{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_241-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-09-15","aktenzeichen":"VIII ZR 241/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZR 241/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. September 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2009 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin \n\nDr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider \n\nbeschlossen: \n\nDer Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision des Beklagten \n\ndurch Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich, soweit sie der re-\n\nvisionsrechtlichen Prüfung unterliegt, im Ergebnis als richtig, da bereits die Aus-\n\nlegung der Parteivereinbarungen ergibt, dass jedenfalls für den Beklagten ein \n\nordentliches Kündigungsrecht des Stromlieferungsvertrages nicht besteht, so-\n\nlange eine öffentliche Erschließung der Grundstücksparzelle des Klägers nicht \n\nerfolgt ist. Auf die Rechtsfrage, derentwegen das Berufungsgericht die Revision \n\nzugelassen hat, kommt es daher nicht an; sie ist im Übrigen bereits geklärt. \n\nI. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Die Revision ist nur beschränkt zugelassen. \n\nDas Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt: \n\n\"Die Kammer hat die Revision zugelassen, weil sie die Entscheidung \ndes Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts im Hinblick auf die \nFrage, ob ein unbefristetes Dauerschuldverhältnis auch nach Inkrafttre-\nten des Gesetzes zur Reform des Schuldrechts unter Einhaltung einer \nFrist analog §§ 624 und 723 Abs. 1 Satz 1 BGB kündbar ist, für erforder-\nlich hält im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO.\" \n\n4 \n\nDa diese Rechtsfrage ausschließlich für die Feststellungsanträge des \n\nKlägers zu 2 a, b sowie korrespondierend hierzu für die Widerklage des Beklag-\n\nten zu 2 entscheidungserheblich ist, ist die Revision auch nur für diese Streit-\n\ngegenstände zugelassen. Diese stellen einen klar abgrenzbaren Teil des \n\nRechtsstreits dar, der selbständig durch Teilurteil entschieden werden könnte \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 141/04, NJW 2007, 144 Tz. 8). \n\n2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 \n\nSatz 1 ZPO) liegen nicht vor. \n\nDie Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision \n\nzugelassen hat, ist bereits - konträr zur Auffassung des Berufungsgerichts - \n\nvom Bundesgerichtshof beantwortet worden (BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 \n\n- III ZR 145/05, NJW-RR 2006, 1427, 1428, Tz. 5; vgl. auch Urteil vom 17. Ja-\n\nnuar 2008 - III ZR 74/07, NJW 2008, 1064, Tz. 23). In beiden nach der Schuld-\n\nrechtsreform ergangenen Urteilen hat der Bundesgerichtshof die grundsätzliche \n\nMöglichkeit bejaht, ein Dauerschuldverhältnis in entsprechender Anwendung \n\nder §§ 584, 624, 723 BGB ordentlich unter Einhaltung einer Frist zu kündigen. \n\nAuf beide in den genannten Entscheidungen zu beurteilende Sachverhalte kam \n\ngemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB neues Schuldrecht zur Anwendung. Daran \n\nist festzuhalten. \n\n3. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. \n\nAuch wenn grundsätzlich ein ordentliches Kündigungsrecht des zwischen \n\nden Parteien bestehenden Stromlieferungsvertrages nicht ausgeschlossen ist, \n\nverhilft dies der Revision nicht zum Erfolg, da die Parteien nach der vom Beru-\n\nfungsgericht rechtsfehlerfrei vorgenommenen Auslegung der zur Stromversor-\n\ngung des Klägers getroffenen vertraglichen Regelungen eine ordentliche Kün-\n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\ndigung jedenfalls durch den Beklagten solange ausgeschlossen haben, als eine \n\nöffentliche Erschließung der Grundstücksparzelle des Klägers nicht erfolgt ist. \n\n9 \n\na) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht ein ordent-\n\nliches Kündigungsrecht eines Dauerschuldverhältnisses nicht, soweit und so-\n\nlange es durch vertragliche Vereinbarung ausgeschlossen worden ist (BGH, \n\nUrteil vom 21. Juli 2005 - I ZR 312/02, NJW-RR 2006, 117, 120, Tz. 42; Urteil \n\nvom 25. Mai 1993 - X ZR 79/92, NJW-RR 1993, 1460 unter II 2). So liegt es \n\nhier. \n\n10 \n\naa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der zwischen \n\nden Parteien maßgebliche Grundstückskaufvertrag vom 23. Juni 2003 hinsicht-\n\nlich der Erschließung in § 5 folgenden Wortlaut: \n\n\"Die Erschließung des Kaufobjekts mit den öffentlichen Leitungen, Was-\nser und Elektroenergie erfolgt über das Flurstück 23/9. \n\nGegenwärtig erfolgt die Versorgung des Kaufobjekts mit Wasser und \nElektroenergie über die Parzelle 30 auf dem Flurstück 23/8 (Parzellen-\npächter: M. D. ). Die Leitungsführung von der Parzelle 30 zum \nKaufobjekt ist dem Verkäufer nicht bekannt. Dem Käufer steht es frei, \ndie erforderliche privatschriftliche Vereinbarung mit Herrn M. D. \nzu treffen. Der Verkäufer gestattet, die Versorgungsleitungen Wasser \nund Strom auf den ihm gehörenden weiteren Grundstücken zu belassen. \nKäufer dieser Grundstücke kann er jedoch nicht verpflichten, das erfor-\nderliche Leitungsrecht dem Käufer zu gewähren. Wird dem Käufer zu-\nkünftig das erforderliche Leitungsrecht nicht gewährt, verpflichtet er \n(Kursivsetzung durch den Senat) sich, das Kaufobjekt an die öffentlichen \nVersorgungsleitungen anzuschließen, die über das Grundstück 23/9 füh-\nren.\" \n\n11 \n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts konnte und kann das \n\nverkaufte Grundstück nicht über die vorstehend erwähnte Parzelle 23/9, jedoch \n\n(nunmehr) über die Parzelle 23/8 an die öffentliche Versorgung angeschlossen \n\nwerden. \n\n12 \n\nDas Amtsgericht - auf dessen Tatbestand das Berufungsurteil Bezug \n\nnimmt - hat festgestellt, dass die Stromversorgung des Grundstücks des Klä-\n\ngers seit Sommer 2004 vom Flurstück 23/10 erfolgte, das im Eigentum des Be-\n\nklagten steht. Dort befindet sich ein Stromverteilerkasten, von dem aus eine \n\nStromleitung zur Parzelle des Klägers führt. Grundlage der Stromversorgung \n\nüber das Grundstück des Beklagten war das Angebot des Beklagten (u.a.) an \n\nden Kläger in einem Rundschreiben vom 25. Juni 2004, Strom gegen Zahlung \n\neines monatlichen Unkostenbeitrags von 10 € für \"Kosten, Wartung, Verwaltung \n\nund Abrechnung\" zu liefern; bezüglich des Verbrauchs sollte monatlich ein Ab-\n\nschlag gezahlt werden, der mit der Jahresverbrauchsrechnung verrechnet wer-\n\nden sollte. Dieses Angebot hat der Kläger nach der von der Revision nicht an-\n\ngegriffenen Würdigung des Berufungsgerichts konkludent angenommen, indem \n\ner in der Folgezeit Strom aus dem vom Beklagten zur Verfügung gestellten Ver-\n\nteilerkasten entnahm. Zu dem Angebot des Beklagten ist es nach den Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts deshalb gekommen, weil sich in der Zwischenzeit \n\nherausgestellt hatte, dass eine öffentliche Versorgung über das Flurstück 23/9 \n\nnicht möglich war. \n\n13 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat vor diesem Hintergrund naheliegend - und \n\nvon der Revision nicht angegriffen - angenommen, der Zweck des in dem \n\nRundschreiben angebotenen Stromlieferungsvertrages habe darin gelegen, die \n\nim Grundstückskaufvertrag vom 23. Juni 2003 vom Beklagten versprochene, \n\naber tatsächlich fehlende (öffentliche) Stromversorgung sicherzustellen, die we-\n\nsentlich für die Nutzbarkeit des Grundstücks gewesen sei. Indem sich der Be-\n\nklagte zur Stromlieferung bereiterklärt habe, habe er möglichen Schadenser-\n\nsatzansprüchen des Klägers begegnen wollen. Der Kläger selbst sei nicht ver-\n\npflichtet gewesen, sich um einen Stromanschluss zu kümmern. Der auf der \n\nGrundlage des Rundschreibens vom 25. Juni 2004 geschlossene Stromliefe-\n\nrungsvertrag sehe keine Verpflichtung des Klägers, vielmehr nur das Recht \n\nhierzu vor. Auch aus dem Grundstückskaufvertrag ergebe sich keine dement-\n\nsprechende Pflicht des Klägers, wohl aber eine Pflicht des Beklagten. Zwar las-\n\nse der Wortlaut des letzten Satzes von § 5 des Grundstückskaufvertrages iso-\n\nliert betrachtet eine Auslegung dahin zu, der Kläger sei verpflichtet, sich um \n\neine öffentliche Versorgung zu kümmern. Im Gesamtkontext der Regelung in \n\n§ 5 sei der Satz aber dahin zu verstehen, dass mit demjenigen (\"er\"), der ver-\n\npflichtet sei, eine öffentliche Versorgung sicherzustellen, nicht der Kläger, son-\n\ndern der Beklagte gemeint sei. Diese Auslegung der vertraglichen Regelungen \n\nder Parteien durch das Berufungsgericht kann vom Revisionsgericht nur dar-\n\naufhin überprüft werden, ob sie gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze, \n\nDenk- oder Erfahrungssätze verstößt oder wesentliche Umstände des Einzel-\n\nfalls außer Acht gelassen hat (BGHZ 111, 110, 115). Das ist nicht der Fall. Die \n\nAuslegung ist vielmehr naheliegend und wird den beiderseitigen Interessen im \n\nZeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarungen gerecht. \n\n14 \n\nDas Risiko der Stromlieferung ist damit zwischen den Parteien klar ver-\n\nteilt worden. Der Kläger hatte lediglich das Recht, nicht aber die Pflicht, sich \n\nselbst um einen eigenen (öffentlichen) Anschluss zu kümmern. Hingegen war \n\nder Beklagte aufgrund der kaufvertraglichen Regelung in der (Versorgungs-) \n\nPflicht, sah das offenbar auch selbst so und wollte dieser Pflicht nachkommen. \n\nAnders sind das Angebot in dem Rundschreiben und die nachfolgenden Strom-\n\nlieferungen über sein Grundstück nicht zu verstehen. Damit haben die Parteien \n\nvertraglich aber eine ordentliche Kündigung des zwischen ihnen bestehenden \n\nStromlieferungsvertrages, jedenfalls durch den Beklagten, ausgeschlossen, \n\nsolange es eine öffentliche Versorgung nicht gibt. \n\n15 \n\nAus diesen Gründen hat das Berufungsgericht es für den Beklagten auch \n\nals zumutbar erachtet, an dem Stromlieferungsvertrag weiter festzuhalten, und \n\nein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund gemäß § 314 Abs. 1 BGB rechtsfeh-\n\nlerfrei verneint. \n\n16 \n\nDas Berufungsgericht hat damit im Ergebnis zu Recht den Feststellungs-\n\nanträgen des Klägers zu 2 a, b stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. \n\n17 \n\nEs besteht Gelegenheit, zu diesem Hinweis binnen drei Wochen nach \n\nZustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. \n\nII. \n\nBall \n\nDr. Frellesen \n\nDr. Hessel \n\nDr. Achilles \n\nDr. Schneider \n\nHinweis:\nDas Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. \n\nVorinstanzen: \nAG Rathenow, Entscheidung vom 23.04.2008 - 4 C 511/07 - \nLG Potsdam, Entscheidung vom 13.08.2008 - 13 S 57/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_241-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-15/viii-zr-241-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 624","ref_norm":"624","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 723","ref_norm":"723","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 584","ref_norm":"584","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_241-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_241-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-15/viii-zr-241-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_241-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:50:40.337506+00:00"}}