{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_184-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-03-11","aktenzeichen":"VIII ZR 184/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZVG § 152 Abs. 2; BGB § 551 Abs. 3 Verkündet am: 11. März 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Den Zwangsverwalter einer Mietwohnung trifft auch die Pflicht des Vermieters zur Anlage einer vom Mieter als Sicherheit geleisteten Geldsumme bei einem Kreditinsti- tut; dies gilt auch dann, wenn der Vermieter die Kaution nicht an den Zwangsverwal- ter ausgefolgt hat (im Anschluss an BGH, Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 330/03, NZM 2005, 596).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 184/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZVG § 152 Abs. 2; BGB § 551 Abs. 3 \n\nVerkündet am: \n11. März 2009 \nRing, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDen Zwangsverwalter einer Mietwohnung trifft auch die Pflicht des Vermieters zur \n\nAnlage einer vom Mieter als Sicherheit geleisteten Geldsumme bei einem Kreditinsti-\n\ntut; dies gilt auch dann, wenn der Vermieter die Kaution nicht an den Zwangsverwal-\n\nter ausgefolgt hat (im Anschluss an BGH, Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 330/03, \n\nNZM 2005, 596). \n\nBGH, Urteil vom 11. März 2009 - VIII ZR 184/08 - LG Frankfurt am Main \n\nAG Frankfurt am Main \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit \n\nSchriftsatzfrist bis 11. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den \n\nRichter Dr. Frellesen, sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und \n\nDr. Hessel \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil der 11. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember \n\n2007 teilweise aufgehoben und das Teilurteil des Amtsgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 15. Februar 2007 teilweise abgeändert. \n\nDas Teilurteil des Amtsgerichts wird wie folgt neu gefasst: \n\nDer Beklagte wird verurteilt, einen Betrag von 818,07 € als Kaution \n\nder Klägerin getrennt vom Vermögen des Vermieters bei einem \n\nKreditinstitut anzulegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDie Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. \n\nDie weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen. Die \n\nKosten der Rechtsmittelverfahren hat der Beklagte zu tragen.\n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist Mieterin einer Wohnung in F. . Im Miet-\n\nvertrag vom 26. April 1971 ist unter § 31 zur Sicherheitsleistung bestimmt: \n\n\"Der Mieter gibt dem Vermieter für die Einhaltung der ihm aus diesem \nVertrag obliegenden Verbindlichkeiten zinslos eine Sicherheit in Höhe \n\nvon 1.600 DM. Die Sicherheit ist bar auf das Konto Nr. … Bank für G. \n zu zahlen. Die Sicherheitsleistung wird fällig bei Ab-\nschluss des Mietvertrags.\" \n\n2 \n\nDie Klägerin zahlte die Kaution zu Beginn des Mietverhältnisses auf das \n\nim Mietvertrag angegebene Konto des Vermieters ein. Der Beklagte wurde \n\ndurch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 31. Oktober 2001 \n\nzum Zwangsverwalter bestellt. Die Kaution wurde ihm vom Vermieter nicht aus-\n\ngehändigt. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat den Beklagten - soweit für das Revisionsverfahren von \n\nInteresse - auf \"Anlage der am 18. Mai 1971 gezahlten Kaution von 1.600 DM \n\n(818,07 €) nebst Zinsen entsprechend § 551 Abs. 3 BGB\" in Anspruch genom-\n\nmen. Das Amtsgericht hat den Beklagten insoweit durch Teilurteil antragsge-\n\nmäß verurteilt. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewie-\n\nsen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte \n\ndie Abweisung der Klage. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat nur hinsichtlich der Verzinsung der Kaution Erfolg; im \n\nÜbrigen ist sie unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-\n\nführt: \n\nDer Klägerin stehe gemäß § 152 Abs. 2 ZVG in Verbindung mit § 551 \n\nAbs. 3 BGB ein Anspruch auf Anlage der Kaution zu. Der Mietvertrag sei auch \n\ngegenüber dem Zwangsverwalter wirksam, da das Grundstück dem Mieter vor \n\nder Beschlagnahme überlassen worden sei. Darauf, dass er die Kaution nicht \n\nvom Vermieter erhalten habe, könne sich der Beklagte nicht berufen. Bei einer \n\nÜberlassung des Grundstücks vor der Beschlagnahme seien die Miet- und \n\nPachtverträge - auch um den Preis einer Schmälerung der Haftungsmasse - \n\ngemäß § 152 Abs. 2 ZVG privilegiert. Der Zwangsverwalter habe anstelle des \n\nSchuldners dessen Vermieterrechte zu verfolgen und dessen Pflichten zu erfül-\n\nlen. Grundsätzlich umfasse die Eintrittspflicht des Verwalters in die Vermieter-\n\nstellung auch die bestehende Kautionsabrede. Deshalb müsse nach der ständi-\n\ngen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Zwangsverwalter die Kauti-\n\nonsleistung an den Vermieter gegen sich gelten lassen, wenn der Mieter nach \n\nBeendigung des Mietverhältnisses Rückgabe der Kaution verlange. Aus dem \n\numfassenden Eintritt in die Vermieterstellung ergebe sich mithin auch die Pflicht \n\ndes Zwangsverwalters, eine vom Mieter noch an den Schuldner geleistete Miet-\n\nkaution gemäß § 551 Abs. 3 BGB anzulegen. \n\nII. \n\n7 \n\nDie Revision hat nur den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Üb-\n\nrigen hält die Beurteilung des Berufungsgerichts der rechtlichen Nachprüfung \n\nstand, so dass die weitergehende Revision zurückzuweisen ist. Der Beklagte ist \n\nverpflichtet, einen Betrag in Höhe von 818,17 € als Mietkaution der Klägerin \n\ngetrennt vom Vermögen des Vermieters bei einem Kreditinstitut anzulegen. Er \n\nist jedoch nicht verpflichtet, diesen Betrag verzinslich und zuzüglich in der Ver-\n\ngangenheit aufgelaufener Zinsen anzulegen. \n\n8 \n\n1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der \n\nMietvertrag vom 26. April 1971 gegenüber dem Beklagten als Zwangsverwalter \n\nwirksam ist, weil der Klägerin die Wohnung vom Vermieter schon vor der Be-\n\nschlagnahme des Grundstücks überlassen war. Nach § 152 Abs. 2 ZVG hat der \n\nVerwalter anstelle des Schuldners dessen Vermieterrechte zu verfolgen und \n\ndessen Pflichten zu erfüllen, weil der Schuldner dazu aufgrund der Beschlag-\n\nnahme und der damit verbundenen Entziehung der Verwaltung und Benutzung \n\ndes Grundstücks nicht mehr in der Lage ist. Der Zwangsverwalter wird deshalb \n\nin allen Fällen, in denen Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis berührt \n\nsind, wie ein Vermieter behandelt; dies gilt auch im Hinblick auf die Kautions-\n\nvereinbarung und selbst dann, wenn der Verwalter die Kaution vom Vermieter \n\nnicht erhalten hat (Senatsurteile vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 11/03, NZM 2003, \n\n849, unter II 2 sowie vom 9. März 2005 - VIII ZR 330/03, NZM 2005, 596, unter \n\nII 3). \n\n9 \n\nDie Pflichten des Zwangsverwalters umfassen auch die dem Vermieter \n\ngemäß § 551 Abs. 3 BGB obliegende Pflicht, eine vom Mieter geleistete Bar-\n\nkaution getrennt von seinem Vermögen bei einem Kreditinstitut anzulegen. \n\nDass diese Verpflichtung bereits vom Vermieter (Zwangsverwaltungsschuldner) \n\nerfüllt worden wäre, macht die Revision nicht geltend und ist auch nicht ersicht-\n\nlich. Der von der Revision erhobene Einwand, der Verwalter trete nicht vollstän-\n\ndig in die Rechtsstellung des Vermieters ein, sondern nur insoweit, als hier-\n\ndurch keine Gläubigerinteressen berührt würden, weil anderenfalls die Gläubi-\n\nger durch die Zwangsverwaltung schlechter gestellt seien, greift nicht durch. \n\nZwar trifft es zu, dass die Haftungsmasse der Gläubiger geschmälert wird, \n\nwenn der Vermieter die Verpflichtungen aus der Kautionsabrede auch dann \n\nerfüllen muss, wenn ihm der Vermieter die vom Mieter gezahlte Kaution nicht \n\nausgehändigt hat. Dies ist aber wegen des einer Treuhand ähnlichen Verhält-\n\nnisses zwischen Mieter und Vermieter im Hinblick auf die Gewährung der Kau-\n\ntion gerechtfertigt und vom Gesetzgeber gewollt (Senatsurteil vom 16. Juli \n\n2003, aaO, unter II 2 b). \n\n10 \n\n2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht aber - ohne nähere Begrün-\n\ndung - angenommen, dass der Beklagte die Kaution, wie das Amtsgericht teno-\n\nriert hat, \"nebst Zinsen\" anzulegen habe. Zwar erlegt § 551 Abs. 3 Satz 1 BGB \n\ndem Vermieter die Pflicht auf, die Kaution des Mieters verzinslich anzulegen, \n\nund stehen die Zinsen aus der Kaution gemäß § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB dem \n\nMieter zu. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 8 EGBGB gilt \n\ndies aber nicht, wenn die Verzinsung der Kaution vor dem 1. Januar 1983 durch \n\nVertrag ausgeschlossen worden ist; § 551 Abs. 3 Satz 1 BGB findet in diesem \n\nFall keine Anwendung. Damit bleiben Vereinbarungen, durch die eine Verzin-\n\nsungspflicht vor diesem Zeitpunkt wirksam ausgeschlossen worden ist, wirksam \n\n(vgl. BT-Drs. 14/4553, S. 77). Diese Voraussetzung ist hier gegeben, denn in \n\n§ 31 des Mietvertrags vom 26. April 1971 ist ausdrücklich eine zinslose Kaution \n\nvereinbart. Dies führt dazu, dass der Beklagte nur den Kautionsbetrag von \n\n818,07 € getrennt vom Vermögen des Vermieters bei einem Kreditinstitut anzu-\n\nlegen hat, zu einer Verzinsung der Kaution oder ihrer verzinslichen Anlage hin-\n\ngegen nicht verpflichtet ist. \n\nIII. \n\n11 \n\nDa sich das Urteil des Berufungsgerichts bezüglich der Verpflichtung des \n\nBeklagten zur Anlage der Kaution als richtig erweist, ist die Revision insoweit \n\nzurückzuweisen. Hinsichtlich der Verzinsung der Kaution hat das Berufungsur-\n\nteil hingegen keinen Bestand und ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). \n\nDer Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da es keiner weiteren Fest-\n\nstellungen bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Hinsichtlich des Zinsausspruchs ist das \n\nUrteil des Amtsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Kostenent-\n\nscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. \n\nBall \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nAG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 15.02.2007 - 33 C 2615/06-30 - \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.12.2007 - 2/11 S 80/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_184-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-11/viii-zr-184-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":7},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 3","ref_norm":"229-3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_184-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_184-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-11/viii-zr-184-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_184-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:17:52.455532+00:00"}}