{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_276-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-09-30","aktenzeichen":"VIII ZR 276/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 558a Abs. 1, 2 Nr. 1 Nimmt der Vermieter zur Begründung seines Mieterhöhungsverlangens auf einen Mietspiegel Bezug und ist dieser gegen eine geringe Schutzgebühr von jedermann bei den örtlichen Mieter- und Vermietervereinigungen erhältlich, bedarf es einer Bei- fügung des Mietspiegels nicht (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. April 2009, VIII ZB 7/08, WuM 2009, 352; Urteil vom 12. Dezember 2007, VIII ZR 11/07, NJW 2008, 573, Tz. 15).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n30. September 2009 \nVorusso, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVIII ZR 276/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nBGB § 558a Abs. 1, 2 Nr. 1 \n\nNimmt der Vermieter zur Begründung seines Mieterhöhungsverlangens auf einen \n\nMietspiegel Bezug und ist dieser gegen eine geringe Schutzgebühr von jedermann \n\nbei den örtlichen Mieter- und Vermietervereinigungen erhältlich, bedarf es einer Bei-\n\nfügung des Mietspiegels nicht (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. April 2009, \n\nVIII ZB 7/08, WuM 2009, 352; Urteil vom 12. Dezember 2007, VIII ZR 11/07, NJW \n\n2008, 573, Tz. 15). \n\nBGH, Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 276/08 - LG Krefeld \nAG Krefeld \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 30. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter \n\nDr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und \n\nDr. Bünger \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Krefeld vom 24. September 2008 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Mieterhöhung. \n\nDie Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Klägerin in K. . Mit \n\nSchreiben vom 2. August 2007 forderte die Klägerin von den Beklagten die Zu-\n\nstimmung zu einer Erhöhung der monatlichen Nettomiete von 375 € auf 450 € \n\nmit Wirkung ab dem 1. November 2007. Zur Begründung des Erhöhungsver-\n\nlangens nahm die Klägerin Bezug auf den Mietspiegel der Stadt K. . \n\n3 \n\nDa die Beklagten der Mieterhöhung nicht zustimmten, machte die Kläge-\n\nrin ihr Verlangen gerichtlich geltend. Das Amtsgericht hat der Klage stattgege-\n\nben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil aufge-\n\nhoben und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen \n\nRevision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Ur-\n\nteils. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht (LG Krefeld, WuM 2008, 672) hat im Wesentlichen \n\nausgeführt: \n\nDie Mieterhöhung sei nicht wirksam erklärt. Dem Mieterhöhungsverlan-\n\ngen habe ein Exemplar des in Bezug genommenen aktuellen Mietspiegels bei-\n\ngefügt werden müssen. Da dies unterblieben sei, könne auch dahinstehen, ob \n\ndie im Laufe des Verfahrens nachgeholten Angaben der Klägerin insbesondere \n\nzu den im Mieterhöhungsverlangen teilweise unleserlichen oder unverständlich \n\nabgekürzten Einträgen im Übrigen die Anforderungen an ein formell wirksames \n\nMieterhöhungsverlangen nach §§ 558a, 558b Abs. 3 BGB erfüllten. \n\n7 \n\nZwar sei es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ge-\n\nnerell erforderlich, dem Mieterhöhungsverlangen den Mietspiegel beizufügen. \n\nDies sei etwa dann nicht der Fall, wenn dieser allgemein zugänglich sei. Für \n\nden Bereich der Stadt K. sei der Mietspiegel aber nur über den Verein der \n\nHaus-, Wohnungs- und Grundeigentümer und den Mieterverband Niederrhein \n\ngegen Zahlung von 3 € (für Mitglieder) und 4 € (für Nichtmitglieder) zu bezie-\n\nhen. Der Mietspiegel der Stadt K. sei weder im Internet abzurufen noch sei \n\nvorgetragen, dass er im Amtsblatt veröffentlicht sei. \n\n8 \n\nDie Frage, wer die Kosten für den Mietspiegel aufzuwenden habe, sei zu \n\nLasten des Vermieters zu entscheiden. Ihm obliege nach § 558a BGB die Be-\n\ngründung und nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift die Pflicht zur \n\nErklärung des Erhöhungsverlangens. Erfordere die ordnungsgemäße Erklärung \n\neinen finanziellen Aufwand, so sei dieser dem Vermieter aufzubürden. Es sei \n\ndem Mieter nicht zumutbar, Geld ausgeben zu müssen, um feststellen zu kön-\n\nnen, ob das Erhöhungsverlangen des Vermieters berechtigt sei. \n\nII. \n\n9 \n\nDiese Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert die formelle \n\nWirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens nicht daran, dass der Mietspiegel \n\nder Stadt K. dem Mieterhöhungsverlangen nicht beigefügt war. \n\n10 \n\nWie auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkennt, ist die Beifü-\n\ngung eines Mietspiegels regelmäßig nicht erforderlich, damit ein Mieterhö-\n\nhungsverlangen die formellen Voraussetzungen des § 558a BGB erfüllt. Wie \n\nder Senat (Beschluss vom 28. April 2009 - VIII ZB 7/08, WuM 2009, 352, Tz. 6; \n\nvgl. auch Senatsurteile vom 11. März 2009 - VIII ZR 74/08, WuM 2009, 293, \n\nTz. 9; vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 11/07, NJW 2008, 573, Tz. 15) bereits \n\nentschieden hat, bedarf es zur ordnungsgemäßen Begründung eines Mieterhö-\n\nhungsverlangens, das auf einen Mietspiegel Bezug nimmt, einer Beifügung des \n\nMietspiegels jedenfalls dann nicht, wenn dieser allgemein zugänglich ist. Das ist \n\nentgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hier der Fall. \n\n11 \n\nDies setzt nicht voraus, dass der Mietspiegel von der betreffenden Kom-\n\nmune kostenlos abgegeben oder zur Einsicht bereitgehalten wird oder über das \n\nInternet abrufbar ist. Auch ein Mietspiegel, der - wie hier - von privaten Vereini-\n\ngungen gegen eine geringe Schutzgebühr an jedermann abgegeben wird, ist in \n\ndiesem Sinne allgemein zugänglich. In einem solchen Fall ist es entgegen der \n\nAuffassung des Berufungsgerichts (so auch: Schmidt-Futterer/Börstinghaus, \n\nMietrecht, 9. Aufl., § 558a BGB Rdnr. 34 m.w.N.; MünchKommBGB/Artz, \n\n5. Aufl., § 558a Rdnr. 18 m.w.N.) dem Mieter zumutbar, zur Überprüfung des \n\nMieterhöhungsverlangens eine geringe Schutzgebühr von wenigen Euro auf-\n\nzuwenden. \n\nIII. \n\n12 \n\nMit der gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil somit keinen \n\nBestand haben. Es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann \n\nnicht in der Sache selbst entscheiden, weil es weiterer Feststellungen zur Wirk- \n\nsamkeit des Mieterhöhungsverlangens bedarf. Die Sache ist daher an das Be-\n\nrufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nBall \n\nDr. Frellesen \n\nDr. Hessel \n\nDr. Achilles \n\nDr. Bünger \n\nVorinstanzen: \nAG Krefeld, Entscheidung vom 29.04.2008 - 12 C 375/07 - \nLG Krefeld, Entscheidung vom 24.09.2008 - 2 S 28/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_276-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-30/viii-zr-276-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 558a","ref_norm":"558a","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 558b","ref_norm":"558b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_276-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_276-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-30/viii-zr-276-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_276-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:50:57.665428+00:00"}}