{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_164-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-10-28","aktenzeichen":"VIII ZR 164/08","doktyp":"Urteile","leitsatz":"BGB § 536 Auch bei einem vermieteten Einfamilienhaus mit Garten stellt eine Wohnflächenab- weichung einen zur Minderung berechtigenden Mangel dar, wenn die tatsächliche Wohnfläche von der vereinbarten Wohnfläche um mehr als 10 % nach unten ab- weicht. Eine Anhebung dieses Grenzwerts wegen der mitvermieteten Gartenfläche kommt nicht in Betracht (Fortführung von BGH, Urteile vom 24. März 2004 - VIII ZR 133/03, WuM 2004, 268, und VIII ZR 295/03, WuM 2004, 336).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n28. Oktober 2009 \nErmel, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVIII ZR 164/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nBGB § 536 \n\nAuch bei einem vermieteten Einfamilienhaus mit Garten stellt eine Wohnflächenab-\n\nweichung einen zur Minderung berechtigenden Mangel dar, wenn die tatsächliche \n\nWohnfläche von der vereinbarten Wohnfläche um mehr als 10 % nach unten ab-\n\nweicht. Eine Anhebung dieses Grenzwerts wegen der mitvermieteten Gartenfläche \n\nkommt nicht in Betracht (Fortführung von BGH, Urteile vom 24. März 2004 - VIII ZR \n\n133/03, WuM 2004, 268, und VIII ZR 295/03, WuM 2004, 336). \n\nBGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 - VIII ZR 164/08 - LG Berlin \n\nAG Berlin-Wedding \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel, den Rich-\n\nter Dr. Achilles sowie die Richterin Dr. Fetzer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 67 \n\ndes Landgerichts Berlin vom 28. April 2008 im Kostenpunkt und \n\ninsoweit aufgehoben, als im Hinblick auf einen auf Wohnflächen-\n\nabweichung gestützten Bereicherungsanspruch zum Nachteil der \n\nBeklagten erkannt worden ist. Im Übrigen wird die Revision als \n\nunzulässig verworfen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagten waren aufgrund des Mietvertrages vom 20. Juni 2003 Mie-\n\nter einer Doppelhaushälfte des Klägers samt zugehörigem Grundstück in B. . \n\nIn § 1 des Mietvertrages ist unter anderem aufgeführt: \"Wohnfläche ca. 145 m².\" \n\nDie Miete betrug 1.420 € einschließlich einer Vorauszahlung für Nebenkosten in \n\nHöhe von 171 €. \n\n2 \n\nDie Parteien streiten, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeu-\n\ntung, über einen von den Beklagten erhobenen Anspruch auf Rückerstattung \n\nüberzahlter Miete, den die Beklagten damit begründen, dass die Wohnfläche \n\nder vermieteten Doppelhaushälfte nur 119 m² betrage und somit um mehr als \n\n10 % von der mit ca. 145 m² vereinbarten Wohnfläche abweiche. Mit dem auf \n\neine monatliche Mietminderung um 223,96 € gestützten Erstattungsanspruch \n\nhaben sie gegen die Klageforderung, die dem Kläger vom Amtsgericht in Höhe \n\nvon 671,94 € zuerkannt worden ist, aufgerechnet. Mit der Widerklage verlangen \n\nsie darüber hinaus Rückzahlung eines Betrages von 4.153,78 € nebst Zinsen, \n\nden sie am 5. Oktober 2006 unter Vorbehalt an den Kläger gezahlt haben. Das \n\nAmtsgericht hat die Aufrechnung nicht durchgreifen lassen, der Klage stattge-\n\ngeben, und die Widerklage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der \n\nBeklagten hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen \n\nRevision verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungs- und Widerklagebegeh-\n\nren weiter. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Beklagten hat teilweise Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat im Wesentlichen, soweit für das Revisionsver-\n\nfahren noch von Bedeutung, ausgeführt: \n\nEin Anspruch auf Rückzahlung des unter Vorbehalt geleisteten Betrags \n\nin der geltend gemachten Höhe von 4.153,78 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 \n\nAlt. 1 BGB bestehe nicht. Die auf eine Mietminderung gegründete Aufrechnung \n\ngegen die Klageforderung gehe ebenfalls ins Leere. \n\n6 \n\nZu einer Minderung könne zwar die tatsächliche Abweichung der Woh-\n\nnungsgröße von der im Mietvertrag angegebenen Fläche dann führen, wenn es \n\nsich um eine erhebliche Abweichung handele, was bei einer Flächenabwei-\n\nchung von mehr als 10 % angenommen werde. Auf der Grundlage des einge-\n\nholten Sachverständigengutachtens würde die völlige Streichung der Terras-\n\nsenfläche zu einer Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der vertrag-\n\nlich vereinbarten um 12,68 % und die Berücksichtigung des überdeckten Anteils \n\nder Terrasse zu einer Abweichung um 11,02 % führen. Diese Werte stellten \n\nsich im konkreten Fall jedoch nicht als Mangel dar. \n\n7 \n\nNach dem Mietvertrag sei den Beklagten nicht nur die Doppelhaushälfte \n\nzur Benutzung als Wohnung, sondern ausdrücklich auch das zugehörige \n\nGrundstück mit Garten und Wageneinstellplatz vermietet worden. Mithin sei \n\nüber die Wohnräume hinausgehend eine Grundstücksfläche Teil der Mietkalku-\n\nlation geworden mit der Folge, dass das vom Bundesgerichtshof entwickelte \n\nKriterium für die Erheblichkeit der Flächenabweichung von mehr als 10 % nicht \n\nohne weiteres übertragbar sei. Aufgrund der zusätzlich zur Nutzung vermieteten \n\nGrundstücksflächen - wobei der Anteil des Gartens pauschal vorliegend mit 5 % \n\nder Miete bewertet werde - sei erst eine Flächenabweichung von mehr als 15 % \n\nerheblich, um vom Vorliegen eines Mangels ausgehen zu können. \n\n8 \n\nAuch das Dachgeschoss sei als Wohnraum zu berücksichtigen. Dies sei \n\nzwar im Sachverständigengutachten nicht schriftlich erläutert. Die Angaben des \n\nSachverständigen, dass der Dachgeschossraum vollständig ausgebaut und \n\nbelichtet sei und dessen Höhe die Anerkennung als Wohnraum nach der Bau-\n\nordnung von B. rechtfertige, könnten jedoch nur so verstanden werden, \n\ndass die erforderliche Raumhöhe von 2,30 m bei mehr als der Hälfte der Grund-\n\nfläche vorliege. \n\nII. \n\n9 \n\n10 \n\nDiese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nA. Die Revision ist entsprechend dem aus dem Tenor ersichtlichen Um-\n\nfang entgegen der Auffassung der Beklagten nur teilweise zulässig und im Üb-\n\nrigen als unzulässig zu verwerfen. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der \n\nRevision wirksam auf den Mietminderungsanspruch wegen einer Abweichung \n\nder tatsächlichen von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche beschränkt. \n\n11 \n\n1. Das Berufungsgericht kann die Zulassung der Revision auf Teile des \n\nStreitgegenstandes beschränken. Die Beschränkung muss nicht im Tenor des \n\nUrteils angeordnet sein, sondern sie kann sich auch aus den Entscheidungs-\n\ngründen ergeben (BGHZ 153, 358, 360 f.; BGH, Urteil vom 12. November 2004 \n\n- V ZR 42/04, NJW 2005, 894, unter B I 1 a; Urteil vom 17. Juni 2004 - VII ZR \n\n226/03, NJW 2004, 3264, unter II 2; Urteil vom 9. März 2000 - III ZR 356/98, \n\nNJW 2000, 1794, unter II 1). Allerdings muss sich die Beschränkung eindeutig \n\naus den Entscheidungsgründen entnehmen lassen (Senatsurteil vom 4. Juni \n\n2003 - VIII ZR 91/02, WM 2003, 2139, unter II). Dies ist anzunehmen, wenn die \n\nRechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen \n\nhat, bei mehreren teilbaren Streitgegenständen nur für einen von ihnen erheb-\n\nlich ist, weil dann in der Angabe dieses Zulassungsgrundes regelmäßig die ein-\n\ndeutige Beschränkung der Zulassung der Revision auf diesen Anspruch zu se-\n\nhen ist (BGHZ aaO, 361 f.) So verhält es sich hier. \n\n12 \n\nDas Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es für klärungs-\n\nbedürftig hält, ob bei der Vermietung einer Doppelhaushälfte mit Außenfläche \n\nerst bei einer Wohnflächenabweichung von mehr als 15 % ein erheblicher Man-\n\ngel des Mietobjekts anzunehmen ist. Damit hat es die Revision allein auf den \n\nvon den Beklagten hilfsweise geltend gemachten Mangel der Wohnflächenab-\n\nweichung beschränkt. Die weiteren Mängel, die die Beklagten zur Begründung \n\nder Mietminderung vorgebracht haben, sind davon nicht erfasst. \n\n13 \n\n2. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung ist auch \n\nwirksam. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulas-\n\nsung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen Teil des \n\nStreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf \n\nden der Revisionskläger seine Revision beschränken könnte (BGH, Urteil vom \n\n9. März 2000, aaO; BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, NJW \n\n2008, 2351, Tz. 21). Letzteres trifft hier zu. Der auf eine Wohnflächenabwei-\n\nchung von mehr als 10 % gestützte Bereicherungsanspruch, mit dem die Be-\n\nklagten gegen die dem Kläger zuerkannte Klageforderung von 671,94 € aufge-\n\nrechnet haben und auf den sie die Widerklage hilfsweise stützen, stellt einen \n\nabgrenzbaren, rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffs dar, der in tatsächli-\n\ncher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beur-\n\nteilt werden kann und auf den die Beklagten ihre Revision hätten beschränken \n\nkönnen (vgl. BGHZ 45, 287, 289). \n\n14 \n\nB. Soweit die Revision zulässig ist, hält die Beurteilung des Berufungsge-\n\nrichts einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der gegebenen Begrün-\n\ndung kann ein Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der unter Vorbehalt \n\ngezahlten Miete in Höhe von 4.153,78 € und das Bestehen einer Gegenforde-\n\nrung in Höhe der noch in Streit stehenden Klageforderung von 671,94 € nicht \n\nverneint werden. \n\n15 \n\nNach dem für das Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt \n\nist nicht auszuschließen, dass die tatsächliche Wohnfläche von der vereinbar-\n\nten Wohnfläche der vermieteten Doppelhaushälfte um mehr als 10 % abweicht, \n\nso dass die Miete entsprechend gemindert und ein Anspruch auf Rückzahlung \n\nüberzahlter Miete gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in der geltend ge-\n\nmachten Höhe begründet ist. \n\n16 \n\n1. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, \n\ndass ein Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlter Miete gemäß § 812 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB bestehen kann, wenn die tatsächliche Wohnfläche von der vertrag-\n\nlich vereinbarten Wohnfläche um mehr als 10 % nach unten abweicht und damit \n\nein zur Minderung berechtigender Mangel im Sinne von § 536 BGB gegeben ist \n\n(Senatsurteile vom 23. Mai 2007 - VIII ZR 231/06, NJW 2007, 2624, Tz. 12 und \n\nvom 24. März 2004 - VIII ZR 295/03, NJW 2004, 1947, unter II 2 c; VIII ZR \n\n44/03, NJW 2004, 2230, unter II 1; VIII ZR 133/03, WuM 2004, 268, unter II). \n\n17 \n\n2. Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, dass die \n\nWohnfläche der vermieteten Doppelhaushälfte grundsätzlich anhand der für \n\npreisgebundenen Wohnraum geltenden Bestimmungen der Zweiten Berech-\n\nnungsverordnung (II. BV) zu ermitteln ist. Nach der Rechtsprechung des Senats \n\nbedarf es zur Ermittlung der Kriterien, nach denen die Wohnfläche zu berech-\n\nnen ist, der Auslegung, weil insoweit kein einheitliches Verständnis besteht \n\n(Senatsurteile vom 24. März 2004 - VIII ZR 295/03, aaO, unter II 1 und - VIII ZR \n\n44/03, aaO, unter II 1 b). Soweit nicht die Parteien dem Begriff \"Wohnfläche\" \n\neine andere Bedeutung beigemessen haben oder ein anderer Berechnungsmo-\n\ndus ortsüblich oder nach der Art der Wohnung nahe liegender ist, ist davon \n\nauszugehen, dass sich die Parteien stillschweigend darauf geeinigt haben, dass \n\ndie Vorschriften der Wohnflächenverordnung beziehungsweise der §§ 42 bis 44 \n\nII. BV anzuwenden sind (Senatsurteile vom 23. Mai 2007 - VIII ZR 231/06, aaO, \n\nTz. 13, 17 und vom 24. März 2004 - VIII ZR 44/03, aaO, unter II 1 b aa). Bei \n\nMietverträgen, die - wie hier - vor Inkrafttreten der Wohnflächenverordnung ab-\n\ngeschlossen worden sind, ist dabei auf die Vorschriften der Zweiten Berech-\n\nnungsverordnung abzustellen (Senatsurteil vom 23. Mai 2007, aaO, Tz. 17). \n\nDas Berufungsgericht hat in Ermangelung von Anhaltspunkten für ein anderwei-\n\ntiges Verständnis der Vertragsparteien oder eines vorrangig anzuwendenden \n\nanderen Berechnungsmodus angenommen, dass bei dem am 20. Juni 2003 \n\ngeschlossenen Mietvertrag von der Geltung der Zweiten Berechnungsverord-\n\nnung auszugehen ist. Diese Auslegung ist nicht zu beanstanden und wird von \n\nder Revision auch nicht angegriffen. Ein abweichender Anrechnungsmodus \n\nkommt allerdings nach den vom Berufungsgericht wiedergegebenen Ausfüh-\n\nrungen des gerichtlich bestellten Gutachters hinsichtlich der Terrassenfläche in \n\nBetracht (siehe dazu unten unter 4 b). \n\n18 \n\n3. Das Berufungsgericht ist jedoch zu Unrecht der Auffassung, bei einer \n\nDoppelhaushälfte sei - anders als bei einer Wohnung in einem Mehrfamilien-\n\nhaus - wegen der zusätzlich zur Nutzung vermieteten Garten-Grundstücks-\n\nfläche ein Mangel erst dann gegeben, wenn die tatsächliche Wohnfläche um \n\nmehr als 15 % unter der vertraglich vereinbarten Wohnfläche liege. \n\n19 \n\nNach der Rechtsprechung des Senats ist die Erheblichkeitsgrenze im In-\n\nteresse der Praktikabilität und der Rechtssicherheit bei 10 % anzusetzen (vgl. \n\nSenatsurteil vom 24. März 2004 - VIII ZR 133/03, aaO, unter II). Eine zusätzli-\n\nche Toleranzschwelle liefe diesem Interesse zuwider und ist auch bei einem \n\nvermieteten Einfamilienhaus sachlich nicht gerechtfertigt. Die Wohnfläche stellt \n\nein wesentliches Merkmal für den Nutzwert der angemieteten Wohnung dar. So \n\nwird bereits bei der Inserierung in aller Regel die Wohnungsgröße der angebo-\n\ntenen Wohnung angegeben, um Interessenten eine Vergleichbarkeit verschie-\n\ndener Wohnungen zu erleichtern und um die Miete pro Quadratmeter errechnen \n\nzu können (Senatsurteil vom 24. März 2004 - VIII ZR 295/03, aaO, unter II 2 b). \n\nDies gilt unabhängig davon, ob es sich um Mietraum einer Wohnung in einem \n\nMehrfamilienhaus oder in einem Einfamilienhaus wie etwa einer Doppelhaus-\n\nhälfte mit Gartenfläche handelt. \n\n20 \n\n4. Auf diesem Rechtsfehler beruht das Berufungsurteil. Da die Erheblich-\n\nkeitsgrenze auch im vorliegenden Fall bei 10 % zu ziehen ist, kommt es darauf \n\nan, in welchem Umfang das Dachgeschoss (Atelier) und die Terrassenfläche \n\nbei der Ermittlung der Wohnfläche zu berücksichtigen sind. \n\n21 \n\na) Hinsichtlich der Anrechnung der Dachgeschossfläche rügt die Revisi-\n\non zu Recht, dass die Berechnung des Sachverständigen - entgegen der Auf-\n\nfassung des Berufungsgerichts - nicht mit den Vorgaben der Zweiten Berech-\n\nnungsverordnung in Übereinstimmung zu bringen ist. So hat der Sachverstän-\n\ndige zwar Raumteile mit einer lichten Höhe von unter einem Meter abgezogen \n\nund Raumteile mit einer Höhe zwischen einem Meter und 1,5 Meter zur Hälfte \n\nangesetzt, jedoch entgegen § 44 Abs. 1 Nr. 2 II. BV Raumteile zwischen 1,5 \n\nMeter und 2 Meter nicht nur zur Hälfte, sondern voll angesetzt. Das Gutachten \n\ndes Sachverständigen ist insoweit - entgegen der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts - nicht \"nachvollziehbar\", so dass die darauf fußende Feststellung des \n\nBerufungsgerichts zu der auf die Wohnfläche anrechenbaren Fläche des Dach-\n\ngeschosses rechtsfehlerhaft ist. \n\n22 \n\nb) Zudem hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - \n\nrechtsfehlerhaft keine abschließenden Feststellungen zur Anrechnung der Ter-\n\nrasse auf die Wohnfläche getroffen. Es hat unter Bezugnahme auf das einge-\n\nholte Sachverständigengutachten lediglich ermittelt, welche Gesamtwohnfläche \n\nsich bei einer vollständigen Streichung der Terrassenfläche oder bei einer Be-\n\nrücksichtigung des überdachten Teils ergibt. \n\n23 \n\nNach § 44 Abs. 2 II. BV können die Grundflächen von gedeckten Freisit-\n\nzen bis zur Hälfte auf die Wohnfläche angerechnet werden. Eine Terrasse er-\n\nfüllt diese Anforderungen, wenn sie über einen Sichtschutz verfügt (BVerwGE \n\n52, 178, 182 f.; OLG Nürnberg, NJW-RR 2001, 82, 83; LG Hamburg, WuM \n\n1996, 278; Heix in: Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, \n\nBand 4, Stand April 2009, II. BV § 44 Anm. 6.4; Langenberg, NZM 2003, 177, \n\n178; Isenmann, WuM 2006, 303 f.; Eisenschmid, WuM 2004, 3, 6). Eine Über-\n\ndeckung oder Überdachung ist dagegen nicht erforderlich, denn mit \"gedeckt\" \n\nist keine Überdeckung oder Abdeckung, sondern lediglich ein Schutz gegen die \n\nEinsichtnahme gemeint, zum Beispiel durch Umfassungswände, Sichtblenden \n\noder Bepflanzung, wobei der Sichtschutz nicht vollständig zu sein braucht \n\n(BVerwGE, aaO; Langenberg, aaO; aA LG Rostock, WuM 2006, 247; Dröge, \n\nHandbuch der Mietpreisbewertung für Wohn- und Gewerberaum, 3. Aufl., S. 21 \n\nf.). Ob die Terrasse in diesem Sinne \"gedeckt\" ist, hat das Berufungsgericht \n\nnicht festgestellt, sondern nur auf den überdachten Terrassenanteil abgestellt. \n\n24 \n\nAuf diese Frage kommt es allerdings nicht an, falls eine hälftige Anrech-\n\nnung der Terrassenfläche auch für nicht \"gedeckte\" Terrassen ortsüblich sein \n\nsollte. In diesem Sinne könnte die vom Berufungsgericht wiedergegebene An-\n\ngabe des gerichtlich bestellten Gutachters, die Anrechnung der Fläche einer \n\nTerrasse mit 50% sei \"übliche Praxis\", zu verstehen sein. Ob ein solcher, von \n\nden Bestimmungen der Zweiten Berechnungsverordnung abweichender An-\n\nrechnungsmodus für Terrassenflächen ortsüblich ist, hat das Berufungsgericht \n\njedoch nicht aufgeklärt. \n\nIII. \n\n25 \n\nNach alledem kann das Berufungsurteil, soweit es der Revision unter-\n\nliegt, keinen Bestand haben; es ist daher in diesem Umfang aufzuheben (§ 562 \n\nAbs. 1 ZPO). Soweit die Revision die Kostenentscheidung des Berufungsge-\n\nrichts nur teilweise angegriffen hat, muss eine Beschränkung der Aufhebung \n\ndes Berufungsurteils im Kostenpunkt ausscheiden, weil nur eine einheitliche \n\nKostenentscheidung ergehen kann. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentschei-\n\ndung reif, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob \n\neine Flächenabweichung besteht, die einen Minderungsanspruch nach den vor-\n\nstehenden Ausführungen rechtfertigt. Die Sache ist daher im Umfang der Auf-\n\nhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht \n\nzurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Die weitergehende Revision ist man-\n\ngels Zulassung unstatthaft und daher gemäß § 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO als un-\n\nzulässig zu verwerfen. \n\nBall \n\nDr. Milger \n\nDr. Hessel \n\nDr. Achilles \n\nDr. Fetzer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Wedding, Entscheidung vom 14.05.2007 - 15 C 322/06 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 28.04.2008 - 67 S 183/07 + 67 S 236/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_164-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-28/viii-zr-164-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 536","ref_norm":"536","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552","ref_norm":"552","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_164-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_164-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-28/viii-zr-164-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_164-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:02:18.950425+00:00"}}