{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_163-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-09-03","aktenzeichen":"VIII ZR 163/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZR 163/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. September 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2008 durch \n\ndie Richter Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Her-\n\nmanns und Dr. Milger \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil \n\ndes Amtsgerichts Charlottenburg vom 5. November 2007 und dem \n\nUrteil der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 6. Mai 2008 \n\neinstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Beklagten sind durch Urteil des Amtsgerichts vom 5. November 2007 \n\nzur Räumung und Herausgabe eines gemieteten Reihenhauses verurteilt wor-\n\nden. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 6. Mai \n\n2008 zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. \n\nNach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und innerhalb verlängerter \n\nBegründungsfrist beantragen die Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus den \n\nvorbezeichneten Urteilen einstweilen einzustellen. Sie machen geltend, dass \n\nnach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht neue Um-\n\nstände eingetreten seien, die die Annahme rechtfertigten, dass die auf den \n\n4. September 2008 anberaumte Zwangsräumung ihnen einen unersetzlichen \n\nNachteil bringen würde. \n\nII. \n\n2 \n\n3 \n\nDer Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvoll-\n\nstreckung ist nicht begründet. \n\n1. Wird Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein für vorläu-\n\nfig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf \n\nAntrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die \n\nVollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen wür-\n\nde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 \n\nAbs. 2, § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs kann sich der Schuldner allerdings nur dann darauf beru-\n\nfen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, \n\nwenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 \n\nZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der \n\nZwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht. \n\nEine Ausnahme gilt allenfalls dann, wenn es dem Schuldner im Berufungsver-\n\nfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen \n\nAntrag nach § 712 ZPO zu stellen, oder wenn sich nachträglich neue Gründe \n\nergeben haben (Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2005 - VIII ZR 208/05, WuM \n\n2005, 735 unter II 1). \n\n4 \n\n2. Einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO haben die Beklag-\n\nten in der Berufungsinstanz nicht gestellt. Nachträglich entstandene Umstände, \n\ndie eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung rechtfertigen könnten, \n\nsind nicht glaubhaft gemacht. \n\n5 \n\na) Ohne Erfolg machen die Beklagten unter Vorlage einer eidesstattli-\n\nchen Versicherung vom 29. August 2008 und zweier ärztlicher Atteste geltend, \n\ndem erwachsenen Sohn der Beklagten zu 1, der am 15. Juli 2008 und somit \n\nnach Erlass des Berufungsurteils – zwei Wochen vor Ablauf der darin auf den \n\n31. Juli 2008 festgesetzten Räumungsfrist – wieder in das Haus eingezogen \n\nsei, drohten im Falle einer Zwangsräumung wegen seiner Herzerkrankung und \n\neiner damit phasenweise verbundenen Depression schwerwiegende gesund-\n\nheitliche Beeinträchtigungen. \n\n6 \n\nGegen die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens spricht, dass es von den \n\nBeklagten in den Vorinstanzen in ihren Anträgen auf Verlängerung der Räu-\n\nmungsfrist (§ 721 ZPO) und auf Vollstreckungsschutz (§ 765a ZPO) nicht gel-\n\ntend gemacht worden ist, obwohl die jetzt vorgebrachten Umstände bereits seit \n\ndem 15. Juli 2008 vorgelegen haben sollen und der Termin für die Zwangsräu-\n\nmung bereits Mitte August festgesetzt worden ist. Noch mit der am 25. August \n\n2008 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung haben die Beklagten die jetzt \n\nfür den Fall der Zwangsräumung für den Sohn befürchteten gesundheitlichen \n\nBeeinträchtigungen nicht erwähnt, sondern mitgeteilt, dass der Sohn bei den \n\nSanierungsarbeiten des im Sommer 2007 erworbenen Hauses in R. und \n\nbei dem Umzug – wenn auch in eingeschränktem Umfang – mithelfe. \n\n7 \n\nAbgesehen davon ist nicht dargetan, dass sich der Sohn der mit einer \n\nZwangsräumung verbundenen gesundheitlichen Belastung nicht in zumutbarer \n\nWeise – etwa durch Rückkehr in seine Studentenunterkunft in M. – entzie-\n\nhen könnte. Denn die Beklagten tragen nicht vor, dass der Sohn seine Woh-\n\nnung in M. aufgegeben habe; sie machen lediglich geltend, dass er beab-\n\nsichtige, sein Studium abzubrechen und nicht nach M. zurückzukehren. \n\n8 \n\n9 \n\nb) Vergeblich berufen sich die Beklagten ferner darauf, dass die Sanie-\n\nrungsarbeiten an dem 2007 erworbenen Haus wegen eines Mitte Mai 2008 \n\nfestgestellten Hausbockbefalls noch nicht abgeschlossen seien und ein Zwi-\n\nschenumzug der Beklagten zu 1 aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar \n\nsei. \n\nNach der Schilderung des Standes der Bau- und Sanierungsmaßnahmen \n\nim Schreiben der Bauingenieurin P. vom 8. Juli 2008 drängt sich auf, \n\ndass auch ohne den zusätzlichen Sanierungsbedarf wegen des Insektenbefalls \n\neine Bezugsfertigkeit des Hauses im Sommer 2008 nicht hätte erreicht werden \n\nkönnen und dies auch zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung schon abseh-\n\nbar war. Die Beklagten tragen auch selbst nicht vor, dass der Abschluss der \n\nSanierungsarbeiten zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der \n\nBerufungsinstanz unmittelbar bevorstand und deshalb ein Vollstreckungs-\n\nschutzantrag nach § 712 ZPO entbehrlich gewesen wäre. Sie hätten deshalb \n\nunabhängig von dem später festgestellten Insektenbefall Veranlassung gehabt, \n\nin der Berufungsinstanz einen entsprechenden Antrag zu stellen. Dies gilt auch \n\nim Hinblick auf die in diesem Zusammenhang geltend gemachten gesundheitli-\n\nchen Beeinträchtigungen der Beklagten zu 1, die schon seit langem bestanden. \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 05.11.2007 - 237 C 198/07 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 06.05.2008 - 65 S 485/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_163-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-03/viii-zr-163-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 712","ref_norm":"712","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 719","ref_norm":"719","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 721","ref_norm":"721","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765a","ref_norm":"765a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_163-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_163-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-03/viii-zr-163-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_163-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:44:31.511294+00:00"}}