{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_243-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-09-16","aktenzeichen":"VIII ZR 243/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 16. September 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle VerbrauchsgüterRL Art. 3; BGB § 474 Abs. 1 Satz 1, § 346 Abs. 1; ZPO § 543 Abs. 1 a) Die Zulassung der Revision kann auf den Grund eines im Rechtsstreit erhobenen Gegenanspruchs beschränkt werden. b) Bei Rückabwicklung eines Verbrauchsgüterkaufs steht einem Anspruch des Ver- käufers auf Nutzungswertersatz gemäß § 346 Abs. 1 BGB europäisches Recht (hier Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) nicht entgegen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 243/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja\n\nVerkündet am: \n16. September 2009 \nVorusso, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVerbrauchsgüterRL Art. 3; BGB § 474 Abs. 1 Satz 1, § 346 Abs. 1; ZPO § 543 Abs. 1 \n\na) Die Zulassung der Revision kann auf den Grund eines im Rechtsstreit erhobenen \n\nGegenanspruchs beschränkt werden. \n\nb) Bei Rückabwicklung eines Verbrauchsgüterkaufs steht einem Anspruch des Ver-\n\nkäufers auf Nutzungswertersatz gemäß § 346 Abs. 1 BGB europäisches Recht \n\n(hier Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) nicht entgegen. \n\nBGH, Urteil vom 16. September 2009 - VIII ZR 243/08 - LG Hannover \nAG Hannover \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 16. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter \n\nDr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter \n\nDr. Bünger \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Hannover vom 13. August 2008 wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin kaufte vom Beklagten, einem Kraftfahrzeughändler, mit Ver-\n\ntrag vom 9. Mai 2005 einen gebrauchten Pkw BMW 316 i mit einer Laufleistung \n\nvon 174.500 km für 4.100 €. Die Klägerin finanzierte den Kaufpreis über die \n\nC. -Bank und erbrachte an diese Zahlungen in Höhe von insgesamt 1.126,15 €; \n\nein Betrag von 4.052,54 € ist noch offen. \n\n2 \n\nDas Fahrzeug hatte einen Unfallschaden (Rahmenschaden) erlitten und \n\nwar mit nicht zugelassenen Teilen (Reifen, Felgen und Auspuff) versehen. \n\nNachdem die Klägerin dem Beklagten vergeblich eine Frist zur Nacherfüllung \n\ngesetzt hatte, erklärte sie den Rücktritt vom Kaufvertrag. Sie ist mit dem Fahr-\n\nzeug 36.000 km gefahren. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat Zahlung von insgesamt 1.026,15 € nebst Zinsen Zug um \n\nZug gegen Rückgabe des Fahrzeugs begehrt sowie ferner die Feststellung der \n\nVerpflichtung des Beklagten, sie von den Ansprüchen der C. -Bank aus dem \n\nzur Finanzierung des Fahrzeugs aufgenommenen Darlehen freizustellen. Das \n\nAmtsgericht hat den Beklagten im Wege des Versäumnisurteils entsprechend \n\ndiesen Anträgen verurteilt. Nach Einspruch des Beklagten hat das Amtsgericht \n\ndas Versäumnisurteil hinsichtlich des Zahlungsantrags insgesamt sowie hin-\n\nsichtlich des Feststellungsantrags in Höhe eines Betrags von 51,08 € aufrecht-\n\nerhalten und den Beklagten auf die zwischenzeitliche Erweiterung der Klage zur \n\nZahlung weiterer 100 € nebst Zinsen verurteilt; im Übrigen hat es das Ver-\n\nsäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. \n\n4 \n\nAuf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht - unter Zurückweisung \n\nder weitergehenden Berufung und der Anschlussberufung des Beklagten - das \n\nUrteil des Amtsgerichts hinsichtlich des Feststellungsantrags teilweise abgeän-\n\ndert und das Versäumnisurteil insoweit hinsichtlich eines Betrages von \n\n1.129,77 € wiederhergestellt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-\n\nsion verfolgt die Klägerin den Feststellungsantrag im restlichen Umfang - Frei-\n\nstellung in Höhe von 2.922,77 € - weiter. \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit \n\nfür das Revisionsverfahren noch von Interesse, ausgeführt: \n\n7 \n\nDie Klägerin sei wegen der Sachmängel des Fahrzeugs gemäß § 323 \n\nAbs. 1 BGB zum Rücktritt berechtigt gewesen. Ihr stehe deshalb gegen den \n\nBeklagten aus § 346 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der an die finanzie-\n\nrende Bank erbrachten Zahlungen (1.126,15 €) sowie auf Freistellung von den \n\nnoch bestehenden Darlehensverbindlichkeiten zu, allerdings gemindert um die \n\nGebrauchsvorteile des Fahrzeugs, die das Amtsgericht zutreffend auf \n\n2.922,77 € (0,08 € je km) bemessen habe. \n\n8 \n\nDie Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften \n\nvom 17. April 2008 - Rs. C-404/06 - stehe der Anrechnung der Nutzungsent-\n\nschädigung nicht entgegen. Nach dieser Entscheidung widerspreche § 346 \n\nBGB nur insoweit der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und \n\ndes Rates vom 25. Mai 1999, als es um Nachbesserung und Austausch eines \n\nvertragswidrigen Verbrauchsgutes gehe; eine analoge Anwendung dieser Ent-\n\nscheidung auf den vorliegenden Fall der Vertragsauflösung komme nicht in Be-\n\ntracht. \n\nII. \n\n9 \n\nDiese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Rahmen \n\ndes beschränkten Umfangs der Revisionszulassung stand, so dass die Revisi-\n\non zurückzuweisen ist. \n\n10 \n\n1. Die Revision ist, soweit sie sich gegen die Höhe des Nutzungswerter-\n\nsatzes wendet, unstatthaft und damit unzulässig (§ 543 Abs. 1 ZPO), weil die \n\nRevision insoweit nicht zugelassen ist. \n\n11 \n\nDas Berufungsgericht hat die Revision nur beschränkt - auf den Grund \n\ndes vom Beklagten geltend gemachten Gegenanspruchs auf Nutzungswerter-\n\nsatz - zugelassen. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor, wohl aber, was \n\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausreicht (BGHZ 153, 358, \n\n360 f. m.w.N.), aus den Gründen des Urteils. Die Begründung des Berufungs-\n\ngerichts für die Zulassung der Revision zielt darauf ab, ob § 346 BGB mit Euro-\n\npäischem Recht vereinbar ist, soweit diese Bestimmung im Falle des Rücktritts \n\neines Verbrauchers vom Verbrauchsgüterkauf eine Ersatzpflicht des Verbrau-\n\nchers für gezogene Nutzungen vorsieht. Dies betrifft lediglich den Grund des \n\nGegenanspruchs, den der Beklagte gegenüber dem von der Klägerin geltend \n\ngemachten Freistellungsanspruch erhoben hat. Eine Beschränkung der Revisi-\n\nonszulassung auf den Anspruchsgrund ist nach der Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs möglich (Senatsurteil vom 30. Juni 1982 - VIII ZR 259/81, NJW \n\n1982, 2380, unter II 2 c; BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - VI ZR 273/03, NJW \n\n2004, 3176, unter II 1). Dies gilt, wie die Revisionserwiderung zutreffend gel-\n\ntend macht, auch für einen Gegenanspruch. Auch insoweit ist der Anspruchs-\n\ngrund ein selbständig anfechtbarer Teil des Streitgegenstands, auf den die Re-\n\nvisionsführerin selbst ihre Revision hätte beschränken können. \n\n2. Soweit die Revision zulässig ist, ist sie unbegründet. \n\na) Das Berufungsgericht hat einen Freistellungsanspruch der Klägerin \n\naus § 346 BGB bejaht. Dies unterliegt nicht der revisionsrechtlichen Nachprü-\n\nfung, weil die Zulassung der Revision, wie dargelegt, auf den Anspruchsgrund \n\ndes vom Beklagten geltend gemachten Gegenanspruchs auf Nutzungsersatz \n\nbeschränkt ist. Die vom Beklagten erhobene Rüge, dass sich ein Freistellungs-\n\nanspruch der Klägerin nicht aus § 346 BGB, sondern allenfalls aus einem von \n\nihr nicht geltend gemachten Schadensersatzanspruch ergeben könnte, hätte \n\ndaher nur im Rahmen einer Anschlussrevision berücksichtigt werden können, \n\ndie der Beklagte nicht eingelegt hat. \n\n12 \n\n13 \n\n14 \n\nb) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Beklag-\n\nten bei einer Rückabwicklung des Vertrages nach § 346 BGB ein Gegenan-\n\nspruch auf Wertersatz wegen der Gebrauchsvorteile des Fahrzeugs während \n\nder Besitzzeit der Klägerin (36.000 km Laufleistung) zusteht. \n\n15 \n\naa) Entgegen der Auffassung der Revision steht europäisches Recht ei-\n\nnem Anspruch auf Nutzungswertersatz im Falle der Rückabwicklung eines \n\nVerbrauchsgüterkaufs nicht entgegen. Die Entscheidung des Gerichtshofs der \n\nEuropäischen Gemeinschaften vom 17. April 2008 (Rs. C-404/06, NJW 2008, \n\n1433 - Quelle AG/Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucher-\n\nverbände) bezieht sich auf das Recht des Verbrauchers auf Ersatzlieferung, an \n\ndessen Geltendmachung dieser nicht durch eine Verpflichtung zu Nutzungs-\n\nwertersatz gehindert werden soll, nicht aber auf eine Rückabwicklung des Ver-\n\ntrages, bei der der Käufer - anders als bei der Nacherfüllung - seinerseits den \n\ngezahlten Kaufpreis nebst Zinsen zurückerhält. Zu Recht verweist die Revisi-\n\nonserwiderung auf den 15. Erwägungsgrund der Richtlinie 1999/44/EG des Eu-\n\nropäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspek-\n\nten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG \n\nNr. L 171, S. 12; im Folgenden: Verbrauchsgüterkaufrichtlinie), der es aus-\n\ndrücklich gestattet, die Benutzung der vertragswidrigen Ware im Falle der Ver-\n\ntragsauflösung zu berücksichtigen; hierauf nimmt auch der Gerichtshof der Eu-\n\nropäischen Gemeinschaften in seiner Entscheidung Bezug (aaO, Tz. 38 f.). \n\nAuch in der Literatur wird - soweit ersichtlich - nicht vertreten, dass die \n\nVerbrauchsgüterkaufrichtlinie entgegen ihrem eindeutigen 15. Erwägungsgrund \n\neiner Regelung des nationalen Rechts entgegensteht, die - wie § 346 Abs. 1 \n\nBGB - den Käufer im Fall des Rücktritts verpflichtet, gezogene Nutzungen he-\n\nrauszugeben oder hierfür Wertersatz gemäß § 346 Abs. 2 BGB zu leisten. \n\n16 \n\nbb) Einer Vorlage des Rechtsstreits an den Gerichtshof der Europäi-\n\nschen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung dieser Frage gemäß Art. 234 \n\nAbs. 3 i.V.m. Abs. 1 Buchst. b EG bedarf es entgegen der Auffassung der Revi-\n\nsion nicht. Die Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte der Mitgliedstaaten ent-\n\nfällt, wenn die gemeinschaftsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer \n\nAuslegung durch den Gerichtshof war oder wenn die richtige Anwendung des \n\nGemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel \n\nkein Raum mehr bleibt (\"acte clair\", vgl. nur EuGH, Urteil vom 15. September \n\n2005 - Rs. C-495/03, Slg. 2005, I S. 8151, Rdnr. 33 - Intermodal Transports \n\nBV/Staatssecretaris van Financiën; ferner BGHZ 174, 273, Tz. 34; 178, 243, \n\nTz. 31). Letzteres ist hier - wie vorstehend unter aa) dargestellt - der Fall. \n\nBall \n\nDr. Frellesen \n\nDr. Milger \n\nDr. Fetzer \n\nDr. Bünger \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hannover, Entscheidung vom 28.11.2007 - 549 C 14966/06 - \n\nLG Hannover, Entscheidung vom 13.08.2008 - 10 S 1/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_243-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-16/viii-zr-243-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_243-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_243-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-16/viii-zr-243-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_243-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:54:36.719820+00:00"}}