{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_200-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-07-08","aktenzeichen":"VIII ZR 200/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 363, 535, 536; ZPO § 592 Eine Klage auf Zahlung von Miete aus einem Wohnraummietvertrag ist auch dann im Urkundenprozess statthaft, wenn der Mieter, der wegen behaupteter anfänglicher Mängel der Mietsache Minderung geltend macht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erhebt, die ihm vom Vermieter zum Gebrauch überlassene Wohnung als Erfüllung angenommen hat, ohne die später behaupteten Mängel zu rügen, sofern dies unstreitig ist oder vom Vermieter durch Urkunden be- wiesen werden kann (im Anschluss an Senatsurteile vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 216/04, NJW 2005, 2701, und vom 20. Dezember 2006 - VIII ZR 112/06, NJW 2007, 1061).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n8. Juli 2009 \nErmel, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVIII ZR 200/08 \n(VIII ZR 266/08) \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nBGB §§ 363, 535, 536; ZPO § 592 \n\nEine Klage auf Zahlung von Miete aus einem Wohnraummietvertrag ist auch dann im \n\nUrkundenprozess statthaft, wenn der Mieter, der wegen behaupteter anfänglicher \n\nMängel der Mietsache Minderung geltend macht oder die Einrede des nicht erfüllten \n\nVertrages \n\nerhebt, \n\ndie \n\nihm \n\nvom \n\nVermieter \n\nzum \n\nGebrauch \n\nüberlassene Wohnung als Erfüllung angenommen hat, ohne die später behaupteten \n\nMängel zu rügen, sofern dies unstreitig ist oder vom Vermieter durch Urkunden be-\n\nwiesen werden kann (im Anschluss an Senatsurteile vom 1. Juni 2005 - VIII ZR \n\n216/04, NJW 2005, 2701, und vom 20. Dezember 2006 - VIII ZR 112/06, NJW 2007, \n\n1061). \n\nBGH, Urteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 200/08 - (VIII ZR 266/08) - LG Düsseldorf \nAG Düsseldorf \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 8. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen \n\nHermanns und Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revisionen der Klägerin werden die Urteile der 21. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 2008 und vom \n\n11. September 2008 aufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagten sind seit Mai 2004 Mieter einer Wohnung der Klägerin in \n\nD. . Nach dem Mietvertrag beträgt die monatliche Nettomiete 453,24 € \n\nzuzüglich einer Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 100 €. Die Beklagten \n\nzahlten von April bis Juni 2006 monatlich jeweils 128,14 €, für die Monate Juli \n\nbis Oktober 2006 sowie für den Zeitraum April bis Dezember 2007 zahlten sie \n\nnichts. \n\n2 \n\nDie Klägerin fordert im Urkundenprozess unter Vorlage des Mietvertra-\n\nges für den Zeitraum von April bis Oktober 2006 3.488,26 € rückständige Miete \n\nnebst Zinsen und für den Zeitraum April bis Dezember 2007 85 % der Miete in \n\nHöhe von 4.323,25 € nebst Zinsen. Die Beklagten sind der Ansicht, die Klage \n\nsei im Urkundenprozess unstatthaft, weil der Anspruch der Klägerin auf Miet-\n\nzahlung durch Minderung wegen verschiedener Mängel der Mietsache, die teil-\n\nweise bereits bei Einzug der Beklagten vorgelegen hätten, erloschen sei. Au-\n\nßerdem erheben sie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat die Beklagten unter Vorbehalt ihrer Rechte im \n\nNachverfahren hinsichtlich der Klage auf Zahlung von 3.488,26 € antragsge-\n\nmäß und hinsichtlich der Klage auf Zahlung von 4.323,25 € in Höhe von \n\n3.615,16 € nebst Zinsen unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt. Auf die \n\nBerufungen der Beklagten hat das Landgericht die Vorbehaltsurteile abgeändert \n\nund die Klagen als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen. Mit ihren vom \n\nBerufungsgericht zugelassenen Revisionen erstrebt die Klägerin die Wieder-\n\nherstellung der erstinstanzlichen Urteile. Der Senat hat die beiden Revisions-\n\nverfahren zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revisionen haben Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidungen im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\nDie Klage sei im Urkundenprozess gemäß § 592 ZPO nicht statthaft. \n\nDenn die Klägerin habe keinen im Urkundenverfahren zulässigen Beweis für die \n\nMängelfreiheit der Mietsache bei Übergabe angetreten. \n\nZwar könnten grundsätzlich Ansprüche auf Miete auch dann im Urkun-\n\ndenprozess geltend gemacht werden, wenn der Mieter sich mit behaupteten \n\nMängeln verteidige und die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäß § 320 \n\nBGB erhebe, sofern der Mieter die Wohnung unstreitig in vertragsgemäßem \n\nZustand erhalten habe und der Mangel erst nachträglich eingetreten sei. Vorlie-\n\ngend hätten die Beklagten jedoch - neben nachträglich eingetretenen Mängeln - \n\nim Rahmen der Einrede des nicht erfüllten Vertrages geltend gemacht, die \n\nElektroinstallation der Wohnung habe bei ihrem Einzug nicht den vertraglichen \n\nAbsprachen und dem vertragsgemäßen Zustand entsprochen, weil die Stromin-\n\nstallation veraltet und damit mangelhaft gewesen sei. Insoweit treffe die Kläge-\n\nrin die Darlegungs- und Beweislast, dass die Mietsache mangelfrei übergeben \n\nworden sei oder der behauptete Mangel im streitgegenständlichen Zeitraum \n\nbereits behoben worden sei. \n\nII. \n\n8 \n\nDiese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nMit der gegebenen Begründung kann die Statthaftigkeit einer Klage auf Zahlung \n\nrückständiger Miete im Urkundenprozess gemäß § 592 ZPO nicht verneint wer-\n\nden. Das Berufungsgericht geht zu Unrecht davon aus, die mangelfreie Über-\n\ngabe der Mietsache sei als anspruchsbegründende Tatsache von der Klägerin \n\ndurch Urkunden zu beweisen. \n\n9 \n\n1. Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, steht der Statthaftigkeit \n\ndes Urkundenprozesses nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nnicht entgegen, dass der beklagte Mieter wegen behaupteter Mängel der Miet-\n\nsache Minderung geltend macht (Senatsurteil vom 1. Juni 2005 - VIII ZR \n\n216/04, NJW 2005, 2701, unter II 2 b; BGH, Beschluss vom 10. März 1999 \n\n- XII ZR 321/97, NJW 1999, 1408, unter II) oder dass der Mieter die Einrede \n\ndes nicht erfüllten Vertrags gemäß § 320 BGB darauf stützt, ein Mangel sei \n\nnachträglich eingetreten, sofern der Mieter die Wohnung unstreitig in vertrags-\n\ngemäßem Zustand erhalten hat (Senatsurteil vom 20. Dezember 2006 - VIII ZR \n\n112/06, NJW 2007, 1061, Tz. 9 ff.). Offengelassen hat der Senat dabei, ob dies \n\nauch dann gelte, wenn der Mieter die Einrede des nicht erfüllten Vertrages dar-\n\nauf stützt, er habe die Sache überhaupt nicht erhalten oder - wie hier - sie sei \n\nvon Anfang an mit Mängeln behaftet gewesen (Senat, aaO, Tz. 12). \n\n10 \n\n2. Der Senat entscheidet diese Frage nunmehr dahin, dass die Klage \n\nauch dann gemäß § 592 ZPO im Urkundenprozess statthaft ist, wenn der Mie-\n\nter, der wegen behaupteter anfänglicher Mängel der Mietsache Minderung gel-\n\ntend macht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erhebt, die ihm vom \n\nVermieter zum Gebrauch überlassene Wohnung als Erfüllung angenommen \n\nhat, ohne die später behaupteten Mängel zu rügen. \n\n11 \n\nZwar muss nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen der Vermieter be-\n\nweisen, dass er seine vertragliche Pflicht, dem Mieter die Mietsache in ver-\n\ntragsgemäßem Zustand zu überlassen, erfüllt hat. Demgegenüber trägt nach \n\nÜberlassung der Mietsache gemäß § 363 BGB grundsätzlich der Mieter die \n\nBeweislast dafür, dass die Mietsache zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft \n\nwar, wenn er die ihm überlassene Sache als Erfüllung angenommen hat (BGH, \n\nUrteil vom 15. November 2006 - XII ZR 120/04, NJW 2007, 2394, Tz. 23 f. \n\nm.w.N.; Senatsurteil vom 13. Februar 1985 - VIII ZR 154/84, NJW 1985, 2328, \n\nunter II 2 b). Die Vorschrift des § 363 BGB führt zu einer Beweislastumkehr \n\n(Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 363 Rdnr. 3). Ihr liegt zugrunde, dass \n\ndemjenigen, der eine Leistung als Erfüllung annimmt, die Beweislast obliegt, \n\nwenn er die Leistung später nicht mehr als die geschuldete gelten lassen will \n\n(Flatow, DWW 2008, 88, 91). \n\n12 \n\nDemzufolge ist die Klage des Vermieters im Urkundenprozess statthaft, \n\nwenn entweder unstreitig ist, dass der Mieter die Mietsache als Erfüllung ange-\n\nnommen hat, oder wenn der Vermieter ein solches Verhalten des Mieters durch \n\nUrkunden - etwa ein Übergabeprotokoll oder Kontoauszüge, aus denen sich \n\nergibt, dass der Mieter zunächst die ungeminderte Miete gezahlt hat - beweisen \n\nkann. Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. \n\nIII. \n\n13 \n\nNach alldem können die Urteile des Berufungsgerichts keinen Bestand \n\nhaben; sie sind daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht \n\nzur Endentscheidung reif, weil es, wie vorstehend ausgeführt, weiterer Feststel-\n\nlungen bedarf. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen \n\n(§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nBall \n\nHermanns \n\nDr. Hessel \n\nDr. Achilles \n\nDr. Schneider \n\nVorinstanzen: \n\nAG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.03.2007 - 30 C 15434/06 - \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.06.2008 - 21 S 177/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_200-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-08/viii-zr-200-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 592","ref_norm":"592","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 363","ref_norm":"363","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_200-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_200-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-08/viii-zr-200-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_200-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:45:41.353681+00:00"}}