{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_272-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-10-14","aktenzeichen":"VIII ZR 272/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 555 Wird im Rahmen eines Räumungsprozesses zwischen den Parteien eines Wohn- raummietverhältnisses in einem Prozessvergleich ein bestimmter Mietrückstand fest- gestellt und vereinbart, dass der Rückstand ratenweise zu tilgen ist, so stellt die vom Mieter für den Fall der nicht rechtzeitigen Erfüllung der Ratenzahlungspflicht über- nommene Verpflichtung, die Mietwohnung zu räumen, jedenfalls dann kein gemäß § 555 BGB unwirksames Vertragsstrafeversprechen dar, wenn im Zeitpunkt des Ver- gleichsschlusses der Räumungsanspruch des Vermieters bei Zugrundelegung des im Vergleich festgestellten Mietrückstands begründet war.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n14. Oktober 2009 \nErmel, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVIII ZR 272/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nBGB § 555 \n\nWird im Rahmen eines Räumungsprozesses zwischen den Parteien eines Wohn-\n\nraummietverhältnisses in einem Prozessvergleich ein bestimmter Mietrückstand fest-\n\ngestellt und vereinbart, dass der Rückstand ratenweise zu tilgen ist, so stellt die vom \n\nMieter für den Fall der nicht rechtzeitigen Erfüllung der Ratenzahlungspflicht über-\n\nnommene Verpflichtung, die Mietwohnung zu räumen, jedenfalls dann kein gemäß § \n\n555 BGB unwirksames Vertragsstrafeversprechen dar, wenn im Zeitpunkt des Ver-\n\ngleichsschlusses der Räumungsanspruch des Vermieters bei Zugrundelegung des \n\nim Vergleich festgestellten Mietrückstands begründet war. \n\nBGH, Urteil vom 14. Oktober 2009 - VIII ZR 272/08 - LG Nürnberg-Fürth \n\nAG Neumarkt \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel, sowie \n\nden Richter Dr. Schneider und die Richterin Dr. Fetzer \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Kläger gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. September 2008 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDie Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagten sind die Vermieter einer von den Klägern angemieteten \n\nDoppelhaushälfte in P. . Die monatliche Kaltmiete beträgt 700 €. \n\nIn einem Vorprozess umgekehrten Rubrums beim Amtsgericht Neumarkt \n\ni.d.OPf. schlossen die Parteien am 20. Juli 2007 einen gerichtlichen Vergleich, \n\nin dem sie unter anderem vereinbarten: \n\n\"I. Zwischen den Parteien wird unstreitig gestellt, dass für die Zeit bis \n\n31. März 2006 keine Mietrückstände bestehen. \n\nFür die Zeit vom 1. April 2006 bis schließlich 31. Dezember 2006 \nstellen die Parteien die Mietrückstände pauschal mit einem Betrag \nvon 1.900 EUR fest. \n\nII. Die Beklagten verpflichten sich, diesen Rückstand in monatlichen \nRaten von 200 EUR, beginnend ab Juli 2007 zusätzlich zur fälligen \nMiete zu bezahlen. \n\nIII. Die Miete für das streitgegenständliche Anwesen ... sowie die mo-\nnatliche Rate von 200 EUR sind jeweils am dritten Werktag eines \njeden Monats an die Kläger zu bezahlen. Für die Rechtzeitigkeit der \nZahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Ein-\ngang des Geldes an. \n\n... \n\nVI. Sollten die Beklagten hinsichtlich der monatlichen Raten von \n200 EUR gemäß Ziff. II und III dieses Vergleiches länger als 14 Ta-\nge in Verzug geraten, verpflichten sich die Beklagten bereits jetzt, \ndas Anwesen ... (Doppelhaushälfte mit fünf Zimmern, insgesamt ca. \n150 qm Wohnfläche nebst 500 qm Garten Carport) innerhalb von \nacht Wochen ab Eintritt des Verzuges vollständig zu räumen und \ngeräumt an die Kläger herauszugeben ...\" \n\n2 \n\nDie vereinbarten Ratenzahlungen erfolgten zunächst rechtzeitig. Bezüg-\n\nlich der Novemberrate ging am 8. November 2007 nur ein Betrag von 100 € auf \n\ndem Konto der Beklagten ein. Die Kläger hatten zwar bereits am 2. Oktober \n\n2007 eine weitere Zahlung von 100 € an die Beklagten veranlasst; wegen einer \n\nfalsch angegebenen Kontonummer wurde die Überweisung jedoch nicht ausge-\n\nführt. Erst am 4. Januar 2008 wurde den Beklagten die restliche Rate für No-\n\nvember gutgeschrieben. Die Beklagten verlangten mit Schreiben ihrer anwaltli-\n\nchen Vertreter vom 26. November 2007 Räumung des Anwesens gemäß den \n\nVereinbarungen in dem Vergleich. Am 28. November 2007 erteilte die Urkunds-\n\nbeamtin der Geschäftsstelle den Beklagten eine vollstreckbare Ausfertigung \n\ndes Vergleiches vom 20. Juli 2007. \n\n3 \n\nDie von den Klägern erhobene Vollstreckungsgegenklage mit dem An-\n\ntrag, die Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 20. Juli \n\n \n \n\n4 \n\n5 \n\n2007 für unzulässig zu erklären, blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Mit ihrer \n\nvom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebe-\n\ngehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, in Ziffer VI des Vergleichs liege \n\nkein nach § 555 BGB unwirksames Vertragsstrafeversprechen. Nicht jede Ver-\n\nfallklausel sei einem Vertragsstrafeversprechen gleichzustellen. Dies sei nur \n\ndann der Fall, wenn eine Verfallklausel neben der Fälligstellung einer Leistung \n\nnoch eine gesonderte Leistung des Vertragspartners vorsehe oder an sich be-\n\nstehende eigene Rechte des Vertragspartners verloren gingen. Daran fehle es \n\nhier. Der ursprüngliche Rechtsstreit sei von der Unsicherheit gekennzeichnet \n\ngewesen, ob die den Gegenstand der damaligen Klage bildenden Ansprüche \n\nauf Räumung und Zahlung bestanden hätten. Der subjektive Rechtsverzicht sei \n\ndaher bereits durch den Vergleich selbst erfolgt, indem - im gegenseitigen \n\nNachgeben - die damaligen Kläger auf die sofortige Durchsetzung ihres ver-\n\nmeintlichen Räumungsanspruchs und die damaligen Beklagten auf ihr unbe-\n\nschränktes Nutzungsrecht verzichtet hätten. Entsprechend seien die Parteien \n\nbeim Zahlungsanspruch aufeinander zugegangen. Wollte man heute die Unsi-\n\ncherheit hinsichtlich der Räumungsverpflichtung zur Begründung einer Ver-\n\ntragsstrafe genügen lassen, würde die damalige Absicht der Parteien, die \n\nRechtsunsicherheit durch den Vergleich aus der Welt zu schaffen, in ihr Gegen-\n\nteil verkehrt. \n\n6 \n\nDie Vollstreckungsgegenklage habe auch nicht deshalb Erfolg, weil im \n\nVergleich nicht davon die Rede sei, dass auch bei einem Teilverzug mit einer \n\nRate Räumung verlangt werden könne. Nach § 362 BGB erlösche das Schuld-\n\nverhältnis erst, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt werde. \n\nNach § 266 BGB sei der Schuldner zu Teilleistungen nicht berechtigt. Eine ge-\n\nsonderte vertragliche Regelung für Teilleistungen sei angesichts dieser gesetz-\n\nlichen Regelung nicht erforderlich gewesen. \n\n7 \n\nDie Vollstreckungsklausel sei auch zu Recht vom Urkundsbeamten der \n\nGeschäftsstelle und nicht vom Rechtspfleger erteilt worden, da es sich nicht um \n\neine qualifizierte Klausel im Sinne des § 726 ZPO handele. Maßgebend für die-\n\nse Beurteilung sei, dass die Parteien einen vollstreckbaren Titel für die Räu-\n\nmungsgläubiger hätten schaffen wollen und die damaligen Kläger nicht auf ei-\n\nnen neuen Rechtsstreit hätten verwiesen werden sollen. Dies ergebe nicht nur \n\ndie Interessenlage, sondern auch der Wortlaut des Vergleichs, wonach \"bereits \n\njetzt\" eine Verpflichtung zur Räumung habe anerkannt werden sollen. \n\n8 \n\nDas Räumungsverlangen sei auch nicht deshalb treuwidrig, weil den \n\nKlägern - nach ihrer Behauptung - ein Anspruch gegen die Beklagten in Höhe \n\nvon 1.469,99 € zustehe. Dieser behauptete Anspruch sei bereits bei Ver-\n\ngleichsabschluss bekannt gewesen. Ihm sei von den Parteien ersichtlich keine \n\nBedeutung beigemessen worden. Deshalb könnten die Kläger sich nun bei \n\nNichterfüllung ihrer im Vergleich übernommenen Pflichten nicht auf eine dem \n\nVergleichsabschluss vorangegangene vermeintliche Pflichtverletzung der Be-\n\nklagten berufen. \n\nII. \n\n9 \n\nDiese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist \n\ndaher zurückzuweisen. Zu Recht hat das Berufungsgericht das Räumungsver-\n\nlangen der Beklagten als berechtigt und die ihnen erteilte Vollstreckungsklausel \n\nals wirksam angesehen. \n\n10 \n\n1. Die Regelung in Ziffer VI des Prozessvergleichs vom 20. Juli 2007 \n\nstellt weder eine Vertragsstrafe dar, noch sind die Regeln über die Vertragsstra-\n\nfe auf diese Abrede entsprechend anwendbar. Die Vereinbarung ist daher nicht \n\nnach § 555 BGB unwirksam. \n\n11 \n\na) Gemäß § 555 BGB ist eine Vereinbarung unwirksam, durch die sich \n\nder Vermieter eine Vertragsstrafe vom Mieter versprechen lässt. Unter einer \n\nVertragsstrafe wird das Versprechen einer Zahlung (§ 339 BGB) oder einer an-\n\nderen Leistung (§ 342 BGB) durch den Schuldner verstanden für den Fall, dass \n\ndieser eine Verbindlichkeit nicht oder in nicht gehöriger Weise, insbesondere \n\nnicht rechtzeitig (§ 341 BGB) erfüllt. Zwar kann nach der Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs und der herrschenden Ansicht in der Literatur auch in dem \n\nVerzicht auf eigene Rechte eine Leistung zu sehen sein, die im Einzelfall dazu \n\nführen kann, die für die Vertragsstrafe geltenden Vorschriften jedenfalls ent-\n\nsprechend anzuwenden (BGH, Urteil vom 27. Juni 1960 - VII ZR 101/59, NJW \n\n1960, 1568; Urteil vom 8. Oktober 1992 - IX ZR 98/91, NJW-RR 1993, 243, un-\n\nter B I 1 c cc; vgl. auch Urteil vom 21. Februar 1985 - IX ZR 129/84, NJW 1985, \n\n1705, unter II 2 c; MünchKommBGB/Gottwald, 5. Aufl., Vor § 339 Rdnr. 36; \n\nBlank/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl., § 555 Rdnr. 4; Schmidt-Futterer/Blank, \n\nMietrecht, 9. Aufl., § 555 BGB Rdnr. 4; Lammel, Wohnraummietrecht, 3. Aufl., \n\n§ 555 BGB Rdnr. 8; Erman/Jendrek, BGB, 12. Aufl., § 555 Rdnr. 2; Palandt/ \n\nWeidenkaff, BGB, 68. Aufl., § 555 Rdnr. 1; differenzierend: Staudinger/ \n\nEmmerich, BGB (2006), § 555 Rdnr. 3). Entgegen der Auffassung der Revision \n\nverzichteten die Kläger in Ziffer VI des Vergleichs jedoch nicht auf ihnen (even-\n\ntuell) zustehende Rechte. \n\n12 \n\nDer in dem Vorprozess geltend gemachte Räumungsanspruch der Be-\n\nklagten stützte sich auf § 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB. Danach liegt ein Grund \n\nfür eine den Räumungsanspruch auslösende außerordentliche Kündigung eines \n\nMietverhältnisses über Wohnraum dann vor, wenn der Mieter entweder für zwei \n\naufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht \n\nunerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich \n\nüber mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe \n\neines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht. Diese Vor-\n\naussetzungen lagen bei einer vereinbarten monatlichen Miete von 700 € nach \n\nZiffer I Satz 2 des Vergleichs vom 20. Juli 2007 vor, denn dort stellten die Par-\n\nteien die Mietrückstände für die Zeit vom 1. April 2006 bis 31. Dezember 2006 \n\npauschal mit einem Betrag von 1.900 € fest. Bei diesem Mietrückstand war der \n\nRäumungsanspruch der Beklagten im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses \n\nbegründet. Damit ist in der Vereinbarung gemäß Ziffer VI des Vergleichs, in der \n\nsich die Beklagten für den Fall der Nichterfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen \n\naus dem Vergleich \"bereits jetzt\" zur Räumung des Anwesens verpflichteten, \n\nkein Rechtsverzicht der Kläger zu sehen, sondern ein auflösend bedingter \n\nRechtsverzicht der Beklagten, die ihren an sich begründeten Räumungsan-\n\nspruch zunächst nicht weiter verfolgten, sondern solange zur Fortsetzung des \n\nMietverhältnisses bereit waren, als die Kläger ihre Zahlungsverpflichtungen aus \n\ndem Vergleich erfüllten. \n\n13 \n\nDerartige vergleichstypisch als Belohnung ausgestaltete Verfallklauseln \n\nsind grundsätzlich wirksam (Senatsurteile vom 19. Dezember 1979 - VIII ZR \n\n46/79, NJW 1980, 1043, unter II 1 b; vom 8. Juli 1981 - VIII ZR 247/80, NJW \n\n1981, 2686, unter I 2; OLG München, NJW-RR 1998, 1663, 1664; Staudinger/ \n\nRieble, BGB (2009), Vorbemerkung zu §§ 339 ff. Rdnr. 28 f.; Münch-\n\nKommBGB/Gottwald, aaO, Vor § 339 Rdnr. 8; Palandt/Grüneberg, aaO, § 339 \n\nRdnr. 6). Entgegen der Auffassung der Revision hat der Bundesgerichtshof dies \n\nnicht bereits in ihrem Sinne anders entschieden. Die Revision führt zur Unter-\n\nstützung \n\nihrer Auffassung das Urteil vom 6. Juni 2002 (X ZR 68/00; \n\nwww.bundesgerichtshof.de) an. Dem in dieser Entscheidung mitgeteilten Sach-\n\nverhalt ist indes nicht zu entnehmen, dass die damals zu beurteilende ver-\n\ngleichsweise Regelung als Belohnung ausgestaltet war. \n\n14 \n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht nicht \n\ngehalten, einen ausdrücklichen Hinweis darauf zu geben, dass seiner Ansicht \n\nnach ein Vertragsstrafeversprechen nicht vorliegt. Soweit die Revision geltend \n\nmacht, die Kläger hätten auf einen entsprechenden Hinweis eine Zusammen-\n\nfassung ihres Verteidigungsvorbringens aus dem Vorprozess vorgetragen, ist \n\ndies bereits aus Rechtsgründen unerheblich, weil die zu Beginn des Vorprozes-\n\nses bestehende Unsicherheit über die Höhe der bestehenden Zahlungsrück-\n\nstände durch den geschlossenen Vergleich beseitigt werden sollte und auch \n\nbeseitigt wurde. Der Vollzug des Vergleichs kann daher keine zusätzliche Be-\n\nlastung der Kläger mit einer als Vertragsstrafe zu qualifizierenden Leistungs-\n\npflicht begründen. \n\n3. Die Vollstreckung verstößt auch nicht gegen § 242 BGB. \n\nNach den Feststellungen der Vorinstanzen befanden sich die Kläger seit \n\ndem 7. November 2007 mit einer halben Rate in Höhe von 100 € in Verzug. Ist \n\n- wie vorliegend - für den Fall einer nicht rechtzeitigen Zahlung zu einem be-\n\nstimmten Termin eine bestimmte Rechtsfolge (bedingt) vereinbart, so geht es \n\nzu Lasten des Schuldners, wenn er auch nur einen Tag zu spät zahlt und die \n\n15 \n\n16 \n\nBedingung damit eintritt. Der Sinn solcher Verfallsregelungen ist es gerade, fes-\n\nte Fristen und Termine zu schaffen, durch deren Nichteinhaltung Rechtswirkun-\n\ngen im Sinne auflösender oder aufschiebender Bedingungen ausgelöst werden. \n\nDerjenige, der in einem Vergleich auf einen Teil seiner Ansprüche gegen die \n\nZusicherung verzichtet, dass nunmehr der vereinbarte Zahlbetrag genau und \n\npünktlich unter den festgesetzten Bedingungen an ihn gelangen werde, hat ein \n\nInteresse daran, dass auch sein Gegner diese ausgehandelten Zahlungsbedin-\n\ngungen einhält (Senatsurteil vom 8. Juli 1981, aaO, unter I 3). Es kann ihm da-\n\nher nicht als treuwidriges Verhalten angelastet werden, wenn er die für den Fall \n\ndes Zahlungsverzugs vereinbarte Rechtsfolge auch bei einer nur verhältnismä-\n\nßig geringfügigen Verletzung der im Vergleich festgelegten Zahlungspflicht des \n\nanderen Teils für sich in Anspruch nimmt. Dem von der Revision angeführten \n\nUmstand, dass den Klägern angeblich eine Forderung gegen die Beklagten in \n\nHöhe von 1.469,99 € zustand, kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeu-\n\ntung zu. \n\n17 \n\n4. Die Rüge der Revision, nicht der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, \n\nsondern der Rechtspfleger hätte die Vollstreckungsklausel erteilen müssen, \n\nbleibt bereits deshalb ohne Erfolg, weil - wie die Vorinstanzen zutreffend er-\n\nkannt haben - nach dem Inhalt des Vergleichs die Erteilung einer einfachen \n\nVollstreckungsklausel genügte, für die der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle \n\nzuständig ist (§ 794 Abs. 1 Nr. 1, §§ 795, 724 ZPO). Bei Vereinbarung einer \n\nVerfallklausel der vorliegenden Art trägt der Schuldner die Beweislast für recht-\n\nzeitige Leistung. Daher liegt kein Fall des § 726 Abs. 1 BGB vor (BGH, \n\nUrteil vom 30. September 1964 - V ZR 143/62, DNotZ 1965, 544; Zöller/Stöber, \n\nZPO, 27. Aufl., § 726 Rdnr. 14). \n\nBall \n\nDr. Milger \n\nDr. Hessel \n\nDr. Schneider \n\nDr. Fetzer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Neumarkt, Entscheidung vom 16.05.2008 - 3 C 260/08 - \n\nLG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 30.09.2008 - 7 S 4544/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_272-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-14/viii-zr-272-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 555","ref_norm":"555","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 342","ref_norm":"342","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 726","ref_norm":"726","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 795","ref_norm":"795","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 724","ref_norm":"724","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 726","ref_norm":"726","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_272-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_272-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-14/viii-zr-272-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_272-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:56:19.454171+00:00"}}