der gegenüber den Herstelleranga-\n\nben erhöhten Grenzwerte lediglich den bei der Deponieerzeugung allgemein \n\nbekannten Schwankungen Rechnung getragen habe. Bei Einhaltung dieser (er-\n\nhöhten) Grenzwerte sei nur ein gewisser zusätzlicher Wartungsaufwand zu er-\n\nwarten gewesen, dem die Parteien im Wartungsvertrag bei den Basiskosten \n\nkalkulatorisch Rechnung getragen hätten. Der Sachverständige hat ferner auch \n\naus den vor dem Schadensfall angefallenen umfangreichen Reparaturen ge-\n\nschlossen, dass die Schadstoffe weit über den zulässigen bzw. vereinbarten \n\nGrenzwerten gelegen haben müssten; die alleinige Schadensursache hat er bei \n\nder Deponiebetreiberin gesehen, zu deren Verantwortungsbereich die Einhal-\n\ntung der erhöhten Grenzwerte beim Betrieb der Anlage gehöre. \n\n8 \n\n2. Ohne sich mit diesem durch das gerichtliche Gutachten bestätigten \n\nzentralen Verteidigungsvorbringen der Beklagten auseinanderzusetzen, hat das \n\nBerufungsgericht in seinem Urteil angenommen, dass die Herstellervorgaben \n\nbezüglich der Schadstoffwerte in jedem Fall einzuhalten seien und die Beklagte \n\ndeshalb eine Gasreinigungsanlage hätte planen und einbauen müssen. Dies \n\nrügt die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht als Verletzung des rechtlichen \n\nGehörs der Beklagten. \n\n9 \n\n3. Ferner ist das Berufungsgericht dem wiederholten, zuletzt in der Beru-\n\nfungsverhandlung gestellten Antrag der Beklagten auf mündliche Anhörung des \n\nSachverständigen nicht nachgekommen; auch dies verletzt die Beklagte in ih-\n\nrem Grundrecht auf rechtliches Gehör. \n\n10 \n\na) Dem Antrag einer Partei auf Ladung des Sachverständigen zur Erläu-\n\nterung seines schriftlichen Gutachtens hat das Gericht grundsätzlich zu ent-\n\nsprechen, auch wenn es das schriftliche Gutachten für überzeugend hält und \n\nselbst keinen weiteren Erläuterungsbedarf sieht. Die Partei hat zur Gewährleis-\n\ntung des rechtlichen Gehörs nach §§ 397, 402 ZPO einen Anspruch darauf, \n\ndass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Erläuterung der Sache \n\nfür erforderlich hält, zur mündlichen Beantwortung vorlegen kann (BGH, Urteil \n\nvom 7. Oktober 1997 - VI ZR 252/96, NJW 1998, 162, unter II 2 a; Beschluss \n\nvom 22. Mai 2007 - VI ZR 233/06, NJW-RR 2007, 1294, Tz. 3, st. Rspr.). Be-\n\nschränkungen des Antragsrechts können sich allenfalls aus dem - hier offen-\n\nsichtlich nicht vorliegendem - Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs oder der \n\nProzessverschleppung ergeben (BGH, Urteil vom 29. Oktober 2002 - VI ZR \n\n353/01, NJW-RR 2003, 208, unter II 1). Das Berufungsgericht durfte die Anhö-\n\nrung des Sachverständigen daher nicht mit der Begründung ablehnen, die von \n\nder Beklagten gestellte Frage sei schon im (erstinstanzlichen) Gutachten des \n\nSachverständigen beantwortet worden. \n\n11 \n\nb) Überdies hatte der Sachverständige die Frage, ob die Anlage trotz der \n\nvereinbarten (erhöhten) Schadstoffwerte dem Stand der Technik entsprach \n\n- entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - keineswegs in seinem erstin-\n\nstanzlichen Gutachten ausreichend und in dem Sinne beantwortet, den das Be-\n\nrufungsgericht seinen Ausführungen beigemessen hat. Denn in seinem vor dem \n\nLandgericht erstatteten Gutachten war der Sachverständige - irrtümlich - davon \n\nausgegangen, dass die Parteien noch niedrigere (also strengere) Schadstoff-\n\nwerte als vom Hersteller angegeben vereinbart hätten. Erst in seinem in der \n\nBerufungsinstanz erstatteten Ergänzungsgutachten hat sich der Sachverständi-\n\nge näher mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass der Liefervertrag eine \n\ngewisse Überschreitung der vom Hersteller genannten Schadstoffwerte vorsah; \n\ninsoweit hat er aber - wie ausgeführt - die Fehlerfreiheit der Anlage auch unter \n\ndiesem Gesichtspunkt ausdrücklich bejaht. \n\nBall \n\nDr. Frellesen \n\nDr. Milger \n\nDr. Archilles \n\nDr. Fetzer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Krefeld, Entscheidung vom 12.07.2006 - 11 O 151/04 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.10.2008 - I-22 U 16/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_295-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-14/viii-zr-295-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 402","ref_norm":"402","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_295-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_295-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-14/viii-zr-295-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_295-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:42:21.356705+00:00"}}