{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_124-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-09-29","aktenzeichen":"VIII ZR 124/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZR 124/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. September 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Frellesen, die Rich-\n\nterin Dr. Hessel und den Richter Dr. Achilles \n\nbeschlossen: \n\nDer Senat beabsichtigt, die zur Frage einer Umlagefähigkeit der \n\nKosten der Baumfällung eingelegte Revision gemäß § 552a ZPO \n\nzurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der \n\nRevision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg \n\nhat. Der Senat beabsichtigt weiter, die Revision im Übrigen als \n\nunzulässig zu verwerfen. \n\n1 \n\n1. Soweit das Berufungsgericht die Kosten der Baumfällung für nicht um-\n\nGründe: \n\nlagefähig erachtet hat, fehlt es an einem Grund für die Zulassung der Revision, \n\nweil der Frage, ob diese Kosten von § 2 Nr. 10 BetrKV erfasst werden, hier \n\nnicht die für eine Revisionszulassung erforderliche Entscheidungserheblichkeit \n\nzukommt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 187/02, NJW 2003, 3205, \n\nunter II 1 b bb). Das Berufungsgericht hat zwar unter Bezugnahme auf die Aus-\n\nführungen im erstinstanzlichen Urteil unangegriffen eine aus § 17 des Mietver-\n\ntrages folgende Kostentragungspflicht verneint. Es hat sich jedoch genauso \n\nwenig wie das Amtsgericht mit der nahe liegenden Frage befasst, ob die in § 17 \n\ndes Mietvertrages durch Individualvereinbarung erfolgte Übertragung der Pflicht \n\nzur Gartenpflege auf die Klägerin eine Umlagefähigkeit von Kosten der Garten-\n\npflege nicht deshalb von vornherein ausschließt, weil danach die im Rahmen \n\neiner Gartenpflege zu leistenden Instandhaltungsarbeiten nicht mehr zum \n\nPflichtenkreis des Vermieters gehört haben. Die zur Beurteilung dieser Frage \n\nerforderliche Auslegung kann der Senat selbst vornehmen, weil hierzu weitere \n\ntatrichterliche Feststellungen nicht zu erwarten sind und die Sache damit zur \n\nabschließenden Entscheidung reif erscheint (vgl. Senatsurteile vom 16. Oktober \n\n1991 - VIII ZR 140/90, WM 1992, 32, unter II 1 b bb und vom 21. Oktober 1992 \n\n- VIII ZR 99/91, WM 1993, 114, unter II 1 a). \n\n2 \n\nDiese Auslegung ergibt, dass die Durchführung der Gartenpflege aus-\n\nschließlich der Klägerin auf ihre Kosten übertragen war, so dass der Beklagte \n\nmangels Zuständigkeit für diesen Aufgabenkreis auch keine Kosten für von ihm \n\nselbst durchgeführte Pflegearbeiten als Nebenkosten umlegen kann. Dass die \n\nKlägerin in Bezug auf die Fällung der beiden Bäume, sofern man diese Arbeiten \n\nüberhaupt zur Gartenpflege hätte rechnen können, mit den ihr obliegenden \n\nPflegearbeiten säumig gewesen wäre und der Kläger die Voraussetzungen für \n\neine Ersatzvornahme geschaffen hätte oder dass sonst eine unaufschiebbare \n\nMaßnahme der Gefahrenabwehr vorgelegen hätte und der Beklagte deshalb \n\nErsatz beanspruchen könnte, ist nach dem dazu in den Tatsacheninstanzen \n\ngehaltenen Sachvortrag nicht erkennbar. Die Revision hat deshalb insoweit kei-\n\nne Aussicht auf Erfolg. \n\n3 \n\n2. Hinsichtlich der zugesprochenen Rechtsanwaltskosten, die bei der \n\nKlägerin im Zuge ihrer Verteidigung gegen die Kündigung des Beklagten ange-\n\nfallen sind, ist die Revision nicht statthaft, weil das Berufungsgericht sie inso-\n\nweit nicht zugelassen hat (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Zwar findet sich im tenorier-\n\nten Ausspruch über die Zulassung eine solche Beschränkung nicht. Jedoch \n\nkann sich auch bei uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im Tenor \n\neine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen ergeben, wenn \n\naus diesen mit ausreichender Klarheit hervorgeht, dass das Berufungsgericht \n\ndie Möglichkeit einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nur wegen eines ab-\n\ntrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (BGH, Beschluss vom \n\n14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, unter II 2 a, z.V.b.; Urteil vom 12. Juli 2000 - XII ZR \n\n159/98, WM 2000, 1967, unter 1). Das ist hier der Fall. Während das Beru-\n\nfungsgericht sich zur Frage einer Erstattung der Rechtsanwaltskosten auf eine \n\nknappe, im Tatsächlichen liegende Erwägung beschränkt hat, hat es unter Be-\n\nzugnahme auf die Erwägungen des Amtsgerichts ausgeführt, dass die Umlage-\n\nfähigkeit von Baumfällkosten im Rahmen der Betriebskosten für die Gartenpfle-\n\nge in Rechtsprechung und Literatur sehr unterschiedlich beurteilt werde. Aus \n\nden Entscheidungsgründen des Berufungsurteils geht deshalb mit ausreichen-\n\nder Klarheit hervor, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer revisions-\n\nrechtlichen Nachprüfung nur in diesem, von den weiteren Streitpunkten ab-\n\ntrennbaren Teil des Streits eröffnen wollte. \n\n4 \n\n3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab \n\nZustellung dieses Beschlusses. \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Frellesen \n\nDr. Hessel \n\nDr. Achilles \n\nHinweis: \nDas Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. \n\nVorinstanzen: \nAG Starnberg, Entscheidung vom 26.06.2007 - 4 C 2145/06 - \nLG München II, Entscheidung vom 12.02.2008 - 12 S 3615/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_124-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-29/viii-zr-124-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1},{"jurabk":"BetrKV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_124-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_124-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-29/viii-zr-124-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_124-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:46:20.778327+00:00"}}