{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_254-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-08-12","aktenzeichen":"VIII ZR 254/08","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"BGB § 281 Abs. 1 Für eine Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 1 BGB genügt es, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder ver- gleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht; der Angabe eines be- stimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-)Termins bedarf es nicht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 254/08 \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nVerkündet am: \n12. August 2009 \nErmel, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nBGB § 281 Abs. 1 \n\nFür eine Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 1 BGB genügt es, wenn der Gläubiger durch \n\ndas Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder ver-\n\ngleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur \n\nein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht; der Angabe eines be-\n\nstimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-)Termins bedarf es nicht. \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 12. August 2009 - VIII ZR 254/08 - LG Bochum \nAG Bochum \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 24. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen \n\nHermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Schneider \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der 9. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Bochum vom 27. August 2008 aufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger nimmt die beklagte Autohändlerin aus abgetretenem Recht \n\ndes Käufers aus einem Gebrauchtwagenkauf in Anspruch. Dieser erwarb von \n\nder Beklagten mit schriftlichem Kaufvertrag vom 4. Dezember 2005 einen Pkw \n\nMercedes SL 230 Pagode, Baujahr 1966, zum Preis von 34.900 €. Im Frühjahr \n\n2006 beanstandete der Käufer Mängel am Motor des Fahrzeugs. Er forderte die \n\nBeklagte zur umgehenden Beseitigung auf und kündigte an, anderenfalls werde \n\ner eine andere Werkstatt mit der Reparatur beauftragen. Entgegen einer von \n\nihrem Mitarbeiter zunächst erteilten Zusage, sich um die Angelegenheit zu küm-\n\nmern, meldete sich die Beklagte in der Folgezeit nicht bei dem Käufer; dessen \n\nVersuch, die Beklagte telefonisch zu erreichen, scheiterte. Daraufhin ließ der \n\nKäufer das Fahrzeug bei der H. GmbH zu Kosten von 2.194,09 € \n\nreparieren. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat die auf Erstattung dieser Kosten gerichtete Klage \n\nabgewiesen, das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein \n\nKlagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n3 \n\nDie Revision der Klägerin hat Erfolg. Über das Rechtsmittel ist antrags-\n\ngemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da die Beklagte in der mündli-\n\nchen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten war. \n\nInhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis der Beklagten, son-\n\ndern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.). \n\nI. \n\n4 \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit \n\nfür das Revisionsverfahren noch von Interesse, ausgeführt: \n\nDem Kläger stehe ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Beseiti-\n\ngung der von ihm behaupteten Fahrzeugmängel nicht zu. Die Voraussetzungen \n\nfür einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 280 Abs. 1, \n\n3, § 281 Abs. 1 BGB lägen nicht vor, denn der Käufer habe der Beklagten keine \n\nFrist zur Nachbesserung gemäß § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB gesetzt und die \n\nFristsetzung sei auch nicht gemäß § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich gewesen. \n\n6 \n\nDie Aufforderung des Käufers an die Beklagte, die geltend gemachten \n\nMängel \"umgehend\" zu beseitigen, stelle keine ausreichende Fristsetzung im \n\nSinne des § 281 Abs. 1 BGB dar. Entgegen einer teilweise vertretenen Auffas-\n\nsung genüge die Aufforderung zur \"unverzüglichen\" oder \"umgehenden\" Leis-\n\ntung nicht. Schon nach dem Wortsinn liege eine Fristsetzung nur dann vor, \n\nwenn ein konkreter Zeitraum bestimmt sei, entweder durch Mitteilung eines be-\n\nstimmten Termins, zu dem die Frist ablaufe, oder durch die Angabe bestimmter \n\nZeiteinheiten, die dem Schuldner für die Leistung eingeräumt würden. Die An-\n\ngabe eines konkreten Zeitraums verdeutliche dem Schuldner, dass er nach \n\nFristablauf mit der Geltendmachung anderer Gewährleistungsrechte rechnen \n\nmüsse. Dieser Zweck werde durch die Aufforderung zur unverzüglichen oder \n\numgehenden Nacherfüllung nicht in gleicher Weise erreicht, weil damit eine Un-\n\nsicherheit entstehe, zu welchem Zeitpunkt der Gläubiger zu anderen Gewähr-\n\nleistungsansprüchen übergehen könne. Eine solche Unsicherheit habe das Ge-\n\nsetz aber durch das Erfordernis der Setzung einer angemessenen Frist vermei-\n\nden wollen. \n\nII. \n\n7 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entschei-\n\ndenden Punkt nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begrün-\n\ndung, der Käufer habe der Beklagten mit der Aufforderung zur umgehenden \n\nMangelbeseitigung keine Frist zur Nacherfüllung im Sinne des § 281 Abs. 1 \n\nBGB gesetzt, kann ein Schadensersatzanspruch des Klägers nicht verneint \n\nwerden. \n\n8 \n\nZwar verlangt die überwiegende Meinung in der Literatur - ebenso wie \n\ndas Berufungsgericht - für eine Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 1 BGB die Be-\n\nstimmung eines konkreten Zeitraums, entweder durch Mitteilung eines be-\n\nstimmten Termins, zu dem die Frist abläuft, oder durch die Angabe bestimmter \n\nZeiteinheiten, die dem Schuldner für die Leistung eingeräumt werden (Münch-\n\nKommBGB/Ernst, 5. Aufl., § 323 Rdnr. 68; Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., \n\n§ 281 Rdnr. 9; Soergel/Gsell, BGB, 13. Aufl., § 323 Rdnr. 80). Nach dieser Auf-\n\nfassung genügt die Aufforderung zur \"sofortigen\" bzw. \"unverzüglichen\" oder \n\n- wie hier - \"umgehenden\" Leistung nicht. Teilweise wird dies damit begründet, \n\ndass nach dem Wegfall der nach früherem Recht vorgesehenen Ablehnungs-\n\nandrohung allein die Fristsetzung die Warnfunktion gegenüber dem Schuldner \n\nerfülle und an sie deshalb strenge Anforderungen zu stellen seien (Münch-\n\nKommBGB/Ernst, aaO). \n\n9 \n\nDemgegenüber vertritt ein weiterer Teil der Literatur die Auffassung, \n\nauch eine Aufforderung zur unverzüglichen Leistung könne ausreichen (Stau-\n\ndinger/Otto, BGB (2004), § 281 Rdnr. B 62 und § 323 Rdnr. B 59; Bamber-\n\nger/Roth/Unberath, BGB, 2. Aufl., § 281 Rdnr. 16), zumindest in Fällen beson-\n\nderer Dringlichkeit (Jauernig/Stadler, BGB, 12. Aufl., § 281 Rdnr. 6; vgl. auch \n\nMünchKommBGB/Ernst, aaO, Rdnr. 74). \n\n10 \n\nAuszugehen ist vom Wortlaut des Gesetzes. Dem Begriff der Fristset-\n\nzung lässt sich nicht entnehmen, dass die maßgebliche Zeitspanne nach dem \n\nKalender bestimmt sein muss oder in konkreten Zeiteinheiten anzugeben ist. \n\nEine in dieser Weise bestimmte Frist verlangt § 281 Abs. 1 BGB - anders als \n\n§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB für den Verzugseintritt ohne Mahnung - nicht. Viel-\n\nmehr kann die Dauer einer Frist grundsätzlich auch durch einen unbestimmten \n\nRechtsbegriff bezeichnet werden; dies ist insbesondere bei rechtsgeschäftli-\n\nchen Fristen häufig der Fall (MünchKommBGB/Grothe, aaO, § 186 Rdnr. 4). \n\nNach allgemeiner Meinung ist eine Frist ein Zeitraum, der bestimmt oder be-\n\nstimmbar ist (RGZ 120, 355, 362; Palandt/Heinrichs, aaO, § 186 Rdnr. 3; Er-\n\nman/Palm, BGB, 12. Aufl., vor § 186, Rdnr. 1; Bamberger/Roth/Henrich, aaO, \n\n§ 186 Rdnr. 2; Kesseler in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 4. Aufl., § 186 \n\nRdnr. 3). Mit der Aufforderung, die Leistung oder die Nacherfüllung \"in ange-\n\nmessener Zeit\", \"umgehend\" oder \"so schnell wie möglich\" zu bewirken, wird \n\neine zeitliche Grenze gesetzt, die aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzel-\n\nfalls bestimmbar ist. \n\n11 \n\nAuch der Zweck der Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 1 BGB erfordert es \n\nnicht, dass der Gläubiger für die Nacherfüllung einen bestimmten Zeitraum oder \n\neinen genauen (End-)Termin angibt. Dem Schuldner soll mit der Fristsetzung \n\nvor Augen geführt werden, dass er die Leistung nicht zu einem beliebigen Zeit-\n\npunkt bewirken kann, sondern dass ihm hierfür eine zeitliche Grenze gesetzt ist. \n\nDieser Zweck wird bereits durch die Aufforderung, innerhalb \"angemessener \n\nFrist\", \"unverzüglich\" oder - wie hier - \"umgehend\" zu leisten, hinreichend erfüllt. \n\nZwar besteht für den Schuldner dann die Ungewissheit, welcher genaue Zeit-\n\nraum ihm für die Leistung bzw. Nacherfüllung zur Verfügung steht. Diese Un-\n\ngewissheit besteht aber in vielen Fällen auch bei Angabe einer bestimmten \n\nFrist, nämlich immer dann, wenn die vom Gläubiger gesetzte Frist zu kurz ist. \n\nEine solche Fristsetzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nnicht unwirksam, sondern setzt eine angemessene Frist in Gang, die gegebe-\n\nnenfalls vom Gericht in einem späteren Prozess festgestellt wird (BGH, Urteil \n\nvom 21. Juni 1985 - V ZR 134/84, NJW 1985, 2640, unter II 1 a m.w.N.). Diese \n\n- zu § 326 BGB aF ergangene - Rechtsprechung wollte der Gesetzgeber bei der \n\nSchuldrechtsreform ausdrücklich unberührt lassen (BT-Drs. 14/6040, S. 138). \n\nNach den Gesetzesmaterialien sollte die Fristsetzung im Übrigen auch nicht zu \n\neiner Hürde werden, an der der Käufer aus formalen Gründen scheitere (BT-\n\nDrs. 14/6040, S. 185). Für eine Fristsetzung nach § 281 Abs. 1 BGB genügt es \n\ndeshalb, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzügli-\n\ncher oder umgehender Leistung oder vergleichbare Formulierungen deutlich \n\nmacht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter Zeitraum zur \n\nVerfügung steht. \n\nIII. \n\n12 \n\nDas Urteil des Berufungsgerichts kann deshalb keinen Bestand haben, \n\nes ist daher aufzuheben. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, \n\nweil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine \n\nFeststellungen zu den behaupteten Mängeln des Fahrzeugs getroffen hat. Der \n\nRechtsstreit ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nBall \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Hessel \n\nDr. Schneider \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bochum, Entscheidung vom 19.02.2008 - 63 C 491/07 - \n\nLG Bochum, Entscheidung vom 27.08.2008 - I-9 S 73/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_254-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-12/viii-zr-254-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_254-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_254-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-12/viii-zr-254-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_254-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:48:22.645649+00:00"}}