{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_231-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-07-16","aktenzeichen":"VIII ZR 231/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 573 Abs. 2 Nr. 2, 577a Auf eine Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wegen Eigenbedarfs eines Gesellschafters findet die Kün- digungsbeschränkung des § 577a BGB keine Anwendung, wenn nach der Kün- digung Wohnungseigentum der Gesellschafter begründet wird. Das gilt auch dann, wenn die Gesellschaft das Wohnanwesen zu dem Zweck erworben hat, die vorhandenen Wohnungen in Wohnungseigentum der Gesellschafter umzu- wandeln.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n16. Juli 2009 \nErmel \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVIII ZR 231/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 573 Abs. 2 Nr. 2, 577a \n\nAuf eine Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses durch eine Gesellschaft \n\nbürgerlichen Rechts wegen Eigenbedarfs eines Gesellschafters findet die Kün-\n\ndigungsbeschränkung des § 577a BGB keine Anwendung, wenn nach der Kün-\n\ndigung Wohnungseigentum der Gesellschafter begründet wird. Das gilt auch \n\ndann, wenn die Gesellschaft das Wohnanwesen zu dem Zweck erworben hat, \n\ndie vorhandenen Wohnungen in Wohnungseigentum der Gesellschafter umzu-\n\nwandeln. \n\nBGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - VIII ZR 231/08 - LG München I \n\nAG München \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 27. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen \n\nHermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Schneider \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 14. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts München I vom 30. Juli 2008 aufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte ist seit 1983 Mieterin einer Wohnung im 3. Obergeschoss \n\neines Mehrfamilienhauses in M. . Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerli-\n\nchen Rechts bestehend aus acht Gesellschaftern, erwarb das gesamte Anwe-\n\nsen; sie wurde am 18. Januar/2. Februar 2006 im Grundbuch als Eigentümerin \n\neingetragen. \n\n2 \n\nZweck der Gesellschaft war die Eigennutzung der vermieteten Wohnun-\n\ngen in dem Anwesen durch die Gesellschafter. Jedem Gesellschafter war ent-\n\nsprechend seinem Gesellschaftsanteil das alleinige Sondernutzungsrecht für \n\nbestimmte Wohnungen zugewiesen. \n\n3 \n\n4 \n\nMit Schreiben vom 31. März 2006 kündigte die Klägerin wegen Eigenbe-\n\ndarfs des Gesellschafters K. das Mietverhältnis über die streitgegenständli-\n\nche Wohnung zum 31. März 2007. Die Beklagte widersprach der Kündigung \n\nund zog nicht aus. \n\nNach dem Vorbringen der Beklagten in den Tatsacheninstanzen ist das \n\ngesamte Anwesen, wie von Anfang an geplant, mittlerweile in Eigentumswoh-\n\nnungen aufgeteilt und sind aufgrund der Auflassung vom 25. September 2007 \n\ndie Gesellschafter K. und Dr. R. als Eigentümer der streitgegenständli-\n\nchen Wohnung im Grundbuch eingetragen. \n\n5 \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte auf Räumung und Herausgabe der \n\nWohnung in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dage-\n\ngen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit \n\nihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr \n\nRäumungsbegehren weiter. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht (LG München I, WuM 2008, 731) hat im Wesentli-\n\nchen ausgeführt: \n\nDas Mietverhältnis sei durch die Eigenbedarfskündigung vom 31. März \n\n2006 nicht beendet. Die Kündigung sei bereits deshalb unwirksam, weil es der \n\nKlägerin im konkreten Fall verwehrt sei, die Kündigung auf einen Eigenbedarf \n\nfür den Gesellschafter K. zu stützen. \n\n9 \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei zwar grundsätz-\n\nlich davon auszugehen, dass eine BGB-Gesellschaft für einen Gesellschafter \n\nwegen Eigenbedarfs kündigen könne. Eine wirksame Kündigung wegen Eigen-\n\nbedarfs eines Gesellschafters setze jedoch voraus, dass dieser bereits bei Ab-\n\nschluss des Mietvertrages Gesellschafter gewesen sei, um den Mieter vor dem \n\nunkalkulierbaren Risiko von Eigenbedarfskündigungen durch einen nicht über-\n\nschaubaren Personenkreis zu bewahren. \n\n10 \n\nDieser Schutzgedanke aus § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB sei auch bei Eintritt \n\neiner BGB-Gesellschaft in das Mietverhältnis aufgrund § 566 BGB zu berück-\n\nsichtigen. Auch § 566 BGB sei eine Schutznorm zugunsten des Mieters, die \n\ndiesen davor bewahren solle, dass er durch den Verkauf des Anwesens \n\nNachteile grundsätzlicher Art habe, mit denen er nicht habe rechnen müssen. \n\nZwar müsse ein Mieter damit rechnen, dass an die Stelle seines bisherigen \n\nVermieters beispielsweise eine Erbengemeinschaft trete. In der Regel sei aber \n\neine dadurch eintretende Vergrößerung des Vermieterkreises überschaubar. \n\nInsbesondere sei damit nicht zugleich zu befürchten, dass diese Rechtsnach-\n\nfolger nach Eintritt in das Mietverhältnis sofort zum Mittel der Eigenbedarfskün-\n\ndigung griffen. Demgegenüber habe der Eintritt einer BGB-Gesellschaft mit ei-\n\nner Vielzahl von Gesellschaftern, die - wie hier - ein Mehrfamilienhaus objektiv \n\nmit der vorrangigen Absicht erworben hätten, die einzelnen Wohnungen selbst \n\nzu nutzen, eine ganz andere und für den Mieter \"bedrohliche Qualität\". \n\n11 \n\nDas Berufungsgericht verkenne nicht, dass nach dieser Auffassung die \n\nKündigung wegen Eigenbedarfs für einen Gesellschafter sehr erschwert werde. \n\nMit Schwierigkeiten müsse die Gesellschaft angesichts der gewählten Rechts-\n\nkonstruktion jedoch rechnen. Außerdem sei es ihr unbenommen, nach entspre-\n\nchender Umwandlung der Wohnungen in Eigentumswohnungen für die bisheri-\n\ngen Gesellschafter unmittelbar die Möglichkeit einer Eigenbedarfskündigung zu \n\neröffnen. Dass damit dann die Sperrfrist des § 577a BGB eingreife, sei vom \n\nGesetzgeber so gewollt. Offenbleiben könne, ob die Kündigung auch wegen der \n\nVerletzung der Sperrfrist des § 577a BGB unwirksam sei. \n\nII. \n\n12 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der \n\nvom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin \n\nauf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung nicht ver-\n\nneint werden. Nach dem revisionsrechtlich maßgeblichen Sachvortrag der Klä-\n\ngerin ist ihre Kündigung vom 31. März 2006 wegen Eigenbedarfs des Gesell-\n\nschafters K. wirksam (§ 546 i.V.m. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). \n\n13 \n\n1. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass nach \n\ndem Senatsurteil vom 27. Juni 2007 (VIII ZR 271/06, NJW 2007, 2845, \n\nTz. 10 ff.) eine BGB-Gesellschaft als Vermieterin einem Mieter grundsätzlich \n\nwegen Eigenbedarfs eines ihrer Gesellschafter nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB \n\nkündigen darf. Das gilt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch \n\ndann, wenn die BGB-Gesellschaft durch Veräußerung gemäß § 566 Abs. 1 \n\nBGB in den Mietvertrag eingetreten ist. § 566 BGB schützt den Mieter, indem \n\nder Erwerber anstelle des alten Vermieters in die sich aus dem Mietverhältnis \n\nergebenden Rechte und Pflichten eintritt. Die Vorschrift des § 566 BGB schützt \n\nden Mieter aber nicht davor, dass eine Personenmehrheit als Erwerberin in den \n\nMietvertrag eintritt, unabhängig davon, ob es sich um eine Eigentümergemein-\n\nschaft, eine Erbengemeinschaft oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts \n\nhandelt. \n\n14 \n\nDeshalb kommt es auch nicht auf die Zahl der Gesellschafter an. Ebenso \n\nwenig wie in dem Fall, dass die BGB-Gesellschaft selbst den Mietvertrag abge-\n\nschlossen hat, gibt es einen Grund, Vermieter, die sich zu einer Gesellschaft \n\nbürgerlichen Rechts zusammengeschlossen haben, schlechter zu stellen als \n\neine einfache Mehrheit von Vermietern, bei denen die Berechtigung der nach \n\n§ 566 Abs. 1 BGB in den Mietvertrag eingetretenen Gemeinschaft, sich auf ei-\n\nnen Eigenbedarf an der Wohnung zu berufen, ebenfalls nicht von der Zahl der \n\nVermieter abhängt. Gegen eine Differenzierung aufgrund einer mehr oder we-\n\nniger überschaubaren Zahl von Gesellschaftern sprechen zudem Gründe der \n\nRechtssicherheit und der Rechtsklarheit (Senatsurteil vom 27. Juni 2007, aaO, \n\nTz. 16). \n\n15 \n\nOb auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Eigenbedarfskün-\n\ndigung durch eine BGB-Gesellschaft, die gemäß § 566 BGB erst später in den \n\nMietvertrag eingetreten ist, an der Auffassung festzuhalten ist, dass eine Eigen-\n\nbedarfskündigung durch eine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft, die den Miet-\n\nvertrag abgeschlossen hat, nur wegen des Wohnbedarfs von Gesellschaftern \n\n- oder von deren Familienangehörigen oder Haushaltsangehörigen - in Betracht \n\nkommt, die bereits bei Abschluss des Mietvertrages Gesellschafter waren (Se-\n\nnatsurteil vom 27. Juni 2007, aaO, Tz. 17), bedarf im vorliegenden Fall keiner \n\nEntscheidung. \n\n16 \n\n2. Zu Recht weist die Revision auch darauf hin, dass die Eigenbedarfs-\n\nkündigung vom 31. März 2006 hier weder gemäß § 577a BGB direkt noch ge-\n\nmäß § 577a BGB analog in Verbindung mit der Verordnung der Bayerischen \n\nStaatsregierung über die Gebiete mit gefährdeter Wohnungsversorgung (Woh-\n\nnungsgebieteverordnung - WoGeV) vom 24. Juli 2001 (BayGVBl. S. 368) man-\n\ngels Einhaltung einer Wartefrist von zehn Jahren unwirksam ist, was das Beru-\n\nfungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - offen gelassen hat. Nach den ge-\n\nnannten Vorschriften kann sich ein Erwerber auf berechtigte Interessen im Sin-\n\nne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht vor Ablauf von zehn Jahren seit der Ver-\n\näußerung an ihn berufen, falls an vermieteten Wohnräumen nach der Überlas-\n\nsung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigen-\n\ntum veräußert worden ist. \n\n17 \n\na) Eine unmittelbare Anwendung von § 577a BGB scheidet aus, weil im \n\nZeitpunkt der Kündigung durch die Klägerin eine Umwandlung in Wohnungsei-\n\ngentum noch nicht erfolgt war. Die Klägerin selbst hat nicht Wohnungseigen-\n\ntum, sondern das bebaute Grundstück als solches erworben. Die Aufteilung des \n\nAnwesens in Wohnungseigentum und die Eintragung des Gesellschafters \n\nK. als Eigentümer der streitgegenständlichen Wohnung im Grundbuch sind \n\nauch nach dem Vortrag der Beklagten erst nach Kündigung und Ablauf der \n\nKündigungsfrist am 31. März 2007 durchgeführt worden. § 577a BGB setzt für \n\nden Ausschluss einer Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB voraus, dass \n\nnach der Überlassung der Wohnräume an den Mieter Wohnungseigentum be-\n\ngründet und danach dieses Wohnungseigentum veräußert worden ist (Senats-\n\nurteil vom 9. Juli 2003 - VIII ZR 26/03, NJW 2003, 3265, unter II 1). \n\n18 \n\nb) Für eine analoge Anwendung von § 577a BGB fehlt es an einer plan-\n\nwidrigen Regelungslücke. Die Beklagte hält eine Analogie zu § 577a BGB für \n\ngeboten, weil dem Gesamtgeschehen ein auf die Umgehung der Schutzvor-\n\nschrift des § 577a BGB ausgerichtetes modellhaftes Vorgehen eines Bauträ-\n\ngers zugrunde liege. Dieser habe Interessenten für eine Wohnung (nicht für \n\neinen Gesellschaftsanteil) geworben, mit den \n\nInteressenten eine BGB-\n\nGesellschaft gegründet, in der bestimmte Wohnungen einzelnen Gesellschaf-\n\ntern schuldrechtlich zugewiesen würden mit dem Hinweis darauf, dass eine Auf-\n\nteilung in Wohnungseigentum erfolgen werde, das Objekt durch die BGB-\n\nGesellschaft erworben, sodann die Kündigung wegen Eigenbedarfs des Gesell-\n\nschafters in Bezug auf die ihm schuldrechtlich zugewiesene Wohnung ausge-\n\nsprochen und das Objekt saniert, um nach Erteilung der Abgeschlossenheits-\n\nbescheinigung und Aufteilung des Anwesens nach dem Wohnungseigentums-\n\ngesetz die BGB-Gesellschaft im Wege der Veräußerung des Wohnungseigen-\n\ntums von der BGB-Gesellschaft an den einzelnen Interessenten auseinander-\n\nzusetzen. Dabei handelt es sich um eine Gestaltung, die vom Schutzzweck des \n\n§ 577a BGB nicht erfasst wird. \n\n19 \n\naa) Die Bestimmung hat den Zweck, dem durch die Umwandlung in \n\nWohnungseigentum gefährdeten Bestandsschutzinteresse des Mieters Rech-\n\nnung zu tragen (Senat, BGHZ 126, 357, 365). Mit der Kündigungssperrfrist für \n\nEigenbedarfskündigungen wollte der Gesetzgeber den Mieter besonders davor \n\nschützen, dass umgewandelte Eigentumswohnungen häufig zur Befriedigung \n\neigenen Wohnbedarfs erworben werden, der durch die Kündigungsschutzbe-\n\nstimmungen erstrebte Bestandsschutz für den Mieter dadurch also besonders \n\ngefährdet ist. Gerade die erhöhte Gefahr einer Eigenbedarfskündigung nach \n\nUmwandlung des vermieteten Wohnraums in eine Eigentumswohnung und \n\nVeräußerung an einen neuen Eigentümer stellt nach der Auffassung des Ge-\n\nsetzgebers auch die Rechtfertigung für die mit der (verlängerten) Kündigungs-\n\nsperrfrist verbundene Beschränkung der verfassungsrechtlich geschützten Ei-\n\ngentümerbefugnisse (Art. 14 GG) sowohl des Veräußerers als auch des Erwer-\n\nbers dar (Senatsurteil vom 11. März 2009 - VIII ZR 127/08, NJW 2009, 1808, \n\nTz. 14). Auf den Schutz vor einer unabhängig von der Umwandlung bestehen-\n\nden Eigenbedarfslage ist die Vorschrift nach ihrem Normzweck nicht zuge-\n\nschnitten (BGHZ, aaO, 365). So greift die Wartefristregelung aus § 577a BGB \n\nfür eine Eigenbedarfskündigung nicht schon bei der Begründung von Woh-\n\nnungseigentum durch den bisherigen Eigentümer ein, sondern erst nach Ver-\n\näußerung der Eigentumswohnung an deren Erwerber. \n\n20 \n\nbb) Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 126, 357) darf sich \n\ndeshalb der Eigentümer einer Wohnung als Vermieter grundsätzlich auf ein be-\n\nrechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses (Eigenbedarf) \n\nohne Rücksicht auf die Wartefrist berufen, wenn er erst nach Überlassung der \n\nWohnung an den Mieter das Hausgrundstück als Miteigentümer in einer Bruch-\n\nteilsgemeinschaft mit Dritten erworben hat und die Erwerber das Miteigentum \n\ngemäß § 3 WEG in der Weise beschränkt haben, dass jedem Miteigentümer \n\nSondereigentum an einer bestimmten Wohnung eingeräumt wird. Dem ist die \n\nhier zu entscheidende Fallgestaltung vergleichbar. \n\n21 \n\nEine Veräußerung im Sinne von § 577a BGB setzt einen tatsächlichen \n\nWechsel in der Person des Wohnungseigentümers voraus (Lammel, Wohn-\n\nraummietrecht, 3. Aufl., § 577a Rdnr. 8). Daran fehlt es, wenn die Gesellschaf-\n\nter einer BGB-Gesellschaft diese in der Weise auseinandersetzen, dass das \n\nEigentum der BGB-Gesellschaft unter den Gesellschaftern aufgeteilt wird. Zwar \n\nist ein Grundstück, als dessen Eigentümer mehrere natürliche Personen mit \n\ndem Zusatz „als Gesellschafter bürgerlichen Rechts“ eingetragen sind, nicht \n\n(gesamthänderisch gebundenes) Eigentum dieser natürlichen Personen, son-\n\ndern Eigentum der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGH, Urteil vom 25. Sep-\n\ntember 2006 - II ZR 218/05, NJW 2006, 3716, Tz. 11). Dennoch findet mit der \n\nÜbertragung des Wohnungseigentums auf einen einzelnen Gesellschafter kein \n\nWechsel in der Rechtsträgerschaft statt, der geeignet ist, neuen, bis zu diesem \n\nZeitpunkt für den Mieter nicht zu befürchtenden Eigenbedarf zu schaffen. Die \n\nMöglichkeit der Eigenbedarfskündigung durch die Klägerin zugunsten ihres Ge-\n\nsellschafters K. wie auch der übrigen Gesellschafter bestand, wie darge-\n\nlegt, schon vor der Begründung von Wohnungseigentum. Es fehlt deshalb an \n\ndem nach dem Schutzzweck von § 577a BGB vorausgesetzten erhöhten Risiko \n\neiner Eigenbedarfskündigung, das gerade durch die Begründung und Veräuße-\n\nrung von Wohnungseigentum geschaffen worden ist. \n\n22 \n\ncc) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung liegt auch keine \n\nunzulässige Umgehung von § 577a BGB durch die Klägerin vor. Wie ausge-\n\nführt, hat der Gesetzgeber mit § 577a BGB nur für eine ganz bestimmte Fall-\n\nkonstellation - nach Umwandlung des vermieteten Wohnraums in eine Eigen-\n\ntumswohnung und Veräußerung der Wohnung an einen neuen Eigentümer - \n\neine Eigenbedarfskündigung verboten beziehungsweise erschwert. Diese Fall-\n\ngestaltung ist hier nicht gegeben. Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung \n\nnicht verhindern, dass eine Mehrheit von Personen, sei es in Form einer Mitei-\n\ngentümergemeinschaft, sei es in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, \n\nein größeres Anwesen zum Zwecke der Eigennutzung erwirbt, auch wenn da-\n\ndurch eine vergleichbare Gefährdung des Bestandsschutzinteresses der Mieter \n\neintreten mag, wie sie im Falle der Bildung und Veräußerung von Wohnungsei-\n\ngentum besteht. Daran, dass diese Fallgestaltung von § 577a BGB nicht erfasst \n\nwird, ändert sich nichts dadurch, dass die Erwerber die Absicht haben, früher \n\noder später Wohnungseigentum zu bilden. \n\nIII. \n\n23 \n\nNach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand ha-\n\nben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur \n\nEndentscheidung reif, da das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - \n\nkeine Feststellungen dazu getroffen hat, ob Eigenbedarf für den Gesellschafter \n\nK. besteht. Der Rechtsstreit ist daher an das Berufungsgericht zur erneuten \n\nVerhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nBall \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Hessel \n\nDr. Schneider \n\nVorinstanzen: \n\nAG München, Entscheidung vom 20.09.2007 - 472 C 7757/07 - \n\nLG München I, Entscheidung vom 30.07.2008 - 14 S 20441/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_231-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-16/viii-zr-231-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 577a","ref_norm":"577a","n":17},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 566","ref_norm":"566","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 573","ref_norm":"573","n":5},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_231-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_231-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-16/viii-zr-231-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_231-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:43:53.822915+00:00"}}