{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_131-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-06-17","aktenzeichen":"VIII ZR 131/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 535, 536 Eine Mietwohnung in einem älteren Gebäude weist, wenn nicht vertraglich etwas an- deres vereinbart ist, in schallschutztechnischer Hinsicht keinen Mangel auf, sofern der Trittschallschutz den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN- Normen entspricht. Das gilt auch dann, wenn während der Mietzeit in der Wohnung darüber der Fußbodenbelag ausgetauscht wird und sich dadurch der Schallschutz gegenüber dem Zustand bei Anmietung der Wohnung verschlechtert (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n17. Juni 2009 \nRing, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVIII ZR 131/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nBGB §§ 535, 536 \n\nEine Mietwohnung in einem älteren Gebäude weist, wenn nicht vertraglich etwas an-\n\nderes vereinbart ist, in schallschutztechnischer Hinsicht keinen Mangel auf, sofern \n\nder Trittschallschutz den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-\n\nNormen entspricht. Das gilt auch dann, wenn während der Mietzeit in der Wohnung \n\ndarüber der Fußbodenbelag ausgetauscht wird und sich dadurch der Schallschutz \n\ngegenüber dem Zustand bei Anmietung der Wohnung verschlechtert (Abgrenzung zu \n\nSenatsurteil vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218). \n\nBGH, Urteil vom 17. Juni 2009 - VIII ZR 131/08 - LG Duisburg \n\nAG Oberhausen \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter \n\nDr. Frellesen, die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel sowie den Richter \n\nDr. Achilles \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil der 13. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Duisburg vom 15. April 2008 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte ist Mieterin einer Eigentumswohnung der Klägerin in einem \n\num das Jahr 1970 errichteten Gebäude. Die Streithelfer der Klägerin sind Ei-\n\ngentümer der darüber gelegenen Wohnung. Nachdem sie in ihrer Wohnung den \n\nfrüher vorhandenen PVC-Belag durch Bodenfliesen ersetzt hatten, rügte die \n\nBeklagte das Vorhandensein von Schallbrücken. In einem von der Klägerin ge-\n\ngen die Streithelfer eingeleiteten selbständigen Beweisverfahren stellte ein \n\nSachverständiger fest, dass mit 61 dB zwar die Trittschall-Anforderungen der im \n\nZeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN 4109 - Schallschutz im \n\nHochbau - in der Fassung von 1962 (maximal 63 dB), nicht aber diejenigen der \n\nDIN 4109 in der Fassung von 1989 (maximal 53 dB) eingehalten und dass \n\ndurch die Fliesen Schallbrücken entstanden waren. Die Beklagte minderte des-\n\nhalb ab Juli 2002 die Miete um monatlich 30 % der Nettomiete (125,11 €) und \n\nbehielt weitere 20 % (83,40 €) zurück. \n\n2 \n\nMit ihrer Klage hat die Klägerin Zahlung der rückständigen Beträge bis \n\nApril 2005 (35 Monate x 208,51 €) in Höhe von 7.297,85 € und Ersatz der Kos-\n\nten des selbständigen Beweisverfahrens von 2.769,21 €, jeweils nebst Zinsen, \n\nverlangt. Das Amtsgericht hat der Klage lediglich in Höhe von 1.459,50 € (10 % \n\nder Nettomiete) nebst Zinsen stattgegeben. Mit ihrer - auch von den Streithel-\n\nfern geführten - Berufung hat die Klägerin ihren erstinstanzlich geltend gemach-\n\nten Anspruch auf rückständige Miete in vollem Umfang weiterverfolgt und die \n\nKlage um rückständige Miete für die Zeit von Mai 2005 bis Dezember 2007 in \n\nHöhe von 5.337,60 € (32 Monate x 166,80 € = 40 % der Nettomiete) nebst Zin-\n\nsen erweitert. Das Landgericht hat unter teilweiser Abänderung des Urteils des \n\nAmtsgerichts der Mietklage in vollem Umfang stattgegeben und die Beklagte \n\nzur Zahlung von weiteren 11.175,95 € nebst Zinsen verurteilt. Dagegen wendet \n\nsich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit \n\ndies für das Revisionsverfahren noch von Interesse ist, ausgeführt: \n\nDie Klägerin habe gemäß § 535 Abs. 2 BGB über die bereits erstinstanz-\n\nlich zugesprochenen Beträge hinaus Anspruch auf Zahlung aller weiteren von \n\nder Beklagten im Zeitraum von Juli 2002 bis Dezember 2007 nicht gezahlten \n\nRestmieten in Höhe von 11.175,95 €. Die Beklagte könne sich weder nach \n\n§ 536 Abs. 1 BGB auf eine Minderung des Mietzinses noch auf ein Zurückbe-\n\nhaltungsrecht berufen, weil die gemietete Wohnung nicht mängelbehaftet ge-\n\nwesen sei. \n\n6 \n\nTrittschallfreiheit sei bei Anmietung der Wohnung nicht vereinbart wor-\n\nden. Es komme deshalb nur darauf an, ob die Mietsache den technischen Nor-\n\nmen genüge, die zur Zeit ihrer Errichtung gegolten hätten. Das sei hinsichtlich \n\nder DIN 4109 in der Fassung von 1962 der Fall. Der darin festgelegte Tritt-\n\nschallschutzwert von 63 dB werde nach den Feststellungen des vom Beru-\n\nfungsgericht beauftragten Sachverständigen J. eingehalten. \n\n7 \n\nZwar könne ein Mieter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs erwarten, dass der Vermieter, der bauliche Änderungen vornehme, dabei \n\nden Lärmschutzanforderungen der zur Zeit des Umbaus geltenden DIN-Normen \n\ngenüge. Eine reine Veränderung des Bodenbelags werde jedoch in der Recht-\n\nsprechung jedenfalls zum Wohnungseigentumsrecht nicht als bauliche Ände-\n\nrung angesehen. Gleiches müsse im Wohnraummietrecht gelten. Die Arbeiten \n\nder Streithelfer seien in diesem Rahmen geblieben. Nach dem Gutachten des \n\nSachverständigen J. sei es nicht in einem solchen Ausmaß zu Eingrif-\n\nfen in die Zwischendecke gekommen, dass es gerechtfertigt sei, die Einhaltung \n\nneuerer Schallnutznormen zu fordern. \n\nII. \n\n8 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand, so dass die \n\nRevision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Recht \n\neinen Anspruch auf Zahlung der rückständigen Miete für die Zeit von Juli 2002 \n\nbis Dezember 2007 zuerkannt, weil die vermietete Wohnung nicht mit einem \n\nMangel behaftet ist, so dass weder die Miete gemäß § 536 Abs. 1 BGB gemin-\n\ndert ist noch der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht an der Miete zusteht. \n\n9 \n\n1. Ein Mangel ist eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tat-\n\nsächlichen Zustandes der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten Zustand. \n\nMaßgeblich sind daher, wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, in \n\nerster Linie die Vereinbarungen der Parteien (Senatsurteil vom 6. Oktober 2004 \n\n- VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218, unter II 1). Vertragliche Abreden über Art und \n\nUmfang des Trittschallschutzes der vermieteten Wohnung oder über deren \n\nLärmfreiheit im Allgemeinen sind nach den von der Revision nicht angegriffenen \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts hier jedoch nicht getroffen worden. \n\n10 \n\n2. Fehlen ausdrückliche Parteiabreden zur Beschaffenheit der Mietsa-\n\nche, so ist jedenfalls die Einhaltung der maßgeblichen technischen Normen ge-\n\nschuldet. Dabei ist nach der Verkehrsanschauung grundsätzlich der bei der Er-\n\nrichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen (Senatsurteile vom \n\n26. Juli 2004 - VIII ZR 281/03, WuM 2004, 527, unter II A 1 b bb, und vom \n\n6. Oktober 2004, aaO). Danach genügt die Wohnung der Beklagten den gebo-\n\ntenen schallschutztechnischen Standards. Zur Zeit der Errichtung des Gebäu-\n\ndes galt für die Schalldämmung die DIN-Norm 4109 in der Fassung von 1962. \n\nDeren Werte werden nach den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts auch nach dem Austausch des Bodenbelags in der Woh-\n\nnung der Streithelfer eingehalten. \n\n11 \n\n3. Nach der Rechtsprechung des Senats kann allerdings der Mieter er-\n\nwarten, dass Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden, die den Anforderungen \n\nder zur Zeit des Umbaus geltenden DIN-Normen genügen, wenn der Vermieter \n\nselbst bauliche Veränderungen vornimmt, die zu Lärmimmissionen führen kön-\n\nnen (Senatsurteil vom 6. Oktober 2004, aaO). Der Senat hat dies in einem Fall \n\nentschieden, in dem das über der Wohnung des Mieters gelegene Dachge-\n\nschoss zunächst nur als Abstellraum gedient hatte und während der Mietzeit \n\nvon dem Vermieter erstmals als Wohnung ausgebaut und genutzt worden ist. \n\nDas Berufungsgericht hat jedoch zu Recht angenommen, dass der jetzt zu be-\n\nurteilende Sachverhalt damit nicht vergleichbar ist. Die Maßnahmen, die die \n\nBeklagte beanstandet, sind schon nicht von der Klägerin als Vermieterin selbst, \n\nsondern von den Streithelfern vorgenommen worden, die Eigentümer der über \n\nder Wohnung der Beklagten gelegenen Wohnung sind. Vor allem aber sind die-\n\nse Maßnahmen von der Intensität des Eingriffs in die Gebäudesubstanz her \n\ndem erstmaligen Ausbau eines Dachgeschosses für eine Wohnnutzung nicht \n\ngleichzustellen. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts haben die Streithelfer in ihrer Wohnung nur den Boden-\n\nbelag ausgetauscht; der darunter liegende Estrich und die Geschossdecke sind \n\nunverändert geblieben. Es handelt sich also ausschließlich um solche Arbeiten, \n\ndie aufgrund der Abnutzung des Fußbodens zum Zwecke der Instandhaltung \n\nder Wohnungsausstattung von Zeit zu Zeit erforderlich sind, ohne dass damit \n\neine Veränderung oder Modernisierung des Gebäudes als solchem einhergeht. \n\n12 \n\nBei einem bloßen Austausch des Fußbodenbelags in der Oberwohnung, \n\nsei es durch den Vermieter selbst, sei es durch einen anderen Sondereigentü-\n\nmer, kann der Mieter nicht erwarten, dass die Maßnahme so durchgeführt wird, \n\ndass der Trittschallschutz anschließend den höheren Anforderungen der zur \n\nZeit des Austauschs geltenden DIN-Normen genügt. Die damit verbundenen \n\nEingriffe in die Gebäudesubstanz sind - anders als der erstmalige Ausbau des \n\nDachgeschosses zur Wohnnutzung - mit einem Neubau oder einer grundlegen-\n\nden Veränderung des Gebäudes nicht vergleichbar. Der Mieter kann deshalb \n\nnicht verlangen, dass bei ihrer Durchführung höhere Lärmschutzwerte eingehal-\n\nten werden, als sie bis dahin für das Gebäude galten. \n\n13 \n\n4. Der Mieter kann, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, auch nicht \n\nerwarten, dass Veränderungen des Fußbodenbelags in der Wohnung über ihm, \n\nsei es durch den Vermieter selbst, sei es durch einen anderen Sondereigentü-\n\nmer, unterbleiben, wenn dadurch die schallschutztechnische Situation zwar ver-\n\nschlechtert wird, der Trittschallschutz aber - wie hier - auch nach der Verände-\n\nrung den technischen Normen genügt, die bei Errichtung des Gebäudes galten \n\nund deren Einhaltung vom Vermieter geschuldet ist (siehe oben unter 2). Dafür \n\nkommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf an, ob der Ver-\n\nmieter selbst nach § 14 Nr. 1 WEG von dem handelnden Wohnungseigentümer \n\nUnterlassung der Maßnahme oder jedenfalls deren fachgerechte Ausführung \n\nzum Zwecke der Verringerung der Lärmimmissionen verlangen könnte. Weist \n\ndas Gebäude im Zeitpunkt der Begründung des Mietverhältnisses tatsächlich \n\neinen schallschutztechnischen Standard auf, der höher ist, als der Mieter nach \n\nden maßgeblichen technischen Normen vom Vermieter verlangen kann, kann \n\nder Mieter im Allgemeinen nicht davon ausgehen, dass der Vermieter ihm ge-\n\ngenüber dafür einstehen will, dass dieser Zustand während der gesamten Dau-\n\ner des Mietverhältnisses erhalten bleibt. Mangels konkreter - hier weder von der \n\nRevision angeführter noch sonst ersichtlicher - Anhaltspunkte für die Übernah-\n\nme einer dahingehenden Verpflichtung durch den Vermieter kann der Mieter \n\nvielmehr sowohl zu Beginn des Mietverhältnisses als auch im weiteren Verlauf \n\nnur erwarten, dass die für den Schallschutz einschlägigen DIN-Normen ein- \n\ngehalten werden. Das ist in der Wohnung der Beklagten, wie ausgeführt, der \n\nFall. \n\nBall \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nDr. Hessel \n\nDr. Achilles \n\nVorinstanzen: \n\nAG Oberhausen, Entscheidung vom 28.03.2006 - 32 C 1298/05 - \n\nLG Duisburg, Entscheidung vom 15.04.2008 - 13 S 128/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_131-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-17/viii-zr-131-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 536","ref_norm":"536","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_131-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_131-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-17/viii-zr-131-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_131-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:36:15.059091+00:00"}}