{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_219-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-12-09","aktenzeichen":"VIII ZR 219/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 307 Ba, Ci, Cl; 312c, 312d, 346, 355, 356, 357; BGB-InfoV §§ 1, 14 a) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die in mit Verbrauchern über die Internet- handelsplattform eBay zu schließenden Kaufverträgen verwendet werden, hält fol- gende Klausel der Inhaltskontrolle nicht stand: \"[Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb ei- nes Monats durch Rücksendung der Ware zurückgeben.] Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.\" b) Aus dem Erfordernis einer möglichst umfassenden, unmissverständlichen und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutigen Rückgabebelehrung lässt sich kei- ne Pflicht ableiten, für jeden im Fernabsatz angebotenen Artikel gesondert an- zugeben, ob dem Verbraucher insoweit ein Rückgaberecht zusteht. c) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen der vorgenannten Art hält folgende Klausel der Inhaltskontrolle nicht stand: \"[Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggfs. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) heraus zu geben.] Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist.\"","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 219/08 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n9. Dezember 2009 \nErmel, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja\n\nBGB §§ 307 Ba, Ci, Cl; 312c, 312d, 346, 355, 356, 357; BGB-InfoV §§ 1, 14 \n\na) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die in mit Verbrauchern über die Internet-\nhandelsplattform eBay zu schließenden Kaufverträgen verwendet werden, hält fol-\ngende Klausel der Inhaltskontrolle nicht stand: \n\n\"[Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb ei-\nnes Monats durch Rücksendung der Ware zurückgeben.] Die Frist beginnt frühestens \nmit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.\" \n\nb) Aus dem Erfordernis einer möglichst umfassenden, unmissverständlichen und aus \ndem Verständnis der Verbraucher eindeutigen Rückgabebelehrung lässt sich kei-\nne Pflicht ableiten, für jeden im Fernabsatz angebotenen Artikel gesondert an-\nzugeben, ob dem Verbraucher insoweit ein Rückgaberecht zusteht. \n\nc) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen der vorgenannten Art hält folgende Klausel \n\nder Inhaltskontrolle nicht stand: \n\n\"[Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen \nzurückzugewähren und ggfs. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) heraus zu \ngeben.] Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies \ngilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung - wie \nsie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen \nist.\" \n\nBGH, Urteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 28. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen \n\nDr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 29. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 26. Juni 2008 - auch im Kosten-\n\npunkt - teilweise aufgehoben und das Urteil des Landgerichts München I, \n\n12. Zivilkammer, vom 24. Januar 2008 teilweise geändert. \n\nDie Klage wird bezüglich der Klausel \n\n\"Das Rückgaberecht besteht entsprechend § 312d Abs. 4 BGB \nunter anderem nicht bei Verträgen \n\n- zur Lieferung von Waren die nach Kundenspezifikation ange-\nfertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse \nzugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit \nnicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verder-\nben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde; \n\n- zur Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen (u.a. auch \nCDs oder DVDs) oder von Software, sofern die gelieferten Da-\ntenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind oder \n\n- zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten.\" \n\nabgewiesen. \n\nDie weitergehende Revision wird zurückgewiesen. \n\nVon den Kosten der Rechtsmittelinstanzen tragen der Kläger 1/3 \n\nund die Beklagte 2/3. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und \n\nVerbraucherverbände. Er ist in die gemäß § 4 des Unterlassungsklagengeset-\n\nzes (UKlaG) bei dem Bundesverwaltungsamt geführte Liste qualifizierter Ein-\n\nrichtungen eingetragen. Die Beklagte betreibt über die Internethandelsplattform \n\neBay Handel unter anderem mit Heimtextilien, Kinder- und Babybekleidung so-\n\nwie Babyausstattungen. Auf der bei eBay bestehenden Internetseite der Be-\n\nklagten können durch Anklicken des unterstrichenen Worts \"AGB\" ihre Allge-\n\nmeinen Geschäftsbedingungen aufgerufen und ausgedruckt werden. Darin \n\nheißt es unter anderem: \n\n\"Die M. Versandhaus GmbH [Beklagte] (…) bietet Kunden ihr \nSortiment unter anderem auch über den Online Marktplatz eBay zum \nKauf an. Für die auf diesem Marktplatz begründeten Geschäftsbezie-\nhungen zum Kunden gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts-\nbedingungen (AGB). \n\n4. Rückgaberecht und -folgen \n\n[im Folgenden im Original im Fettdruck hervorgehoben:] \n\nVerbrauchern steht nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge in \nBezug auf die gekauften Artikel ein Rückgaberecht nach Maßgabe der \nfolgenden Belehrung zu: \n\n4.1 \nDer Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen \ninnerhalb eines Monats durch Rücksendung der Ware zurückgeben. Die \nFrist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung. Nur \nbei nicht paketversandfähiger Ware (...) kann die Rückgabe auch durch \nRücknahmeverlangen in Textform, also z.B. per Brief, Fax oder eMail \nerklärt werden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absen-\ndung der Ware oder des Rücknahmeverlangens. In jedem Fall erfolgt \ndie Rücksendung auf Kosten und Gefahr der M. Versandhaus \nGmbH. \n\n(…) \n\n4.3 \nDas Rückgaberecht besteht entsprechend § 312d Abs. 4 BGB unter an-\nderem nicht bei Verträgen \n\n• zur Lieferung von Waren die nach Kundenspezifikation angefer-\ntigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zu-\ngeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für \neine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können \noder deren Verfallsdatum überschritten würde; \n\n• zur Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen (u.a. auch \nCDs oder DVDs) oder von Software, sofern die gelieferten Da-\ntenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind oder \n• zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten. \n\n4.4 \nIm Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen \nLeistungen zurückzugewähren und ggfs. gezogene Nutzungen (z.B. \nGebrauchsvorteile) heraus zu geben. Bei einer Verschlechterung der \nWare kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Ver-\nschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie dem \nVerbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzu-\nführen ist.\" \n\n2 \n\nMit seiner Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Unterlassung der \n\nkünftigen Verwendung der Bestimmungen Ziffer 4.1 Satz 2 (im Folgenden Klau-\n\nsel 1), Ziffer 4.3 (im Folgenden Klausel 2) und Ziffer 4.4 Sätze 2 und 3 (im Fol-\n\ngenden Klausel 3) in mit Verbrauchern über die Internethandelsplattform eBay \n\nzu schließenden Kaufverträgen sowie darauf in Anspruch, es zu unterlassen, \n\nsich bei der Abwicklung von nach dem 31. Dezember 2004 in dieser Form ge-\n\nschlossenen Kaufverträgen auf diese Bestimmungen zu berufen. Er verlangt \n\nferner Aufwendungsersatz in Höhe von 200 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Pro-\n\nzentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung für die von ihm mit \n\nSchreiben vom 17. Januar 2007 ausgesprochene, fruchtlos gebliebene Abmah-\n\nnung. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat der Klage zum überwiegenden Teil - hinsichtlich der \n\nKlauseln 2 und 3 und hinsichtlich des Zahlungsanspruchs - stattgegeben. Auf \n\ndie Berufungen beider Parteien hat das Berufungsgericht das Urteil abgeändert \n\nund der Klage unter Ermäßigung der Zinsen auf 5 Prozentpunkte über dem Ba-\n\nsiszinssatz auch hinsichtlich der Klausel 1 stattgegeben. Mit der vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabwei-\n\nsungsantrag weiter. Der Kläger hat seinen Unterlassungsantrag bei der Abwick-\n\nlung bestehender Verträge, der ursprünglich weitergehend auf die Zeit ab dem \n\n1. April 1977 gerichtet war, im Revisionsverfahren hinsichtlich aller drei Klau-\n\nseln auf die Zeit nach dem 31. Dezember 2004 beschränkt. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat nur teilweise Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht (OLG München, OLGR 2008, 609 ff.) hat zur Be-\n\ngründung seiner Entscheidung ausgeführt: \n\nDem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach \n\n§ 1 UKlaG wegen der Klausel 1 zu. Die Klausel verstoße gegen das Transpa-\n\nrenzgebot und sei deshalb unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Sie stelle nur \n\nauf zwei Umstände für den Beginn des Fristlaufs ab, nämlich den Erhalt der \n\nWare und den Erhalt \"dieser Belehrung\". Nach dem Gesetz sei der Beginn des \n\nFristlaufs aber noch von weiteren Voraussetzungen abhängig. Das könne der \n\nDurchschnittsverbraucher der Klausel 1 zwar entnehmen, er werde aber im Un-\n\nklaren darüber gelassen, welche Voraussetzungen dies seien. Es bestehe des-\n\nhalb die Gefahr, dass er bei Nichterfüllung der betreffenden weiteren Voraus-\n\nsetzungen die Frist irrig für bereits abgelaufen halte und von der Ausübung ei-\n\nnes ihm an sich noch zustehenden Rückgaberechts absehe. Es könne dahin-\n\nstehen, ob die Klausel 1 auch deshalb unwirksam sei, weil dem Verbraucher \n\nnicht hinreichend verdeutlicht werde, dass es für den Fristbeginn auf den Erhalt \n\nder Belehrung über das Rückgaberecht in Textform ankomme. \n\n7 \n\nAuch die Klausel 2 verstoße gegen das Transparenzgebot und sei des-\n\nhalb unwirksam. Sie sei aufgrund der verwendeten Worte \"entsprechend\" und \n\n\"unter anderem\" dahin auszulegen, dass über die in der Klausel aufgeführten \n\nAusschlussfälle hinaus ein Ausschluss des Rückgaberechts auch in weiteren \n\nnicht näher bestimmten Fällen vereinbart werde. Der Durchschnittsverbraucher \n\nwerde die Vorschrift des § 312d Abs. 4 BGB in der Regel weder nachlesen, \n\nnoch werde ihm ihr Inhalt bekannt sein. Selbst wenn dies der Fall sei, verblie-\n\nben Zweifel, ob mit der Klausel nur die in § 312d Abs. 4 BGB wiedergegebenen \n\nAusschlussfälle gemeint seien. Es bestehe die Gefahr der Benachteiligung des \n\nVerbrauchers, wenn die Beklagte ihm über die aufgeführten Fälle hinaus weite-\n\nre entgegensetze, in denen kein Rückgaberecht bestehe. \n\n8 \n\nEin Unterlassungsanspruch bestehe auch wegen der Klausel 3. Die Be-\n\nstimmung sei dahin auszulegen, dass die Beklagte im Falle der Ausübung des \n\nRückgaberechts Wertersatz auch für eine durch die bestimmungsgemäße In-\n\ngebrauchnahme der gekauften Sache eintretende Verschlechterung verlangen \n\nkönne. In dieser Auslegung weiche die Klausel 3 von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 \n\nHalbs. 2 BGB ab und sei deshalb unwirksam. Die Sonderregelung des § 357 \n\nAbs. 3 BGB greife nicht ein. Den Voraussetzungen von § 357 Abs. 3 BGB wer-\n\nde bei von der Beklagten mit Verbrauchern über die Internethandelsplattform \n\neBay zu schließenden Kaufverträgen nicht genügt, weil dabei der von § 357 \n\nAbs. 3 BGB vorausgesetzte Hinweis in Textform spätestens bei Vertrags-\n\nschluss nicht möglich sei. Allein das Bereithalten von Informationen über eine \n\nInternetseite erfülle die Voraussetzungen der Textform nicht. Da der Vertrags-\n\nschluss zwischen der Beklagten und dem Verbraucher nach den Allgemeinen \n\nGeschäftsbedingungen von eBay bereits dann zustande komme, wenn der \n\nVerbraucher die Festpreis-Funktion \"Sofort-Kaufen\" ausübe, könne bis zu ei-\n\nnem Vertragschluss kein Hinweis in Textform erfolgen. Davon gehe auch die \n\nBeklagte aus. \n\n9 \n\nWegen der Abmahnung stehe dem Kläger der geltend gemachte An-\n\nspruch auf Aufwendungsersatz nach § 5 UKlaG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 \n\nSatz 2 UWG nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins-\n\nsatz zu. \n\nII. \n\n10 \n\n11 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Um-\n\nfang stand. \n\n1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass dem \n\nKläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der \n\nKlausel 1 zusteht (§ 1 UKlaG in Verbindung mit § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die \n\nRügen der Revision greifen dagegen nicht durch. Die Klausel 1 enthält keinen \n\nausreichenden Hinweis auf den Beginn der Rückgabefrist und trägt damit nicht \n\nden gesetzlichen Anforderungen Rechnung, die an eine Belehrung gestellt wer-\n\nden (§ 312d Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 356 Abs. 2, § 355 Abs. 2 BGB). Die \n\nformularmäßige Verwendung der nicht den Anforderungen des Gesetzes ent-\n\nsprechenden Belehrung begründet die Gefahr der Irreführung der Verbraucher \n\nund benachteiligt sie unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). \n\n12 \n\na) Nach § 356 Abs. 2, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB beginnt die Rückgabe- \n\nfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Beleh-\n\nrung über sein Rückgaberecht, die unter anderem einen Hinweis auf den Frist-\n\nbeginn zu enthalten hat, in Textform mitgeteilt worden ist. Ziel dieser Vorschrift \n\nist es, den regelmäßig rechtsunkundigen Verbraucher über den Beginn der \n\nRückgabefrist eindeutig zu informieren, damit der Verbraucher über die sich \n\ndaraus ergebende Berechnung ihres Ablaufs nicht im Unklaren ist. Der mit der \n\nEinräumung des befristeten Rückgaberechts beabsichtigte Schutz des \n\nVerbrauchers erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und \n\naus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung (BGHZ 172, 58, \n\nTz. 13; BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, WM 2009, 932, Tz. 14; \n\njeweils m.w.N.). \n\n13 \n\nb) Diesen Anforderungen genügt die von der Beklagten verwendete \n\nKlausel 1 nicht. Sie belehrt den Verbraucher über den nach § 355 Abs. 2 BGB \n\nmaßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig. \n\n14 \n\naa) Die Belehrung ist nicht unmissverständlich. Aus der Sicht eines un-\n\nbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers, auf den abzustellen ist (vgl. BGH, \n\nUrteil vom 10. März 2009, aaO, Tz. 16), kann die Klausel 1 den Eindruck erwe-\n\ncken, die Belehrung sei bereits dann erfolgt, wenn er sie lediglich zur Kenntnis \n\nnimmt, ohne dass sie ihm entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in \n\nTextform mitgeteilt worden ist (aA OLG Köln, OLGR 2007, 695, 699 f.). Ein in \n\nknapper Form möglicher Hinweis - beispielsweise durch die Worte \"des Erhalts \n\ndieser Belehrung in Textform\" (so nunmehr auch die insoweit geänderte Anlage \n\n3 zu § 14 Abs. 2 und 3 BGB-InfoV [BGB-Informationspflichten-Verordnung in \n\nder Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der BGB-Informations-\n\npflichten-Verordnung vom 4. März 2008, BGBl. I S. 292; dazu Föhlisch, MMR \n\n2008, 205 f.]) - verdeutlicht dem Verbraucher dagegen, dass die Widerrufsfrist \n\nerst und nur dann zu laufen beginnt, wenn ihm die Belehrung in einer bestimm-\n\nten Form zugegangen ist. Der Schwierigkeit, dass der Verbraucher - wie die \n\nRevision meint - unter Umständen den Begriff der Textform nicht kennt, kann \n\ndadurch begegnet werden, dass der Begriff erklärend definiert wird, wie dies die \n\nBeklagte selbst in Ziffer 4.1 Satz 3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen \n\ntut. \n\n15 \n\nbb) Die Belehrung ist ferner nicht möglichst umfassend. Zutreffend hat \n\ndas Berufungsgericht angenommen, dass der Verbraucher der Klausel 1 wegen \n\ndes verwendeten Worts \"frühestens\" zwar entnehmen kann, dass der Beginn \n\ndes Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, jedoch darüber im \n\nUnklaren gelassen wird, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt. \n\n16 \n\nZwar ist der Revision zuzugeben, dass die Formulierung einer möglichst \n\numfassenden und trotzdem für den durchschnittlichen Verbraucher verständli-\n\nchen und seine Auffassungsbereitschaft nicht überfordernden Belehrung bei \n\neinem Fernabsatzvertrag im elektronischen Geschäftsverkehr Schwierigkeiten \n\nbereitet. Es reicht für eine umfassende Belehrung aber nicht aus, nur zwei Vor-\n\naussetzungen für den Fristlauf anzugeben, wenn es möglich ist, die gesetzli-\n\nchen Voraussetzungen für den Beginn des Laufs der Rückgabefrist - wenn \n\nauch gegebenenfalls unter Verweis auf die Vorschriften der § 312c Abs. 2, \n\n§ 312e Abs. 1 Satz 1 BGB - in kurzer Form anzugeben und dem Verbraucher \n\ndadurch zu verdeutlichen, woraus sich die weiteren Voraussetzungen für den \n\nFristlauf ergeben (aA OLG Köln, aaO). Davon geht, wie die insoweit geänderte \n\nAnlage 3 zu § 14 Abs. 2 und 3 BGB-InfoV zeigt (vgl. Gestaltungshinweis 2 Satz \n\n2 zur Anlage 3 der BGB-Informationspflichten-Verordnung, aaO), nunmehr auch \n\nder Verordnungsgeber aus. \n\n17 \n\nc) Die formularmäßige Verwendung der nicht den Anforderungen des \n\nGesetzes entsprechenden Belehrung begründet die Gefahr der Irreführung der \n\nVerbraucher und benachteiligt sie unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). \n\nDabei kann offen bleiben, ob die Belehrung eine echte Rechtspflicht oder nur \n\neine Obliegenheit der Beklagten darstellt (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober \n\n2005 - Rs. C-350/03, NJW 2005, 3551, Rdnr. 98 - Schulte/Badenia; Palandt/ \n\nGrüneberg, BGB, 68. Aufl., § 355 Rdnr. 13; MünchKommBGB/Masuch, 5. Aufl., \n\n§ 355 Rdnr. 44; offen gelassen von BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, \n\nWM 2006, 1194, Tz. 37; vgl. auch BGHZ 109, 127, 130). Denn wenn eine Be-\n\nlehrung erteilt wird, muss sie ordnungsgemäß sein, um dem Schutzzweck der \n\n§ 312d Abs. 1, § 355 Abs. 2 BGB Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Urteil vom \n\n23. Juni 2009 - XI ZR 156/08, WM 2009, 1497, Tz. 17). Das ist hier - wie ausge-\n\nführt - nicht der Fall. Es besteht deshalb die Gefahr, dass die Verbraucher über \n\ndie für das Rückgaberecht bestehenden Voraussetzungen und auch darüber, \n\nob eine ordnungsgemäße Belehrung erfolgt ist, irregeführt werden. \n\n18 \n\nd) Zutreffend geht das Berufungsgericht schließlich davon aus, dass eine \n\ngemäß § 1 UKlaG bestehende Unterlassungspflicht auch auf diejenigen Fälle \n\nerstreckt werden kann, in denen der beklagte Verwender die unwirksamen \n\nKlauseln bereits in vor dem Erlass des Urteils abgeschlossene, aber noch nicht \n\nabgewickelte Verträge eingeführt hat und sich nach Urteilserlass zur Durchset-\n\nzung seiner Rechte auf diese Klauseln berufen will (Senatsurteil vom 11. Feb-\n\nruar 1981 - VIII ZR 335/79, NJW 1981, 1511, unter II 2 c, III; BGHZ 127, 35, 37; \n\nSenatsurteil vom 21. September 2005 - VIII ZR 284/04, WM 2005, 2250, unter \n\nII). Eine Pflicht, sich bei der Abwicklung bestehender Verträge nicht auf eine \n\nbestimmte Klausel zu berufen, besteht allerdings nur dann, wenn die Klausel \n\nnach den für den jeweiligen Vertrag geltenden gesetzlichen Regelungen un-\n\nwirksam ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 - III ZR 54/02, NJW 2003, \n\n1237, unter I 2). \n\n19 \n\nDas war indes hinsichtlich der Klausel 1 für die noch streitgegenständli-\n\nche Zeit seit dem 1. Januar 2005 der Fall. Seit dem 1. Januar 2005 gelten die \n\nVorschriften der §§ 312c, 355, 356 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Mo-\n\ndernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) mit \n\nden durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge \n\nbei Finanzdienstleistungen vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102) vorge-\n\nnommenen Änderungen, sowie § 14 Abs. 2 der BGB-Informationspflichten-\n\nVerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2002 (BGBl. I \n\nS. 3002). \n\n20 \n\nZwar war eine der Klausel 1 entsprechende Regelung bis zum Inkrafttre-\n\nten der Dritten Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-\n\nVerordnung vom 4. März 2008 (aaO) am 1. April 2008 wortgleich in dem Muster \n\nfür die Rückgabebelehrung (Anlage 3 zu § 14 Abs. 2 BGB-InfoV) enthalten. Das \n\nführt aber für den Zeitraum vor dem 1. April 2008 nicht zur Wirksamkeit der \n\nKlausel 1 (§ 14 Abs. 2 BGB-InfoV), weil die Beklagte - wie das Berufungsgericht \n\nvon der Revision unangegriffen festgestellt hat - kein Formular verwendet hat, \n\ndas dem Muster der Anlage 3 zur BGB-Informationspflichten-Verordnung in der \n\nvor dem 1. April 2008 geltenden Fassung vollständig entsprach (vgl. BGHZ 172, \n\n58, Tz. 12). Sie kann deshalb aus § 14 Abs. 2 BGB-InfoV keine ihr günstigen \n\nRechtswirkungen herleiten. \n\n21 \n\n2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger ge-\n\ngen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Klausel 2 \n\nhingegen nicht zu. Die Klausel 2 genügt - auch unter Berücksichtigung der Än-\n\nderung von § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB durch das Gesetz zur Bekämpfung unlau-\n\nterer Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei be-\n\nsonderen Vertriebsformen vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2413) - den gesetzli-\n\nchen Anforderungen an eine möglichst umfassende, unmissverständliche und \n\naus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung (§ 312d Abs. 1 \n\nSatz 2 und Abs. 2, § 356 Abs. 2, § 355 Abs. 2 BGB). \n\n22 \n\na) Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Beklagte nicht verpflich-\n\ntet, für jeden angebotenen Artikel gesondert anzugeben, ob dem Verbraucher \n\ninsoweit ein Rückgaberecht zusteht, und folglich für Fernabsatzverträge im \n\nelektronischen Geschäftsverkehr verschiedene Versionen ihrer Allgemeinen \n\nGeschäftsbedingungen zu verwenden. Eine solche Pflicht lässt sich aus dem \n\nsich aus § 355 Abs. 2 BGB ergebenden Erfordernis einer möglichst umfassen-\n\nden, unmissverständlichen und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeuti-\n\ngen Belehrung nicht ableiten. \n\n23 \n\naa) Zwar weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass die Belehrung \n\ngrundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten darf, um die vom Gesetz \n\nbezweckte Verdeutlichung (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB) des Rechts zum Widerruf \n\nbeziehungsweise der Rückgabe nicht zu beeinträchtigen (BGH, Urteil vom \n\n4. Juli 2002 - I ZR 55/00, NJW 2002, 3396, unter II 3 a). So liegt es hier aber \n\nschon deshalb nicht, weil die Belehrung Angaben über das Bestehen oder \n\nNichtbestehen eines Rückgaberechts enthalten muss (§ 312c Abs. 1 in Verbin-\n\ndung mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV), so dass die Angaben über die Aus-\n\nschlusstatbestände einen Teil der Belehrung bilden (vgl. auch MünchKomm \n\nBGB/Wendehorst, 5. Aufl., § 312c Rdnr. 40). \n\n24 \n\nbb) Eine Belehrung, die dem Verbraucher die Beurteilung überlässt, ob \n\ndie von ihm erworbene Ware unter einen Ausschlusstatbestand fällt, ist auch \n\nnicht missverständlich. Es trifft zwar zu, dass über die Auslegung der Aus-\n\nschlusstatbestände Zweifel bestehen (vgl. Senatsurteil vom 18. März 2009 \n\n- VIII ZR 149/08, ZGS 2009, 277, Tz. 9 ff.). Diese Auslegungszweifel werden \n\naber nicht dadurch beseitigt, dass die Beklagte bei - ihrer Meinung nach - den \n\nAusschlusstatbeständen unterfallenden Fernabsatzverträgen lediglich darüber \n\nbelehrt, dass ein Rückgaberecht nicht bestehe. Der Verbraucher erhielte in die-\n\nsem Fall deutlich weniger Informationen, als wenn er über den gesetzlichen \n\nWortlaut der Ausschlusstatbestände informiert wird. Dies ermöglicht dem \n\nVerbraucher vielmehr, sich eine abweichende Meinung zu bilden und auf eine \n\nKlärung hinzuwirken. \n\n25 \n\nb) Die Beklagte ist nicht verpflichtet, sämtliche in § 312d Abs. 4 BGB \n\nenthaltenen Ausschlusstatbestände in der Klausel 2 aufzuführen. Die Revision \n\nweist hinsichtlich der nicht in der Klausel 2 enthaltenen Ausschlusstatbestände \n\nzu Recht darauf hin, dass sie von vornherein in dem Geschäftsbetrieb der Be-\n\nklagten nicht relevant werden können und deshalb aus Gründen der Klarheit \n\nund Übersichtlichkeit nicht in die Belehrung aufgenommen wurden. Dagegen ist \n\nnichts einzuwenden. Im Gegenteil bestünde bei einer Aufnahme des Aus-\n\nschlusstatbestandes des § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB die Gefahr, dass der durch-\n\nschnittliche Verbraucher - weil ihm nicht bekannt ist, dass die auf der Internet-\n\nhandelsplattfom eBay veranstalteten Online-Auktionen keine Versteigerungen \n\nim Sinn des § 156 BGB darstellen (Senatsurteil vom 3. November 2004 - VIII \n\nZR 375/03, WM 2004, 2457, unter II 2) - fälschlich davon ausgeht, dass ein \n\nRückgaberecht bei Online-Auktionen generell nicht besteht. Die vollständige \n\nAufnahme der von vornherein nicht relevanten Ausschlusstatbestände mit dem \n\nerläuternden Zusatz, dass sich die Ausnahme der Nummer 5 nicht auf Online-\n\nAuktionen bezieht, würde die Belehrung dagegen unnötig kompliziert gestalten \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2002, aaO). \n\n26 \n\nc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erweckt die Klausel 2 \n\naus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den abzustel-\n\nlen ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2009, aaO, Tz. 16), nicht den Eindruck, \n\ndass über die in der Klausel aufgeführten drei Ausschlusstatbestände hinaus \n\nein Ausschluss des Rückgaberechts auch für weitere Fälle vereinbart wird, die \n\nnicht näher bestimmt sind und die von der Beklagten im Einzelfall geltend ge-\n\nmacht werden könnten. Der Senat kann die Auslegung der Klausel 2 unbe-\n\nschränkt nachprüfen, weil sie bundesweit Verwendung findet (st. Rspr., Senats-\n\nurteil vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 227/06, WM 2007, 2078, Tz. 20). \n\n27 \n\nDas in der Klausel 2 enthaltene Wort \"entsprechend\" verweist im Sinne \n\neiner Bezugnahme auf die gesetzliche Regelung, die - in der bis zum 3. August \n\n2009 geltenden Fassung - wörtlich wiedergegeben wird. Auf die den Worten \n\n\"gemäß\" und \"entsprechend\" in der juristischen Fachsprache beigelegten Be-\n\ndeutungsabstufungen kommt es dabei nicht an. Vielmehr ist die Bedeutung \n\nmaßgeblich, die dem Wort \"entsprechend\" nach dem allgemeinen Sprach-\n\ngebrauch zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1983 - IVa ZR 31/82, NJW \n\n1983, 2638, unter 1). Danach wird das Wort \"entsprechend\" synonym mit \"ge-\n\nmäß\" verwendet. Aus den verwendeten Worten \"unter anderem\" kann der \n\nVerbraucher ableiten, dass in der Vorschrift des § 312d Abs. 4 BGB weitere \n\nAusschlusstatbestände genannt sind. Der Klausel 2 lässt sich deshalb nur ent-\n\nnehmen, dass die in der Vorschrift des § 312d Abs. 4 BGB angegebenen Aus-\n\nschlusstatbestände gelten sollen, nicht aber, dass die Beklagte sich auf weitere, \n\ndort nicht genannte Fälle soll berufen dürfen. \n\n28 \n\nDie Gefahr, dass die Beklagte dem Verbraucher unter Berufung auf die \n\nKlausel 2 missbräuchlich weitere Ausschlusstatbestände entgegenhält, mag \n\nzwar nicht auszuschließen sein. Dabei handelt es sich aber um die generell be-\n\nstehende Gefahr, dass der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen \n\neiner wirksamen Klausel missbräuchlich eine Bedeutung beilegt, die sie in Wirk-\n\nlichkeit nicht besitzt. Dagegen bietet das Unterlassungsklageverfahren keinen \n\nSchutz. \n\n29 \n\nd) Etwas anderes gilt schließlich auch nicht, soweit § 312d Abs. 4 Nr. 3 \n\nBGB durch das Gesetz zur Bekämpfung unlauterer Telefonwerbung und zur \n\nVerbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen vom \n\n29. Juli 2009 (aaO) mit Wirkung vom 4. August 2009 geändert worden ist (aaO). \n\nNach § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB nF, an dem der in die Zukunft gerichtete Unter-\n\nlassungsanspruch zu messen ist (vgl. BGHZ 160, 393, 395 m.w.N.), besteht ein \n\nWiderrufsrecht nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Zeitungen, \n\nZeitschriften und Illustrierten, es sei denn, dass der Verbraucher seine Ver-\n\ntragserklärung telefonisch abgegeben hat. Der Umstand, dass die Klausel 2 \n\nwegen der zwischenzeitlich erfolgten Gesetzesänderung die nunmehr in § 312d \n\nAbs. 4 Nr. 3 BGB enthaltene, die telefonische Abgabe der Vertragserklärung \n\nbetreffende Gegenausnahme nicht aufführt, ist vorliegend allerdings unschäd-\n\nlich. Der Kläger macht Unterlassungsansprüche nur wegen mit Verbrauchern \n\nüber die Internethandelsplattform eBay zu schließende Kaufverträge geltend, so \n\ndass ein Fall, in dem die Voraussetzungen der Vorschrift des § 312d Abs. 4 \n\nNr. 3 Halbs. 2 BGB erfüllt sind, von vornherein nicht gegeben sein kann. \n\n30 \n\n3. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass dem Kläger \n\ngegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Klausel \n\n3 zusteht (§ 1 UKlaG in Verbindung mit § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). \n\n31 \n\na) Nach § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB hat der Schuldner im Falle des \n\nRücktritts Wertersatz zu leisten, soweit der empfangene Gegenstand sich ver-\n\nschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestim-\n\nmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Be-\n\ntracht. Abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 BGB hat der \n\nVerbraucher im Fall der Ausübung eines Rückgaberechts gemäß § 357 Abs. 3 \n\nSatz 1 BGB Wertersatz auch für eine durch die bestimmungsgemäße Inge-\n\nbrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er \n\nspätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine \n\nMöglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die \n\nVerschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist \n\n(§ 357 Abs. 3 Satz 2 BGB). \n\n32 \n\nBei der Auslegung dieser Bestimmungen ist zu beachten, dass Art. 6 \n\nAbs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments \n\nund des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsab-\n\nschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19; im Folgenden: Richtlinie) \n\neiner nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Verkäufer vom \n\nVerbraucher für die Nutzung einer durch Vertragsabschluss im Fernabsatz ge-\n\nkauften Ware in dem Fall, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht fristgerecht \n\nausübt, generell Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen kann. Art. 6 \n\nAbs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie stehen jedoch nicht einer Verpflichtung \n\ndes Verbrauchers entgegen, für die Benutzung der Ware Wertersatz zu leisten, \n\nwenn er sie auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen \n\nvon Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare \n\nArt und Weise benutzt hat, sofern die Zielsetzung der Richtlinie und insbeson-\n\ndere die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf nicht beein-\n\nträchtigt werden (EuGH, Urteil vom 3. September 2009 - Rs. C-489/07, NJW \n\n2009, 3015 - Messner/Krüger). \n\n33 \n\nb) Es kann hier offen bleiben, wie die Vorschrift des § 357 Abs. 3 Satz 1 \n\nund 2 BGB unter Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichtshofs der Eu-\n\nropäischen Gemeinschaften vom 3. September 2009 (aaO) auszulegen ist (vgl. \n\nLapp, jurisPR-ITR 19/2009 Anm. 2, unter D). Denn die Klausel 3 ist bereits des-\n\nhalb unwirksam, weil sie den gesetzlichen Anforderungen an eine Belehrung \n\ngemäß § 356 Abs. 2, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB - unabhängig von den sich nach \n\nder Entscheidung des Gerichtshofs (aaO) hinsichtlich der Auslegung der Vor-\n\nschriften der §§ 312d, 355, 357, 346 BGB stellenden Fragen - nicht genügt. Die \n\nformularmäßige Verwendung dieser nicht den Anforderungen des Gesetzes \n\nentsprechenden Belehrung begründet die Gefahr der Irreführung der Verbrau-\n\ncher und stellt eine unangemessene Benachteiligung dar (§ 307 Abs. 1 Satz 2 \n\nBGB). \n\n34 \n\nZwar erfordert das Gesetz keine umfassende, alle möglicherweise in Be-\n\ntracht kommenden Fallgestaltungen berücksichtigende Belehrung über die für \n\nden Fall der Ausübung des Rückgaberechts eintretenden Rechtsfolgen (§§ 346 \n\nff. BGB). Die Belehrung muss aber einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des \n\n§ 357 Abs. 1 und 3 BGB enthalten. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut \n\nvon § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV in der seit dem 8. Dezember 2004 geltenden \n\nFassung (Art. 3 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatz-\n\nverträge bei Finanzdienstleistungen vom 2. Dezember 2004; BGBl. I S. 3102), \n\nder die Überschrift zu § 357 BGB wiederholt (vgl. BT-Drs. 15/2949, S. 26). Es \n\nfolgt ferner aus der Entstehungsgeschichte von § 312 Abs. 2 BGB, weil diese \n\nVorschrift geschaffen wurde, um einen Gleichlauf der Belehrungspflichten über \n\ndie Rechtsfolgen bei Fernabsatzverträgen und Haustürgeschäften zu erreichen \n\n(vgl. BT-Drs. 14/7052, S. 190 f.). \n\n35 \n\nWenn - wovon das Berufungsgericht ausgeht - die Erteilung eines den \n\nVoraussetzungen des § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB genügenden Hinweises bei \n\nVertragsschlüssen über eBay von vornherein ausgeschlossen ist, weil der Ver-\n\ntrag zustande kommt, ohne dass der erforderliche Hinweis spätestens bei Ver-\n\ntragsschluss in Textform erteilt werden kann (str.; so auch OLG Stuttgart, ZGS \n\n2008, 197, 200; KG, MMR 2008, 541, 543), ist die Klausel 3 unwirksam, weil sie \n\nkeinen Hinweis darauf enthält, dass für eine durch die bestimmungsgemäße \n\nIngebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung kein Wertersatz zu \n\nleisten ist (vgl. Gestaltungshinweis 6 zu Anlage 3 BGB-InfoV). \n\n36 \n\nSelbst wenn aber - wie die Revision meint - die Beklagte einen den Vor-\n\naussetzungen des § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB genügenden Hinweis in der erfor-\n\nderlichen Textform auch noch bis zum Erhalt der Ware erteilen könnte (§ 312c \n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB; so OLG Hamburg, OLGR 2007, 657 f.), müsste die \n\nKlausel 3 jedenfalls darauf hinweisen, dass eine Wertersatzpflicht für eine durch \n\ndie bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Ver-\n\nschlechterung nur unter dieser Voraussetzung besteht (§ 312c Abs. 1 BGB in \n\nVerbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV). Auch das ist hier nicht der Fall. \n\n37 \n\nc) Ein Verbot der Klausel im abstrakten Kontrollverfahren ist - anders als \n\ndie Revision meint - auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Beklagte die \n\nMöglichkeit hat, im Einzelfall oder auch generell einen Hinweis gemäß § 357 \n\nAbs. 3 Satz 1 BGB gesondert zu erteilen und damit die Voraussetzungen für \n\ndas Bestehen einer Wertersatzpflicht bei bestimmungsgemäßer Ingebrauch-\n\nnahme (noch) zu schaffen (vgl. BGHZ 116, 1, 3). Eine solche etwaige geson-\n\nderte Hinweiserteilung ist ein Merkmal der konkreten Fallgestaltung, das nicht \n\nBestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist und deshalb bei der \n\nvom Einzelfall losgelösten abstrakten Wirksamkeitsprüfung im Unterlassungs-\n\nverfahren außer Betracht bleiben muss (BGHZ 116, 1, 5). \n\n38 \n\nd) Wie bereits ausgeführt, erstreckt sich die Unterlassungspflicht - unter \n\nder Voraussetzung, dass die Klausel nach den für den jeweiligen Vertrag gel-\n\ntenden gesetzlichen Regelungen unwirksam ist - auch auf diejenigen Fälle, in \n\ndenen der beklagte Verwender die unwirksamen Klauseln bereits in vor dem \n\nErlass des Urteils abgeschlossene, aber noch nicht abgewickelte Verträge ein-\n\ngeführt hat und sich nach Urteilserlass zur Durchsetzung seiner Rechte auf die-\n\nse Klauseln berufen will. Das war hinsichtlich der Klausel 3 für die noch streit-\n\ngegenständliche Zeit seit dem 1. Januar 2005 der Fall. Seit dem 1. Januar 2005 \n\ngelten die Vorschriften der §§ 357, 346 BGB in der Fassung des Gesetzes zur \n\nModernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (aaO) sowie § 10 \n\nAbs. 1 Nr. 10 der BGB-Informationspflichten-Verordnung in der Fassung der \n\nBekanntmachung vom 5. August 2002 (aaO), jeweils mit den durch das Gesetz \n\nzur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleis-\n\ntungen vom 2. Dezember 2004 (aaO) vorgenommenen Änderungen. \n\n39 \n\n4. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass dem Kläger we-\n\ngen der Abmahnung ein Anspruch auf Aufwendungsersatz in der geltend ge-\n\nmachten und von der Revision nicht angegriffenen Höhe zusteht (§ 5 UKlaG, \n\n§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG). Der Anspruchsberechtigte kann die Kostenpauschale \n\nauch dann in voller Höhe verlangen, wenn die Abmahnung nur zum Teil berech-\n\ntigt war (BGHZ 177, 253, Tz. 50 m.w.N.). Das ist hier der Fall. \n\nIII. \n\n40 \n\nDas Berufungsurteil kann danach mit der gegebenen Begründung keinen \n\nBestand haben, soweit das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten we-\n\ngen der Klausel 2 zurückgewiesen hat. Es ist daher wie aus dem Tenor ersicht-\n\nlich aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, \n\nweil keine weiteren Feststellungen zu treffen sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). Wegen \n\nder Klausel 2 ist die Unterlassungsklage nach dem oben Ausgeführten abzu-\n\nweisen. Im Übrigen ist die Revision zurückzuweisen. \n\nBall \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \nDr. Hessel ist erkrankt und daher \ngehindert, zu unterschreiben. \n\nBall \n\nDr. Milger \n\nDr. Fetzer \n\nDr. Bünger \n\nVorinstanzen: \nLG München I, Entscheidung vom 24.01.2008 - 12 O 12049/07 - \nOLG München, Entscheidung vom 26.06.2008 - 29 U 2250/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_219-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-09/viii-zr-219-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312d","ref_norm":"312d","n":14},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":6},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312c","ref_norm":"312c","n":3},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312e","ref_norm":"312e","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312","ref_norm":"312","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_219-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_219-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-09/viii-zr-219-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_219-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:15:15.318734+00:00"}}