{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_160-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-03-04","aktenzeichen":"VIII ZR 160/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 434 a) Für die Beurteilung, ob ein Kraftfahrzeug mit Dieselpartikelfilter deswegen im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB mangelhaft ist, weil der Partikelfil- ter von Zeit zu Zeit der Reinigung (Regenerierung) bedarf und dazu eine Ab- gastemperatur benötigt wird, die im reinen Kurzstreckenbetrieb regelmäßig nicht erreicht wird, kann nicht auf die Eignung zur gewöhnlichen Verwen- dung, die übliche Beschaffenheit oder die aus der Sicht des Käufers zu er- wartende Beschaffenheit von Kraftfahrzeugen ohne Dieselpartikelfilter abge- stellt werden. b) Der Umstand, dass ein Kraftfahrzeug mit Dieselpartikelfilter für eine Verwen- dung im reinen Kurzstreckenbetrieb nur eingeschränkt geeignet ist, weil die zur Reinigung des Partikelfilters erforderliche Abgastemperatur im reinen Kurzstreckenbetrieb regelmäßig nicht erreicht wird, so dass zur Filterreini- gung von Zeit zu Zeit Überlandfahrten unternommen werden müssen, stellt keinen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar, wenn dies nach dem Stand der Technik nicht zu vermeiden ist und aus demselben Grund auch die Kurzstreckeneignung der Fahrzeuge anderer Hersteller, die mit einem Dieselpartikelfilter ausgerüstet sind, in gleicher Weise beeinträch- tigt ist. c) Eine Sache, die dem Stand der Technik vergleichbarer Sachen entspricht, ist nicht deswegen im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil der Stand der Technik hinter der Käufererwartung zurückbleibt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 160/08\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n4. März 2009 \nErmel \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 434 \n\na) Für die Beurteilung, ob ein Kraftfahrzeug mit Dieselpartikelfilter deswegen im \nSinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB mangelhaft ist, weil der Partikelfil-\nter von Zeit zu Zeit der Reinigung (Regenerierung) bedarf und dazu eine Ab-\ngastemperatur benötigt wird, die im reinen Kurzstreckenbetrieb regelmäßig \nnicht erreicht wird, kann nicht auf die Eignung zur gewöhnlichen Verwen-\ndung, die übliche Beschaffenheit oder die aus der Sicht des Käufers zu er-\nwartende Beschaffenheit von Kraftfahrzeugen ohne Dieselpartikelfilter abge-\nstellt werden. \n\nb) Der Umstand, dass ein Kraftfahrzeug mit Dieselpartikelfilter für eine Verwen-\ndung im reinen Kurzstreckenbetrieb nur eingeschränkt geeignet ist, weil die \nzur Reinigung des Partikelfilters erforderliche Abgastemperatur im reinen \nKurzstreckenbetrieb regelmäßig nicht erreicht wird, so dass zur Filterreini-\ngung von Zeit zu Zeit Überlandfahrten unternommen werden müssen, stellt \nkeinen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar, wenn \n\ndies nach dem Stand der Technik nicht zu vermeiden ist und aus demselben \nGrund auch die Kurzstreckeneignung der Fahrzeuge anderer Hersteller, die \nmit einem Dieselpartikelfilter ausgerüstet sind, in gleicher Weise beeinträch-\ntigt ist. \n\nc) Eine Sache, die dem Stand der Technik vergleichbarer Sachen entspricht, ist \nnicht deswegen im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, \nweil der Stand der Technik hinter der Käufererwartung zurückbleibt. \n\nBGH, Urteil vom 4. März 2009 - VIII ZR 160/08 - OLG Stuttgart \n\nLG Ellwangen \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 4. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst \n\nund die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Juni 2008 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein \n\nNeufahrzeug. \n\nDer Kläger erwarb von der Beklagten einen Pkw Opel Zafira 1.9 CTDI \n\nzum Kaufpreis von 26.470,01 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselpartikelfilter \n\nausgestattet. Da es im Kurzstreckenbetrieb mehrfach zu Störungen kam, die \n\nüberwiegend auf der Verstopfung des Partikelfilters beruhten, hat der Kläger \n\nden Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Der Kläger meint, darin sei ein Mangel \n\ndes Fahrzeugs zu sehen, während die Beklagte der Auffassung ist, das Fahr-\n\nzeug entspreche dem Stand der Technik. Da der Kläger das Fahrzeug \n\nüberwiegend im Kurzstreckenverkehr einsetze, sei keine ausreichende Reini-\n\ngung des Partikelfilters gewährleistet. Dieser müsse in bestimmten Intervallen \n\nfreigebrannt werden, was die Einhaltung einer bestimmten Mindestgeschwin-\n\ndigkeit über mehrere Minuten erfordere, damit die dafür erforderliche Tempera-\n\ntur erreicht werde. Die Notwendigkeit des Reinigungsvorganges werde durch \n\neine Kontrollleuchte angezeigt. \n\n3 \n\nMit der Klage hat der Kläger Zahlung von 24.739,31 € Zug um Zug ge-\n\ngen Rückgabe des Fahrzeugs und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in \n\nHöhe von 1.248,31 € jeweils nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, dass \n\nsich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befin-\n\ndet. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat \n\ndie Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verur-\n\nteilung zur Kaufpreisrückzahlung sich unter Berücksichtigung weiteren Nut-\n\nzungsersatzes auf den vom Kläger in zweiter Instanz ermäßigten Betrag von \n\n23.415,81 € beschränkt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision \n\nverfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an \n\ndas Berufungsgericht. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht (OLG Stuttgart, NJW-RR 2008, 1077) hat zur Be-\n\ngründung seiner Entscheidung ausgeführt: \n\nDer vom Kläger erworbene Pkw sei mangelhaft im Sinne des § 434 \n\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Nach den Ausführungen des Sachverständigen seien \n\nFahrzeuge, die mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet seien, nach dem der-\n\nzeitigen Stand der Technik für einen überwiegenden Kurzstreckeneinsatz nicht \n\ngeeignet, weil für die Regeneration des Partikelfilters eine erhöhte Abgastempe-\n\nratur erforderlich sei, die im reinen Kurzstreckenbetrieb nicht erreicht werde. \n\nDiese Technik komme auch bei Fahrzeugen anderer Hersteller zum Einsatz. \n\nDanach entspreche der erworbene Pkw zwar dem Stand der Technik, wenn als \n\nVergleichsmaßstab lediglich Fahrzeuge mit Partikelfilter herangezogen würden. \n\nFür die Beurteilung, ob ein Sachmangel anzunehmen sei, sei jedoch darauf ab-\n\nzustellen, inwieweit Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor generell für den überwie-\n\ngenden Kurzstreckenbetrieb geeignet seien. Ein durchschnittlicher Verbraucher \n\nkönne mangels entsprechender Hinweise seitens der Kraftfahrzeughersteller \n\noder Händler davon ausgehen, dass ein Fahrzeug mit Dieselmotor - ebenso wie \n\nein solches mit Benzinmotor - grundsätzlich ohne technische Probleme im \n\nKurzstreckenbetrieb uneingeschränkt verwendbar sei. \n\nII. \n\n7 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der \n\nvom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Rücktrittsrecht des \n\nKlägers wegen Mangelhaftigkeit des ihm von der Beklagten verkauften Fahr-\n\nzeugs nicht bejaht werden. Damit ist zugleich der Entscheidung des Berufungs-\n\ngerichts über die vom Kläger geltend gemachten Nebenforderungen und den \n\nFeststellungsantrag die Grundlage entzogen. \n\n8 \n\nZutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass \n\nzur Feststellung der Mangelfreiheit bzw. Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs ge-\n\nmäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB darauf abzustellen ist, ob es sich für die \n\ngewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sa-\n\nchen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache er-\n\nwarten kann. Eine Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien in Bezug auf die \n\nEignung des Fahrzeugs zum ausschließlichen oder überwiegenden Kurzstre-\n\nckenbetrieb, die gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB vorrangig zu berücksichti-\n\ngen wäre, hat das Berufungsgericht ebenso wenig festgestellt wie eine nach \n\ndem Vertrag vorausgesetzte, von der gewöhnlichen Verwendung abweichende \n\nVerwendung (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB). Übergangenen Sachvortrag hier-\n\nzu zeigt die Revisionserwiderung nicht auf. \n\n9 \n\nVon Rechtsfehlern beeinflusst ist hingegen die Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts, dass als Vergleichsmaßstab nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB \n\nnicht Fahrzeuge des Herstellers Opel oder anderer Hersteller heranzuziehen \n\nseien, die gleichfalls mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet sind, sondern \n\ndarauf abzustellen sei, inwieweit Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor generell für \n\nden überwiegenden Kurzstreckenbetrieb geeignet seien. Damit setzt sich das \n\nBerufungsgericht über den Wortlaut des Gesetzes hinweg, das in § 434 Abs. 1 \n\nSatz 2 Nr. 2 BGB als Vergleichsmaßstab ausdrücklich die Beschaffenheit be-\n\nzeichnet, die bei \"Sachen der gleichen Art\" üblich ist und die der Käufer \"nach \n\nder Art der Sache\" erwarten kann. Wenn Ursache des geltend gemachten Man-\n\ngels der fehlenden Eignung für einen überwiegenden Kurzstreckenbetrieb - wie \n\nim vorliegenden Fall - gerade der Dieselpartikelfilter ist, so können als \"Sachen \n\nder gleichen Art\" nicht Dieselfahrzeuge herangezogen werden, die nicht mit ei-\n\nnem Partikelfilter ausgestattet sind und bei denen die hier in Rede stehende \n\nStörungsursache daher von vornherein nicht vorliegen kann. Sollbeschaffenheit \n\nnach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist vielmehr nur die Beschaffenheit, die bei \n\n\"Sachen der gleichen Art\", das heißt bei Personenkraftwagen mit Dieselmotor \n\nund Partikelfilter üblich ist und die der Käufer \"nach der Art der (gekauften) Sa-\n\nche\" - nämlich eines Dieselfahrzeugs mit Partikelfilter - erwarten kann. \n\n10 \n\nHieran gemessen ist das vom Kläger gekaufte Fahrzeug mangelfrei. \n\nDenn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die sich auf ein von ihm \n\neingeholtes Sachverständigengutachten stützen und die von der Revisionser-\n\nwiderung nicht angegriffen werden, sind Fahrzeuge aller Hersteller, die mit ei-\n\nnem Dieselpartikelfilter ausgestattet sind, nach dem derzeitigen Stand der \n\nTechnik für einen überwiegenden Kurzstreckeneinsatz nicht geeignet, weil für \n\ndie Regeneration (Reinigung) des Partikelfilters eine erhöhte Abgastemperatur \n\nerforderlich ist, die im reinen Kurzstreckenbetrieb gewöhnlich nicht erreicht wird. \n\nDas Fahrzeug des Klägers weist somit in dieser Hinsicht eine Beschaffenheit \n\nauf, die bei allen Dieselfahrzeugen mit Partikelfilter (\"Sachen der gleichen Art\") \n\nüblich ist und die der Käufer eines derartigen Fahrzeugs \"nach der Art der Sa-\n\nche\" erwarten kann. \n\n11 \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann auch nicht des-\n\nwegen auf die Kurzstreckeneignung von Dieselfahrzeugen ohne Partikelfilter \n\nabgestellt werden, weil ein durchschnittlich informierter Käufer ohne weitere \n\nAufklärung nicht zu der Erkenntnis gelangen könne, dass ein mit Dieselpartikel-\n\nfilter ausgestattetes Neufahrzeug anders als Dieselfahrzeuge ohne Partikelfilter \n\noder Fahrzeuge mit Benzinmotor für einen überwiegenden Einsatz im Kurzstre-\n\nckenverkehr nicht geeignet seien. Für die Sollbeschaffenheit nach § 434 Abs. 1 \n\nSatz 2 Nr. 2 BGB kommt es weder auf die konkret vorhandene Vorstellung des \n\njeweiligen Käufers noch auf einen durchschnittlichen technischen Informations-\n\nstand - sofern ein solcher überhaupt feststellbar sein sollte - der Käuferseite, \n\nsondern allein darauf an, welche Beschaffenheit der Käufer \"nach der Art der \n\nSache\" erwarten kann. Maßstab ist danach die objektiv berechtigte Käuferer-\n\nwartung, die sich in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte an der üblichen \n\nBeschaffenheit gleichartiger Sachen orientiert (Senatsurteil vom 7. Februar \n\n2007 - VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351, Tz. 21). Als übliche Beschaffenheit \n\nkann der Käufer in technischer Hinsicht aber grundsätzlich nicht mehr erwarten, \n\nals dass die Kaufsache dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. Ist nach \n\ndem Stand der Technik die Eignung von Dieselfahrzeugen mit Partikelfilter zum \n\nKurzstreckenbetrieb im Vergleich zu Dieselfahrzeugen ohne Partikelfilter einge-\n\nschränkt, so kann der Käufer eines Dieselfahrzeugs mit Partikelfilter objektiv \n\nkeine uneingeschränkte Eignung zum Kurzstreckenbetrieb erwarten. Dass dem \n\ndurchschnittlichen Autokäufer die Einschränkung nicht bekannt sein wird, wie \n\ndas Berufungsgericht annimmt, ist für die objektiv berechtigte Käufererwartung \n\nirrelevant. Eine Kaufsache, die dem Stand der Technik gleichartiger Sachen \n\nentspricht, ist nicht deswegen nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, \n\nweil der Stand der Technik hinter der tatsächlichen oder durchschnittlichen Käu-\n\nfererwartung zurückbleibt. \n\n12 \n\nEntgegen der Auffassung der Revisionserwiderung lässt sich ein Mangel \n\ndes dem Kläger verkauften Fahrzeugs auch nicht damit begründen, dass es \n\nsich nicht für die gewöhnliche Verwendung eigne, weil es im Kurzstreckenbe-\n\ntrieb nicht, zumindest nicht störungsfrei eingesetzt werden könne. Dabei kann \n\ndahingestellt bleiben, ob unter der gewöhnlichen Verwendung eines Personen-\n\nkraftwagens mit Dieselmotor auch ein reiner oder überwiegender Kurzstrecken-\n\nbetrieb zu verstehen sein kann, wie die Revisionserwiderung meint. Denn auch \n\ndafür eignet sich das verkaufte Fahrzeug, sofern der Dieselpartikelfilter nach \n\nden Vorgaben der Bedienungsanleitung bei Bedarf gereinigt wird. Dass die \n\nDurchführung dieser Filterreinigung für den Käufer unter Umständen mit gewis-\n\nsen Unannehmlichkeiten verbunden sein mag, berührt die Eignung des Fahr-\n\nzeugs für die gewöhnliche Verwendung nicht. Dieses Ergebnis wird auch durch \n\ndie von der Revisionserwiderung angeführten Gebrauchsbeeinträchtigungen \n\nnicht in Frage gestellt, die sich daraus ergeben, dass der Partikelfilter in be-\n\nstimmten Abständen bei einer Abgastemperatur freigebrannt werden muss, die \n\nim reinen Kurzstreckenbetrieb gewöhnlich nicht erreicht wird, und dass deshalb \n\nregelmäßig allein zum Zweck der Filterreinigung unter Umständen längere \n\nÜberlandfahrten erforderlich werden. Denn dabei handelt es sich lediglich um \n\ndie praktischen Auswirkungen des gegenwärtigen Stands einer Filtertechnik, \n\ndie man als unbefriedigend empfinden mag, die aber bei allen Fahrzeugen mit \n\nDieselpartikelfilter auftreten und nach den Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts beim derzeitigen Stand der Technik nicht zu vermeiden sind. \n\nIII. \n\n13 \n\nNach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben (§ 562 \n\nAbs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der \n\nRechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht - nach \n\nseiner Rechtsauffassung folgerichtig - keine Feststellungen zu dem weiteren \n\nVorbringen des Klägers getroffen hat, dass jedenfalls das in sein Fahrzeug ein-\n\ngebaute System mangelhaft sei (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nBall \n\n Dr. Wolst \n\nHermanns \n\n Dr. Milger \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nLG Ellwangen, Entscheidung vom 19.10.2007 - 3 O 147/07 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.06.2008 - 3 U 236/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_160-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-04/viii-zr-160-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 434","ref_norm":"434","n":11},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_160-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_160-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-04/viii-zr-160-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_160-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:17:02.985877+00:00"}}