{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_249-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-11-11","aktenzeichen":"VIII ZR 249/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HGB § 89b Abs. 1 Satz 1 a) Zur Berechnung des Handelsvertreterausgleichsanspruchs eines Tankstellenhal- ters kann der Anteil des Umsatzes und der Provisionseinnahmen, der auf Ge- schäfte mit Stammkunden entfällt, für Barzahler auf der Basis der Geschäfte mit Kartenzahlern (EC-Karten, Kreditkarten, Tankkarten) hochgerechnet werden. Dabei sind solche Karten auszunehmen, bei denen an der betreffenden Tankstel- le konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von Kunden eingesetzt wer- den, die ihrer Art nach nicht mit derselben Häufigkeit und in demselben Umfang Bargeschäfte tätigen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 171/08, DB 2009, 2038). b) Bei so genannten Flotten- und Firmenkundenkarten ist für die Beurteilung der Stammkundeneigenschaft auf den Großkunden abzustellen, der mehrere Karten für seine Fahrer oder Fahrzeuge einsetzt. Denn nicht mit dem Fahrer, sondern mit dem Großkunden als Karteninhaber kommt ein Kaufvertrag über die bezoge- ne Kraftstoffmenge zustande. c) Im Rahmen der tatrichterlichen Schätzung (§ 287 Abs. 2 ZPO) ist auch dem Um- stand Rechnung zu tragen, dass eine nur auf Kartennummern basierende Fest- stellung von Stammkartenkunden erheblich von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen kann. Der Tatrichter ist hierbei nicht gehindert, auch auf solche Erhe- bungen über wechselndes Zahlungsverhalten von Kartenkunden (Wechsel zwi- schen verschiedenen Karten; Wechsel zwischen Karten- und Barzahlung) zu- rückzugreifen, die nicht auf den konkreten Verhältnissen der ehemaligen Tank- stelle des Tankstellenhalters beruhen. d) Die Annahme einer Abwanderungsquote von 20 % pro Jahr liegt auch bei einer Tankstelle, bei der die Stammkundeneigenschaft durch nur vier Tankvorgänge im Jahr begründet wird, im Rahmen des tatrichterlichen Schätzungsermessens, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die tatsächlichen Kundenbewegungen nicht vorliegen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 171/08, DB 2009, 2038).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n11. November 2009 \nErmel, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVIII ZR 249/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nHGB § 89b Abs. 1 Satz 1 \n\na) Zur Berechnung des Handelsvertreterausgleichsanspruchs eines Tankstellenhal-\nters kann der Anteil des Umsatzes und der Provisionseinnahmen, der auf Ge-\nschäfte mit Stammkunden entfällt, für Barzahler auf der Basis der Geschäfte mit \nKartenzahlern (EC-Karten, Kreditkarten, Tankkarten) hochgerechnet werden. \nDabei sind solche Karten auszunehmen, bei denen an der betreffenden Tankstel-\nle konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von Kunden eingesetzt wer-\nden, die ihrer Art nach nicht mit derselben Häufigkeit und in demselben Umfang \nBargeschäfte tätigen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR \n171/08, DB 2009, 2038). \n\nb) Bei so genannten Flotten- und Firmenkundenkarten ist für die Beurteilung der \nStammkundeneigenschaft auf den Großkunden abzustellen, der mehrere Karten \nfür seine Fahrer oder Fahrzeuge einsetzt. Denn nicht mit dem Fahrer, sondern \nmit dem Großkunden als Karteninhaber kommt ein Kaufvertrag über die bezoge-\nne Kraftstoffmenge zustande. \n\nc) Im Rahmen der tatrichterlichen Schätzung (§ 287 Abs. 2 ZPO) ist auch dem Um-\nstand Rechnung zu tragen, dass eine nur auf Kartennummern basierende Fest-\nstellung von Stammkartenkunden erheblich von den tatsächlichen Verhältnissen \nabweichen kann. Der Tatrichter ist hierbei nicht gehindert, auch auf solche Erhe-\nbungen über wechselndes Zahlungsverhalten von Kartenkunden (Wechsel zwi-\nschen verschiedenen Karten; Wechsel zwischen Karten- und Barzahlung) zu-\n\nrückzugreifen, die nicht auf den konkreten Verhältnissen der ehemaligen Tank-\nstelle des Tankstellenhalters beruhen. \n\nd) Die Annahme einer Abwanderungsquote von 20 % pro Jahr liegt auch bei einer \nTankstelle, bei der die Stammkundeneigenschaft durch nur vier Tankvorgänge im \nJahr begründet wird, im Rahmen des tatrichterlichen Schätzungsermessens, \nwenn ausreichende Anhaltspunkte für die tatsächlichen Kundenbewegungen \nnicht vorliegen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 171/08, \nDB 2009, 2038). \n\nBGH, Urteil vom 11. November 2009 - VIII ZR 249/08 - OLG Hamm \n\n LG Bochum \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin \n\nDr. Milger, den Richter Dr. Achilles, die Richterin Dr. Fetzer sowie den Richter \n\nDr. Bünger \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revisionen beider Parteien wird das Urteil des \n\n18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. August \n\n2008 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger war Pächter einer im Jahr 1999 von der Rechtsvorgängerin \n\nder Beklagten neu erbauten A. -Tankstelle an der B in H. . \n\nZuvor hatte die Rechtsvorgängerin der Beklagten eine in der Nähe gelegene \n\nTankstation unterhalten, die einen Tag nach Eröffnung der neuen Tankstelle \n\ngeschlossen wurde. Aufgrund eines mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten \n\n(im Folgenden: Beklagte) am 5./7. Oktober 1999 geschlossenen Tankstellen-\n\nvertrags übernahm der Kläger im Namen und für Rechnung der Beklagten als \n\nderen Handelsvertreter den Verkauf von Kraft-, Treib- und Schmierstoffen an \n\nder neuen Tankstelle. Das Vertragsverhältnis bestand in dem Zeitraum vom \n\n3. Dezember 1999 bis zum 30. Juni 2002. In der Zeit zwischen dem 1. Juli 2001 \n\nund dem 30. Juni 2002 bezog der Kläger von der Beklagten Provision in Höhe \n\nvon 103.000 €. \n\n2 \n\nZum 30. Juni 2002 kündigte die Beklagte den Tankstellenvertrag mit dem \n\nKläger. Der Kläger verlangte mit Schreiben vom 5. August 2002 von der Be-\n\nklagten Handelsvertreterausgleich in Höhe von 55.730 €, den diese ablehnte. \n\nAus dem gekündigten Vertragsverhältnis stehen der Beklagten noch Gegenan-\n\nsprüche in Höhe von 5.000 € zu, die sie zur Aufrechnung gestellt hat. \n\n3 \n\nIm vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger Handelsvertreterausgleich in \n\nHöhe von 125.642,28 € nebst Zinsen geltend gemacht. Hiervon hat die Beklag-\n\nte einen Betrag von 42.483,56 € zuzüglich Zinsen anerkannt. Das Landgericht \n\nhat dem Kläger über die anerkannte Forderung hinaus einen weiteren Anspruch \n\nauf Handelsvertreterausgleich in Höhe von 32.069,24 € nebst Zinsen zugespro-\n\nchen. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Auf die Berufung \n\ndes Klägers hat das Oberlandesgericht - unter Zurückweisung der Berufung der \n\nBeklagten - das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte \n\nzur Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs \n\nin Höhe von \n\ninsgesamt \n\n95.631,07 € nebst Zinsen verurteilt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelas-\n\nsenen Revision erstrebt der Kläger eine Verurteilung der Beklagten in Höhe von \n\ninsgesamt 120.642,28 € nebst Zinsen. Die Beklagte verfolgt dagegen mit ihrer \n\nebenfalls vom Berufungsgericht zugelassenen Revision eine Herabsetzung des \n\ndem Kläger von den Vorinstanzen zugesprochenen Betrages auf 58.612,46 € \n\nnebst Zinsen. \n\n \n \n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nBeide Revisionen haben Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat, soweit dies für die Revisionsinstanz noch von \n\nInteresse ist, zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDem Kläger stehe nach § 89b HGB ein Anspruch auf Handelsvertreter-\n\nausgleich in Höhe von insgesamt 95.631,07 € zu. Der Berechnung des Aus-\n\ngleichsanspruchs sei die letzte Jahresprovision von 103.000 € zugrunde zu le-\n\ngen. Davon sei - wie von den Parteien im Verlauf des Rechtsstreits unstreitig \n\ngestellt - für die von der bisherigen Tankstelle übernommenen Altkunden ein \n\nAbzug von 15 % vorzunehmen. Weiter seien 10 % für verwaltende Tätigkeiten \n\nabzuziehen, denn bei der Ermittlung der Höhe des Ausgleichsanspruchs seien \n\nnach gefestigter Rechtsprechung nur solche Provisionsanteile zu berücksichti-\n\ngen, die der Handelsvertreter für werbende Tätigkeiten erhalten habe. Der Um-\n\nfang der für vermittlungsfremde (verwaltende) Aufgaben gezahlten Provision \n\nlasse sich nicht bereits der in § 5 Abs. 4 Satz 2 des Tankstellenvertrags getrof-\n\nfenen Regelung entnehmen, wonach 50 % der Vergütung für \"verwaltende Tä-\n\ntigkeiten\" gezahlt würden. Denn diese scheinbar nur als Entgeltvereinbarung \n\nformulierte Klausel sei mit § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB nicht zu vereinbaren. Maß-\n\ngeblich sei daher das tatsächliche Verhältnis zwischen werbender und verwal-\n\ntender Tätigkeit. Angesichts der vielen dem Kläger übertragenen Einzeltätigkei-\n\nten sei dessen Behauptung, er habe keinerlei Verwaltungstätigkeit ausgeübt, \n\nnicht zu folgen und ein Abzug von 10 % gerechtfertigt. \n\n7 \n\nVon der sonach verbleibenden, für werbende Tätigkeiten gezahlten Jah-\n\nresprovision in Höhe von 78.795 € sei aber nur der Teil zu berücksichtigen, den \n\nder Tankstellenhalter für Umsätze mit von ihm geworbenen Stammkunden er-\n\nhalten habe, denn nur mit diesem Kunden bestehe eine Geschäftsbeziehung im \n\nSinne von § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB. Stammkunde eines Tankstellenhal-\n\nters sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom \n\n12. September 2007 - VIII ZR 194/06, VersR 2008, 214, Tz. 35 ff.) jeder, der \n\ndurchschnittlich mindestens viermal im Jahr bei derselben Tankstelle tanke. Bei \n\nder nach § 287 Abs. 2 ZPO gebotenen Schätzung des Stammkundenanteils der \n\nBarzahler seien die elektronisch erfassten Kartenumsätze (allerdings ohne Sta-\n\ntionskarten) heranzuziehen. \n\n8 \n\nDabei sei eine Differenzierung zwischen den \"klassischen\" Kreditkarten \n\n(Visa, Mastercard, American Express) und EC-Karten einerseits und sonstigen \n\nbei der Tankstelle des Klägers eingesetzten Karten andererseits (T+E-Karten, \n\nTankkarten, Flottenkarten, WestfalenCard, Routex- und A. -Card) nicht \n\ngeboten. Es sei vertretbar, im Regelfall auf eine Unterscheidung zwischen den \n\nKarten, mit denen aufgrund einer vom Mineralölunternehmen eingeräumten \n\nVergünstigung preiswerter an den Markentankstellen des Unternehmens ge-\n\ntankt werden könne, und den Karten, mit deren Einsatz keine kraftstoffmarken-\n\nbezogenen Vergünstigungen verbunden seien, ebenso zu verzichten wie auf \n\neine Differenzierung zwischen den möglicherweise unterschiedlichen Kundenin-\n\nteressen, die zum Einsatz einer Kreditkarte oder einer EC-Karte führten. Denn \n\njeder Tankkunde könne die Kaufpreisforderung des Tankstellenbetreibers auch \n\nmit Bargeld statt mit dem Einsatz seiner Karte bezahlen, sei also ein \"potentiel-\n\nler\" barzahlender Kunde. \n\n9 \n\nBei so genannten Flotten- und Firmenkundenkarten sei für die Stamm-\n\nkundeneigenschaft auf die einzelne Karte, nicht dagegen auf den \"juristischen\" \n\nGroßkunden abzustellen, der über mehrere Karten verfüge. Dafür spreche, \n\ndass der vom Tankstellenbetreiber vermittelte provisionspflichtige Kaufvertrag \n\n(Umsatz) erst mit dem Einsatz der Karte bei der Tankstelle und nicht schon auf-\n\ngrund früherer Rahmenvereinbarungen des Unternehmens mit einzelnen Groß-\n\nkunden zustande komme. Diese Handhabung führe zwar zu einer in gewissem \n\nUmfang pauschalierten Betrachtung der Kundenbeziehungen. Dies sei aber aus \n\nGründen der Praktikabilität sachgerecht, sofern die Besonderheiten der konkre-\n\nten Tankstelle keine besondere Betrachtung erforderten. Im Rahmen des dem \n\nTatrichter eingeräumten Schätzungsermessens (§ 287 Abs. 2 ZPO) sei der \n\nStammkundenumsatzanteil für die Tankstelle des Klägers daher mit 67,6 % an-\n\nzusetzen. Da die Berechnungen der Parteien ohnehin nur in Höhe von 4,72 % \n\nvoneinander abwichen und es um die Ermittlung von Annäherungswerten gehe, \n\nsei die Einschaltung eines Sachverständigen nicht geboten. \n\n10 \n\nDer auf diese Weise geschätzte Stammkundenanteil sei nicht deswegen \n\nzu erhöhen, weil es Kunden gebe, die mehr als ein Zahlungsmittel (Wechsel \n\nzwischen Barzahlung und (Kredit-)Karteneinsatz; Wechsel zwischen verschie-\n\ndenen Karten) einsetzten. Es sei im Rahmen der nach § 287 Abs. 2 ZPO er-\n\nfolgenden Schätzung nicht förderlich, die Ermittlung der Höhe des Ausgleichs-\n\nanspruchs, dessen Bemessung nach § 89b Abs. 1 HGB ohnehin durch Ge-\n\nsichtspunkte der Billigkeit und Angemessenheit bestimmt werde, mit immer wei-\n\nteren kleinteiligen und peniblen Berechnungen zu belasten. \n\n11 \n\nMangels ausreichender Anhaltspunkte für die tatsächlichen Kundenbe-\n\nwegungen sei der Verlustprognose nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB [aF] \n\neine Abwanderungsquote von jährlich 20 % zugrunde zu legen. Hieraus errech-\n\nne sich in einem insgesamt fünfjährigen Abwanderungszeitraum ein Gesamt-\n\nprovisionsverlust von 20 % + 40 % + 60 % + 80 % = 200 %. \n\n12 \n\nDer vom Landgericht vorgenommene Billigkeitsabzug (§ 89b Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 3 HGB [aF]) von 10 % wegen der Sogwirkung der Marke A. sei \n\nnicht zu beanstanden. Es gebe nach wie vor eine Vielzahl von Kunden, deren \n\nKaufentschluss bei den \"großen\" Mineralölmarken wegen einer besonderen \n\nQualitätserwartung positiv beeinflusst wurde. Weitere Abzüge oder Zuschläge \n\nunter dem Gesichtspunkt der Billigkeit - etwa weil die Gesamthöhe des Aus-\n\ngleichsanspruchs angesichts der kurzen Vertragslaufzeit nicht unerheblich er-\n\nscheine - seien nicht gerechtfertigt. \n\n13 \n\nDie vom Landgericht nach den Barwertfaktoren von Gillardon vorge-\n\nnommene Abzinsung sei sachgerecht. Zuzüglich 16 % Umsatzsteuer ergebe \n\nsich danach ein dem Kläger zustehender Ausgleichsbetrag in Höhe von \n\n100.613,07 €, von dem unstreitige Gegenansprüche der Beklagten in Höhe von \n\n5.000 € in Abzug zu bringen seien. \n\nII. \n\n14 \n\nDiese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Um-\n\nfang stand. Bei der Ermittlung des dem Kläger nach § 89b Abs. 1 HGB zuste-\n\nhenden Ausgleichsanspruchs hat das Berufungsgericht einige für die Schät-\n\nzung des Stammkundenanteils (§ 287 Abs. 2 ZPO) bedeutsame Aspekte außer \n\nAcht gelassen. Das Berufungsurteil war daher auf die Revisionen beider Partei-\n\nen aufzuheben. \n\n15 \n\n1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, \n\ndass für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Tankstellenhalters \n\nnach § 89b Abs. 1 Satz 1 HGB die letzte Jahresprovision im Kraftstoff- und \n\nSchmierstoffgeschäft maßgebend ist. Dem liegt die nach der Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29. März 1990 - I ZR 2/89, WM 1990, 1496, \n\nunter 3 c) gemäß § 287 ZPO zulässige Schätzung zugrunde, dass die der Be-\n\nklagten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses verbleibenden Vorteile aus \n\nder Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Kläger geworben hat \n\n(§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB), der Höhe nach identisch sind mit den Provisi-\n\nonsverlusten, die der Kläger infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses \n\nerleidet (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB aF bzw. § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB \n\nin der seit 5. August 2009 geltenden Neufassung). Dass die der Beklagten \n\nverbleibenden Vorteile höher zu bewerten wären, macht auch der Kläger nicht \n\ngeltend. Die in Umsetzung der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäi-\n\nschen Gemeinschaften vom 26. März 2009 (Rs. C-348/07, EuZW 2009, 304 \n\n- Turgay Semen/Deutsche Tamoil GmbH) erfolgte Neufassung des § 89b Abs. \n\n1 Satz 1 HGB bleibt damit für den Streitfall ohne Auswirkungen. Denn der Aus-\n\ngleich wird nach wie vor durch die Höhe der dem Unternehmer verbleibenden \n\nVorteile begrenzt (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB nF). Nur das bislang in Nr. 2 \n\ngesondert aufgeführte Tatbestandsmerkmal (Provisionsverluste des Handels-\n\nvertreters infolge Vertragsbeendigung) ist gestrichen worden und findet sich \n\nnun lediglich als ein bei der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigender Ge-\n\nsichtspunkt wieder (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB nF). \n\n16 \n\n2. Rechtsfehlerfrei und von den Parteien nicht beanstandet hat das Beru-\n\nfungsgericht von der so ermittelten Jahresprovision 15 % in Abzug gebracht. \n\nDie Parteien haben sich im Verlauf des Rechtsstreits darauf verständigt, dass \n\nder Kläger infolge der Schließung einer nahe gelegenen Tankstelle in diesem \n\nUmfang Altkunden gewinnen konnte, die entsprechende Umsätze bei ihm getä-\n\ntigt haben. \n\n17 \n\n3. Das Berufungsurteil hat auch Bestand, soweit es die als Bemessungs-\n\ngrundlage für einen Ausgleichsanspruch herangezogene (um den Altkundenbe-\n\nstand bereinigte) Jahresprovision um einen Verwaltungsanteil von 10 % gekürzt \n\nhat. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass bei der Er-\n\nmittlung der Höhe des Ausgleichsanspruchs nach ständiger höchstrichterlicher \n\nRechtsprechung nur solche Provisionen und Provisionsanteile zugrunde zu le-\n\ngen sind, die der Tankstellenhalter als Handelsvertreter für seine (\"werbende\") \n\nVermittlungs- und Abschlusstätigkeit enthält, nicht dagegen Provisionen für \n\nvermittlungsfremde (\"verwaltende\") Tätigkeiten (Senatsurteile vom 12. Septem-\n\nber 2007, aaO, Tz. 49; vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 158/01, WM 2003, 499, unter \n\nII 2 und VIII ZR 58/00, WM 2003, 491, unter II 1, 2; jeweils m.w.N.). Die Partei-\n\nen haben keine wirksame Vereinbarung darüber getroffen, in welchem Umfang \n\nauch verwaltende Tätigkeiten von der gezahlten Provision erfasst sind. Denn \n\ndie in § 5 Abs. 4 Satz 2 des Tankstellenvertrags vom 5./7. Oktober 1999 getrof-\n\nfene Regelung, nach der 50 % der Gesamtvergütung auf Tätigkeiten des Tank-\n\nstellenpächters mit verwaltendem Charakter entfallen soll, ist, wie das Beru-\n\nfungsgericht zutreffend beurteilt hat, wegen Verstoßes gegen § 89b Abs. 4 HGB \n\nnichtig (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 58/00, aaO, unter B II 2 a; \n\nBGHZ 152, 121, 133 ff.). Für die Bestimmung der bei der Bemessung eines \n\nHandelsvertreterausgleichs zu berücksichtigenden Provisionsanteile kommt es \n\nfolglich auf das tatsächliche Verhältnis zwischen werbender und verwaltender \n\nTätigkeit an. \n\n18 \n\na) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, der Kläger habe mit \n\nseiner Behauptung, keine der ihm vergüteten Tätigkeiten habe ausschließlich \n\nfremdverwaltenden Zwecken gedient, nicht der ihm obliegenden (primären) \n\nDarlegungslast genügt. Angesichts der vielen Einzeltätigkeiten, die der Kläger \n\nauszuüben gehabt habe, sei es nicht nachvollziehbar, in sich unstimmig und \n\nletztlich unzutreffend, dass insoweit keine ausschließlich verwaltende Tätigkeit \n\nangefallen sei. Dies begegnet rechtlichen Bedenken. Zwar ist dem Berufungs-\n\ngericht darin beizupflichten, dass grundsätzlich der einen Ausgleichsanspruch \n\ngeltend machende Kläger die Darlegungs- und Beweislast für dessen Voraus-\n\nsetzungen und damit auch dafür trägt, dass der Berechnung des Ausgleichsan-\n\nspruchs nur solche Provisionsanteile zugrunde liegen, die auf seine werbende \n\nTätigkeit entfallen (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 158/01, aaO, \n\nm.w.N; BGH, Urteil vom 28. April 1988 - I ZR 66/87, NJW-RR 1988, 1061, unter \n\nII 2 b). Wenn aber - wie hier - in dem von der Beklagten vorgegebenen Vertrag \n\nnicht wirksam geregelt ist, in welchem Umfang mit den Provisionen bestimmte \n\nTätigkeiten vergütet werden, obliegt es der Beklagten, im Einzelnen darzutun, \n\nwelche Aufteilung der Provision nach dem Vertrag angemessen ist, falls sie von \n\nder Beurteilung ihres Vertragspartners abweichen will (vgl. Senatsurteile vom \n\n10. Juli 2002 - VIII ZR 158/01, aaO; vom 6. August 1997 - VIII ZR 150/96, NJW \n\n1998, 66, unter B I 3 und VIII ZR 91/96, juris, B I 1 c; BGH, Urteil vom 28. April \n\n1988, aaO). Anders als das Berufungsgericht meint, hat der Kläger seiner Dar-\n\nlegungslast dadurch genügt, dass er darauf verwiesen hat, alle von ihm er-\n\nbrachten verwaltenden Tätigkeiten seien zumindest auch werbender Natur ge-\n\nwesen und daher nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht als vermitt-\n\nlungsfremde Tätigkeiten einzustufen. Wie der Senat entschieden hat, sind \n\nsämtliche mit der Lagerhaltung, der Auslieferung und dem Inkasso zusammen-\n\nhängenden Arbeiten untrennbar mit der Vermittlungs- und Abschlusstätigkeit \n\ndes Tankstellenhalters verbunden und rechtfertigen daher keinen Abschlag für \n\nverwaltende Tätigkeiten (vgl. etwa Senatsurteile vom 10. Juli 2002 - VIII ZR \n\n58/00, aaO, unter II 2 b; vom 12. Februar 2003 - VIII ZR 130/01, NJW-RR 2003, \n\n821, unter B III 1 a; jeweils m.w.N.). \n\n19 \n\nDa somit die Tätigkeit eines Tankstellenhalters überwiegend werbender \n\nNatur ist, ist nicht von vornherein auszuschließen, dass der hierin eingeschlos-\n\nsene Fremdverwaltungsanteil gering anzusetzen oder sogar insgesamt zu ver-\n\nnachlässigen ist. Dies mag zwar - wie das Berufungsgericht zutreffend zu be-\n\ndenken gibt - angesichts dessen, dass die Tankstellenhalter bislang überwie-\n\ngend einen Fremdverwaltungsanteil von 10 % zugestanden haben, wenig \n\nwahrscheinlich sein, nimmt aber dem Vortrag des Klägers nicht die Schlüssig-\n\nkeit. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist es daher Aufgabe der \n\nBeklagten, den von ihr behaupteten Verwaltungsanteil (10 %) darzulegen und \n\nnachzuweisen. \n\n20 \n\nb) Das Berufungsgericht hat jedoch den vorgenommenen Abschlag für \n\nVerwaltungstätigkeiten in Höhe von 10 % nicht ausschließlich auf diese - recht-\n\nlich angreifbaren - Erwägungen gestützt, sondern im Rahmen einer Hilfsbe-\n\ngründung ausgeführt, der Verwaltungsanteil an den Tätigkeiten des Klägers sei \n\njedenfalls nach § 287 Abs. 2 ZPO auf 10 % zu schätzen. Dies hält sich im \n\nRahmen des tatrichterlichen Schätzungsermessens. Zwar weisen die von der \n\nBeklagten angeführten Tätigkeiten (Verwaltung der Bargeldbestände und \n\nPreismeldungen) noch einen untrennbaren Bezug zu der werbenden Tätigkeit \n\ndes Tankstellenpächters auf. Denn die Verwaltung und Sicherung der Bargeld-\n\nbestände gehört im weitesten Sinne noch zur Inkassotätigkeit. Die Kontrolle und \n\nMeldung von Preisänderungen bei den umliegenden Tankstellen dritter Anbie-\n\nter, ist ebenfalls zu der werbenden Tätigkeit des Tankstellenhalters zu zählen. \n\nDieser ist darauf angewiesen, dass sein Vertragspartner umgehend auf Preis-\n\nsenkungen der Konkurrenz reagiert, denn nur so kann er einer Abwanderung \n\nder Tankkunden zu Anbietern mit günstigeren Angeboten begegnen. Anders \n\nverhält es sich dagegen mit der vom Berufungsgericht angeführten, dem Kläger \n\nnach § 2 des Tankstellenvertrags vom 5./7. Oktober 1999 übertragenen Buch-\n\nführungspflicht. Diese spielt für die Werbung des Kundenstammes keine ent-\n\nscheidende Rolle (vgl. zu diesem Gesichtspunkt etwa Senatsurteil vom 6. Au-\n\ngust 1997 - VIII ZR 91/96, aaO, B I 1 b m.w.N.), sondern ist nur für die Abrech-\n\nnung der gegenseitigen Ansprüche von Mineralölunternehmen und Tankstel-\n\nlenhalter von Bedeutung. Die vom Tankstellenhalter zur Erfassung der Ge-\n\nschäftsvorfälle erstellten Buchhaltungsunterlagen nehmen regelmäßig einen \n\nerheblichen Umfang ein und können aufgrund der darin enthaltenen detaillierten \n\nAngaben sogar einen Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB entbehrlich machen \n\n(vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 2008 - VIII ZR 205/05, NJW-RR 2009, 821, \n\nTz. 21 ff.). Angesichts des erheblichen Geschäftsaufkommens an der ehemali-\n\ngen Tankstelle des Klägers ist die dem Kläger obliegende Buchhaltungstätigkeit \n\nweder vom zeitlichen Aufwand noch von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung her \n\nals gering einzustufen. Berücksichtigt man mit dem Berufungsgericht weiter, \n\ndass viele Tankstellenhalter einen Verwaltungsanteil von 10 % eingeräumt ha-\n\nben und im Streitfall keine hiervon abweichenden Besonderheiten vorgetragen \n\noder ersichtlich sind, hält sich der Ansatz eines Verwaltungsanteils von 10 % \n\nauch dann noch im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung nach § 287 Abs. 2 \n\nZPO, wenn man die Bargeldverwaltungs- und Preismeldungspflichten des Klä-\n\ngers nicht zu den vermittlungsfremden Tätigkeiten zählt. \n\n21 \n\n4. Nicht zu beanstanden ist auch die weitere Annahme des Berufungsge-\n\nrichts, dass für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs von der letzten Jah-\n\nresprovision nur der Teil zu berücksichtigen ist, den der Tankstellenhalter für \n\nUmsätze mit von ihm geworbenen Stammkunden erhalten hat, weil nur mit die-\n\nsen Kunden eine Geschäftsverbindung im Sinne des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \n\nHGB besteht (st. Rspr., Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 171/08, DB \n\n2009, 2038, Tz. 16; vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 159/07, VersR 2009, \n\n355, Tz. 35; vom 12. September 2007, aaO, Tz. 22; jeweils m.w.N.). Stamm-\n\nkunde einer Tankstelle ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur der-\n\njenige, der wenigstens einmal im Quartal an der Tankstelle seinen Kraftstoffbe-\n\ndarf deckt, sondern jeder, der dort mindestens viermal im Jahr tankt, ohne dass \n\nes darauf ankommt, wie sich die Tankvorgänge auf die Quartale verteilen (Se-\n\nnatsurteile vom 15. Juli 2009, aaO, und vom 17. Dezember 2008, aaO, Tz. 34 \n\nf.). Beim vierten Tanken innerhalb eines Jahres ist - unabhängig davon, ob dies \n\nin gleichmäßigen Zeitabständen geschieht oder vier Tankvorgänge in engem \n\nzeitlichen Zusammenhang zu verzeichnen sind - in der Regel die Annahme be-\n\nrechtigt, dass der Kunde die Tankstelle nicht nur zufällig, sondern gezielt zum \n\nwiederholten Male aufgesucht hat und dementsprechend eine Bindung des \n\nKunden an die Tankstelle besteht (Senatsurteile vom 17. Dezember 2008, aaO, \n\nTz. 40, und vom 12. September 2007, aaO, Tz. 42). Die Revision der Beklag-\n\nten, die einen gegenteiligen Standpunkt einnimmt, übersieht, dass eine (nach-\n\nhaltige) Geschäftsverbindung im Sinne von § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB auch \n\ndann entstehen kann, wenn sich ein Kunde nicht dauerhaft im räumlichen Ein-\n\nzugsbereich der Tankstelle aufhält und deshalb dort nicht in gleichmäßigen zeit-\n\nlichen Abständen tankt, sie aber immer dann aufsucht, wenn er sich in ihrem \n\nUmkreis befindet, und dies - wenn auch in ungleichen zeitlichen Abständen \n\noder nur in einem der vier Quartale - wenigstens viermal im Jahr geschieht (Se-\n\nnatsurteil vom 15. Juli 2009, aaO, Tz. 16). \n\n22 \n\n5. Das Berufungsgericht durfte ferner, anders als die Revision der Be-\n\nklagten meint, ungeachtet der oben (unter 4) dargelegten, relativ niedrigen An-\n\nforderungen an die Tankhäufigkeit zur Begründung der Stammkundeneigen-\n\nschaft die Abwanderungsquote ohne Verstoß gegen §§ 286, 287 ZPO auf 20 % \n\npro Jahr schätzen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats (Urteile vom \n\n15. Juli 2009, aaO, Tz. 17, und vom 12. September 2007, aaO, Tz. 50; jeweils \n\nm.w.N.) liegt die Annahme einer solchen Abwanderungsquote auch bei einer \n\nTankstelle, bei der die Stammkundeneigenschaft durch nur vier Tankvorgänge \n\nim Jahr begründet wird, im Rahmen des tatrichterlichen Schätzungsermessens \n\n(§ 287 Abs. 2 ZPO), wenn ausreichende Anhaltspunkte für die tatsächlichen \n\nKundenbewegungen während der Vertragszeit nicht vorliegen. \n\n23 \n\nSolche hat die Beklagte in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen. \n\nDie Beklagte geht davon aus, dass Kunden, die viermal im Jahr dieselbe Tank-\n\nstelle aufsuchen, eher abwandern als Kunden mit einer höheren Tankfrequenz. \n\nHierbei handelt es sich jedoch um eine bloße, auf keine tragfähigen Anhalts-\n\npunkte gestützte Vermutung. Dagegen spricht schon, dass die geringe Tank-\n\nhäufigkeit auch darauf zurückzuführen sein kann, dass die betreffenden Kunden \n\ninsgesamt einen geringen Kraftstoffbedarf haben, weil sie wenig fahren, oder \n\ndass sie sich nur unregelmäßig in der Region aufhalten, die die Tankstelle be-\n\ndient (Senatsurteil vom 15. Juli 2009, aaO, Tz. 17). Soweit die Beklagte weiter \n\ngeltend macht, im Rahmen der vorgenommenen Auswertung der Kundendaten \n\nseien gehäuft Fälle festgestellt worden, bei denen sich die vier Tankvorgänge \n\ndes betroffenen Kunden auf eine kurze Zeitspanne am Beginn des Abrech-\n\nnungszeitraums konzentriert hätten, rechtfertigt auch dies - entgegen der An-\n\nnahme der Beklagten - nicht die Schlussfolgerung, der Kunde sei bereits abge-\n\nwandert. Bei Kunden, die - etwa aus beruflichen Gründen - die Gegend, in der \n\ndie Tankstelle gelegen ist, immer nur zu einer bestimmten Jahreszeit aufsu-\n\nchen, konzentrieren sich die Tankvorgänge zwangsläufig auf einen kurzen Zeit-\n\nraum innerhalb der jeweiligen Abrechnungsperiode. \n\n6. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist jedoch die Ermittlung des Stamm-\n\nkundenumsatzanteils der Barkunden der Klägerin. \n\na) Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 15. Juli 2009, \n\naaO, Tz. 19, und vom 12. September 2007, aaO, Tz. 28 m.w.N.) kann der \n\nStammkundenumsatzanteil der Barzahler im letzten Vertragsjahr auf der Grund-\n\nlage des Stammkundenumsatzanteils des Teils der Kunden, die mit Kreditkar-\n\nten oder vergleichbaren Karten (z.B. EC-Karten) bezahlen, geschätzt werden \n\n(§ 287 ZPO). Deren Tankvorgänge werden elektronisch nach Kartennummern \n\nerfasst und können deshalb daraufhin ausgewertet werden, ob mit ein und der-\n\nselben Karte in einem bestimmten Zeitraum mehrfach getankt wurde, so dass \n\nsich der Umsatzanteil der Mehrfachkunden (Stammkunden) am Gesamtumsatz \n\nder Kartenkundschaft für einen bestimmten Zeitraum errechnen lässt. Der sich \n\nso ergebende Stammkundenumsatzanteil innerhalb der Kartenkunden kann \n\nhochgerechnet werden auf den Gesamtumsatz des letzten Vertragsjahres, falls \n\nkeine Anhaltspunkte dafür sprechen, dass dieses Verhältnis bei den anonymen \n\n24 \n\n25 \n\n\"Barzahlern\" wesentlich anders ist als innerhalb der Kartenkundschaft. Davon \n\ngeht auch das Berufungsgericht zutreffend aus. \n\n26 \n\nb) Das Berufungsgericht hat es jedoch abgelehnt, zwischen den ver-\n\nschiedenen Kartenarten zu differenzieren, und hat deswegen der Hochrech-\n\nnung unterschiedslos sämtliche Kartenumsätze zugrunde gelegt, also sowohl \n\ndie Umsätze mit EC-Karten und Kreditkarten als auch solche mit verschiedenen \n\nTankkarten (mit Ausnahme von Stationskarten). Dabei hat es angenommen, es \n\ngebe keine in den Verhältnissen der Tankstelle der Klägerin begründeten An-\n\nhaltspunkte dafür, dass die aus allen Kartenumsätzen gewonnenen Erkenntnis-\n\nse über Mehrfachkunden keine geeignete Schätzungsgrundlage für den \n\nStammkundenumsatzanteil der Barzahler darstellten. Dies ist nicht frei von \n\nRechtsfehlern (§§ 286, 287 ZPO). Die Revision der Beklagten macht zu Recht \n\ngeltend, dass die Beklagte entsprechende Anhaltspunkte in den Instanzen vor-\n\ngetragen hat, die das Berufungsgericht hätte berücksichtigen müssen. \n\n27 \n\naa) Schon vor dem Landgericht hat die Beklagte vorgetragen, Kartenzah-\n\nler wiesen sowohl untereinander als auch im Vergleich zu Barkunden erhebli-\n\nche Unterschiede im Tankverhalten auf. Zur Begründung ihrer Annahme, selbst \n\nbei Kartenkunden sei kein einheitliches oder im wesentlichen gleichförmiges \n\nKaufverhalten festzustellen, hat sie den Stammkundenanteil verschiedener Kar-\n\ntengruppen am Gesamtumsatz der Tankstelle des Klägers näher aufgeschlüs-\n\nselt. Bezogen auf den damals noch von ihr eingenommenen Standpunkt, die \n\nStammkundeneigenschaft werde erst durch acht Tankvorgänge pro Jahr be-\n\ngründet - hat sie dargelegt, an der ehemaligen Tankstelle des Klägers liege der \n\nStammkundenumsatzanteil von EC-Kartenkunden bei 32,53 %, von T+E-\n\nKartenkunden (hierzu zählt die Beklagte die Inhaber aller \"klassischen\" Kredit-\n\nkarten) bei 42,81 % und von Tankkarteninhabern bei 32,04 %, während der \n\nStammkundenumsatzanteil von A. -Karteninhabern mit 64,53 % deutlich \n\nhöher liege. Bei den Routex- und WestfalenCard-Kunden hat die Beklagte nach \n\nihrem Vorbringen keine Stammkunden ermitteln können. \n\n28 \n\nGleichzeitig hat sie vorgetragen, dass Tankkartenkunden einen durch-\n\nschnittlichen Absatz pro Tankvorgang von 86,25 l aufwiesen und A. -\n\nKarteninhaber immerhin durchschnittlich noch 51,15 l pro Tankvorgang abnäh-\n\nmen, während die durchschnittliche Absatzmenge bei EC- und T+E-Kredit-\n\nkartenkunden lediglich zwischen 36,78 l und 46,49 l pro Tankvorgang liege und \n\nbei den Barumsätzen sogar nur 24,18 l betrage. Daraus hat sie zu Recht den \n\nSchluss gezogen, dass Tankkarten überwiegend von gewerblichen Großkun-\n\nden (Lkw-Fahrer) eingesetzt werden, während der Durchschnittsumsatz bei \n\nBarzahlern auf private Kunden mit niedrigerem Bedarf (Pkw-Fahrer) hindeutet. \n\n29 \n\nIn der Berufungsinstanz hat die Beklagte - nunmehr ausgehend von ei-\n\nnem Stammkundenumsatz bei vier Tankvorgängen pro Jahr - geltend gemacht, \n\nder Stammkundenumsatzanteil von EC-Kartenkunden und T+E-Kreditkarten-\n\nkunden liege zwischen 54,44 % und 59,03 %, bei A. -Karten liege er aber \n\ndeutlich höher (76,27 %), während er bei Tankkartenkunden nur 45,49 % betra-\n\nge. Unter den Inhabern von Routex-Karten und WestfalenCards seien erneut \n\nkeine Stammkunden feststellbar gewesen. Der durchschnittliche Literabsatz pro \n\nTankvorgang sei - bei Außerachtlassung der Routex-Karten und Westfalen-\n\nCards - auch bei dieser Berechnung bei Tankkartenkunden (86,51 l) und \n\nA. -Karten (51,23 l) am höchsten, während er bei Barzahlern (24,29 l) noch \n\ngeringer sei als bei EC-Kartenkunden (36,79 l) und T+E-Kreditkartenkunden \n\n(44,24 l). \n\n30 \n\nAus diesem Vortrag ergeben sich deutliche Hinweise darauf, dass es \n\nsich insbesondere bei den Tankkartenkunden und A. -Karteninhabern an \n\nder ehemaligen Tankstelle des Klägers um solche Kunden handelt, die ihrer Art \n\nnach nicht mit derselben Häufigkeit und in demselben Umfang, wie sie die Kar-\n\nten als Zahlungsmittel einsetzen, auch Bargeschäfte tätigen. Bei den Tankkar-\n\nten- und A. -Card-Kunden ist aufgrund der Absatzmenge pro Tankvorgang \n\nder Schluss gerechtfertigt, dass es sich dabei vielfach um geschäftliche Kunden \n\nhandelt, wobei diese Karten mit hoher Wahrscheinlichkeit von Lkw-Fahrern ein-\n\ngesetzt werden dürften. Es ist naheliegend, dass Lkw-Fahrer von ihren Arbeit-\n\ngebern ganz überwiegend mit Tankkarten ausgestattet werden, damit sie damit \n\nverbundene Vergünstigungen in Anspruch nehmen können, kein Bargeld benö-\n\ntigen und die Abrechnung unmittelbar im Verhältnis zum Arbeitgeber erfolgen \n\nkann. Fahrer, die aus diesem Grund über eine Tankkarte verfügen, werden die-\n\nse in der Regel auch nutzen (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2009, aaO, Tz. 23). \n\nBei den Inhabern von A. -Karten kommt noch die damit verbundene hohe \n\nMarkenbindung hinzu. Dies dürfte erklären, weshalb der Anteil an Stammkun-\n\nden bei dieser Kundengruppe deutlich höher liegt als bei den Inhabern \"klassi-\n\nscher\" Kreditkarten oder EC-Karten. \n\n31 \n\nDass sich unter den Barzahlern eine ähnliche Anzahl von geschäftlichen \n\nKunden, insbesondere von Lkw-Fahrern befindet, die keine Tankkarte besitzen, \n\naber hinsichtlich ihres Tankverhaltens den A. -Cardinhabern, und sonsti-\n\ngen Tankkartenkunden vergleichbar sind, ist angesichts der Tatsache, dass die \n\nAbsatzmenge pro Tankvorgang bei Barzahlern im Durchschnitt signifikant nied-\n\nriger ist, unwahrscheinlich. Dazu bedarf es deshalb jedenfalls näherer Feststel-\n\nlungen, ob es auch bei den Barumsätzen an der Tankstelle des Klägers Ab-\n\nsatzmengen pro Tankvorgang gibt, die darauf schließen lassen, dass sich unter \n\nden Barkunden in vergleichbarer Menge LKW-Fahrer befinden, die hinsichtlich \n\nihres Tankverhaltens den A. -Card- und sonstigen Tankkartenkunden ent-\n\nsprechen. \n\n32 \n\nAnders als das Berufungsgericht meint, sind entsprechende Feststellun-\n\ngen nicht deshalb entbehrlich, weil es nur um das Schaffen einer Schätzungs-\n\ngrundlage im Sinne von § 287 ZPO geht. Es muss gleichwohl das Ziel sein, die \n\nSchätzung des Stammkundenumsatzanteils an die tatsächlichen Verhältnisse \n\nder konkreten Tankstelle weitestgehend anzunähern, soweit dies im Wege ei-\n\nner elektronischen Auswertung der vorhandenen Daten möglich ist (Senatsur-\n\nteile vom 15. Juli 2009, aaO, Tz. 25; vom 12. September 2007, aaO, Tz. 28; vgl. \n\nauch Senatsurteile vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 58/00, aaO, unter B I 1 b aa, und \n\nVIII ZR 158/01, aaO, unter II 1 b dd; jeweils m.w.N.). \n\n33 \n\nbb) Entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten ist allerdings \n\nkein Grund ersichtlich, die Basis für die Hochrechnung der Stammkundenum-\n\nsatzanteile von Kartenkunden auf diejenigen von Barzahlern an der Tankstelle \n\ndes Klägers von vornherein auf EC-Kartenkunden zu verengen und dabei auch \n\ndie Inhaber von \"klassischen\" Kreditkarten (nach dem Sprachgebrauch der Be-\n\nklagten handelt es sich hierbei um T+E-Karten) außer Betracht zu lassen. Bei \n\ndiesen beiden Kundengruppen sind nach dem eigenen Vortrag der Beklagten \n\nim Berufungsverfahren die Abweichungen bei den Stammkundenumsatzantei-\n\nlen (54,44 % und 59,03 %) und beim durchschnittlichen Absatz pro Tankvor-\n\ngang (36,79 l und 44,24 l) weitaus geringer als die Unterschiede zwischen EC-\n\nKartenkunden und den Inhabern sonstiger Kreditkarten/Tankkarten. Die Inhaber \n\nvon EC-Karten und \"klassischen\" Kreditkarten weisen zudem - ebenso wie Bar-\n\nzahler und anders als Kunden mit einer Tankkarte eines Mineralölunterneh-\n\nmens - nicht schon von vornherein eine höhere Bindung an Tankstellen einer \n\nbestimmten Marke auf. Dafür, dass unter den Inhabern von \"klassischen\" Kre-\n\nditkarten eine weitaus höhere Anzahl von Stammkunden als bei Barzahlern \n\nvorhanden ist, hat die Beklagte keine tragfähigen Anhaltspunkte vorgetragen. \n\nSie hat lediglich vorgebracht, Gewerbekunden schätzten bei Tank- und Kredit-\n\nkarten den Vorteil der einheitlichen Abrechnung. Daraus lässt sich aber noch \n\nnicht ableiten, dass gerade diese Kunden der ehemaligen Tankstelle des Klä-\n\ngers den Stammkundenanteil bei den Inhabern \"klassischer\" Kreditkarten signi-\n\nfikant erhöhten. Der Kläger will zwar Gewerbekunden aus der Umgebung für \n\ndie Tankstelle geworben haben. Es fehlen aber Angaben dazu, um wie viele \n\nKunden es sich hierbei handelte und welcher Anteil von ihnen zu Stammkunden \n\ndes Klägers wurde. Der Annahme der Beklagten, bei solchen Kartenzahlern \n\nbestehe eine höhere Bindung an die Tankstelle als bei Barzahlern, steht bereits \n\nentgegen, dass der Stammkundenanteil bei Kreditkarteninhabern (59,02 %) \n\nnicht signifikant höher ist als bei EC-Kartenkunden (54,44 %). Zwischen EC-\n\nKarteninhabern und Barzahlern sieht aber selbst die Beklagte keine bedeutsa-\n\nmen strukturellen Unterschiede. \n\n34 \n\nc) Nicht frei von Rechtsfehlern ist auch die Annahme des Berufungsge-\n\nrichts, bei so genannten Flotten- und Firmenkundenkarten sei für die Beurtei-\n\nlung der Stammkundeneigenschaft auf die einzelne Karte abzustellen und nicht \n\nauf den Großkunden, der mehrere Karten für seine Fahrer oder Fahrzeuge ein-\n\nsetzt. Die Besonderheiten bei diesen Karten besteht darin, dass ein Unterneh-\n\nmen für seinen Fuhrpark Tankkarten beziehen und diese entweder fahrzeugge-\n\nbunden (Karte kann von wechselnden Fahrern für das in der Karte bezeichnete \n\nFahrzeug benutzt werden) oder personengebunden (Karte lautet auf einen be-\n\nstimmten Fahrer, der damit verschiedene Fahrzeuge betankt) einsetzen kann. \n\n35 \n\naa) Dies ändert aber nichts daran, dass bei dem Einsatz von Flotten- \n\noder Firmenkarten das Unternehmen Vertragspartner der Tankstelle wird. Zu-\n\nnächst kommt zwischen dem Unternehmen und der Kartengesellschaft (Mine-\n\nralölunternehmen) ein Rahmenvertrag zustande; wird die Karte bei einem \n\nTankvorgang als Zahlungsmittel verwendet, wird zwischen dem Unternehmen \n\nals Karteninhaber und dem durch den Tankstellenhalter vertretenen Mineralöl-\n\nunternehmen ein Kaufvertrag über die bezogene Kraftstoffmenge abgeschlos-\n\nsen (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 58/00, aaO, unter I 1 c). Bei \n\ndem Einsatz der ihnen zur Verfügung gestellten Karte handeln die Fahrer aus-\n\nschließlich im Namen und auf Rechnung des Unternehmens. Letztlich stellt sich \n\ndie Sachlage nicht viel anders dar, als wenn der Unternehmer selbst mit seinen \n\nFahrzeugen bei der Tankstelle vorfährt. \n\n36 \n\nbb) Die Zuordnung der von verschiedenen Fahrern oder für verschiedene \n\nFahrzeuge eingesetzten Flottenkarten zum jeweiligen Unternehmen als Karten-\n\ninhaber bereitet nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Vor-\n\ntrag des Klägers auch keine besonderen Schwierigkeiten. Denn die Nummern \n\nder eingesetzten Karte bestehen aus drei jeweils sechsstelligen Ziffernfolgen. \n\nDabei bezeichnen die ersten sechs Ziffern die Art der Karte, die zweiten sechs \n\nZiffern kennzeichnen das Unternehmen, während die letzten sechs Ziffern den \n\njeweiligen Fahrer (personengebundene Karten) oder das jeweilige Fahrzeug \n\n(fahrzeuggebundene Karten) ausweisen. \n\n37 \n\n7. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist weiter die Annahme des Berufungs-\n\ngerichts der durch Auswertung der gespeicherten Kartennummern bei Karten-\n\nzahlern ermittelte - und im Wege der Schätzung auch auf Barkunden zu über-\n\ntragende - Stammkundenumsatzanteil sei nicht mit einem Zuschlag zu verse-\n\nhen, um dem vom Kläger geltend gemachten wechselnden Zahlungsverhalten \n\nvon Kartenkunden und einer damit möglicherweise verbundenen Fehlerquote \n\nbei der Ermittlung des Stammkundenumsatzanteils Rechnung zu tragen. Im \n\nRevisionsverfahren ist zugunsten des Klägers zu unterstellen, dass Kunden, die \n\neine Tankstelle häufiger aufsuchen, zur Bezahlung nicht nur eine bestimmte \n\nKarte einsetzen, sondern zwischen verschiedenen Karten wechseln oder zeit-\n\nweise bar bezahlen. Es ist daher davon auszugehen, dass bei der ehemaligen \n\nTankstelle des Klägers Kunden im letzten Vertragsjahr zwar vier Tankvorgänge \n\ngetätigt haben, dabei aber nicht immer mit derselben Karte zahlten, sondern \n\nteilweise verschiedene Karten einsetzten oder auch in bar bezahlten, so dass \n\ndiese - nur aufgrund ihrer Kartennummern identifizierten - Kunden nicht als \n\nStammkunden erkannt werden konnten. \n\n38 \n\na) Das Berufungsgericht will diesen Gesichtspunkt bereits deswegen au-\n\nßer Acht lassen, weil es bei der Hochrechnung des Verhaltens von Kartenkun-\n\nden auf den Gesamtumsatz nicht nur um Genauigkeit, sondern auch um die \n\nPraktikabilität der Stammkundenermittlung gehe. Mit dieser Erwägung über-\n\nschreitet das Berufungsgericht den ihm eingeräumten tatrichterlichen Ermes-\n\nsenspielraum. Zwar nimmt die Vorschrift des § 287 Abs. 2 ZPO in Kauf, dass \n\ndie richterliche Schätzung unter Umständen nicht mit den tatsächlichen Ver-\n\nhältnissen übereinstimmt (vgl. Senatsurteil vom 12. September 2007, aaO, \n\nTz. 31 m.w.N.). Ziel einer Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO muss es gleich-\n\nwohl sein, wenigstens eine an die konkrete Situation der betroffenen Tankstelle \n\nangenäherte Ermittlung des Stammkundenumsatzanteils zu erreichen (Senats-\n\nurteil vom 12. September 2007, aaO, Tz. 28, 31). Dies lässt sich weitgehend \n\nanhand einer Auswertung der elektronisch erfassten Zahlungsvorgänge und \n\neiner anschließenden Hochrechnung des hierbei festgestellten Stammkunden-\n\numsatzanteils an den Kartenkunden auf die Stammkundenquote am Gesamt-\n\numsatz erreichen. Aber auch bei einer solchen Schätzung werden Detailfragen \n\nauftreten, die sich allein durch eine Auswertung der an der betroffenen Tank-\n\nstelle elektronisch erfassten Daten nicht beantworten lassen (vgl. hierzu auch \n\nSenatsurteile vom 12. September 2007, aaO, Tz. 28, und vom 10. Juli 2002 \n\n- VIII ZR 58/00, aaO, unter B I 1 b aa). Daher ist im Rahmen der tatrichterlichen \n\nSchätzung auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine nur auf Karten-\n\nnummern basierende Feststellung von Stammkartenkunden erheblich von den \n\ntatsächlichen Verhältnissen abweichen kann. Eine entsprechende Korrektur des \n\nermittelten Stammkundenumsatzanteils setzt allerdings voraus, dass tatsächli-\n\nche Feststellungen getroffen werden können, die eine Schätzung der Anzahl \n\nderjenigen Kunden (oder des auf sie entfallenden Umsatzes) erlauben, die we-\n\ngen ihres wechselnden Zahlungsverhaltens nicht als Stammkunden erkannt \n\nworden sind (vgl. Senatsurteil vom 12. September 2007, aaO, Tz. 43). \n\n39 \n\nb) Die Möglichkeit solcher tatsächlicher Feststellungen ist nicht von vorn-\n\nherein auszuschließen. Dass der Senat im Rahmen des § 287 Abs. 2 ZPO der \n\nAuswertung der an der konkreten Tankstelle elektronisch erfassten Zahlungs-\n\nvorgänge als individuellere Schätzungsgrundlage den Vorzug vor Repräsenta-\n\ntivbefragungen gegeben hat (vgl. etwa Senatsurteil vom 12. September 2007, \n\naaO, Tz. 31 m.w.N), bedeutet nicht, dass auf solche Erhebungen dann nicht \n\nzurückgegriffen werden kann und darf, wenn ernsthaft zu befürchten steht, dass \n\ndie Auswertung der konkreten elektronischen Daten zu einem deutlich ver-\n\nfälschten Bild führt. \n\n40 \n\n(1) Der Kläger hat im Berufungsverfahren eine \"statistische Erhebung zur \n\nUntersuchung des Bezahlverhaltens von Tankkunden\", Stand 6. Mai 2008, vor-\n\nlegt (Anlage K 38 zum Schriftsatz vom 25. Mai 2007 - DOCUM-Studie). Grund-\n\nlage dieser Studie sind die seit 2005 erhobenen Kassendaten von 33 Tankstel-\n\nlen im Bundesgebiet, die allerdings - anders als die vom Kläger betriebene \n\nTankstelle - die Besonderheit aufweisen, dass auch die Kartennummern von \n\nBonuskarten aufgezeichnet werden, so dass sich ein Kunde auch dann als \n\nStammkunde identifizieren lässt, wenn er unterschiedliche Zahlungsmittel im \n\nWechsel einsetzt. \n\n41 \n\n(2) Angesichts dieser Besonderheiten hat das Berufungsgericht zu Recht \n\ndie Frage aufgeworfen, ob sich die Erkenntnisse dieser Studie auf die konkre-\n\nten Verhältnisse an der vom Kläger gepachteten Tankstelle übertragen lassen. \n\nZweifel an einer ungefilterten Übertragung des von der DOCUM-Studie gefun-\n\ndenen Ergebnisses sind deswegen angebracht, weil - worauf die Revisionser-\n\nwiderung der Beklagten zutreffend hinweist - bei Inhabern von Bonuskarten mit \n\ngroßem und häufigen Kraftstoffbedarf (\"Vielfahrer\") ein besonderer Anreiz vor-\n\nhanden ist, möglichst hohe Umsätze bei einer an dem Bonussystem teilneh-\n\nmenden Tankstelle zu tätigen. Schon aus diesem Grunde kann die von der \n\nDOCUM-Studie festgestellte außergewöhnlich hohe Quote der Stammkunden \n\nmit wechselndem Zahlungsverhalten am erzielten Gesamtumsatz (etwa 55 % \n\ndes Umsatzes sollen auf die 25 % der Kunden entfallen, die sich durch ein \n\nwechselndes Bezahlverhalten auszeichnen) nicht ohne weiteres auf die vom \n\nKläger gepachtete Tankstelle übertragen werden. Diese Unsicherheiten setzen \n\nsich in dem in der genannten Auswertung in Ansatz gebrachten \"Bereinigungs-\n\nfaktor\" von 30,62 % (S. 14 der Studie) fort, der in einer weiteren Auswertung \n\nvom 16. Mai 2008 (Anlage K 37 zum Schriftsatz vom 27. Mai 2008) auf die Ver-\n\nhältnisse in der vom Kläger betriebenen Tankstelle mit dem Ergebnis übertra-\n\ngen worden ist, dass der ursprünglich ermittelte Gesamtstammkundenanteil am \n\nUmsatz von 66,10 % auf 76,48 % zu erhöhen sei (Seite 1, 5 und 7 dieser Aus-\n\nwertung). Hinzu kommt, dass der Kläger in der Revisionsinstanz eine aktuali-\n\nsierte statistische Erhebung (Stand 8. Oktober 2008) vorgelegt hat, die auf der \n\nAuswertung von Zahlungsvorgängen bei zwischenzeitlich 58 an das Bonuskar-\n\ntensystem angeschlossenen Tankstellen beruht. Die Anzahl der das Zahlungs-\n\nmittel wechselnden Kunden wurde nun mit nur 16 % (anstatt wie früher mit \n\n25 %) beziffert. Dieses Datenwerk ist jedoch in der Revisionsinstanz nicht zu \n\nberücksichtigen (§ 559 Abs. 1 ZPO). \n\n42 \n\n (3) Der in der Berufungsinstanz vorgelegten Studie lassen sich aber \n\ntrotz aller Bedenken immerhin deutliche Hinweise darauf entnehmen, dass der \n\nAnteil der Stammkunden mit wechselnden Zahlungsverhalten an der Gesamt-\n\nzahl der Stammkunden nicht unerheblich sein dürfte. Das Berufungsgericht wird \n\ndaher - gegebenenfalls nach ergänzendem und erläuterndem Sachvortrag der \n\nParteien - zu prüfen haben, ob sich in einem weiteren Schritt im Wege der \n\nSchätzung ermitteln lässt, welcher Anteil am Gesamtumsatz auf eine solche \n\nAnzahl bislang nicht hinreichend erfasster Stammkunden des Klägers entfällt. \n\n43 \n\n8. Ohne Erfolg wenden sich beide Revisionen gegen den vom Beru-\n\nfungsgericht vorgenommenen Billigkeitsabzug in Höhe von 10 %. Der Kläger \n\nhält keinerlei Abschläge für gerechtfertigt, während die Beklagte den Abschlag \n\nals nicht ausreichend ansieht. Die Bemessung des Billigkeitsabzugs durch das \n\nBerufungsgericht ist jedoch nicht zu beanstanden. \n\n44 \n\na) Wie § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB nF bestimmt, sind für die Höhe \n\ndes Ausgleichsanspruchs auch Billigkeitserwägungen maßgebend. Beim Aus-\n\ngleichsanspruch eines Tankstellenhalters kann ein Billigkeitsabschlag gerecht-\n\nfertigt sein, wenn für die Auswahl einer Tankstelle Gründe maßgebend sind, die \n\nnichts mit den Verkaufsbemühungen des Tankstellenhalters zu tun haben. Dies \n\nist insbesondere dann der Fall, wenn dessen Verkaufsbemühungen durch eine \n\nvon der Lage der Tankstelle oder der Marke des Produkts ausgehende \"Sog-\n\nwirkung\" in nicht unerheblichem Maße gefördert werden (vgl. Senatsurteile vom \n\n15. Juli 2009, aaO, Tz. 28, und vom 12. September 2007, aaO, Tz. 53; BGH, \n\nUrteil vom 29. November 1984 - I ZR 149/82, BB 1985, 353, unter II 2). Die Ab-\n\nwägung der Ursächlichkeit von werbender Tätigkeit des Tankstellenhalters ei-\n\nnerseits und der \"Sogwirkung\" von Lage, Marke oder Preis andererseits gehört \n\nzum Kernbereich des tatrichterlichen Schätzungsermessens im Rahmen der \n\nBilligkeitsprüfung nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB nF (zu § 89b Abs. 1 Satz \n\n1 Nr. 3 HGB aF vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2009, aaO; vom 12. September \n\n2007, aaO, Tz. 54; vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 158/01, aaO, unter II 4; vom \n\n26. Februar 1997 - VIII ZR 272/95, NJW 1997, 1503, unter C I 4, insoweit in \n\nBGHZ 135, 14, nicht abgedruckt). Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin \n\nüberprüft werden, ob der Tatrichter ausreichende Feststellungen zu den für sei-\n\nne Schätzung maßgeblichen Umständen getroffen hat. Ausgehend von diesen \n\nMaßstäben lassen die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen keine \n\nRechtsfehler erkennen. Das gefundene Ergebnis hält sich in den Grenzen des \n\ntatrichterlich Vertretbaren. \n\n45 \n\nb) Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist ein Billigkeitsabschlag von \n\n10 % wegen der Sogwirkung der Marke A. gerechtfertigt. Hierbei hat es sich \n\nvon der Erwägung leiten lassen, es gebe eine Vielzahl von Kunden, deren \n\nKaufentschluss bei den \"großen\" Mineralölmarken - hier A. - wegen einer \n\nbesonderen Qualitätserwartung positiv beeinflusst werde. Die Größenordnung \n\neines solchen Einflusses sei auf 10 % zu schätzen, zumal nicht erkennbar sei, \n\ndass diese in vielen \"Tankstellenfällen\" als sachgerecht empfundene Bemes-\n\nsung etwaigen Besonderheiten der vorliegenden Fallgestaltung nicht gerecht \n\nwerde. Für einen höheren Abschlag bestehe bei Abwägung aller Umstände kein \n\nGrund, auch nicht im Hinblick auf die von der Beklagten angeführte kurze Ver-\n\ntragsdauer. \n\n46 \n\nc) Dem hält die Revision des Klägers vergeblich entgegen, das Beru-\n\nfungsgericht habe das ihm eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt. Dies trifft \n\nnicht zu, denn das Berufungsgericht hat zutreffend und fallbezogen berücksich-\n\ntigt, dass Kunden mit so genannten A-Marken - hierzu gehört die Marke A - \n\nbesondere Anforderungen an die Qualität des ausgegebenen Kraftstoffs ver-\n\nbinden. Gegen eine solche, den Kaufentschluss beeinflussende Qualitätserwar-\n\ntung spricht nicht die von der Revision des Klägers angeführte Abwanderungs-\n\nquote von jährlich 20 %. Sie erlaubt nicht den Rückschluss, dass für den Kun-\n\nden die Auswahl der Marke nicht mitentscheidend für deren Kaufentschluss ist. \n\nHiergegen spricht schon die Lebenserfahrung, wonach gut eingeführte und \n\nstark beworbene Marken in jedem Kaufsegment für bestimmte Kundenkreise \n\neine größere Anziehungskraft besitzen als Discountmarken. Es findet damit ein \n\nWettbewerb zwischen dem teureren Markenprodukt und dem preisgünstigeren \n\nDiscounterprodukt statt. Soweit der Kläger darauf verweist, die Höhe seiner \n\nProvisionsansprüche und damit auch des Ausgleichsanspruchs hänge im We-\n\nsentlichen von den verkauften Litermengen ab, die er nur bei zusätzlichem Ver-\n\ntrieb von markenfreiem (preiswerterem) Kraftstoff hätte erhöhen können, über-\n\nsieht er, dass schon die mit dem Vertrieb des Markenprodukts erzielten Ver-\n\nkaufszahlen nicht allein auf seine Tätigkeit zurückgeführt werden können, son-\n\ndern auch durch den Bekanntheitsgrad dieses Produkts und die hiermit verbun-\n\ndene Kundenerwartung mit beeinflusst worden sind. \n\n47 \n\nd) Aber auch die Revision der Beklagten, die im Hinblick auf die nur \n\nzweieinhalbjährige Vertragslaufzeit einen höheren Billigkeitsabschlag fordert, \n\nbleibt ohne Erfolg. Denn auch eine relativ kurze Vertragsdauer darf bei der Bil-\n\nligkeitsabwägung im Regelfall nicht zum Nachteil des Handelsvertreters be-\n\nrücksichtigt werden (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1996 - VIII ZR 22/96, \n\nNJW 1997, 655, unter B I 2 b m.w.N.). Dieser Umstand wirkt sich nämlich fak-\n\ntisch bereits deswegen zum Nachteil des Handelsvertreters aus, weil er bei kur-\n\nzer Vertragsdauer üblicherweise noch keinen großen Kundenstamm werben \n\nkonnte. Gesichtspunkte, die eine hiervon abweichende Beurteilung erlauben, \n\nzeigt die Revision der Beklagten nicht auf. Dem Umstand, dass der Kläger bei \n\nder Gewinnung von Stammkunden auf Altkunden der in der Nähe gelegenen \n\nfrüheren Tankstelle zurückgreifen konnte, haben die Parteien bereits durch den \n\nvereinbarten Abschlag von 15 % Rechnung getragen (oben unter 2). Die Revi-\n\nsion der Beklagten kann daher zur Begründung ihres Standpunktes nur anfüh-\n\nren, dass ein Handelsvertreter bei einer kurzen Vertragslaufzeit seine Einnah-\n\nmen bei Zubilligung einer Jahresprovision deutlich erhöhen, unter Umständen \n\nsogar verdoppeln könne, und dass sich seine Leistungen im Wesentlichen im \n\nOffenhalten der Tankstelle erschöpften. Das Verhältnis von während der Ver-\n\ntragslaufzeit verdienten Provisionsansprüchen und dem auf der Grundlage der \n\nletzten Jahresprovision zu bemessenden Ausgleichsanspruch ist jedoch schon \n\ndeswegen kein im Rahmen der Billigkeitsabwägung zu prüfender Aspekt, weil \n\nder Anspruch nach § 89b Abs. 1 HGB ausschließlich dazu dient, einen Aus-\n\ngleich dafür zu schaffen, dass dem Handelsvertreter künftig Provisionsansprü-\n\nche entgehen, während dem Unternehmer die während der Vertragslaufzeit \n\ngewonnene Kundschaft zumindest teilweise verbleibt (Stammkunden). Soweit \n\ndie Beklagte die Leistungen des Klägers - \"Offenhalten\" der Tankstelle - als \n\neher untergeordnete Tätigkeiten bewertet, verkennt sie, dass gerade diese Tä-\n\ntigkeit die Provisionspflicht und damit auch einen Anspruch auf Handelsvertre-\n\nterausgleich auslöst. Denn selbst wenn ein Kunde die Tankstelle zunächst al-\n\nlein wegen ihrer Lage, der Marke oder ihres Preises aufsucht, kann eine Ge-\n\nschäftsbeziehung zu dem Mineralölunternehmen nur dann zustande kommen, \n\nwenn der Tankstellenhalter die Tankstelle offen und betriebsbereit hält (vgl. Se-\n\nnatsurteile vom 6. August 1997 - VIII ZR 150/96, aaO, unter B I 2 a, und VIII ZR \n\n91/96, aaO, unter B I 2 e). \n\nIII. \n\n48 \n\nDas Berufungsurteil kann nach alledem insgesamt keinen Bestand ha-\n\nben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endent-\n\nscheidung reif, weil es, wie ausgeführt, gegebenenfalls auf der Grundlage er-\n\ngänzenden Sachvortrags der Parteien weiterer tatsächlicher Feststellungen \n\nzum Stammkundenumsatzanteil der Barzahler bedarf. Sie ist deshalb zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen \n\n(§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nBall \n\nDr. Milger \n\nDr. Achilles \n\nDr. Fetzer \n\nDr. Bünger \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bochum, Entscheidung vom 08.02.2006 - 13 O 104/03 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 25.08.2008 - 18 U 63/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_249-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-11/viii-zr-249-08","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89b","ref_norm":"89b","n":21},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":16},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 87c","ref_norm":"87c","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_249-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_249-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-11/viii-zr-249-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_249-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:06:44.739855+00:00"}}