{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_235-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-11-25","aktenzeichen":"VIII ZR 235/08","doktyp":"Urteile","leitsatz":"Verkündet am: 25. November 2009 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle MietHöheRegG § 4 Abs. 5 Nr. 2; AVBFernwärmeV § 2 Abs. 2 a) Bestimmt der Vermieter gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 2 MietHöheRegG, dass die Kosten der Wasserversorgung und der Entwässerung unmittelbar mit demjenigen abge- rechnet werden, der die entsprechenden Leistungen erbringt, kann sich der Leis- tungserbringer zur Erfüllung der von ihm übernommenen Leistungspflichten Dritter bedienen. b) Teilt der Vermieter, der nach dem Mietvertrag lediglich eine beheizbare Wohnung schuldet, dem Mieter im Zuge der Einrichtung einer Fernwärmeversorgung mit, dass die Kosten für Heizung und Warmwasser künftig direkt mit dem Versorger abzurechnen sind, und übersendet der Versorger dem Mieter daraufhin den Ent- wurf einer Liefervereinbarung, kommt ein Liefervertrag mit dem Versorger nach § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV dadurch zustande, dass der Mieter die Leistungen des Versorgers in Anspruch nimmt (im Anschluss an BGH, Urteile vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, NJW 2003, 3131 und vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, NJW-RR 2005, 639). Das gilt auch dann, wenn der Mieter der Direktabrechnung widerspricht und den ihm übersandten Entwurf nicht unterzeichnet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 235/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nVerkündet am: \n25. November 2009 \nErmel, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nMietHöheRegG § 4 Abs. 5 Nr. 2; AVBFernwärmeV § 2 Abs. 2 \n\na) Bestimmt der Vermieter gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 2 MietHöheRegG, dass die Kosten \nder Wasserversorgung und der Entwässerung unmittelbar mit demjenigen abge-\nrechnet werden, der die entsprechenden Leistungen erbringt, kann sich der Leis-\ntungserbringer zur Erfüllung der von ihm übernommenen Leistungspflichten Dritter \nbedienen. \n\nb) Teilt der Vermieter, der nach dem Mietvertrag lediglich eine beheizbare Wohnung \nschuldet, dem Mieter im Zuge der Einrichtung einer Fernwärmeversorgung mit, \ndass die Kosten für Heizung und Warmwasser künftig direkt mit dem Versorger \nabzurechnen sind, und übersendet der Versorger dem Mieter daraufhin den Ent-\nwurf einer Liefervereinbarung, kommt ein Liefervertrag mit dem Versorger nach \n§ 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV dadurch zustande, dass der Mieter die Leistungen \ndes Versorgers in Anspruch nimmt (im Anschluss an BGH, Urteile vom 30. April \n2003 - VIII ZR 279/02, NJW 2003, 3131 und vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, \nNJW-RR 2005, 639). Das gilt auch dann, wenn der Mieter der Direktabrechnung \nwiderspricht und den ihm übersandten Entwurf nicht unterzeichnet. \n\nBGH, Urteil vom 25. November 2009 - VIII ZR 235/08 - LG Halle \n\nAG Merseburg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 25. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter \n\nDr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und \n\nDr. Schneider \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Halle vom 8. August 2008 wird zurückgewiesen. \n\nDer Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin, ein kommunales Energieversorgungsunternehmen, nimmt \n\nden Beklagten auf Bezahlung der Kosten für die Lieferung von Warmwasser, \n\nKaltwasser, Abwasser und Fernwärme in Anspruch. Der Beklagte ist seit 1997 \n\nMieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in M. . Die Wohnung \n\nwar bei Mietbeginn mit Kohleöfen ausgestattet. Sowohl für die Beschaffung des \n\nBrennmaterials als auch für die Warmwasseraufbereitung hatte der Mieter \n\nselbst zu sorgen. In § 1 Abs. 3 des Mietvertrages vom 16. Januar 1997 sind \n\nunter der Rubrik \"Zum Mitgebrauch sind folgende gemeinschaftliche Anlagen \n\nund Einrichtungen vorhanden\" die Alternativen \"Zentralheizung / Fernwärme / \n\nZentrale Warmwasserversorgung / Fernwärmeversorgung\" gestrichen. \n\n2 \n\nIm Zuge der Modernisierung der Wohnung teilte die Vermieterin dem Be-\n\nklagten mit Schreiben vom 3. Juni 1999 mit, dass die Kosten für Heizung, \n\nWarmwasser, Kaltwasser und Abwasser künftig auf der Grundlage einer Liefer-\n\nvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Beklagten abgerechnet werden \n\nsollen. Mit Schreiben vom 21. September 1999 übersandte die Klägerin dem \n\nBeklagten den Entwurf einer entsprechenden Liefervereinbarung zur Unter-\n\nschrift zu. Der Beklagte unterzeichnete diese Vereinbarung nicht. In der Folge-\n\nzeit entnahm der Beklagte aus dem Versorgungsnetz der Klägerin Fernwärme \n\nsowie Warm- und Kaltwasser für seine Wohnung, ohne die entsprechenden \n\nRechnungen der Klägerin zu bezahlen. Er vertrat dabei die Auffassung, er sei \n\nnur gegenüber seiner Vermieterin, nicht aber gegenüber der Klägerin zur Zah-\n\nlung von Nebenkosten verpflichtet. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat die auf Zahlung von 1.828,22 € gerichtete Klage \n\nabgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage in Höhe von 1.294,20 € nebst \n\nZinsen stattgegeben und die Berufung der Klägerin im Übrigen zurückgewie-\n\nsen. Mit der vom Berufungsgericht (beschränkt) zugelassenen Revision erstrebt \n\nder Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe gemäß § 433 \n\nAbs. 2 BGB ein Anspruch auf Bezahlung der Kosten für Wasser und Abwasser \n\nzu, weil die Vermieterin im Rahmen der Modernisierungsankündigung vom \n\n3. Juni 1999 eine wirksame Erklärung gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 2 MHG abgegeben \n\nhabe. Nach dieser erst im Jahr 2001 durch das Mietrechtsreformgesetz außer \n\nKraft getretenen Vorschrift könne der Vermieter gegenüber dem Mieter durch \n\neinseitige schriftliche Erklärung bestimmen, dass die Kosten der Wasserversor-\n\ngung und Entwässerung unmittelbar zwischen dem Mieter und dem Leistungs-\n\nerbringer abgerechnet werden. Zwar sei die Klägerin nicht selbst Versorger, sie \n\nhabe sich jedoch in einem Rahmenvertrag mit der Vermieterin vom 9. Juni 1999 \n\nverpflichtet, unter anderem auch die Versorgung des Mehrfamilienhauses, in \n\ndem sich die Wohnung des Beklagten befinde, zu übernehmen. In diesem \n\nRahmenvertrag sei weiter bestimmt, dass die Klägerin in den bestehenden Ver-\n\ntrag zwischen dem Wasserlieferanten MI. bzw. dem Entsorger A. M. \n\n eintrete, wodurch Vertragsbeziehungen zwischen der Klägerin und den \n\neinzelnen Mietern entstünden. Da sich sowohl MI. als auch A. M. \n\n damit einverstanden erklärt hätten, nunmehr statt an die Vermieterin an \n\ndie Klägerin zu leisten, seien die Klägerin als Versorger und MI. sowie \n\nA. M. als deren Erfüllungsgehilfen anzusehen. \n\n6 \n\nHinsichtlich der Versorgung mit Fernwärme und Warmwasser sei zwi-\n\nschen den Parteien gemäß § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV durch schlüssiges Ver-\n\nhalten ein Vertrag zustande gekommen. Derjenige, der aus einem Verteilungs-\n\nnetz eines Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwär-\n\nme entnehme, nehme das Angebot zum Abschluss eines entsprechenden Ver-\n\nsorgungsvertrages konkludent an. Eine Erklärung, er wolle mit dem Versor-\n\ngungsunternehmen keinen Vertrag schließen, sei unbeachtlich, da diese Erklä-\n\nrung in Widerspruch zu seinem tatsächlichen Verhalten stehe. Zwar richte sich \n\ndas Angebot eines Versorgungsunternehmens typischerweise an den Grund-\n\nstückseigentümer, weil nur diesem ein Anspruch auf Anschluss an die Versor-\n\ngung zustehe und Versorgungsunternehmen ihre Versorgungsaufgabe durch \n\nAbschluss eines Versorgungsvertrages mit diesem Personenkreis erfüllten. Der \n\nvorliegend zur Entscheidung stehende Fall sei jedoch untypisch. Dem Beklag-\n\nten sei nach erstmaliger Einrichtung einer Fernwärmeversorgung im Zuge von \n\nModernisierungsmaßnahmen von der Klägerin ein Angebot zum Abschluss ei-\n\nnes Liefervertrages übersandt worden. Zuvor sei der Beklagte von der Vermie-\n\nterin über den Anschluss an das Fernwärmenetz informiert und ein bevorste-\n\nhendes Vertragsangebot seitens der Klägerin angekündigt worden. Damit habe \n\nsich das Vertragsangebot der Klägerin nach dem objektiven Empfängerhorizont \n\nan den Beklagten selbst gerichtet. Dieses Angebot habe der Beklagte durch die \n\ntatsächliche Entnahme der Leistungen aus dem Versorgungsnetz konkludent \n\nangenommen. \n\n7 \n\nDer Beklagte habe auch keinen Anspruch darauf, sich hinsichtlich der \n\nHeizkosten ausschließlich mit seiner Vermieterin auseinandersetzen zu müs-\n\nsen. Nach dem Mietvertrag sei die Vermieterin gerade nicht verpflichtet gewe-\n\nsen, eine Beheizung der Wohnung zu gewährleisten. Vielmehr habe sich der \n\nBeklagte selbst um die Befeuerung der damals vorhandenen Kohleöfen küm-\n\nmern müssen. Einwendungen des Beklagten gegen die Einrichtung der Fern-\n\nwärmeversorgung als solcher und mögliche Kostennachteile infolge dieser Sa-\n\nnierungsmaßnahme seien im Vertragsverhältnis mit der Vermieterin zu klären. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDiese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revi-\n\nsion zurückzuweisen ist. \n\n1. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Vermiete-\n\nrin mit Schreiben vom 3. Juni 1999 gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 2 MHG wirksam be-\n\nstimmt hat, dass die Klägerin die Kosten der Kaltwasserversorgung und der \n\nEntwässerung direkt mit dem Beklagten abrechnet. Angesichts dessen, dass \n\ndie Klägerin nach den von der Revision unangegriffenen Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts in die Verträge der tatsächlichen Versorger MI. und \n\nA. M. eingetreten ist, erbringt die Klägerin diese genannten Leistun-\n\ngen im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 2 MHG. Die Vorschrift ist auf den vorliegenden \n\nFall anzuwenden, da sie erst durch Art. 10 Nr. 1 des Mietrechtsreformgesetzes \n\nvom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) zum 1. September 2001 aufgehoben wur-\n\nde. \n\n10 \n\nDass die Klägerin sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen der MI. \n\nund des A. M. bedient, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Re-\n\nvision keine andere Beurteilung. Das von der Revision vorgebrachte Argument, \n\ndurch die Einschaltung der Klägerin seien höhere Kosten entstanden, zielt auf \n\neine behauptete Verletzung des Gebots der Wirtschaftlichkeit (§ 556 Abs. 3 \n\nBGB) bei der Auswahl des Versorgers. Dies könnte jedoch allenfalls innerhalb \n\nder Vertragsbeziehungen des Beklagten mit seiner Vermieterin Bedeutung er-\n\nlangen. Bei ihrer Rüge, die Klägerin beschäftige keinen Wassermeister, über-\n\nsieht die Revision, dass sich die Klägerin zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten \n\nder MI. beziehungsweise des A. M. bedient. \n\n11 \n\n2. Entgegen der Auffassung der Revision ist auch die Annahme des Be-\n\nrufungsgerichts nicht zu beanstanden, es sei zwischen den Parteien gemäß § 2 \n\nAbs. 2 AVBFernwärmeV ein Vertrag über die Lieferung von Fernwärme zustan-\n\nde gekommen. \n\n12 \n\nZutreffend hat das Berufungsgericht in der Übersendung der von der \n\nKlägerin unterzeichneten Liefervereinbarung vom 21. September 1999 das An-\n\ngebot auf Abschluss eines Versorgungsvertrages an den Beklagten persönlich \n\ngesehen. Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern, zumal dem Beklag-\n\nten drei Monate zuvor von der Vermieterin mitgeteilt worden war, dass im Zuge \n\nder Einrichtung einer Fernwärmeversorgung eine Direktbelieferung durch die \n\nKlägerin vorgesehen sei. Damit liegt in dem hier zur Entscheidung stehenden \n\nFall keine typischerweise an den Grundstückseigentümer gerichtete Realofferte \n\nvor, sondern ein an den Beklagten persönlich gerichtetes Vertragsangebot, das \n\ner nach dem maßgebenden objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) \n\nauch so verstehen musste. \n\n13 \n\nAuch die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe \n\ndieses Angebot der Klägerin durch die tatsächliche Inanspruchnahme der Leis-\n\ntungen konkludent angenommen, ist frei von Rechtsfehlern. Nach der Recht-\n\nsprechung des Senats nimmt derjenige, der aus einem Verteilernetz eines Ver-\n\nsorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder - wie hier - Fernwärme \n\nentnimmt, das Angebot zum Abschluss eines entsprechenden Versorgungsver-\n\ntrages konkludent an (Senatsurteile vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, NJW \n\n2003, 3131 unter II 1 a; vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, NJW-RR 2005, \n\n639, unter II 1 b aa). Dieser Rechtsprechung lag zwar jeweils eine Realofferte \n\ndes jeweiligen Versorgungsunternehmens zugrunde. Eine konkludente Annah-\n\nme ist aber erst recht zu bejahen, wenn ein schriftliches Angebot an den Nutzer \n\nder Versorgungsleistungen persönlich gerichtet wird. Dass der Beklagte nicht \n\nden inneren Willen hatte, das ihm unterbreitete Angebot anzunehmen, und er \n\neiner Inanspruchnahme durch die Klägerin im Folgenden ausdrücklich wider-\n\nsprach, ist unbeachtlich, da dies in Widerspruch zu seinem tatsächlichen Ver-\n\nhalten gegenüber der Klägerin stand (Senatsurteile, aaO). \n\n14 \n\n3. Soweit sich die Revision gegen die Ordnungsmäßigkeit der Abrech-\n\nnung der Fernwärmekosten wendet, unterliegt das Berufungsurteil nicht der \n\nrevisionsrechtlichen Nachprüfung. Das Berufungsgericht hat die Revision aus-\n\ndrücklich nur bezüglich der zu § 4 Abs. 5 Nr. 2 MHG aufgeworfenen Rechtsfra-\n\ngen und dazu zugelassen, \"ob nach einer Modernisierung eines Mietshauses, \n\nbei dem erstmals Heizkörper in die Mietwohnungen eingebaut worden sind, die \n\nzentral versorgt werden, und der Vermieter eine Direktabrechnung zwischen \n\nVersorger und Mieter wünscht, sich der Versorger bei Nichtunterzeichnung der \n\nübersandten Liefervereinbarung durch den Mieter auf einen Vertragsschluss \n\ndurch schlüssiges Verhalten berufen kann oder ob der erklärte Wille des Mie-\n\nters, der durch seinen Vermieter versorgt werden möchte, entgegen steht\". Das \n\nBerufungsgericht hat die Revision damit nur hinsichtlich der Klärung des An-\n\nspruchsgrundes zugelassen. Daran ist der Senat gebunden. \n\nBall \n\nDr. Frellesen \n\nDr. Hessel \n\nDr. Achilles \n\nDr. Schneider \n\nVorinstanzen: \n\nAG Merseburg, Entscheidung vom 26.07.2007 - 6 C 184/05 (VI) - \n\nLG Halle, Entscheidung vom 08.08.2008 - 1 S 113/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_235-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-25/viii-zr-235-08","cited_norms":[{"jurabk":"AVBFernwärmeV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 556","ref_norm":"556","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_235-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_235-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-25/viii-zr-235-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_235-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:05:24.746374+00:00"}}