{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_247-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-03-03","aktenzeichen":"VIII ZR 247/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZR 247/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. März 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die \n\nRichterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel \n\nbeschlossen: \n\nDie Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Die Beklagte zu 1 war seit 1990 Mieterin einer Wohnung im Haus der \n\ndort auch selbst mit ihrer Familie wohnenden Klägerin in I. , die sie zu-\n\nsammen mit ihrer Tochter, der Beklagten zu 2, bewohnte. Mit Schreiben vom \n\n31. Juli 2006 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis zum 30. April 2007 mit \n\nder Begründung, sie wolle die Wohnung dem Bruder ihres Ehemannes und \n\ndessen Ehefrau sowie zwei minderjährigen Kindern zur Verfügung stellen; es \n\nbestehe zwischen den Familien ein besonders enger persönlicher Kontakt und \n\ndeshalb ein Wunsch nach größerer Nähe, die sich durch einen Einzug in die \n\nbislang von den Beklagten inne gehaltene Wohnung verwirklichen lasse. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben, das Landgericht \n\nhat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht \n\nzugelassenen Revision haben die Beklagten geltend gemacht, dass das Beru-\n\nfungsgericht zu Unrecht einen „besonders engen Kontakt“ zwischen der Kläge-\n\nrin und ihrem Schwager bzw. dessen Familie und eine „moralische Verpflich-\n\ntung und sittliche Verantwortung“ der Klägerin, für den Wohnbedarf ihres \n\nSchwagers Sorge zu tragen, angenommen und deshalb den von der Klägerin \n\ngeltend gemachten Eigenbedarf für begründet erachtet habe. \n\n3 \n\n4 \n\nNachdem die Beklagten im Laufe des Revisionsverfahrens aus der \n\nstreitgegenständlichen Wohnung ausgezogen sind, hat die Klägerin - mit Zu-\n\nstimmung der Beklagten - den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt er-\n\nklärt. \n\n2. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache überein-\n\nstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten gemäß § 91a ZPO \n\nnach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und \n\nStreitstandes zu entscheiden. Hiernach waren die Kosten des Rechtsstreits den \n\nBeklagten aufzuerlegen. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der in der Literatur und \n\nder Rechtsprechung der Instanzgerichte überwiegend vertretenen Auffassung \n\nzutreffend davon ausgegangen, dass der Wohnbedarf eines Schwagers des \n\nVermieters Eigenbedarf zumindest dann begründen kann, wenn ein besonders \n\nenger Kontakt besteht (vgl. LG Frankfurt, NJOZ 2005, 3197; OLG Braun-\n\nschweig, NJW-RR 1994, 597 (Cousine); MünchKommBGB/Häublein, 5. Aufl., \n\n§ 573 Rdnr. 78; vgl. ferner Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Auflage, § 573 \n\nBGB Rdnr. 51 f. m.w.N.). Einen solch engen Kontakt hat das Berufungsgericht \n\nnach persönlicher Anhörung der Parteien in tatrichterlicher Würdigung rechts-\n\nfehlerfrei bejaht. \n\nBall \n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen \n\nDr. Milger \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nAG Iserlohn, Entscheidung vom 23.04.2008 - 40 C 318/07 - \n\nLG Hagen, Entscheidung vom 13.08.2008 - 10 S 93/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_247-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-03/viii-zr-247-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 573","ref_norm":"573","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_247-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_247-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-03/viii-zr-247-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_247-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:17:33.702753+00:00"}}