{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_204-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-10-27","aktenzeichen":"VIII ZR 204/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZR 204/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Oktober 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und \n\nDr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger \n\nbeschlossen: \n\nDer Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene \n\nRevision durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurück-\n\nzuweisen. \n\n1 \n\n2 \n\nGründe: \n\n1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die vom Beru-\n\nfungsgericht als grundsätzlich angesehene Frage der Wirksamkeit von Preisan-\n\npassungsklauseln, wie sie von der Beklagten verwendet werden, ist durch die \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwischenzeitlich geklärt. \n\na) Danach hat eine Preisanpassungsklausel einen den Kunden unange-\n\nmessen benachteiligenden Inhalt (§ 307 BGB), wenn sie das vertragliche Äqui-\n\nvalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht wahrt, weil sie nur ein \n\nRecht des Klauselverwenders vorsieht, Erhöhungen seiner eigenen Kosten an \n\nseine Kunden weiterzugeben, nicht aber auch die Verpflichtung, bei gesunke-\n\nnen eigenen Kosten den Preis für die Kunden herabzusetzen (BGH, Urteil vom \n\n21. April 2009 - XI ZR 78/08, WM 2009, 1077, zur Veröffentlichung in BGHZ \n\n180, 257 vorgesehen, Tz. 25; BGHZ 176, 244, Tz. 17 f.; vgl. auch Senatsurteile \n\nvom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, NJW 2009, 2662, zur Veröffentlichung in \n\nBGHZ vorgesehen, Tz. 28 f. und VIII ZR 56/08, NJW 2009, 2667, zur Veröffent-\n\nlichung in BGHZ vorgesehen, Tz. 28 f.). \n\n3 \n\nb) Ferner hat der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden, dass die mit \n\n4 \n\n5 \n\neinem solchen formularmäßigen Preisanpassungsrecht verbundene unange-\n\nmessene Benachteiligung des Kunden nicht durch die Einräumung eines Kün-\n\ndigungsrechts aufgewogen wird (vgl. etwa BGH, Urteile vom 21. April 2009, \n\naaO, Tz. 36 f., und vom 15. November 2007 - III ZR 247/06, WM 2008, 308, \n\nTz. 34). Auch der Senat hat in seinen die Wirksamkeit von Gaspreisänderungs-\n\nklauseln betreffenden Entscheidungen vom 15. Juli 2009 das den Kunden dort \n\neingeräumte Sonderkündigungsrecht nicht als Kompensation der mit einem ein-\n\nseitigen Preisänderungsrecht verbundenden unangemessenen Benachteiligung \n\nder Verbraucher genügen lassen (Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR \n\n225/07, aaO, Tz. 31 ff., und VIII ZR 56/08, aaO, Tz. 30 ff.). \n\n2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. \n\na) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Feststellungsklage zu-\n\nlässig. Das Begehren des Klägers ist auf die Feststellung eines Rechtsverhält-\n\nnisses gerichtet. Darunter fallen auch einzelne Folgen von Rechtsbeziehungen, \n\nalso auch die Unwirksamkeit von Preisänderungsklauseln (vgl. hierzu BGHZ \n\n179, 186, Tz. 11, 27; vgl. ferner BGH, Urteil vom 3. Mai 1983 - VI ZR 79/80, \n\nNJW 1984, 1556, unter II 1 a m.w.N.). Der Kläger hat auch ein rechtliches Inte-\n\nresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) an der Feststellung, dass die ihm gegenüber mit Wir-\n\nkung zum 1. Juni 2004 vorgenommene Erhöhung des Strompreises unwirksam \n\nist. Auf eine Leistungsklage kann er schon deshalb nicht verwiesen werden, \n\nweil das Rechtsschutzziel der hier gegebenen negativen Feststellungsklage mit \n\neiner Leistungsklage nicht erreicht werden kann (BGHZ 172, 315, Tz. 10; 179, \n\n186, Tz. 11). Daran ändert sich auch nichts, wenn der Stromlieferungsvertrag \n\nder Parteien, wie die Revision geltend macht, seit Oktober 2007 beendet sein \n\nsollte. Zwar hätte der Kläger dann kein in die Zukunft gerichtetes Interesse auf \n\nFeststellung der Unwirksamkeit der Preiserhöhung mehr, so dass zur Errei-\n\n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\nchung seines Rechtsschutzziels auch allein eine Klage auf Rückerstattung der \n\nvon ihm unter Vorbehalt erbrachten Zahlungen ausreichen könnte. In der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist aber seit langem anerkannt, dass \n\neine ursprünglich zulässige Feststellungsklage nicht dadurch unzulässig wird, \n\ndass im Verlauf des Rechtsstreits die Voraussetzungen für den Übergang zu \n\neiner Leistungsklage eintreten (vgl. etwa Senatsurteil vom 4. November 1998 \n\n- VIII ZR 248/97, NJW 1999, 639, unter II 1 b; BGH, Urteil vom 25. Oktober \n\n2004 - II ZR 413/02, NJW-RR 2005, 637, unter II 3 c; jeweils m.w.N.). \n\nb) Das Berufungsgericht hat auch mit Recht festgestellt, dass die Strom-\n\npreisanhebung der Beklagten vom 1. Juni 2004 aus dem bestehenden Versor-\n\ngungsvertrag mit dem Kläger unwirksam ist. \n\naa) Entgegen der Ansicht der Revision ist es damit nicht unter Verstoß \n\ngegen § 308 Abs. 1 ZPO über den Antrag des Klägers hinausgegangen. Der \n\nKläger hat zwar - in Übereinstimmung mit dem durch das Senatsurteil BGHZ \n\n179, 186 (Tz. 3, 27) beschiedenen Klagebegehren - die Feststellung verlangt, \n\ndass die Preiserhöhung \"unangemessen im Sinne des § 315 Abs. 1 und 3 BGB \n\nund damit unwirksam\" ist. Bei der gebotenen Auslegung seines Klageantrags ist \n\nsein Rechtsschutzbegehren aber nicht allein auf die Feststellung einer aus \n\n§ 315 BGB folgenden Unwirksamkeit beschränkt. Der Kläger will die streitige \n\nPreiserhöhung nicht gegen sich gelten lassen und hat deshalb Feststellungs-\n\nklage erhoben; dabei hat er sich auch auf die Unwirksamkeit der Preisanpas-\n\nsungsklausel gestützt. Mit der Feststellung der Unwirksamkeit der Preiserhö-\n\nhung hat er sein Klageziel in vollem Umfang erreicht. Dass die Unwirksamkeit \n\nauf dem Fehlen einer wirksamen Preisanpassungsklausel beruht, so dass offen \n\nbleiben kann, ob die Preiserhöhungen einer Billigkeitskontrolle gemäß § 315 \n\nAbs. 3 BGB standhielten, ändert daran nichts (BGHZ 179, 186, Tz. 27). \n\n8 \n\nbb) Zutreffend und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungs-\n\ngericht angenommen, der Wortlaut der von der Beklagten verwendeten Preis-\n\nanpassungsklausel \n\n\"Die M. -Kraftwerke sind berechtigt, die Preise gemäß Ziffer 2. mit einer Vor-\nankündigung von 4 Wochen zum nächsten Monatsanfang zu ändern. Für die-\nsen Fall (nicht bei Änderungen gemäß Ziffer 3.) erhält der Kunde ein Sonder-\nkündigungsrecht zum gleichen Datum.\" \n\nlasse eine Auslegung zu, nach der die Beklagte zwar berechtigt, nicht aber ver-\n\npflichtet ist, nach gleichmäßigen Maßstäben zu bestimmten Zeitpunkten eine \n\nPreisanpassung unabhängig davon vorzunehmen, in welche Richtung sich ihre \n\nKosten seit Vertragsschluss oder seit der letzten Preisanpassung entwickelt \n\nhaben. Mangels anderweitiger vertraglicher Vorgaben ist der Beklagten damit \n\ndie Befugnis eröffnet, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem sie von dem Preis-\n\nänderungsrecht Gebrauch macht. Durch die in der Preisanpassungsklausel \n\nnicht vorgegebene Wahl des Preisanpassungstermins hat sie letztlich die Mög-\n\nlichkeit, erhöhten Kosten umgehend, niedrigeren Kosten jedoch nicht oder erst \n\nmit zeitlicher Verzögerung durch eine Preisänderung Rechnung zu tragen und \n\ndadurch einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (vgl. BGHZ 176, 244, Tz. 20 f.; \n\nSenatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 29, und VIII ZR \n\n56/08, aaO, Tz. 29). \n\n9 \n\ncc) Entgegen der Ansicht der Revision wird die darin liegende unange-\n\nmessene Benachteiligung der Kunden nicht durch das für den Fall der Preisän-\n\nderung eingeräumte Sonderkündigungsrecht ausgeglichen (BGH, Urteile vom \n\n21. April 2009, aaO, Tz. 36 f., und vom 15. November 2007, aaO, Tz. 34; Se-\n\nnatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 31 ff; VIII ZR 56/08, \n\naaO, Tz. 30 ff.; jeweils m.w.N.). Der Senat hat dies für den Fall von Gaspreis-\n\nänderungsklauseln damit begründet, im Hinblick auf die vorgesehene öffentli-\n\nche Bekanntmachung der Preisänderung sei nicht sichergestellt, dass der Kun-\n\nde vorab über die geplante Preisanhebung informiert werde und sich vor deren \n\nWirksamwerden vom Vertrag lösen könne (Senatsurteil vom 15. Juli 2009 \n\n- VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 32 f.). In seiner am gleichen Tag ergangenen weite-\n\nren Entscheidung (VIII ZR 56/08) hat er die Unangemessenheit der Preisan-\n\npassungsklausel bereits deswegen nicht durch ein Sonderkündigungsrecht des \n\nKunden aufgewogen gesehen, weil schon eine für sich genommen angemes-\n\nsene Preisanpassungsregelung (§ 5 Abs. 2 GasGVV - Vorgängerregelung: § 4 \n\nAbs. 1 und 2 AVBGasV) nach dem Leitbild der Gasgrundversorgungsverord-\n\nnung in einem untrennbaren Zusammenhang mit einem Kündigungsrecht des \n\nKunden steht (aaO, Tz. 33 ff.). Diese Grundsätze sind auch bei Strompreisän-\n\nderungsklauseln anzuwenden, denn § 4 Abs. 1 und 2, § 32 Abs. 2 AVBEltV \n\nenthalten gleichlautende Parallelregelungen zu § 4 Abs. 1 und 2, § 32 Abs. 2 \n\nAVBGasV. \n\n10 \n\ndd) Der Beklagten ist auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsaus-\n\nlegung ein Preisänderungsrecht zuzubilligen. Nach Nr. 4 des Stromlieferungs-\n\nvertrages hat der Vertrag eine Laufzeit von zunächst sechs Monaten und ver-\n\nlängert sich jeweils um weitere sechs Monate, wenn nicht einer der Vertrags-\n\npartner spätestens vier Wochen vor Ablauf der Vertragsdauer kündigt. Wenn \n\ndie Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt an den vertraglich vereinbarten Preis ge-\n\nbunden bleibt, führt dies nicht zu einem unzumutbaren Ergebnis, das die Ge-\n\nwährung eines Preisänderungsrechts im Wege der ergänzenden Vertragsaus-\n\nlegung rechtfertigen könnte (vgl. BGHZ 176, 244, Tz. 33; 179, 186, Tz. 26; Se-\n\nnatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 37). \n\n11 \n\n3. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei \n\nWochen nach Zustellung dieses Beschlusses. \n\nBall \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Fetzer \n\nDr. Bünger \n\nVorinstanzen: \n\nAG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.05.2007 - 381 C 334/06 (37) - \n\nLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 25.06.2008 - 2/15 S 101/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_204-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-27/viii-zr-204-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"GasGVV","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_204-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_204-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-27/viii-zr-204-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_204-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:01:17.181461+00:00"}}