{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_265-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-03-10","aktenzeichen":"VIII ZR 265/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZR 265/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. März 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Ball, den Richter Frellesen, die Richterinnen Hermanns \n\nund Dr. Hessel und den Richter Dr. Achilles \n\nbeschlossen: \n\nDer Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gemäß § 552a \n\nZPO zurückzuweisen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht mehr, nach-\n\ndem der Senat nach Erlass des Berufungsurteils die der Zulassung zugrunde \n\nliegende Rechtsfrage durch Urteil vom 9. Juli 2008 (VIII ZR 280/07, WuM 2008, \n\n562) dahin entschieden hat, dass der neue Eigentümer vermieteten Wohn-\n\nraums auch dann gemäß § 566 BGB anstelle des Vermieters in die Rechte und \n\nPflichten aus bestehenden Mietverhältnissen eintritt, wenn er das Eigentum \n\n- wie vorliegend aufgrund des Gesetzes zur Gründung einer Bundesanstalt für \n\nImmobilienaufgaben vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235) - kraft Gesetzes \n\nerwirbt. \n\n2 \n\n2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Zwar rechtfertigt der \n\nUmstand, dass die Beklagte in der Klageschrift bezeichnet ist, für sich allein \n\nnicht die Annahme, dass sie auch Partei des Rechtsstreits sein soll. Vielmehr \n\nkommt es darauf an, welcher Sinn der von der Klägerin in der Klageschrift ge-\n\nwählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts bei-\n\nzulegen ist. Bei unrichtiger äußerer Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige \n\nPerson als Partei anzusprechen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung \n\nbetroffen werden soll. Wer das ist, ist durch eine vom Revisionsgericht frei vor-\n\nzunehmende Auslegung der in der Klageschrift zum Ausdruck gekommenen \n\nprozessualen Willenserklärung zu klären (Senatsurteile vom 24. November \n\n1980 - VIII ZR 208/79, WM 1981, 46, unter III 2 a; vom 16. Mai 1983 - VIII ZR \n\n34/82, NJW 1983, 2448, unter II 1 a; BGH, Urteil vom 27. November 2007 \n\n- X ZR 144/06, NJW-RR 2008, 582, Tz. 7, jew. m.w.N.). Bei Auslegung der \n\nParteibezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen \n\nAngaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich et-\n\nwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 27. November \n\n2007, aaO, m.w.N.). Genauso können als Auslegungsmittel auch spätere Pro-\n\nzessvorgänge herangezogen werden, namentlich eine im Laufe des Rechts-\n\nstreits erfolgte Klarstellung zur Identität der betreffenden Prozesspartei (Se-\n\nnatsurteil vom 24. November 1980, aaO; BGH, Urteil vom 26. Februar 1987 \n\n- VII ZR 58/86, WM 1987, 739, unter II 1 a; Urteil vom 12. Oktober 1987 - II ZR \n\n21/87, WM 1988, 635, unter II 3 a). Bei dieser Auslegung gilt der Grundsatz, \n\ndass die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren \n\nfehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der \n\njeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Ge-\n\nwollten aufkommen lassen, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und \n\nihren Anlagen sowie den weiter zu berücksichtigenden Umständen deutlich \n\nwird, welche Partei tatsächlich gemeint ist. Von einer solchen fehlerhaften \n\nParteibezeichnung, deren Korrektur keiner Klageänderung, sondern nur einer \n\nRubrumsberichtigung bedarf, ist jedoch die irrtümliche Benennung einer fal-\n\nschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei zu \n\nunterscheiden (BGH, Urteil vom 27. November 2007, aaO; Urteil vom \n\n26. Februar 1987, aaO, jeweils m.w.N.). \n\n3 \n\nAnhand dieser Maßstäbe liegt hier keine fehlerhafte Bezeichnung der in \n\nWirklichkeit gemeinten Partei vor, sondern die irrtümliche Benennung der be-\n\nklagten Bundesrepublik Deutschland als Partei des Mietrechtsstreits, soweit es \n\ndie sich aus dem Mietverhältnis seit dem 1. Januar 2005 ergebenden Rechte \n\nund Pflichten anbelangt, in das die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben seit \n\ndiesem Zeitpunkt gemäß § 566 Abs. 1 BGB eingetreten ist. Zwar ist die Klage-\n\nschrift für sich allein in dieser Hinsicht noch auslegungsfähig, weil es der Kläge-\n\nrin ersichtlich darum gegangen ist, ihre Mieterrechte auf Mängelbeseitigung und \n\nMietminderung aus dem näher bezeichneten Wohnraummietverhältnis durch-\n\nzusetzen, und es nicht ausgeschlossen erscheint, dass als verpflichteter Ver-\n\nmieter auch die zum Zeitpunkt der Klageeinreichung bereits in das Mietverhält-\n\nnis eingetretene Bundesanstalt für Immobilienaufgaben gemeint gewesen sein \n\nkönnte, zumal diese im Rubrum der Klageschrift als Vertreterin der zuvor in der \n\nVermieterstellung stehenden Bundesrepublik Deutschland bezeichnet \n\nist. \n\nNachdem die beklagte Bundesrepublik Deutschland in ihrem Schriftsatz vom \n\n3. Mai 2005 auf den erfolgten Eigentumsübergang und ihre dadurch nicht mehr \n\ngegebene Passivlegitimation hingewiesen hatte, hat die Klägerin mit Schriftsatz \n\nvom 16. Juni 2005 zunächst die hilfsweise Klageänderung auf die Bundesan-\n\nstalt für Immobilienaufgaben (hinsichtlich des Klageantrags zu 3 für den Zeit-\n\nraum ab Januar 2005) angekündigt, gleichzeitig jedoch Zweifel geäußert, ob ein \n\nden Rechtsübergang nach § 566 Abs. 1 BGB tragender Fall der Gesamtrechts-\n\nnachfolge vorgelegen habe. Mit diesem Antrag hat sie jedoch angesichts eines \n\naus ihrer Sicht fortbestehenden Klärungsbedarfs anschließend nicht verhandelt, \n\nsondern durch Schriftsatz vom 11. August 2005 ausgeführt, dass ein hilfsweise \n\nerklärter Parteiwechsel rechtlich nicht möglich sei und dass nach ihrer Auffas-\n\nsung die Bundesrepublik Deutschland auch nach dem 1. Januar 2005 weiterhin \n\nVermieterin der Klägerin sei, weil ein Veräußerungsvorgang i.S. des § 566 BGB \n\nnicht vorgelegen habe. Dementsprechend ist in der darauf folgenden mündli-\n\nchen Verhandlung vom 25. August 2005 die von beiden Parteien erklärte Klar-\n\nstellung protokolliert worden, \"dass nach derzeitigem Stand Beklagte die Bun-\n\ndesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesanstalt für Immobilienauf-\n\ngaben, Direktion Berlin, Fasanenstraße 87, 10623 Berlin, wie sich aus der Kla-\n\nge Bl. 1 d.A. ergibt,\" sei. \n\n4 \n\nDie Klägerin hat auf diese Weise unmissverständlich klargestellt, dass \n\nsie auch für die Zeit ab 1. Januar 2005 die in der Klageschrift bezeichnete Bun-\n\ndesrepublik Deutschland und nicht die neu gegründete Bundesanstalt für Im-\n\nmobilienaufgaben als Partei des Rechtsstreits ansehen wollte, so dass für eine \n\nabweichende Auslegung und Berichtigung des Passivrubrums auf die Bundes-\n\nanstalt für Immobilienaufgaben, jedenfalls soweit es die Rechte und Pflichten \n\nfür die Zeit ab 1. Januar 2005 anbelangt, kein Raum besteht. Sie hat danach \n\ndie von ihr in Anspruch genommene Partei nicht lediglich falsch bezeichnet, \n\nsondern sich in Kenntnis der in Betracht kommenden Möglichkeiten für die \n\nBundesrepublik Deutschland als beklagte Partei entschieden und sich auf diese \n\nWeise - offenbar veranlasst durch die gleiche Sichtweise des Amtsgerichts - \n\nrechtlich über die Person der Vermieterin geirrt. An dieser die Parteistellung der \n\nBundesrepublik Deutschland nunmehr abschließenden und keinen Zweifel \n\nmehr erlaubenden Klärung hat nichts mehr geändert, dass die Klägerin im Be-\n\nrufungsrechtszug auf die vom Berufungsgericht geäußerten Bedenken vorsorg-\n\nlich eine Berichtigung des Rubrums auf die Bundesanstalt für Immobilienaufga-\n\nben (hinsichtlich des Klageantrags zu 3 für die Zeit ab 1. Januar 2005) bean-\n\ntragt und gleichzeitig mitgeteilt hat, die Klage im Berufungsverfahren nicht än-\n\ndern zu wollen. Nach der erstinstanzlichen Klarstellung zur rechtlichen Identität \n\nder ursprünglich bezeichneten mit der tatsächlich gemeinten Partei auf Beklag-\n\ntenseite konnte nunmehr keine Parteiberichtigung, sondern nur noch eine Par-\n\nteiänderung vorgenommen werden, von der die Klägerin jedoch ausdrücklich \n\nAbstand genommen hat (vgl. BAG, Urteil vom 13. Juli 1989 - 2 AZR 571/88, \n\njuris, unter II 2 d aa). \n\n5 \n\n3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab \n\nZustellung dieses Beschlusses. \n\nBall \n\n Dr. Frellesen \n\nHermanns \n\nDr. Hessel \n\nDr. Achilles \n\nHinweis: \n\nDas Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Wedding, Entscheidung vom 23.11.2006 - 17 C 139/05 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 18.08.2008 - 67 S 480/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_265-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-10/viii-zr-265-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 566","ref_norm":"566","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_265-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_265-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-10/viii-zr-265-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_265-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:20:46.962258+00:00"}}