{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_210-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-02-18","aktenzeichen":"VIII ZR 210/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 307 Bb Verkündet am: 18. Februar 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Für den Begriff der Schönheitsreparaturen ist auch bei preisfreiem Wohnraum die Defini- tion in § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV maßgeblich (Bestätigung von BGHZ 92, 363, 368). Soweit es um Türen und Fenster geht, gehört zu den Schönheitsreparaturen im Sinne dieser Be- stimmung nur das Streichen der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen, nicht aber der Außenanstrich von Türen und Fenstern. b) Die Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter durch die in einem Formular- mietvertrag enthaltene Klausel \"Schönheitsreparaturen trägt der Mieter (vgl. § 13) einschließlich Streichen von Au- ßenfenstern, Balkontür und Loggia.\" in Verbindung mit der ergänzenden Klausel (§ 13) \"Trägt der Mieter die Schönheitsreparaturen, hat er folgende Arbeiten fachgerecht auszuführen: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Reinigen und Abziehen und Wiederherstellung der Versiegelung von Par- kett, das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre sowie der Türen und Fenster.\" ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters insgesamt unwirksam. Die Un- wirksamkeit ist nicht auf die Textbestandteile \"einschließlich Streichen von Außenfenstern, Balkontür und Loggia\" und \"sowie der Türen und Fenster\" beschränkt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 210/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nnein \n\nnein \n\nBGB § 307 Bb \n\nVerkündet am: \n18. Februar 2009 \nVorusso, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\na) Für den Begriff der Schönheitsreparaturen ist auch bei preisfreiem Wohnraum die Defini-\ntion in § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV maßgeblich (Bestätigung von BGHZ 92, 363, 368). Soweit \nes um Türen und Fenster geht, gehört zu den Schönheitsreparaturen im Sinne dieser Be-\nstimmung nur das Streichen der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen, \nnicht aber der Außenanstrich von Türen und Fenstern. \n\nb) Die Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter durch die in einem Formular-\n\nmietvertrag enthaltene Klausel \n\n\"Schönheitsreparaturen trägt der Mieter (vgl. § 13) einschließlich Streichen von Au-\nßenfenstern, Balkontür und Loggia.\" \n\nin Verbindung mit der ergänzenden Klausel (§ 13) \n\n\"Trägt der Mieter die Schönheitsreparaturen, hat er folgende Arbeiten fachgerecht \nauszuführen: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der \nFußböden, Reinigen und Abziehen und Wiederherstellung der Versiegelung von Par-\nkett, das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre sowie der Türen und \nFenster.\" \n\nist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters insgesamt unwirksam. Die Un-\nwirksamkeit ist nicht auf die Textbestandteile \"einschließlich Streichen von Außenfenstern, \nBalkontür und Loggia\" und \"sowie der Türen und Fenster\" beschränkt. \n\nBGH, Urteil vom 18. Februar 2009 - VIII ZR 210/08 - LG Berlin \n\nAG Wedding \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 18. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter \n\nDr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 67 \n\ndes Landgerichts Berlin vom 9. Juni 2008 aufgehoben. \n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts \n\nWedding vom 14. November 2007 wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte war aufgrund eines mit der Rechtsvorgängerin des Klägers \n\ngeschlossenen Vertrages Mieterin einer Wohnung in Berlin. Sie kündigte das \n\nMietverhältnis zum 31. Juli 2006 und zog aus der Wohnung aus. Der Kläger \n\nnimmt die Beklagte mit der Behauptung, sie habe ihr obliegende Schönheitsre-\n\nparaturen nicht ausgeführt, auf Schadensersatz in Anspruch. \n\n2 \n\nZu den Schönheitsreparaturen enthält der Mietvertrag vom 7. Januar \n\n1984 unter § 4 Ziff. 2 die vorformulierte Bestimmung: \n\n3 \n\n4 \n\n\"Schönheitsreparaturen trägt der Mieter (Vergleiche § 13) einschließlich \nStreichen von Außenfenstern, Balkontür und Loggia\". \n\n§ 13 Ziff. 1 Satz 1 des Mietvertrages lautet: \n\n\"Trägt der Mieter die Schönheitsreparaturen, hat er folgende Arbeiten \nfachgerecht auszuführen: Tapezieren, Anstreichen der Wände und De-\ncken, das Streichen der Fußböden, Reinigen und Abziehen und Wieder-\nherstellung der Versiegelung von Parkett, das Streichen der Heizkörper \neinschließlich der Heizrohre sowie der Türen und Fenster.\" \n\nDer Kläger hat den Geldbetrag, der zur Durchführung der seiner Auffas-\n\nsung nach von der Beklagten geschuldeten Schönheitsreparaturen erforderlich \n\nsein soll, auf 8.696,66 € netto beziffert. Das Amtsgericht hat die entsprechende \n\nZahlungsklage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht \n\ndas erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger \n\n6.902,03 € nebst Zinsen zu zahlen und den Kläger von vorprozessual entstan-\n\ndenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.004,36 € freizustellen. Darüber hin-\n\naus hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger für den Fall \n\nder Durchführung der Arbeiten und Bezahlung einer umsatzsteuerpflichtigen \n\nRechnung auch die hierauf entfallende Umsatzsteuer bis zur Höhe von 16 % zu \n\nersetzen hat; im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer \n\nvom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wieder-\n\nherstellung des erstinstanzlichen Urteils. \n\n \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat, soweit im Revisionsverfahren von Interesse, \n\nim Wesentlichen ausgeführt: \n\nDer Kläger könne gemäß § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 BGB Scha-\n\ndensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen verlangen. Die Ver-\n\ntragsklausel, mit der die Durchführung von Schönheitsreparaturen auf den Mie-\n\nter übertragen werde, sei zwar teilweise, nicht aber insgesamt unwirksam. Sie \n\nbenachteilige den Mieter insoweit unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 \n\nBGB, als sie ihm auch die Renovierung der Außenseiten der Fenster und der \n\nWohnungseingangstür auferlege. Dies führe jedoch nicht zur Unwirksamkeit der \n\nKlausel insgesamt, sondern lediglich insoweit, als die Klausel den Anstrich von \n\nFenstern und Türen - nicht nur von außen, sondern auch von innen - regele. Im \n\nÜbrigen sei die Klausel dagegen wirksam. Darin liege kein Verstoß gegen das \n\nVerbot der geltungserhaltenden Reduktion. Denn die Klausel sei sprachlich und \n\ninhaltlich ohne Weiteres teilbar, indem sowohl der in § 4 Ziff. 2 des Mietvertrags \n\nenthaltene Zusatz \"einschließlich Streichen von Außenfenstern, Balkontür und \n\nLoggia\" als auch der in § 13 Ziff. 1 enthaltene Textteil \"sowie der Fenster und \n\nTüren\" gestrichen würden. Damit werde eine sprachlich und inhaltlich teilbare \n\nFormularbestimmung ohne ihre unzulässigen Bestandteile mit ihrem zulässigen \n\nInhalt aufrechterhalten. Dementsprechend stehe dem Kläger der geltend ge-\n\nmachte Schadensersatzanspruch abzüglich der auf den Anstrich von Türen und \n\nFenstern entfallenden Kosten zu. \n\nII. \n\n8 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Dem \n\nKläger steht gegenüber der Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus § 280 \n\nAbs. 1 und 3, § 281 BGB wegen Verletzung der Pflicht zur Vornahme von \n\nSchönheitsreparaturen nicht zu, weil diese Pflicht nicht wirksam auf die Beklag-\n\nte übertragen worden ist. Die Formularbestimmung in § 4 Ziff. 2 des Mietver-\n\ntrags über die Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Schönheitsrepa-\n\nraturen ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters (§ 307 Abs. 1 \n\nSatz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts \n\nnicht nur teilweise, sondern insgesamt unwirksam. \n\n9 \n\n1. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Re-\n\ngelung in § 4 Ziff. 2 des Mietvertrags, wonach der Mieter die in dieser Klausel \n\nund in § 13 näher umschriebenen Schönheitsreparaturen auszuführen hat, den \n\nMieter insoweit unangemessen im Sinne des § 307 BGB benachteiligt, als sie \n\ndem Mieter auferlegt, die Wohnungseingangstür und die Fenster nicht nur von \n\ninnen, sondern auch von außen zu streichen. Dies gilt gleichermaßen für den \n\nAußenanstrich der Balkontür und den Anstrich der Loggia. \n\n10 \n\na) Für den Begriff der Schönheitsreparaturen ist auch bei preisfreiem \n\nWohnraum die Definition in § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsver-\n\nordnung \n\n(II. BV) maßgeblich \n\n(BGHZ \n\n92, \n\n363, \n\n368; Schmidt-\n\nFutterer/Langenberg, Mietrecht, 9. Aufl., § 538 BGB Rdnr. 71; Staudinger/ \n\nEmmerich, BGB (2006), § 535 Rdnr. 102; MünchKommBGB/Häublein, 5. Aufl., \n\n§ 535 Rdnr. 114 m.w.N.). Soweit es um Türen und Fenster geht, gehört zu den \n\nSchönheitsreparaturen im Sinne dieser Bestimmung nur das Streichen der In-\n\nnentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen, nicht aber der Außen-\n\nanstrich von Türen und Fenstern. Dieser Beschränkung liegt der Gedanke \n\nzugrunde, dass eine Belastung des Mieters mit Schönheitsreparaturen nur hin-\n\nsichtlich solcher Arbeiten gerechtfertigt sein kann, mit denen eine typischerwei-\n\nse vom Mieter verursachte Abnutzung des dekorativen Erscheinungsbildes in-\n\nnerhalb der gemieteten Wohnung beseitigt wird. \n\n11 \n\nb) Die gegenständliche Beschränkung des Begriffs \"Schönheitsreparatu-\n\nren\" auf die in § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV aufgeführten Arbeiten bildet zugleich \n\nden Maßstab der Klauselkontrolle (MünchKommBGB/Häublein, aaO, Fn. 366 \n\nzu Rdnr. 114 m.w.N.; Lammel, Wohnraummietrecht, 3. Aufl., § 535 Rdnr. 178) \n\nund markiert damit die Grenze dafür, welche Arbeiten dem Mieter in einer Klau-\n\nsel über die Verpflichtung des Mieters zur Vornahme von Schönheitsreparatu-\n\nren auferlegt werden dürfen. Dementsprechend ist eine formularvertragliche \n\nErweiterung dieser Arbeiten über den in § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV geregelten \n\nUmfang hinaus wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters gemäß \n\n§ 307 BGB unwirksam (MünchKommBGB/Häublein, aaO, Rdnr. 124; Heinrichs, \n\nNZM 2005, 201, 209). Dies gilt nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung \n\nund Literatur auch für die hier vorliegende Klausel, die dem Mieter eine Ver-\n\npflichtung (auch) zum Außenanstrich der Fenster und der Wohnungseingangs-\n\ntür auferlegt (LG Berlin [Zivilkammer 67], GE 2001, 1674; LG Berlin [Zivilkam-\n\nmer 65], WuM 2004, 497; LG Berlin [Zivilkammer 63], Urteil vom 9. Mai 2006 \n\n- 63 S 371/05, juris; Langenberg, Schönheitsreparaturen, Instandsetzung und \n\nRückbau, 3. Aufl., I. Teil, Rdnr. 9; Staudinger/Emmerich aaO, Rdnr. 103; Blank, \n\nSchönheitsreparaturen im Mietrecht, in: Weimarer Immobilienrechtstage, Do-\n\nkumentation 2005, S. 95, 100 f.). Der Senat teilt diese Auffassung. Soweit er \n\ndagegen in seinem Urteil vom 6. Oktober 2004 (VIII ZR 215/03, WuM 2004, \n\n663) eine entsprechende Klausel mit dem erweiternden Zusatz \"einschließlich \n\nAußenanstriche von Fenstern und Balkontür\" für wirksam gehalten hat (aaO, \n\nunter II 1), ohne die Problematik, die nicht Gegenstand des damaligen Revisi-\n\nonsverfahrens war, zu vertiefen, hält er daran nicht fest. \n\n12 \n\n2. Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, dass die \n\nUnwirksamkeit der Verpflichtung des Mieters zum Außenanstrich der Fenster \n\nund der Wohnungseingangstür nur dazu führe, dass der Mieter Fenster und \n\nTüren insgesamt nicht - also weder von außen noch von innen - zu streichen \n\nhabe, dass aber die Überwälzung der Schönheitsreparaturen im Übrigen wirk-\n\nsam sei. Es hat verkannt, dass die in § 4 Ziff. 2 i.V.m. § 13 des Mietvertrages in \n\nunzulässiger Weise ausgestaltete Verpflichtung des Mieters zur Vornahme von \n\nSchönheitsreparaturen nicht im Wege der Klauselkontrolle in eine zulässige \n\nVerpflichtung inhaltlich umgestaltet werden darf. Die vom Berufungsgericht vor-\n\ngenommene Streichung derjenigen Textbestandteile in § 4 Ziff. 2 und § 13 Ziff. \n\n1 des Mietvertrages, mit denen diese Klauseln den in § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV \n\ngeregelten Gegenstandsbereich von Schönheitsreparaturen überschreiten, be-\n\ndeutet der Sache nach eine unzulässige geltungserhaltende Reduktion. \n\n13 \n\na) Der Senat hat bereits entschieden, dass die Überwälzung von Schön-\n\nheitsreparaturen insgesamt unwirksam ist, wenn sie verbunden ist mit einem \n\nstarren Fristenplan (Senatsurteile vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 361/03, NJW \n\n2004, 2586, unter II 2, vom 22. September 2004 - VIII ZR 360/03, NJW 2004, \n\n3775, unter II 1 b, vom 5. April 2006 - VIII ZR 106/05, NJW 2006, 2113, Tz. 10 \n\nff., und vom 28. Juni 2006 - VIII ZR 124/05, NJW 2006, 2915, Tz. 16) oder un-\n\nzulässigen Vorgaben über die Ausführung der Schönheitsreparaturen (Senats-\n\nurteile vom 28. März 2007 - VIII ZR 199/06, NJW 2007, 1743, Tz. 11, vom \n\n18. Juni 2008 - VIII ZR 224/07, NJW 2008, 2499, Tz. 20, und vom 18. Februar \n\n2009 - VIII ZR 166/08, z.V.b.). Der Grund hierfür liegt darin, dass Konkretisie-\n\nrungen der Schönheitsreparaturverpflichtung hinsichtlich ihres zeitlichen Um-\n\nfangs durch starre Fristenpläne oder hinsichtlich der Ausführungsart mit der \n\nSchönheitsreparaturverpflichtung inhaltlich so eng verknüpft sind, dass diese \n\ninhaltlich umgestaltet und mit einem anderen Inhalt aufrechterhalten würde, \n\nwenn lediglich die unzulässigen Fristen- oder Ausführungsklauseln unwirksam \n\nwären, die Schönheitsreparaturverpflichtung im Übrigen aber davon unberührt \n\nbliebe; darin läge eine geltungserhaltende Reduktion der Formularklausel (Se-\n\nnatsurteil vom 5. April 2006, aaO, Tz. 15). Dies gilt unabhängig davon, ob die \n\nVerpflichtung als solche und ihre unzulässige inhaltliche Ausgestaltung in einer \n\noder in zwei sprachlich voneinander unabhängigen Klauseln enthalten sind \n\n(Senatsurteil vom 28. März 2007, aaO, Tz. 11). \n\n14 \n\nb) Für eine unzulässige Erweiterung nicht des zeitlichen, sondern des \n\ngegenständlichen Umfangs der Schönheitsreparaturverpflichtung, wie sie hier \n\nvorliegt, gilt nichts anderes. Auch eine unter diesem Gesichtspunkt unzulässige \n\nAusgestaltung der Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen zieht \n\ndie Unwirksamkeit der gesamten Vornahmeklausel nach sich (ebenso LG Berlin \n\n[Zivilkammer 67], aaO; LG Berlin [Zivilkammer 65], aaO; LG Berlin [Zivilkammer \n\n63], aaO; LG Regensburg, ZMR 2003, 933 f.; LG Köln, WuM 1989, 70; Stau-\n\ndinger/Emmerich, aaO; Langenberg, aaO, Rdnr. 10; wohl auch Münch-\n\nKommBGB/Häublein, aaO, Rdnr. 124; aA Lammel, aaO, und Heinrichs, NZM \n\n2005, 201, 209). \n\n15 \n\nDie Rechtfertigung für die Gesamtunwirksamkeit auch einer Vornahme-\n\nklausel wie der vorliegenden ergibt sich daraus, dass es sich bei der dem Mie-\n\nter auferlegten Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen um eine ein-\n\nheitliche Rechtspflicht handelt, die sich nicht in Einzelmaßnahmen oder Einzel-\n\naspekte aufspalten lässt, sondern deren Ausgestaltung durch den Mietvertrag \n\ninsgesamt zu bewerten ist. Stellt sich diese Verpflichtung aufgrund unzulässiger \n\nAusgestaltung - sei es ihrer zeitlichen Modalitäten, ihrer Ausführungsart oder \n\nihres gegenständlichen Umfangs - in ihrer Gesamtheit als übermäßig dar, so ist \n\ndie Verpflichtung insgesamt unwirksam (Langenberg, aaO). Die Verpflichtung \n\nzur Vornahme von Schönheitsreparaturen ist bei einer unzulässigen Festlegung \n\ndes gegenständlichen Umfangs der dem Mieter auferlegten Arbeiten ebenso \n\nwenig in einen wirksamen und einen unwirksamen Teil aufzuspalten wie bei \n\nunzulässigen Festlegungen hinsichtlich der zeitlichen Fälligkeit oder der Aus-\n\nführungsart der Schönheitsreparaturen; ein sachlicher Unterschied, der insoweit \n\neine andere Beurteilung rechtfertigen würde als bei starren Fristenplänen oder \n\nunzulässigen Ausführungsklauseln, besteht nicht (MünchKommBGB/Häublein, \n\naaO). \n\n16 \n\nDer Verweis des Berufungsgerichts auf den Rechtsentscheid des Bayeri-\n\nschen Obersten Landesgerichts vom 12. Mai 1997 (BayObLGZ 1997, 153) \n\nrechtfertigt keine andere Beurteilung. In diesem Rechtsentscheid ging es um \n\ndie sachlich voneinander unabhängigen Verpflichtungen des Mieters zur Durch-\n\nführung von Schönheitsreparaturen einerseits und zur Vornahme von Kleinre-\n\nparaturen andererseits, die in einer Klausel nebeneinander geregelt waren. \n\nDaraus ist für die Teilbarkeit der hier vorliegenden Klausel, die allein die \n\nSchönheitsreparaturenverpflichtung betrifft, nichts herzuleiten. \n\nIII. \n\n17 \n\nDa die Revision Erfolg hat, ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuhe-\n\nben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil \n\ndie Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung des \n\nKlägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Amtsgerichts ist zurückzu- \n\nweisen, weil dem Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen unterlasse-\n\nner Schönheitsreparaturen, wie ausgeführt, nicht zusteht. \n\nBall \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Wedding, Entscheidung vom 14.11.2007 - 20 C 202/07 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 09.06.2008 - 67 S 7/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_210-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-18/viii-zr-210-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_210-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_210-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-18/viii-zr-210-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_210-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:13:11.622728+00:00"}}