{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_215-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-08-18","aktenzeichen":"VIII ZR 215/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZR 215/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. August 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers, Seiffert und Dr. Wolst sowie \n\ndie Richterin Dr. Milger \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe \n\nfür einen Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der \n\n10. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 27. Juni 2008 \n\neinstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, das von ihr bewohnte Haus \n\nmit Ausnahme der vermieteten Einliegerwohnung im Untergeschoss zu räumen \n\nund an die Kläger herauszugeben. Das Landgericht hat die Berufung der Be-\n\nklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Herausgabe an den – zwi-\n\nschenzeitlich bestellten – Zwangsverwalter zu erfolgen hat. Die Revision hat es \n\nnicht zugelassen. Hiergegen hat die Beklagte durch einen beim Bundesge-\n\nrichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. \n\nDaneben beantragt sie persönlich, ihr Prozesskostenhilfe für die Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde sowie für einen Antrag auf einstweilige Einstellung der \n\nZwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts zu bewilligen. \n\nII. \n\n2 \n\n3 \n\nDer Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ei-\n\nnen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nicht be-\n\ngründet und daher zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung \n\ninsoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). \n\nWird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil einge-\n\nlegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstre-\n\nckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen \n\nnicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und wenn nicht ein überwiegendes \n\nInteresse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren über \n\ndie Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 Abs. 5 Satz 2 \n\nZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann sich \n\nder Schuldner jedoch nur dann auf die Gefahr eines nicht zu ersetzenden Nach-\n\nteils berufen, wenn er bereits in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungs-\n\nschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies versäumt, \n\nkommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO \n\ngrundsätzlich nicht in Betracht. Eine Ausnahme gilt allenfalls dann, wenn es \n\ndem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich \n\noder nicht zumutbar war, einen Antrag nach § 712 ZPO zu stellen, oder wenn \n\nsich nachträglich neue Gründe ergeben haben (vgl. Senatsbeschluss vom \n\n9. August 2004 - VIII ZR 178/04, WuM 2004, 553, unter II 1 m.w.N.). \n\n4 \n\nHier hat die Beklagte in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungs-\n\nschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. In ihrem Antrag, die Zwangsvollstre-\n\nckung aus dem erstinstanzlichen Urteil nach § 719 Abs. 1, § 707 Abs. 1 ZPO \n\neinstweilen einzustellen, dem das Berufungsgericht durch Beschluss vom \n\n21. April 2008 für die Zeit bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens stattge-\n\ngeben hat, kann schon wegen der unterschiedlichen Zielrichtung ein Vollstre-\n\nckungsschutzantrag nach § 712 ZPO nicht gesehen werden (vgl. Senatsbe-\n\nschluss, aaO). Auch der vom Berufungsgericht zurückgewiesene Antrag auf \n\nGewährung einer Räumungsfrist nach § 721 ZPO vermag einen Vollstre-\n\nckungsschutzantrag nicht zu ersetzen (vgl. Senatsbeschluss, aaO). Dafür, dass \n\nder Beklagten die Stellung eines solchen Antrags nicht möglich oder zumutbar \n\nwar, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. \n\nBall \n\nWiechers \n\nSeiffert \n\nDr. Wolst \n\nDr. Milger \n\nVorinstanzen: \n\nAG Merzig, Entscheidung vom 18.02.2008 - 24 C 1114/07 - \n\nLG Saarbrücken, Entscheidung vom 27.06.2008 - 10 S 65/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_215-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-18/viii-zr-215-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 712","ref_norm":"712","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 719","ref_norm":"719","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 707","ref_norm":"707","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 721","ref_norm":"721","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_215-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_215-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-18/viii-zr-215-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_215-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:40:16.251857+00:00"}}