{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_238-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-09-30","aktenzeichen":"VIII ZR 238/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 241 Abs. 2, § 368; ZPO § 840 a) Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage ergibt sich regelmäßig schon aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs, dessen Existenz für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung zu unterstel- len ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 4. März 1993 - I ZR 65/91, WM 1993, 1248). b) Eine Verkehrssitte als eine die beteiligten Verkehrskreise untereinander verpflich- tende Regel verlangt, dass sie auf einer gleichmäßigen, einheitlichen und freiwilli- gen tatsächlichen Übung beruht, die sich innerhalb eines angemessenen Zeit- raums für vergleichbare Geschäftsvorfälle gebildet hat und der eine einheitliche Auffassung sämtlicher an dem betreffenden Geschäftsverkehr beteiligten Kreise zu Grunde liegt. Dazu genügt es nicht, dass eine bestimmte Übung nur von einem bestimmten, wenn auch quantitativ bedeutsamen Teil der beteiligten Verkehrskrei- se gepflogen wird; sie muss sich vielmehr innerhalb aller beteiligten Kreise als einheitliche Auffassung durchgesetzt haben. c) Ein Vermieter ist nicht verpflichtet, seinem bisherigen Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses über die Erteilung einer Quittung über die vom Mieter empfan- genen Mietzahlungen hinaus eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung zu erteilen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 238/08 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n30. September 2009 \nRing \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 241 Abs. 2, § 368; ZPO § 840 \n\na) Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage ergibt sich regelmäßig schon \naus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs, dessen Existenz \nfür die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung zu unterstel-\nlen ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 4. März 1993 - I ZR 65/91, WM 1993, 1248). \n\nb) Eine Verkehrssitte als eine die beteiligten Verkehrskreise untereinander verpflich-\ntende Regel verlangt, dass sie auf einer gleichmäßigen, einheitlichen und freiwilli-\ngen tatsächlichen Übung beruht, die sich innerhalb eines angemessenen Zeit-\nraums für vergleichbare Geschäftsvorfälle gebildet hat und der eine einheitliche \nAuffassung sämtlicher an dem betreffenden Geschäftsverkehr beteiligten Kreise \nzu Grunde liegt. Dazu genügt es nicht, dass eine bestimmte Übung nur von einem \nbestimmten, wenn auch quantitativ bedeutsamen Teil der beteiligten Verkehrskrei-\nse gepflogen wird; sie muss sich vielmehr innerhalb aller beteiligten Kreise als \neinheitliche Auffassung durchgesetzt haben. \n\nc) Ein Vermieter ist nicht verpflichtet, seinem bisherigen Mieter bei Beendigung des \nMietverhältnisses über die Erteilung einer Quittung über die vom Mieter empfan-\ngenen Mietzahlungen hinaus eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung zu erteilen. \n\nBGH, Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 238/08 - LG Dresden \n\nAG Dippoldiswalde \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2009 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel und die Richter \n\nDr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Kläger gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Dresden vom 29. Juli 2008 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Kläger waren von Januar 2005 bis zu einer von ihnen zum \n\n31. Oktober 2007 ausgesprochenen Kündigung Mieter einer Wohnung der Be-\n\nklagten in B. . Sie sind inzwischen Mieter einer anderen Wohnung und \n\nfordern von der Beklagten die Ausstellung einer Mietschuldenfreiheitsbeschei-\n\nnigung, auf deren Vorlage ihr neuer Vermieter nach wie vor noch besteht. Dies \n\nverweigert die Beklagte, die einen zunächst gegen sie erhobenen Anspruch auf \n\nErteilung einer Quittung über die geleisteten Mietzahlungen sofort anerkannt \n\nund erfüllt hat. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat die auf Erteilung einer Mietschuldenfreiheitsbe-\n\nscheinigung erweiterte Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen \n\ngerichtete Berufung der Kläger zurückgewiesen, die zuletzt eine auf sie lauten-\n\nde Mietschuldenfreiheitsbescheinigung für die Dauer des Mietverhältnisses ver-\n\nlangt haben, in der die Beklagte zugleich zur Bestätigung/Mitteilung verpflichtet \n\nsein sollte, dass die Miete einschließlich vereinbarter Betriebskostenvorauszah-\n\nlungen für den Mietzeitraum bezahlt worden sei, dass ein Nachzahlungsbetrag \n\naus der Betriebskostenabrechnung für 2006 von 276,24 € wegen Strittigkeit der \n\nForderung nicht bezahlt worden sei, dass die Betriebskostenabrechnung für \n\n2007 noch nicht erteilt worden sei und dass die Kläger eine Kaution von 726 € \n\ngeleistet hätten, die sich aufgrund des nicht freigegebenen Pfandes noch bei \n\nder Beklagten befinde. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision \n\nverfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-\n\nsentlichen ausgeführt: \n\nEin Rechtsschutzbedürfnis der Kläger für ihr Verlangen nach Ausstellung \n\neiner Mietschuldenfreiheitsbescheinigung sei zwar nicht dadurch entfallen, dass \n\nsie zwischenzeitlich eine neue Wohnung bezogen hätten, weil der neue Vermie-\n\nter nach ihrem unwidersprochenen Vortrag nach wie vor auf Vorlage der Be-\n\nscheinigung bestehe. Zudem sei bei Beendigung des derzeitigen Mietverhält-\n\nnisses zu erwarten, dass ein zukünftiger Vermieter wegen der Kürze der Miet-\n\ndauer zusätzlich eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung auch des vorletzten \n\nVermieters verlange. Ein über die Quittungserteilung hinausgehender Anspruch \n\nauf Ausstellung einer solchen Bescheinigung stehe den Klägern jedoch nicht \n\nzu. Die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Treue- und Mitwirkungspflich-\n\nten fänden dort ihre Grenze, wo es nur um die Erleichterung des Abschlusses \n\neines neuen Mietvertrages durch Ausstellung einer Bescheinigung gehe, die \n\neinen vom Mieter auch ohne Mitwirkung des bisherigen Vermieters belegbaren \n\nSachverhalt lediglich zusammenfasse oder die noch nicht abgeschlossene \n\nSachverhalte betreffe und keinen positiven Erklärungswert für einen neuen \n\nVermieter aufweise. Die Dauer des Mietverhältnisses könnten die Kläger durch \n\nden Mietvertrag, ihre Kündigungserklärung und die von der Beklagten abgege-\n\nbene Bestätigung des Vertragsendes nachweisen. Die vollständige Begleichung \n\nder Mieten einschließlich der geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen könn-\n\nten die Kläger durch den Mietvertrag, die erteilten Betriebskostenabrechnungen \n\nsowie die von der Beklagten ausgestellten Quittungen lückenlos belegen. In \n\ngleicher Weise könnten sie die mittels Übergabe eines verpfändeten Sparbu-\n\nches gestellte Kaution durch Vorlage der Verpfändungserklärung belegen. Dass \n\ndie Kaution noch nicht abgerechnet sei, sei angesichts des Streits über die Be-\n\ntriebskostenabrechnung 2006 und die noch offene Betriebskostenabrechnung \n\n2007 nahe liegend und müsse vernünftigerweise nicht belegt werden. Der Streit \n\nüber die Höhe der Betriebskostenabrechnung 2006 sei einem Vermieter nach \n\nden genannten Unterlagen ohne weiteres plausibel zu machen. Ein Anspruch \n\nauf Bestätigung der offenen Schuld bestehe jedenfalls nicht, ganz abgesehen \n\ndavon, dass eine ausdrückliche Bestätigung dieses Sachverhalts durch die Be-\n\nklagte keinen Schluss auf die Zuverlässigkeit der Kläger als Mieter zulasse. \n\nEntsprechendes gelte für die Betriebskostenabrechnung 2007. Dass ein Teil \n\nder gewerblichen Vermieter im Raum D. gleichwohl Mietschuldenfrei-\n\nheitsbescheinigungen verlange, falle in die Interessen- und Risikosphäre des \n\nMieters und sei auf Inhalt und Umfang der Treue- und Mitwirkungspflichten des \n\nbisherigen Vermieters ohne Einfluss. \n\nII. \n\n6 \n\nDiese Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergeb-\n\nnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Ein Anspruch auf Ausstel-\n\nlung der geforderten Mietschuldenfreiheitsbescheinigung ergibt sich entgegen \n\nder Auffassung der Revision als mietvertragliche Nebenpflicht der Beklagten \n\nweder aus einer ergänzenden Vertragsauslegung aufgrund einer nach Ver-\n\ntragsschluss am Wohnungsmarkt in D. dahingehend entstandenen Ver-\n\nkehrssitte (§§ 133, 157 BGB) noch ist die Beklagte sonst gemäß § 241 Abs. 2 \n\nBGB verpflichtet, auf die Interessen der Kläger an der Erlangung einer neuen \n\nWohnung durch Ausstellung einer solchen Bescheinigung Rücksicht zu neh-\n\nmen. \n\n7 \n\n1. Zu Unrecht bezweifelt allerdings die Revisionserwiderung mit ihrer \n\nGegenrüge das vom Berufungsgericht angenommene Rechtsschutzbedürfnis \n\nder Kläger an der Erlangung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung. Bei \n\nLeistungsklagen, zu denen auch die Klage auf Ausstellung einer Mietschulden-\n\nfreiheitsbescheinigung zählt, ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig \n\nschon aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs, dessen \n\nExistenz für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung \n\nzu unterstellen ist (BGH, Urteil vom 4. März 1993 - I ZR 65/91, WM 1993, 1248, \n\nunter II 1). Dass ausnahmsweise besondere Umstände das Verlangen der Klä-\n\nger, in die materiell-rechtliche Prüfung ihres Anspruchs einzutreten, als nicht \n\nschutzwürdig erscheinen ließen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere kommt es \n\nentgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht darauf an, ob der neue \n\nVermieter der Kläger auf die Vorlage einer solchen Bescheinigung einen An-\n\nspruch hat oder ob den Klägern durch die fehlende Beibringung einer solchen \n\nBescheinigung für das gegenwärtige Mietverhältnis oder für künftige Mietver-\n\nhältnisse Nachteile drohen. Es genügt für das Bestehen eines Rechtsschutzbe-\n\n \n \n \n\n8 \n\n9 \n\ndürfnisses vielmehr schon, dass die Vorlage der begehrten Mietschuldenfrei-\n\nheitsbescheinigung für das derzeitige wie für etwaige künftige Mietverhältnisse \n\ntatsächlich vorteilhaft sein kann. \n\n2. In der Sache rügt die Revision aber ohne Erfolg, dass das Berufungs-\n\ngericht es unterlassen hat, im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung zu \n\nprüfen, ob den Klägern danach ein vertraglicher Anspruch auf Ausstellung einer \n\nMietschuldenfreiheitsbescheinigung zusteht. \n\na) Der Mietvertrag der Parteien enthält zu dieser Frage keine Regelung. \n\nDas hat jedoch nicht zur Folge, dass hierfür allein schon aus diesem Grund ei-\n\nne Regelung im Wege ergänzender Vertragsauslegung gefunden werden \n\nmüsste. Vielmehr kann, falls die Vertragsschließenden zu einem bestimmten \n\nPunkt keine Regelung treffen, zumeist angenommen werden, dass sie die Aus-\n\ngestaltung ihrer vertraglichen Beziehungen dem dispositiven Gesetzesrecht \n\nüberlassen haben (BGHZ 77, 301, 304; 40, 91, 103; Senatsurteil vom 19. März \n\n1975 - VIII ZR 262/73, WM 1975, 419, unter IV 2 a). Als dispositives Gesetzes-\n\nrecht kommt hier der vom Berufungsgericht - auch wenn es die Vorschrift nicht \n\nerwähnt hat - seinem sachlichen Gehalt nach behandelte § 241 Abs. 2 BGB in \n\nBetracht, wonach ein Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rück-\n\nsicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten \n\nkann. Allerdings gibt das dispositive Recht nur den allgemeinen, auf eine typi-\n\nsierte Interessenabwägung gegründeten Beurteilungsmaßstab vor, während die \n\nergänzende Vertragsauslegung der individuellen Gestaltung des Einzelfalls \n\nRechnung trägt, etwa weil der zu regelnden Sachverhalt Besonderheiten auf-\n\nweist, denen das dispositiven Gesetzesrecht nicht oder nicht in vergleichbarer \n\nWeise Rechnung tragen kann (BGHZ 74, 370, 373 f.). \n\n10 \n\nb) Die Revision macht dazu geltend, dass nach dem revisionsrechtlich \n\nzugrunde zu legenden Sachvortrag der Kläger die Vorlage einer Mietschulden-\n\nfreiheitsbescheinigung im Raum D. nach Vertragsschluss - oder zumin-\n\ndest bei Vertragsschluss noch nicht erkennbar - eine Üblichkeit erlangt habe, \n\ndie einer Verkehrssitte gleichzusetzen sei und der sich die Vertragsparteien \n\nnach der beiderseitigen Interessenlage angeschlossen hätten, wenn sie diese \n\nEntwicklung bei Vertragsschluss bedacht hätten. Das Entstehen einer solchen \n\nVerkehrssitte mit einer daraus mittlerweile folgenden allgemeinen Pflicht zur \n\nAusstellung von Mietschuldenfreiheitsbescheinigungen hat das Berufungsge-\n\nricht jedoch nicht festgestellt. Nach seinen Feststellungen verlangt nur ein Teil \n\nder gewerblichen Vermieter im Raum D. Mietschuldenfreiheitsbescheini-\n\ngungen. Diese tatrichterliche Feststellung beanstandet die Revision im Ergebnis \n\nohne Erfolg als rechtsfehlerhaft. \n\n11 \n\nDas Vorbringen der Kläger in den Tatsacheninstanzen, wonach davon \n\nauszugehen sei, dass sich zumindest im Raum D. die Verkehrssitte der \n\nsogenannten Mietschuldenfreiheitsbescheinigung herausgebildet habe, war \n\nentgegen der Auffassung der Revision keineswegs unwidersprochen geblieben. \n\nDie Revisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, dass dem hierzu gehalte-\n\nnen Sachvortrag der Kläger nicht nur die erforderliche Substantiierung in Bezug \n\nauf Anknüpfungstatsachen gefehlt hat, die zur Erteilung einer Mietschuldenfrei-\n\nheitsbescheinigung den Schluss auf eine hinreichend einheitliche und auf Kon-\n\nsens aller beteiligten Kreise hindeutende Verkehrsübung zulassen (vgl. BGHZ \n\n111, 110, 112). Die Behauptung war von der Beklagten auch bestritten worden. \n\nEinen Beweis für die Üblichkeit der behaupteten Praxis und eine daraus folgen-\n\nde Verkehrssitte am Wohnungsmarkt im Raum D. hatten die Kläger nicht \n\nangetreten. Soweit unter Zeugenbeweis gestellt war, dass die G. Group \n\nmit einem Bestand von 42.000 Wohnungen in D. von jedem neuen Mieter \n\ndie Vorlage einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung verlange, hätte das Beru-\n\nfungsgericht aus einer solchen Praxis nicht auf das Bestehen einer entspre-\n\nchenden Verkehrssitte schließen müssen. Denn eine die Pflichtenlage der Be-\n\nteiligten nunmehr prägende Verkehrssitte folgt hieraus noch nicht. Eine Ver-\n\nkehrssitte als eine die beteiligten Verkehrskreise untereinander verpflichtende \n\nRegel verlangt vielmehr, dass sie auf einer gleichmäßigen, einheitlichen und \n\nfreiwilligen tatsächlichen Übung beruht, die sich innerhalb eines angemessenen \n\nZeitraums für vergleichbare Geschäftsvorfälle gebildet hat und der eine einheit-\n\nliche Auffassung sämtlicher beteiligten Kreise an dem betreffenden, gegebe-\n\nnenfalls räumlich beschränkten Geschäftsverkehr zu Grunde liegt (BGHZ 111, \n\naaO; Senatsurteil vom 2. Mai 1984 - VIII ZR 38/83, WM 1984, 1000, unter II 3 c \n\nbb; BGH, Urteil vom 11. Mai 2001 - V ZR 492/99, WM 2001, 1417, unter II 1 c; \n\nRGZ 114, 9, 12; Staudinger/Singer/Singer, BGB (2004), § 133 Rdnr. 66 \n\nm.w.N.). Demgegenüber genügt es zur Herausbildung einer Verkehrssitte noch \n\nnicht, dass die zugrunde liegende Übung nur von einem bestimmten, wenn \n\nauch quantitativ bedeutsamen Teil der beteiligten Verkehrskreise gepflogen \n\nwird; sie muss sich vielmehr innerhalb aller beteiligten Kreise als einheitliche \n\nAuffassung durchgesetzt haben (vgl. Senatsurteil vom 2. Mai 1984, aaO; RGZ \n\n135, 339, 346). \n\n12 \n\nc) Eine bestimmte Verkehrssitte zur Ausstellung einer Mietschuldenfrei-\n\nheitsbescheinigung hat sich an Hand dieser Maßstäbe so lange nicht heraus-\n\ngebildet, wie nicht feststeht, dass die zu Grunde liegende Übung ganz allge-\n\nmein am örtlichen Wohnungsmarkt in D. , und zwar etwa auch bei der \n\nVielzahl von Vermietungen aus Privatbestand oder kleinerem gewerblichen Be-\n\nstand, praktiziert wird. Dazu haben die Kläger indessen weder Konkretes vorge-\n\ntragen noch Beweis angetreten. Das Berufungsgericht hätte deshalb die von \n\nihnen als Anknüpfungspunkt für eine ergänzende Vertragsauslegung geltend \n\ngemachte Herausbildung einer bestimmten Verkehrssitte nicht feststellen kön-\n\nnen und müssen. Es ist daher am Maßstab des von der Revision als verletzt \n\ngerügten § 286 ZPO revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Beru-\n\nfungsgericht nicht in die Prüfung einer ergänzenden Vertragsauslegung einge-\n\ntreten ist, sondern sich darauf beschränkt hat, die begehrte Ausstellung der \n\nMietschuldenfreiheitsbescheinigung anhand der sich aus dem Schuldverhältnis \n\nallgemein ergebenden Treue- und Mitwirkungspflichten zu prüfen. \n\n13 \n\n3. Insoweit rügt die Revision ebenfalls ohne Erfolg, dass das Berufungs-\n\ngericht eine Verpflichtung der Beklagten zur Abgabe einer Mietschuldenfrei-\n\nheitsbescheinigung nicht aus § 241 Abs. 2, § 242 BGB hergeleitet hat. \n\n14 \n\na) Die Frage, ob ein Vermieter verpflichtet ist, seinem Mieter bei Beendi-\n\ngung des Mietverhältnisses eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung auszustel-\n\nlen, wird in der Instanzrechtsprechung und im mietrechtlichen Schrifttum unter-\n\nschiedlich beantwortet. Teilweise wird eine solche Verpflichtung als fortwirken-\n\nde mietvertragliche Nebenpflicht im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB grundsätzlich \n\nbejaht, weil eine solche Bescheinigung einerseits dem nachvollziehbaren Inte-\n\nresse des Mieters diene, dem künftigen Vermieter zum Erhalt der von ihm er-\n\nstrebten neuen Wohnung die eigene Zahlungsfähigkeit nachzuweisen, während \n\nandererseits dem Vermieter hieraus kein größerer Aufwand entstehe (AG Ho-\n\nhenschönhausen, GE 2006, 974, 975; Beuermann, GE 2006, 1600; Sternel, \n\nMietrecht aktuell, 4. Aufl., Rdnr. VII 251b). Teilweise wird eine solche Verpflich-\n\ntung hingegen verneint, weil der Mieter auf eine solche Bescheinigung nicht \n\nzwingend angewiesen sei, sondern seine Mietschuldenfreiheit auch anders, \n\netwa durch Vorlage des alten Mietvertrages, von Kontounterlagen oder ihm \n\nauszustellender Zahlungsquittungen, belegen könne, und zudem eine Miet-\n\nschuldenfreiheitsbescheinigung nur sehr eingeschränkt geeignet sei, über die \n\nZuverlässigkeit und Solvenz eines Mieters verlässlich Auskunft zu geben (AG \n\nSchöneberg, GE 2006, 975 f.; AG Tiergarten, GE 2008, 203; Daub, GE 2006, \n\n961 f.; zweifelnd auch Herrlein, WuM 2007, 54, 56). Die zuletzt genannte Auf-\n\nfassung verdient den Vorzug. \n\n15 \n\nb) Ein Schuldverhältnis kann gemäß § 241 Abs. 2 BGB nach seinem In-\n\nhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Interessen des anderen Teils verpflichten. \n\nZu diesen Schutz- und Rücksichtnahmepflichten, deren Inhalt bei Fehlen ent-\n\nsprechender Absprachen jeweils nach der konkreten Situation unter Bewertung \n\nund Abwägung der beiderseitigen Interessen zu bestimmen ist (BT-Drs. \n\n14/6040, S. 126; Blank, WuM 2004, 243, 244), können auch Abwicklungspflich-\n\nten bei oder nach Beendigung eines Mietverhältnisses gehören. Insbesondere \n\nkönnen bestimmte nachvertragliche Auskunfts- und Mitteilungspflichten beste-\n\nhen oder die Vertragsparteien gehalten sein, die Eingehung neuer Mietverhält-\n\nnisse der jeweils anderen Seite nicht unnötig zu behindern (vgl. Sonnenschein, \n\nPiG 20 \n\n(1985), 69, 100; ders., PiG 46 \n\n(1995), 7, 18; Schmidt-\n\nFutterer/Eisenschmid, Mietrecht, 9. Aufl., § 535 BGB Rdnr. 173). Eine Verpflich-\n\ntung des Vermieters zur Erteilung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung \n\nüberschreitet jedoch den Rahmen dessen, was ihm billigerweise an Rücksicht-\n\nnahme auf die Interessen des Mieters zuzumuten ist. \n\n16 \n\naa) Es ist in der Rechtsprechung zwar seit langem anerkannt, dass eine \n\nVerpflichtung zur Auskunftserteilung zwischen den Partnern einer rechtlichen \n\nSonderverbindung auch ohne ausdrückliche Absprache bestehen kann, wenn \n\ndie eine Seite in entschuldbarer Weise über den Umfang ihrer Rechte im Un-\n\ngewissen ist, sie sich die zur Vorbereitung und Wahrnehmung dieser Rechte \n\nnotwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und \n\ndie andere Seite die Auskünfte unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, zu \n\ngeben vermag (BGHZ 149, 165, 174 f. m.w.N.). Eine solche Auskunftsverpflich-\n\ntung scheitert hier aber schon daran, dass die Kläger über Art und Umfang ihrer \n\nMietverbindlichkeiten nicht im Ungewissen sind. Sie sind - wie die Revision ein-\n\nräumt - jedenfalls unter Zuhilfenahme eigener Zahlungsbelege sowie der von \n\nder Beklagten gemäß § 368 BGB geschuldeten und erteilten Quittungen über \n\ndie von den Klägern empfangenen Zahlungen ohne Weiteres in der Lage, die \n\nErfüllung ihrer aus dem Mietvertrag sowie erteilten Nebenkostenabrechnungen \n\nund Nebenkostenanforderungen ersichtlichen Mietverbindlichkeiten zu belegen \n\n(vgl. Daub, aaO, S. 961). \n\n17 \n\nbb) Eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung ist nach ihrem Aussagege-\n\nhalt nicht nur eine pauschale Bestätigung des Empfangs bestimmter Miet- und \n\nNebenkostenzahlungen. Ihr kann auch die Erklärung des Vermieters entnom-\n\nmen werden, dass der Mieter abgesehen von ausdrücklich vorbehaltenen For-\n\nderungen von Mietschulden frei ist und ihm nichts mehr schuldet. Damit steht \n\nsie unübersehbar in einer gewissen Nähe zu der vor allem im Arbeitsrecht an-\n\nzutreffenden Ausgleichsquittung (vgl. Daub, aaO, S. 962), der unter anderem \n\ndie Wirkung einer Verzichtserklärung oder eines negativen Schuldanerkennt-\n\nnisses dahin beigelegt wird, gegen den Schuldner keine bekannten oder unbe-\n\nkannten Ansprüche mehr zu haben (BGH, Urteil vom 13. Januar 1999 - XII ZR \n\n298/96, NJW-RR 1999, 593, unter I 2 a; BAG, NJW 2008, 461, 462; Bamber-\n\nger/Roth/Dennhardt, BGB, 2. Aufl., § 397 Rdnr. 23 m.w.N.). Zur Abgabe einer \n\nsolchen, mit einer Verzichtswirkung verbundenen Erklärung ist ein Vermieter \n\njedoch nicht verpflichtet (vgl. Blank in: Blank/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl., § 538 \n\nRdnr. 6). Selbst wenn der Mietschuldenfreiheitsbescheinigung aber kein derart \n\nrechtsgeschäftlicher, über eine bloße Wissenserklärung hinausgehender Erklä-\n\nrungswert beizumessen sein sollte, kann ihr immer noch die Wirkung eines be-\n\nweisrechtlich nachteiligen \"Zeugnisses gegen sich\" selbst zukommen (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 7. November 1996 - III ZR 88/95, VIZ 1997, 181, unter I b). Für \n\ndiesen Fall müsste der Vermieter mit Ausstellung der Bescheinigung beweis-\n\nrechtliche Nachteile befürchten, falls nachträglich noch Streit über den Bestand \n\nund die Erfüllung von Mietforderungen entstehen sollte (vgl. BGHZ 69, 328, 332 \n\nzur Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO). Die Abgabe einer in ihren Wir-\n\nkungen unter Umständen derart weit reichenden Erklärung kann - worauf die \n\nRevisionserwiderung mit Recht hinweist - einem Vermieter deshalb schon we-\n\ngen einer möglichen künftigen Gefährdung eigener Rechtspositionen nicht zu-\n\ngemutet werden. \n\n18 \n\nDer dargestellte Charakter der Mietschuldenfreiheitsbescheinigung als \n\neiner über das bloße Empfangsbekenntnis hinausgehenden Erklärung verbietet \n\nes entgegen der Auffassung der Revision auch, in dieser Bescheinigung ledig-\n\nlich eine in anderer Form zu erteilende Quittung im Sinne von § 368 Satz 2 \n\nBGB sehen zu wollen. Zu einer über den tatsächlichen Leistungsempfang \n\nhinausgehenden Erklärung, wegen der zugrunde liegenden Schuld befriedigt zu \n\nsein, kann § 368 BGB keine Anspruchsgrundlage bilden (vgl. Münch-\n\nKommBGB/Wenzel, 5. Aufl., § 368 Rdnr. 2; Staudinger/Olzen, BGB (2006), \n\n§ 368 Rdnr. 7). \n\n19 \n\ncc) Außerdem kann ein Mieter schon deshalb keine Mietschuldenfrei-\n\nheitsbescheinigung beanspruchen, weil sie den Vermieter unzulässig zwingen \n\nwürde, sich (sofort) zum Bestand etwaiger Forderungen aus dem Mietverhältnis \n\nzu äußern. Selbst wenn der Mieter eine abzurechnende Kaution geleistet hat, \n\nmuss der Vermieter sich bei Beendigung eines Mietverhältnisses nicht sofort \n\nüber einen Bestand an verbliebenen Forderungen gegen den Mieter klar wer-\n\nden. Vielmehr ist ihm eine angemessene Frist zuzubilligen, innerhalb derer er \n\nsich über den Bestand etwaiger Forderungen vergewissern und entscheiden \n\nmuss, ob und in welcher Weise er die Kaution zur Abdeckung seiner Ansprüche \n\nverwenden will (BGHZ 101, 244, 250; Senatsurteil vom 18. Januar 2006 \n\n- VIII ZR 71/05, WuM 2006, 197, Tz. 9). Diese Überlegungsfrist würde ihm bei \n\neiner Verpflichtung zur Erteilung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung je-\n\ndoch weitgehend genommen. Er müsste vielmehr befürchten, im Anschluss an \n\nderen Erteilung auch auf umgehende Abrechnung der Kaution in Anspruch ge-\n\nnommen zu werden. \n\n20 \n\nDarüber hinaus bestünde in den Fällen, in denen der Vermieter die ver-\n\nlangte Bescheinigung mit Einschränkungen erteilt, weil er meint, noch Forde-\n\nrungen zu haben, weil er sich über deren Bestand noch nicht klar ist oder weil \n\ner - ohne seine Rechtspositionen aufgeben zu wollen - es derzeit nicht für op-\n\nportun hält, sich darüber zu äußern, die Gefahr, dass eine auf möglicherweise \n\nsogar noch unentschiedener Haltung beruhende Einschränkung einer erteilten \n\nBescheinigung als Anspruchsberühmung aufgefasst würde, so dass er befürch-\n\nten müsste, mit einer negativen Feststellungsklage überzogen zu werden (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 13. Juni 2008 - V ZR 114/07, WM 2008, 1590, Tz. 32 m.w.N.). \n\nEinem solchen Risiko muss er sich jedoch nur stellen, wenn ihm eine dahin ge-\n\nhende Auskunftspflicht - wie etwa in § 840 ZPO zur Gewährleistung einer im \n\nInteresse der Allgemeinheit liegenden funktionsfähigen Forderungsvollstre- \n\nckung geschehen (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99, WM 1999, \n\n2545, unter II 2 c) - aus besonderen Gründen eigens auferlegt worden ist. \n\nBall \n\nDr. Hessel \n\nDr. Achilles \n\nDr. Schneider \n\nDr. Bünger \n\nVorinstanzen: \nAG Dippoldiswalde, Entscheidung vom 10.01.2008 - 2 C 686/07 - \nLG Dresden, Entscheidung vom 29.07.2008 - 4 S 97/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_238-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-30/viii-zr-238-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 368","ref_norm":"368","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_238-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_238-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-30/viii-zr-238-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_238-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:52:29.041377+00:00"}}