{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_150-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-06-24","aktenzeichen":"VIII ZR 150/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HGB § 89 Verkündet am: 24. Juni 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Das Erfordernis der Fristenparität (§ 89 Abs. 2 HGB) ist auf das in einem Vertragshändlerver- trag über den Vertrieb neuer Kraftfahrzeuge vereinbarte Sonderkündigungsrecht des Liefe- ranten mit einjähriger Frist gemäß Art. 3 Abs. 5 Buchst. b ii GVO 1400/2002 (Strukturkündi- gung) nicht entsprechend anwendbar. b) Die von dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung des Art. 5 Abs. 3 der GVO 1475/1995 in der Entscheidung Vulcan Silkeborg A/S ./. Skandinavisk Motor Co. A/S entwickelten Grundsätze (Urteil vom 7. September 2006, Rs. C-125/05, Slg. 2006, I S. 7637, Rdnr. 40) sind auch für die Auslegung der inhaltlich übereinstimmenden Nachfolgere- gelung des Art. 3 Abs. 5 Buchst. b ii GVO 1400/2002 heranzuziehen. c) Eine Strukturkündigung gemäß Art. 3 Abs. 5 Buchst. b ii GVO 1400/2002 setzt eine bedeut- same Änderung der Vertriebsstrukturen des Lieferanten sowohl in räumlicher als auch in fi- nanzieller Hinsicht voraus, die auf plausible Weise durch Gründe der wirtschaftlichen Effi- zienz gerechtfertigt sein muss; mögliche wirtschaftlich nachteilige Folgen, die der Lieferant im Fall einer Kündigung der Vertriebsvereinbarung mit einer Frist von zwei Jahren erleiden könnte, EuGH, aaO). dieser Hinsicht Anschluss erheblich sind (im an in d) Eine im Sinne dieser Rechtsprechung in räumlicher und finanzieller Hinsicht bedeutsame Umstrukturierung liegt vor, wenn die Standorte des bisherigen Vertriebsnetzes zu einem er- heblichen Teil wegfallen oder verlagert werden und durch die Vorbereitung und Durchführung der Umstrukturierung erhebliche Kosten verursacht werden. e) Die Umstrukturierung ist auf plausible Weise durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz ge- rechtfertigt, wenn die Marktanteile des Lieferanten deutlich rückläufig sind und die Ursache dafür in der Struktur des Händlernetzes liegt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 150/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nja \nnein \n\nHGB § 89 \n\nVerkündet am: \n24. Juni 2009 \nRing, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\na) Das Erfordernis der Fristenparität (§ 89 Abs. 2 HGB) ist auf das in einem Vertragshändlerver-\ntrag über den Vertrieb neuer Kraftfahrzeuge vereinbarte Sonderkündigungsrecht des Liefe-\nranten mit einjähriger Frist gemäß Art. 3 Abs. 5 Buchst. b ii GVO 1400/2002 (Strukturkündi-\ngung) nicht entsprechend anwendbar. \n\nb) Die von dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung des Art. 5 Abs. 3 \nder GVO 1475/1995 in der Entscheidung Vulcan Silkeborg A/S ./. Skandinavisk Motor Co. \nA/S entwickelten Grundsätze (Urteil vom 7. September 2006, Rs. C-125/05, Slg. 2006, I S. \n7637, Rdnr. 40) sind auch für die Auslegung der inhaltlich übereinstimmenden Nachfolgere-\ngelung des Art. 3 Abs. 5 Buchst. b ii GVO 1400/2002 heranzuziehen. \n\nc) Eine Strukturkündigung gemäß Art. 3 Abs. 5 Buchst. b ii GVO 1400/2002 setzt eine bedeut-\nsame Änderung der Vertriebsstrukturen des Lieferanten sowohl in räumlicher als auch in fi-\nnanzieller Hinsicht voraus, die auf plausible Weise durch Gründe der wirtschaftlichen Effi-\nzienz gerechtfertigt sein muss; mögliche wirtschaftlich nachteilige Folgen, die der Lieferant im \nFall einer Kündigung der Vertriebsvereinbarung mit einer Frist von zwei Jahren erleiden \nkönnte, \nEuGH, \naaO). \n\ndieser Hinsicht \n\nAnschluss \n\nerheblich \n\nsind \n\n(im \n\nan \n\nin \n\nd) Eine im Sinne dieser Rechtsprechung in räumlicher und finanzieller Hinsicht bedeutsame \nUmstrukturierung liegt vor, wenn die Standorte des bisherigen Vertriebsnetzes zu einem er-\nheblichen Teil wegfallen oder verlagert werden und durch die Vorbereitung und Durchführung \nder Umstrukturierung erhebliche Kosten verursacht werden. \n\ne) Die Umstrukturierung ist auf plausible Weise durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz ge-\nrechtfertigt, wenn die Marktanteile des Lieferanten deutlich rückläufig sind und die Ursache \ndafür in der Struktur des Händlernetzes liegt. \n\nBGH, Urteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08 - OLG Frankfurt/Main \n\nLG Frankfurt/Main \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger \n\nund Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Schneider \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Kartellsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Mai 2008 wird \n\nzurückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens einschließ-\n\nlich der durch die Streithilfe verursachten Kosten zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1\n\nDie Streithelferin importiert Nissan-Fahrzeuge, die sie in Deutschland bis \n\nzu einer im Jahr 2007 durchgeführten Umstrukturierung ihres Vertriebsnetzes \n\nüber ein zweistufiges Netz von Vertragshändlern vertrieb. Die Beklagte hatte als \n\nHaupthändlerin mit der Klägerin als Sekundärhändlerin einen Nissan-\n\nHändlervertrag über den Vertrieb von Nissan-Neuwagen und -Original-\n\nersatzteilen sowie die Durchführung von Wartungs- und Instandsetzungsdienst-\n\nleistungen geschlossen. Art. XVI Nr. 1 des auf unbestimmte Dauer abgeschlos-\n\nsenen Formularvertrags, in dem die Beklagte als Vertragshändler und die Klä-\n\ngerin als Händler bezeichnet werden, lautet: \n\n\"Dieser Vertrag kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer \nFrist von 24 Monaten zum Ende eines Kalendermonates per Einschrei-\nben/Rückschein gekündigt werden. Eine von dem Vertragshändler aus-\ngesprochene Kündigung muss eine ausführliche Begründung enthalten, \ndie objektiv und transparent ist und darf nicht auf Verhaltensweisen des \nHändlers gestützt werden, die nach der Verordnung (EG) Nr. \n1400/2002 nicht eingeschränkt werden dürfen. Die Verordnung ist als \nAnlage XI diesem Vertrag angefügt. Darüber hinaus gelten, insbeson-\ndere bezüglich der Kündigung, die Regelungen des nationalen Rechtes. \n\nAbweichend davon ist es dem Vertragshändler gestattet, diesen Vertrag \nmit einer Frist von 12 Monaten zu beenden, unter der Voraussetzung, \ndass \n\na) (…) \n\nb) sich für den Vertragshändler die Notwendigkeit ergibt, das Vertriebs-\nnetz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil umzustrukturieren.\" \n\n2 \n\nArt. XVI Nr. 3 lautet: \n\n\"Die Rechte der Mitglieder des sekundären Netzes können nicht über \ndiejenigen hinausgehen, die dem Vertragshändler von NISSAN gewährt \nwurden. Infolgedessen wird der Vertragshändler (...) diesen NISSAN-\nHändlervertrag per Einschreiben/Rückschein zum Zeitpunkt der Auflö-\nsung seines Vertragshändlervertrages mit NISSAN kündigen. Sollte der \nVertragshändlervertrag des Vertragshändlers mit einer Frist von \nNISSAN beendet werden, informiert der Vertragshändler den Händler \nunverzüglich per Einschreiben/Rückschein über diese Frist.\" \n\n3 \n\nMit Schreiben vom 11. Januar 2006 teilte die Streithelferin allen Sekun-\n\ndärhändlern - auch der Klägerin - mit, dass ihnen in Kürze eine Kündigung \n\ndurch ihren Haupthändler zugehen werde, weil sie, die Streithelferin, sich ent-\n\nschlossen habe, den Vertrieb von Nissan-Neufahrzeugen umfassend neu zu \n\nordnen. In dem Schreiben führt die Streithelferin zu den Hintergründen der \n\nKündigung aus, dass die von dem derzeitigen zweistufigen Händlernetz erziel-\n\nten Ergebnisse unbefriedigend seien und dieses Händlernetz weder den Be-\n\ndürfnissen der regionalen Kaufgewohnheiten der potentiellen Nissan-Kunden \n\nnoch den Qualitätsanforderungen, die diese an einen modernen Vertrieb stell-\n\nten, gerecht werde. Weiter heißt es: \n\n\"Eine Neustrukturierung des NISSAN Händlernetzes ist daher zwingend \ngeboten. Deshalb hat die RENAULT NISSAN DEUTSCHLAND AG sich \nnunmehr entschlossen, den Vertrieb von NISSAN-Neufahrzeugen in der \nBundesrepublik Deutschland umfassend neu zu ordnen. \n\nIm Zuge dieser Neuordnung wird das bisherige zweistufige Händlernetz \naufgelöst. Die RENAULT NISSAN DEUTSCHLAND AG wird nur noch \nmit Händlern zusammenarbeiten, die ihr Vertriebsrecht unmittelbar von \nder RENAULT NISSAN DEUTSCHLAND AG ableiten. \n\nAufgrund der Ergebnisse intensiver Beobachtungen und Untersuchun-\ngen des Käuferverhaltens und der Kaufgewohnheiten in der Bundesre-\npublik Deutschland in den vergangenen Jahren hat die RENAULT NIS-\nSAN DEUTSCHLAND AG ein völlig neu konzipiertes Händlernetz mit \nca. 535 Standorten für Händlerbetriebe entwickelt. Diese Standorte sind \nso angeordnet, dass sie dem regionalen Käuferverhalten und den \nKaufgewohnheiten der potentiellen NISSAN-Kunden in optimaler Weise \ngerecht werden. Mit dem bestehenden Händlernetz lassen sich die neu \nkonzipierten ca. 535 Standorte nicht abdecken. \n\nDarüber hinaus ist beabsichtigt, die Qualität und die Professionalität des \nNeufahrzeugvertriebs und der Serviceleistungen zu verbessern, um den \nAnforderungen an einen modernen Kfz-Vertrieb gerecht zu werden. \nHierzu haben wir nach geografischen Gesichtspunkten unterschiedliche \nQualitätskriterien für den Kfz-Vertrieb entwickelt. Die Händlerstandorte \nwerden zukünftig nach regionalen Gesichtspunkten eingeteilt, und zwar \nin sog. Metro-Regionen (Großstädte ab 400.000 Einwohner), Urban-\nRegionen (Städte ab 100.000 Einwohner) und ländliche Gebiete. \nGleichzeitig wurden auf die einzelnen Regionen abgestimmte Qualitäts-\nstandards entwickelt, die für die jeweiligen Standorte zukünftig gelten. \n\nDie vorstehend beschriebene vertriebspolitische Entscheidung erfordert \nzwingend eine vollständige Umstrukturierung des derzeit bestehenden \nVertriebsnetzes. Deshalb ist es erforderlich, alle bestehenden Verträge \nzum gleichen Zeitpunkt zu kündigen, um uns die Möglichkeit zu eröff-\nnen, mit Beendigung der jetzigen Verträge das neu strukturierte Ver-\ntriebsnetz zu etablieren. \n\nVor diesem Hintergrund werden Sie in den nächsten Tagen eine Kündi-\ngung durch Ihren NISSAN-Vertragspartner zum 31. Januar 2007 erhal-\nten. (...) Da eine Einbindung Ihres Unternehmens in unser neues, um-\nstrukturiertes Händlernetz nicht vorgesehen ist, werden wir uns recht-\nzeitig vor Vertragsbeendigung mit Ihnen in Verbindung setzen, um eine \nvertragskonforme Abwicklung zu besprechen.\" \n\n4 \n\nUnter Bezugnahme auf dieses Schreiben kündigte die Beklagte mit \n\nSchreiben vom 20. Januar 2006 den mit der Klägerin geschlossenen Sekun-\n\ndärhändlervertrag zum 31. Januar 2007 unter Hinweis darauf, dass die Streit-\n\nhelferin den mit der Beklagten geschlossenen Haupthändlervertrag im Zuge der \n\nUmstrukturierung des Nissan-Vertriebsnetzes zum selben Zeitpunkt gekündigt \n\nhabe. \n\n5 \n\nDie Klägerin hat mit ihrer Klage zunächst die Feststellung der Unwirk-\n\nsamkeit der Kündigung und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur \n\nFortführung des Vertragsverhältnisses über den 31. Januar 2007 hinaus be-\n\ngehrt, hilfsweise die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten. Sie \n\nhat sodann den Hauptantrag für erledigt erklärt und beantragt nunmehr noch \n\ndie Feststellung der Erledigung der Hauptsache hinsichtlich des Hauptantrags \n\nsowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten. Das Landge-\n\nricht hat der Klage stattgegeben, soweit sich die Feststellungen auf den Zeit-\n\nraum bis zum 31. Januar 2008 beziehen, und hat die weitergehende Klage ab-\n\ngewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil \n\ndes Landgerichts abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen \n\nwendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revisi-\n\non. \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht (OLG Frankfurt am Main, BB 2008, 1417) hat zur \n\nBegründung seiner Entscheidung ausgeführt: \n\n8 \n\nDie Kündigung des Händlervertrags mit einer Kündigungsfrist von einem \n\nJahr sei wirksam; Schadensersatzansprüche stünden der Klägerin deshalb \n\nnicht zu. Art. XVI Nr. 3 des Vertrags sei dahin auszulegen, dass der Beklagten \n\nals Primärhändlerin gegenüber der Klägerin ein Kündigungsrecht zustehen sol-\n\nle, wenn die Streithelferin ihr, der Beklagten, zu Recht gekündigt habe. Das sei \n\nder Fall. Unstreitig habe die Streithelferin die Kündigung des zwischen ihr und \n\nder Beklagten bestehenden Primärhändlervertrags aufgrund einer in diesem \n\nenthaltenen und Art. XVI Nr. 1 Abs. 2 Buchst. b des Sekundärnetzvertrags ent-\n\nsprechenden Kündigungsregelung erklärt. \n\n9 \n\nEine Unwirksamkeit der Kündigung mit Jahresfrist folge nicht aus § 89 \n\nAbs. 2 Satz 2 HGB. Art. 3 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der \n\nKommission vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des \n\nVertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abge-\n\nstimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor (ABl. EG Nr. L 203 S. 30; im \n\nFolgenden: GVO 1400/2002 oder Verordnung) sei insoweit lex specialis, so \n\ndass es an einer Regelungslücke für eine entsprechende Anwendung des § 89 \n\nHGB fehle. Die Kündigung sei auch nicht deshalb unwirksam, weil sie keine \n\nBegründung enthalte. Für eine Strukturkündigung sei im Händlervertrag eine \n\nBegründung nicht vorgesehen; jedenfalls aber sei die Kündigung zusammen mit \n\ndem Schreiben der Streithelferin vom 11. Januar 2006 ausreichend begründet \n\nworden. Schließlich genüge sie auch den Anforderungen, die nach der Recht-\n\nsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften an die Wirk-\n\nsamkeit einer Strukturkündigung gemäß Art. 3 Abs. 5 GVO 1400/2002 zu stel-\n\nlen seien. \n\nII. \n\n10 \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revi-\n\nsion stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Die von der Beklagten un-\n\nter Wahrung einer Frist von einem Jahr zum 31. Januar 2007 ausgesprochene \n\nKündigung des zwischen den Parteien bestehenden Sekundärhändlervertrags \n\nist wirksam. Der Klägerin stehen deshalb keine Schadensersatzansprüche zu. \n\n11 \n\n1. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, dass die Bestimmungen in \n\nArt. XVI Nr. 3 in Verbindung mit Art. XVI Nr. 1 Abs. 2 Buchst. b des zwischen \n\nden Parteien bestehenden Sekundärhändlervertrags der Beklagten das Recht \n\nverleihen, den Vertrag mit der Klägerin mit einjähriger Frist zu kündigen, wenn \n\ndie Streithelferin ihrerseits den übergeordneten Primärhändlervertrag mit der \n\nBeklagten - aufgrund einer mit Art. XVI Nr. 1 Abs. 2 Buchst. b identischen Kün-\n\ndigungsregelung im Vertrag zwischen der Streithelferin und der Beklagten - we-\n\ngen einer wesentlichen Umstrukturierung ihres Vertriebsnetzes mit einjähriger \n\nFrist wirksam gekündigt hat (Strukturkündigung). Dies wird auch von der Revi-\n\nsion nicht in Zweifel gezogen. \n\n12 \n\n2. Die vertraglichen Bestimmungen im Händlervertrag der Parteien und \n\nin dem zwischen der Streithelferin und der Beklagten geschlossenen Vertrag \n\nüber die Verkürzung der Kündigungsfrist auf ein Jahr bei einer Strukturkündi-\n\ngung verstoßen entgegen der Auffassung der Revision nicht gegen den Grund-\n\nsatz der Fristenparität (§ 89 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2, § 89 Abs. 2 Satz 2 HGB) \n\nZwar ist die einjährige Kündigungsfrist für das Sonderkündigungsrecht der Be-\n\nklagten bzw. der Streithelferin kürzer als die von beiden Vertragsparteien für \n\neine ordentliche Kündigung einzuhaltende Frist von 24 Monaten (Art. XVI Nr. 1 \n\nAbs. 1 Satz 1 des Händlervertrags). In dieser einseitigen Verkürzung der Kün-\n\ndigungsfrist auf ein Jahr für die Beklagte bzw. die Streithelferin liegt jedoch kein \n\nVerstoß gegen § 89 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 HGB, der die Rechtsfolge des § 89 \n\nAbs. 2 Satz 2 HGB nach sich zöge. Denn die Bestimmungen des § 89 Abs. 2 \n\nHGB über das Erfordernis der Fristenparität finden auf das für den Fall der \n\nStrukturkündigung vereinbarte Sonderkündigungsrecht der Streithelferin bzw. \n\nder Beklagten keine entsprechende Anwendung. \n\n13 \n\nZwar kann auf einen Vertragshändlervertrag die unmittelbar nur für Han-\n\ndelsvertreter geltende Regelung des § 89 HGB entsprechende Anwendung fin-\n\nden (Senatsurteil vom 9. Oktober 2002 - VIII ZR 95/01, BB 2002, 2520, unter II \n\n1 a und 2 m.w.N., zu einem Vertragshändlervertrag über Tiernahrung). Dies gilt \n\nfür einen in den Geltungsbereich der GVO 1400/2002 fallenden Vertragshänd-\n\nlervertrag über den Bezug, Verkauf oder Weiterverkauf neuer Kraftfahrzeuge \n\naber nicht uneingeschränkt, weil bei der Frage der entsprechenden Anwendung \n\ndes § 89 HGB auf Kraftfahrzeughändlerverträge die gemeinschaftsrechtlichen \n\nRegelungen und Wertungen der GVO 1400/2002 zu berücksichtigen sind (vgl. \n\nauch BGH, Urteil vom 21. Februar 1995 - KZR 33/93, GRUR 1995, 765, unter I \n\n2 a). \n\n14 \n\nEine entsprechende Anwendung des Grundsatzes der Fristenparität \n\n(§ 89 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2, § 89 Abs. 2 Satz 2 HGB) auf ein vertraglich ver-\n\neinbartes Recht des Lieferanten zur Strukturkündigung im Sinne des Art. 3 \n\nAbs. 5 Buchst. b ii GVO 1400/2002 scheidet schon deshalb aus, weil es sich \n\nhierbei um ein außerordentliches, an enge materielle Voraussetzungen gebun-\n\ndenes Sonderkündigungsrecht handelt, das mit der ordentlichen, lediglich frist-\n\ngebundenen Kündigung nach § 89 HGB nicht vergleichbar ist. Das Sonderkün-\n\ndigungsrecht des Lieferanten nach Art. 3 Abs. 5 Buchst. b ii GVO 1400/2002 \n\nberuht auf einer Abwägung der Interessen des Lieferanten und des Händlers \n\n(vgl. EuGH, Urteil vom 7. September 2006, Rs. C-125/05, Slg. 2006, I S. 7637 \n\n- Vulcan Silkeborg A/S ./. Skandinavisk Motor Co. A/S, Rdnr. 26, zu Art. 5 \n\nAbs. 3 der GVO 1475/1995) und ist nur für den Lieferanten vorgesehen, weil die \n\nVoraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts - die Notwendigkeit der Um-\n\nstrukturierung des Vertriebsnetzes - typischerweise nur auf Seiten des Lieferan-\n\nten entstehen. \n\n15 \n\nDie in Art. 3 Abs. 5 GVO 1400/2002 enthaltenen Mindestfristen für die \n\nKündigung eines Händlervertrags sollen zur Stärkung der wirtschaftlichen Un-\n\nabhängigkeit der Händler beitragen (Erwägungsgrund 9 der GVO 1400/2002; \n\nvgl. auch MünchKommKartellrecht/Becker, 2007, Band 1, Art. 3 GVO \n\nNr. 1400/2002, Rdnr. 18; Immenga/Mestmäcker/Veelken, Wettbewerbsrecht, \n\nBand 1 EG/Teil 1, 4. Aufl., Kfz-VO Rdnr. 78). Der Sonderfall der Strukturkündi-\n\ngung mit einjähriger Frist soll es dem Lieferanten aber weiterhin ermöglichen, \n\nauf wirtschaftliche Veränderungen schnell zu reagieren und anpassungs- und \n\nleistungsfähige Strukturen zu entwickeln (EuGH, Urteil vom 7. September 2006, \n\naaO). Diese Wertung des Gemeinschaftsrechts über das anerkennenswerte \n\nInteresse des Lieferanten, eine für ihn sich als notwendig erweisende Umstruk-\n\nturierung seines Vertriebsnetzes schnell umzusetzen, steht einer Beurteilung, \n\ndass eine Art. 3 Abs. 5 Buchst. b ii GVO 1400/2002 entsprechende vertragliche \n\nVereinbarung etwa in analoger Anwendung des § 89 Abs. 2 HGB unwirksam \n\nwäre, entgegen. Für eine entsprechende Anwendung der Regelung des § 89 \n\nAbs. 2 HGB über das Erfordernis der Fristenparität auf das vertraglich verein-\n\nbarte Recht des Lieferanten zur Strukturkündigung nach Art. 3 Abs. 5 Buchst. b \n\nii GVO 1400/2002 fehlt es aufgrund des in Art. 3 Abs. 5 Buchst. b ii GVO \n\n1400/2002 zum Ausdruck kommenden Interessenausgleichs schon im Aus-\n\ngangspunkt an der Vergleichbarkeit dieses Sonderkündigungsrechts mit dem in \n\n§ 89 HGB geregelten, beiden Vertragsparteien eingeräumten Recht zur ordent-\n\nlichen Kündigung. \n\n16 \n\n3. Die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung des Händlerver-\n\ntrags entspricht in formeller Hinsicht den vertraglichen Anforderungen. Dabei \n\nkann offen bleiben, ob eine Begründung der Kündigung, wie die Revision meint, \n\nvertraglich vorgeschrieben ist. Denn die Kündigungserklärung der Beklagten \n\ngenügt jedenfalls einem etwaigen Begründungserfordernis. Sie enthält eine \n\nausführliche, objektive und transparente Begründung. Die von der Revision da-\n\ngegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. \n\n17 \n\na) Die Streithelferin hat in ihrem Schreiben vom 11. Januar 2006 die \n\nGründe für die Kündigung aller Vertragshändlerverträge (d.h. der Primär- und \n\nSekundärhändlerverträge) ausführlich dargestellt. Aus dem Schreiben ergibt \n\nsich, dass sämtliche Vertragshändlerverträge gekündigt werden, um das beste-\n\nhende zweistufige Vertriebsnetz zugunsten eines einstufigen Vertriebsnetzes \n\nmit neuen Standorten und neuen Qualitätskriterien zu ermöglichen. Diese Be-\n\ngründung, auf die sowohl die Streithelferin als auch die Beklagte ihre Kündi-\n\ngungen gestützt haben, ist objektiv und transparent. \n\n18 \n\nb) Das Schreiben der Streithelferin ist für die von der Beklagten ausge-\n\nsprochene Kündigung ihres Vertrages mit der Klägerin nicht, wie die Revision \n\nmeint, deshalb unbeachtlich, weil die Streithelferin am Vertragsverhältnis der \n\nParteien nicht beteiligt ist. Denn die Beklagte hat in ihrer Kündigung auf das \n\nSchreiben der Streithelferin Bezug genommen und es sich damit zu Eigen ge-\n\nmacht. Der Klägerin war auch bekannt, dass zwischen der Streithelferin und der \n\nBeklagten ein Primärhändlervertrag bestand, auf dessen Grundlage die Partei-\n\nen ihren Sekundärhändlervertrag abgeschlossen haben. Es handelt sich bei der \n\nStreithelferin folglich nicht, wie die Revision meint, um einen außen stehenden \n\nDritten, der mit dem Vertragsverhältnis der Parteien nichts zu tun hätte. \n\n19 \n\nc) Entgegen der Auffassung der Revision erstreckt sich die Begründung \n\nder Kündigung auch auf die Umstrukturierung des Servicebereichs. In dem \n\nSchreiben der Streithelferin ist die beabsichtigte Verbesserung der Qualität und \n\nProfessionalität auch der Serviceleistungen ausdrücklich angesprochen. Die \n\n- für die einzelnen Regionen entwickelten - neuen Qualitätsstandards, auf die \n\ndie Streithelferin in dem Schreiben hinweist, beziehen sich mithin auch auf die \n\nServiceleistungen. Der Begründung ist zu entnehmen, dass die Verträge \n\n- insgesamt - gekündigt werden, weil im Zuge der Umstrukturierung des gesam-\n\nten Vertriebsnetzes auch hinsichtlich der Wartungs- und Instandsetzungsdienst-\n\nleistungen neue Qualitätskriterien eingeführt werden sollen. \n\n20 \n\n4. Auch die materiellen Voraussetzungen für die Wirksamkeit der von der \n\nBeklagten ausgesprochenen Kündigung sind erfüllt. Die Beklagte war, wie aus-\n\ngeführt (unter 1), nach Art. XVI Nr. 3 in Verbindung mit Art. XVI Nr. 1 Abs. 2 \n\nBuchst. b des mit der Klägerin geschlossenen Händlervertrags berechtigt, die-\n\nsen Vertrag mit einjähriger Frist zu kündigen, wenn die Streithelferin ihrerseits \n\ngegenüber der Beklagten - aufgrund der entsprechenden Kündigungsregelung \n\nin deren Vertrag - eine Strukturkündigung wirksam ausgesprochen hatte. Das \n\nBerufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die zum 31. Januar 2007 \n\nvon der Streithelferin ausgesprochene Kündigung ihres Vertragsverhältnisses \n\nmit der Beklagten die Voraussetzungen für eine Strukturkündigung mit einjähri-\n\nger Kündigungsfrist gemäß Art. 3 Abs. 5 Buchst. b ii GVO 1400/2002 erfüllt, so \n\ndass auch die Beklagte berechtigt war, ihren Vertrag mit der Klägerin zum sel-\n\nben Zeitpunkt zu kündigen. \n\n21 \n\na) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Ge-\n\nmeinschaften (im Folgenden: Gerichtshof) ist die schon in Art. 5 Abs. 3 der Ver-\n\nordnung (EG) Nr. 1475/1995 der Kommission vom 28. Juni 1995 über die An-\n\nwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und \n\nKundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 145 S. 25; im \n\nFolgenden: GVO 1475/1995) enthaltene Regelung über die Strukturkündigung \n\nals Ausnahmeregelung eng auszulegen (EuGH, Urteil vom 7. September 2006, \n\naaO, Rdnr. 27). Danach setzt das Bestehen der Notwendigkeit, das Vertriebs-\n\nnetz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil umzugestalten, eine bedeut-\n\nsame Änderung der Vertriebsstrukturen des betroffenen Lieferanten sowohl in \n\nfinanzieller als auch in räumlicher Hinsicht voraus, die auf plausible Weise \n\ndurch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt sein muss. Es ist Sa-\n\nche der nationalen Gerichte, unter Berücksichtigung aller konkreter Gegeben-\n\nheiten der Streitigkeit, mit der sie befasst sind, zu beurteilen, ob diese Voraus-\n\nsetzungen erfüllt sind (EuGH, Urteile vom 7. September 2006, aaO, Rdnr. 39 f., \n\nund vom 30. November 2006, Rs. C-376/05, Slg. 2006, I S. 11383 = NJW 2007, \n\n201 - Brünsteiner GmbH u.a. ./. BMW, Rdnr. 33, 34). \n\n22 \n\nZu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass diese von dem \n\nGerichtshof zu Art. 5 Abs. 3 der GVO 1475/1995 entwickelten Grundsätze auch \n\nfür die Auslegung des inhaltlich übereinstimmenden Art. 3 Abs. 5 Buchst. b ii \n\nGVO 1400/2002 heranzuziehen sind (MünchKommKartellrecht/Becker, aaO, \n\nRdnr. 20; Neven, KFZ-Vertrieb und Kartellrecht, 2008, S. 272 f.; Enstha-\n\nler/Gesmann-Nuissl, BB 2009, 618, S. 619 f.; aA wohl Reimann/Ströbl, BB \n\n2008, 1462, 1466). Denn insoweit hat sich gegenüber der vormaligen Regelung \n\nnichts geändert (vgl. Ensthaler/Funk/Stopper, Handbuch des Automobilver-\n\ntriebsrechts, 2003, C Rdnr. 201; Creutzig, EG-Gruppenfreistellungsverordnung \n\n(GVO) für den Kraftfahrzeugsektor, 2003, Artikel 3 Rdnr. 955 Fn. 115; Karl, \n\nKraftfahrzeugvertrieb und Europäisches Privatrecht, 2005, S. 186; Schumacher, \n\nRecht des Kfz-Vertriebs in Europa, 2005, S. 175 Fn. 1122). Auch der Gerichts-\n\nhof bezieht sich in seiner Art. 5 Abs. 3 GVO 1475/1995 betreffenden Entschei-\n\ndung auf die Antwort zu Frage 68 im Leitfaden der Kommission zur GVO \n\n1400/2002 (EuGH, Urteil vom 7. September 2006, aaO, Rdnr. 34). \n\n23 \n\nb) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Streit-\n\nhelferin im Zuge der Umstellung auf ein eingliedriges Vertriebssystem eine in \n\nräumlicher und finanzieller Hinsicht bedeutsame Umstrukturierung ihres Ver-\n\ntriebsnetzes durchgeführt hat (aA OLG Köln, Urteile vom 18. Dezember 2008 \n\n- 19 U 33/08 und 19 U 34/08, juris; beim Senat anhängige Revisionsverfahren \n\nVIII ZR 12/09 und VIII ZR 13/09). Es hat dabei entgegen der Meinung der Revi-\n\nsion die von dem Gerichtshof gestellten Anforderungen an eine Strukturkündi-\n\ngung nicht verkannt. \n\n24 \n\naa) Mit Recht hat das Berufungsgericht die Umstrukturierung als in räum-\n\nlicher Hinsicht bedeutsam angesehen. Nach den Feststellungen des Beru-\n\nfungsgericht hat die Streithelferin ihr gesamtes Händlernetz und die vorhande-\n\nnen Standorte hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit, ihrer wirtschaftlichen Bedin-\n\ngungen und ihrer künftigen Entwicklungschancen durch eine Unternehmensbe-\n\nratungsgesellschaft überprüfen lassen und sich aufgrund dieser Untersuchung \n\nfür \n\nein \n\neingliedriges Vertriebssystem mit \n\neinem \n\nZielnetz \n\nvon \n\n535 Händlerstandorten entschieden. Dies bedeutete, dass sich die Gesamtzahl \n\nder Standorte von 638 um 103 reduzierte. Darauf beschränkte sich die Um-\n\nstrukturierung aber nicht. Von den bisherigen Standorten sollten lediglich 286 \n\nbestehen bleiben, während 352 der 638 bisher für die Streithelferin tätigen Pri-\n\nmär- und Sekundärhändler durch 249 leistungsfähigere Unternehmen an neuen \n\nStandorten ersetzt werden sollten; diese Händler sollten keine Berechtigung \n\nzum Abschluss von Sekundärhändlerverträgen mehr besitzen. Zutreffend hat \n\ndas Berufungsgericht angenommen, dass diese Strukturänderungen in räumli-\n\ncher Hinsicht bedeutsam sind, weil Standorte innerhalb des gesamten Ver-\n\ntriebsnetzes in Deutschland zu einem nicht unerheblichen Teil verändert wor-\n\nden sind. Für eine in räumlicher Hinsicht bedeutsame Umstrukturierungsmaß-\n\nnahme nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist nicht erforderlich, dass \n\nalle oder nahezu alle bisherigen Standorte wegfallen oder verändert werden. \n\n25 \n\nbb) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Um-\n\nstrukturierung des Vertriebsnetzes auch in finanzieller Hinsicht bedeutsam war. \n\nDie Streithelferin hatte zur Frage, ob und wie ihr Vertriebsnetz zur Verbesse-\n\nrung des wirtschaftlichen Erfolgs umstrukturiert werden sollte, eine - auch in \n\nfinanzieller Hinsicht - aufwändige Studie einer Unternehmensberatungsgesell-\n\nschaft durchführen lassen. Im Zuge der auf dieser Grundlage geplanten und \n\ndurchgeführten Umstrukturierung entstanden weitere Kosten durch die Kündi-\n\ngung einer Vielzahl von Händlern, die Abfindungs- und Ausgleichsansprüche \n\ngeltend machen konnten. Diese durch die Vorbereitung und Durchführung der \n\nUmstrukturierung verursachten Kosten sind vom Berufungsgericht bei der Beur-\n\nteilung, ob die Umstrukturierung finanziell bedeutsam ist, mit Recht ebenso be-\n\nrücksichtigt worden wie der erstrebte wirtschaftliche Vorteil der Umstrukturie-\n\nrung, den die Streithelferin auf der Grundlage des Gutachtens der Unterneh-\n\nmensberatungsgesellschaft auf rund 91 Millionen € geschätzt hat. Das Beru-\n\nfungsgericht hat aufgrund der Vernehmung des Zeugen S. keine An-\n\nhaltspunkte dafür gesehen, dass diese Schätzung, die der Zeuge anhand des \n\nvon der Beklagten vorgelegten Zahlenmaterials erläutert hat, völlig aus der Luft \n\ngegriffen wäre, hat aber letztlich offen gelassen, inwieweit diese Zahlen im De-\n\ntail belastbar sind, weil auf der Hand liege, dass eine derart weitgehende Um-\n\nstrukturierung des gesamten Vertriebsnetzes, wie sie die Streithelferin beab-\n\nsichtigt und durchgeführt habe, auch in finanzieller Hinsicht bedeutsam sei. \n\nDies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\n26 \n\nc) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht schließlich angenommen, \n\ndass die Streithelferin die Notwendigkeit der Umstrukturierung, wie es der Ge-\n\nrichtshof verlangt, auf plausible Weise durch Gründe der wirtschaftlichen Effi-\n\nzienz gerechtfertigt hat (aA OLG Köln, aaO). \n\n27 \n\naa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es im Rahmen eines \n\nRechtsstreits über die Rechtmäßigkeit einer Strukturkündigung nicht Sache der \n\nnationalen Gerichte, die wirtschaftlichen und geschäftlichen Überlegungen, auf-\n\ngrund deren ein Lieferant die Entscheidung getroffen hat, sein Vertriebsnetz \n\numzustrukturieren, in Frage zu stellen. Andererseits kann die Notwendigkeit \n\neiner solchen Umstrukturierung nicht der freien Beurteilung des Lieferanten un-\n\nterliegen, sollen die Händler nicht jeden wirksamen gerichtlichen Schutz in die-\n\nser Frage verlieren. Unter Berücksichtigung sowohl des Zwecks als auch des \n\nAusnahmecharakters der Vorschrift über die Strukturkündigung ist es nach der \n\nRechtsprechung des Gerichtshofs daher erforderlich, aber auch ausreichend, \n\ndass die Notwendigkeit der Umstrukturierung auf plausible Weise gerechtfertigt \n\nwerden kann mit Gründen der wirtschaftlichen Effizienz, die sich auf interne \n\noder externe objektive Umstände des Unternehmens des Lieferanten stützen, \n\nwelche ohne eine schnelle Umstrukturierung des Vertriebsnetzes in Anbetracht \n\ndes Wettbewerbsumfelds, in dem der Lieferant agiert, die Effizienz der beste-\n\nhenden Strukturen des Vertriebsnetzes beeinträchtigen können; mögliche wirt-\n\nschaftlich nachteilige Folgen, die der Lieferant im Fall einer Kündigung der Ver-\n\ntriebsvereinbarung mit einer Frist von zwei Jahren erleiden könnte, sind in die-\n\nser Hinsicht erheblich (EuGH, Urteil vom 7. September 2006, aaO, Rdnr. 35 ff.). \n\n28 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat nach Maßgabe dieser Grundsätze die \n\nNotwendigkeit einer Umstrukturierung des Vertriebsnetzes der Streithelferin \n\nrechtsfehlerfrei bejaht. Es hat aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisauf-\n\nnahme (Vernehmung des Zeugen S. ) als nachgewiesen angesehen, \n\ndass die Marktanteile der Streithelferin deutlich rückläufig waren und die Ursa-\n\nche dafür in der Struktur des zweistufigen Händlernetzes - insbesondere in der \n\nfinanziellen Schwäche vieler kleiner Händler - und der daraus resultierenden \n\nUnattraktivität des Netzes für leistungsfähige Händler lag. Das Berufungsgericht \n\nhat mit Recht angenommen, dass die Streithelferin schon wegen des nachge-\n\nwiesenen Zusammenhangs zwischen den erlittenen Markteinbußen und der \n\nSchwäche ihres Händlernetzes ein anerkennenswertes Interesse daran hatte, \n\ndie Vertriebsstruktur möglichst kurzfristig zu ändern, um dem Rückgang der \n\nMarktanteile alsbald entgegenzuwirken. Die dagegen vorgebrachten Einwände \n\nder Revision greifen nicht durch. \n\n29 \n\n(1) Ohne Erfolg beanstandet die Revision, die Vernehmung des Zeugen \n\nS. habe gegen § 373 ZPO verstoßen. Entgegen der Auffassung der Re-\n\nvision war der Vortrag der Beklagten zur Notwendigkeit der Umstrukturierung \n\nhinreichend substantiiert, um eine Beweiserhebung zu erlauben; dies ergibt sich \n\nschon aus dem den Vortrag der Beklagten zusammenfassenden Beweisbe-\n\nschluss des Berufungsgerichts. Im Übrigen wäre ein etwaiger Verstoß gegen \n\n§ 373 ZPO wegen unzureichender Bezeichnung der Tatsachen, über die Be-\n\nweis erhoben werden soll, im Revisionsverfahren unbeachtlich; ein Beweiser-\n\ngebnis ist im Zivilprozess nicht schon deshalb unberücksichtigt zu lassen, weil \n\nes unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften gewonnen wurde (BGHZ 166, \n\n283, Tz. 21 ff.). \n\n30 \n\n(2) Auch die Rüge der Revision, die auf die Aussage des Zeugen S. \n\n gestützten Feststellungen des Berufungsgerichts entbehrten jeder tatsächli-\n\nchen Grundlage, greift nicht durch. Nach § 286 ZPO hat das Gericht unter Be-\n\nrücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses \n\neiner Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tat-\n\nsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Diese Wür-\n\ndigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das \n\nRevisionsgericht gebunden ist. Revisionsrechtlich kann nur überprüft werden, \n\nob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfas-\n\nsend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also voll-\n\nständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfah-\n\nrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 23/86, NJW \n\n1987, 1557, unter 2 a; BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91, NJW \n\n1993, 935, unter II 3 a m.w.N.). Einen solchen revisionsrechtlich erheblichen \n\nFehler zeigt die Revision nicht auf; sie setzt lediglich ihre eigene Bewertung der \n\nAussage des Zeugen an die Stelle der Beweiswürdigung des Tatrichters. \n\n31 \n\ncc) Das von dem Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejahte berechtigte In-\n\nteresse der Streithelferin, die Struktur ihres Vertriebsnetzes möglichst schnell \n\nzu ändern, um den durch die Schwäche ihres Händlernetzes verursachten \n\nMarkteinbußen alsbald entgegenzuwirken, reicht aus, um die nach der Recht-\n\nsprechung des Gerichtshofs erforderliche Notwendigkeit der Umstrukturierung \n\nzu begründen und damit eine Strukturkündigung zu rechtfertigen. Nach der \n\nRechtsprechung des Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 7. September 2006, aaO, \n\nRdnr. 26 ff.) sind dagegen für die Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 5 Buchst. b ii \n\nGVO 1400/2002 eine Darlegung und - was kaum je gelingen dürfte - ein Nach-\n\nweis, dass die binnen Jahresfrist zu realisierende Umstrukturierung des Ver-\n\ntriebsnetzes die (einzig) gebotene Entscheidung des Herstellers war, um die \n\nEffizienz des Vertriebsnetzes zu erhalten, nicht erforderlich (aA Ensthaler/ \n\nGesmann-Nuissl, aaO, S. 620, vgl. auch Immenga/Mestmäcker/Veelken, aaO, \n\nRdnr. 85 m.w.N.). \n\n32 \n\nEs kommt deshalb auch nicht darauf an, ob der Beklagten über das \n\nSchwinden ihrer Marktanteile hinaus weitere wirtschaftliche Nachteile drohten \n\nund ihr der Nachweis auch für ihre Behauptung gelungen ist, dass eine - bei \n\neiner Kündigung mit zweijähriger Frist - um ein Jahr verzögerte Umstrukturie-\n\nrung den angestrebten, auf etwa 91 Millionen € geschätzten wirtschaftlichen \n\nNutzen der Umstrukturierung um einen Betrag von etwa 39 Millionen € ge-\n\nschmälert hätte. Wie auch die Revision einräumt, lassen sich mögliche wirt-\n\nschaftlich nachteilige Folgen, die der Lieferant im Fall einer Kündigung der Ver-\n\ntriebsvereinbarung mit einer Frist von zwei Jahren im Vergleich zur Struktur-\n\nkündigung mit einjähriger Frist erleiden könnte, nicht genau berechnen und er-\n\nmitteln. Denn die Beurteilung der negativen Folgen einer unveränderten Fort-\n\nführung des bisherigen Vertriebssystems beruht auf Prognosen, die sich nach \n\nerfolgter Umstrukturierung nicht mehr verifizieren lassen. Davon geht ersichtlich \n\nauch der Gerichtshof aus, wenn er auf lediglich mögliche - nicht sichere - Nach-\n\nteile für den Lieferanten abstellt. Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht \n\nangenommen, dass mögliche wirtschaftlich nachteilige Folgen einer um ein \n\nJahr hinausgeschobenen Umstrukturierung zwar plausibel dargelegt werden \n\nmüssen, aber nicht verlangt werden kann, dass die befürchteten wirtschaftli-\n\nchen Nachteile - der Höhe nach - feststehen und bewiesen werden können. \n\nWenn der Streithelferin, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt \n\nhat, im Fall der Fortführung des bisherigen Vertriebssystems über einen Zeit-\n\nraum von einem weiteren Jahr voraussichtlich weiter sinkende Marktanteile \n\ndrohten, so reicht dies aus, um einen möglichen wirtschaftlichen Nachteil im \n\nSinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs anzunehmen und eine Struktur-\n\nkündigung zu rechtfertigen. Nicht erforderlich ist dafür ein konkreter Nachweis \n\nfür die in einem Geldbetrag ausgedrückte Höhe dieser Nachteile. Auf die vor-\n\nsorglichen Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen das Berufungsgericht \n\nauch die Schätzung der finanziellen Einbußen auf 39 Millionen € als ausrei-\n\nchend plausibel dargelegt erachtet hat, und die dagegen gerichteten Einwände \n\nder Revision kommt es deshalb nicht an. \n\n33 \n\nDas Berufungsgericht hat nach alledem die von dem Gerichtshof zu Art. \n\n3 Abs. 5 Buchst. b ii GVO 1400/2002 aufgestellten Auslegungsgrundsätze auf \n\nden vorliegenden Fall zutreffend angewendet. \n\nBall \n\nDr. Frellesen \n\nDr. Milger \n\nDr. Hessel \n\nDr. Schneider \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.05.2007 - 3/4 O 156/06 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.05.2008 - 11 U 39/07 (Kart) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_150-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-24/viii-zr-150-08","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":14},{"jurabk":"GrdstVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 373","ref_norm":"373","n":2},{"jurabk":"GrdstVV","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_150-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_150-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-24/viii-zr-150-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_150-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:38:55.897367+00:00"}}