{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_119-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-12-16","aktenzeichen":"VIII ZR 119/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 16. Dezember 2009 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Brüssel I-VO Art. 22 Nr. 1 Ein Vertrag über eine Vereinsmitgliedschaft ist kein Mietvertrag im Sinne von Art. 22 Nr. 1 EuGVVO, wenn er neben einem Ferienwohnrecht über ein be- stimmtes Appartement weitere Rechte und Pflichten umfasst, die über die Über- tragung des Nutzungsrechts hinausgehen und den Vertrag auch wirtschaftlich entscheidend prägen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 119/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n16. Dezember 2009 \n Ermel, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBrüssel I-VO Art. 22 Nr. 1 \n\nEin Vertrag über eine Vereinsmitgliedschaft ist kein Mietvertrag im Sinne von \n\nArt. 22 Nr. 1 EuGVVO, wenn er neben einem Ferienwohnrecht über ein be-\n\nstimmtes Appartement weitere Rechte und Pflichten umfasst, die über die Über-\n\ntragung des Nutzungsrechts hinausgehen und den Vertrag auch wirtschaftlich \n\nentscheidend prägen. \n\nBGH, Urteil vom 16. Dezember 2009 - VIII ZR 119/08 - OLG Brandenburg \n\n AG Oranienburg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2009 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen \n\nDr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des \n\nBrandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2. April 2008 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist ein rechtsfähiger Verein nach österreichischem Recht, der \n\nseinen Mitgliedern Ferienwohnrechte in einer Hotelanlage verschafft. Mit \n\n\"Zeichnungsschein\" vom 29. Mai 1995 trat der in Deutschland wohnhafte Be-\n\nklagte dem Kläger bei und erwarb ein Ferienwohnrecht an dem Appartement \n\nNr. 141 für die jeweilige Jahreswoche 50 zu einem Preis von 15.600 DM. Die \n\nzum Zeitpunkt der Aufnahme des Beklagten geltenden Vereinsstatuten des \n\nKlägers von Oktober 1991 lauten unter anderem: \n\n\"§ 2 Zweck des Vereins \n\nDer Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt die \nnachstehenden Zielsetzungen: \n\n1. Seinen Mitgliedern auf Dauer gesicherte Ferienwohnrechte in den An-\nlagen des M. Club (A. Sporthotel Gesellschaft \nm.b.H.) in H. zu verschaffen und hierbei seine Mitglieder zu \nbetreuen. \n\n2. Zu diesem Zweck hat \n\na) der Verein M. Club ein grundbücherliches Fruchtge-\nnußrecht an 113 Hotelzimmern (Studios) und Hotelappartements und \nGemeinschaftsflächen der Anlage des M. Club in H. \n , mit Ausnahme der gastgewerblichen Räumlichkeiten, erworben, im \nRahmen dieses Fruchtgenußrechtes Ferienwohnrechte begründet und \nhat bzw. wird diese den Mitgliedern im Rahmen von Ferienwohnrechten \n(bestimmte alljährlich wiederkehrende Nutzungsrechte) zur weiteren \nAusübung überlassen (abtreten). \n\nb) der Verein M. Club wird alle vom Fruchtgenußrecht \numfassten Räumlichkeiten und Flächen nach Maßgabe der ihm aus \nKostenumlagen zufließenden Mittel erhalten und verwalten. \n\n§ 3 Ferienwohnrechte \n\n1. Ein Ferienwohnrecht ist das Recht, ein bestimmtes Hotelzimmer (Stu-\ndio) oder Hotelappartement in einer bestimmten Woche eines jeden Jah-\nres unter Einhaltung der Hausordnung und Vereinsstatuten zu bewoh-\nnen oder bewohnen zu lassen und zwar auf immerwährende Zeit, min-\ndestens aber auf die Dauer von 99 Jahren. (…) \n\n3. In der Anlage des M. Club werden 113 Hotelzimmer \n(Studios) und Hotelappartements zur Verfügung gestellt, wobei von den \n52 Jahreswochen zunächst 42 Wochen (demnach insgesamt 4746 Wo-\nchen) als Ferienwohnrechte vergeben werden (…). \n\n7. Ordentliches Vereinsmitglied und damit Inhaber der Ferienwohnrechte \nwird auch die A. Sporthotel Gesellschaft m.b.H. mit den unverkauf-\nten und damit ihr verbliebenen Ferienwohnrechten. Die A. Sportho-\ntel Gesellschaft m.b.H ist jederzeit berechtigt, ordentliches Vereinsmit-\nglied und damit Inhaber der Ferienwohnrechte mit den unverkauften Fe-\nrienwohnrechten zu werden. Für diese Ferienwohnrechte hat die A. \nSporthotel Gesellschaft m.b.H. keine gesonderte Vergütung, abgesehen \nvon den laufenden Jahresbeiträgen zu leisten. \n\n§ 5 Aufbringung der Mittel \n\n1. Die zur Erreichung der Vereinszwecke erforderlichen Mittel werden \naufgebracht durch: (...) \n\nb) durch Jahresbeiträge (Clubbeiträge); (…) \n\n2. (…) \n\nb) Die Jahresbeiträge dienen zur Deckung der für die Erhaltung der ge-\nsamten Anlage erforderlichen Aufwendungen, insbesondere der laufen-\nden Betriebs-, Heizungs-, und Stromkosten, öffentlichen Abgaben, Was-\nserzins, Reparaturkosten, Verwaltungs- und Hausbetreuungskosten, \nVersicherungsprämien und der Kosten der Dotierung des Instandhal-\ntungsfonds und sind von den Mitgliedern aufzubringen. \n\n§ 7 Die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder \n\n(…) \n\n3. Die Pflichten der ordentlichen Mitglieder sind vor allem die vom Vor-\nstand bestimmten und zur Deckung der Kosten vorgeschriebenen Jah-\nresbeiträge (Clubbeiträge) innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung \ndurch den Vorstand zu leisten, wobei jedes Clubmitglied zunächst pro \nFerienwohnrecht mit 1/4746 Anteilen an diesen Beiträgen beteiligt ist. \n(…) \n\n§ 9 Die Vereinsversammlung \n\n(…) \n\n3. Die Vereinsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwe-\nsenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher \nStimmenmehrheit gefasst. (…) \n\n10. Beschlüsse über die Änderungen der Statuten und die Auflösung \ndes Vereines bedürfen darüber hinaus einer Mehrheit von drei Viertel \nder abgegebenen Stimmen. (…) \n\n§ 11 Aufgaben des Vorstandes \n\n(…) \n\n3. Der Vorstand ist zuständig (…) \n\nb) für die Festsetzung der Höhe der jeweiligen Kostenbeiträge zur De-\nckung der laufenden Ausgaben (Instandhaltung und Aufwendung für den \n\nBetrieb, Verwaltung, öffentliche Abgaben, Versicherungen, Personal \nu.a.); \n\nc) für die Anlage eines Instandhaltungsfonds. Zu diesem Zweck sind aus \nden dem Verein verbleibenden Entgelten (ohne Umsatzsteuer) aus der \nAbtretung der Ferienwohnrechte 50 % diesem Instandhaltungsfonds zu-\nzuführen. Weiters sind maximal 5 % der eingehenden Clubbeiträge für \ndiesen Fonds zu verwenden. Über die Verwendung dieses Instandhal-\ntungsfonds entscheiden gemeinsam der Vorstand des Vereines und die \nGeschäftsführung der A. Sporthotel Gesellschaft m.b.H.\" \n\n2 \n\nMit Schreiben vom 3. Oktober 2002, 3. Oktober 2003 und 1. Oktober \n\n2004 stellte der Kläger dem Beklagten die Jahresbeiträge für die Jahre 2003, \n\n2004 und 2005 in Höhe von 415,98 €, 400,39 € und 390 €, insgesamt \n\n1.206,37 € in Rechnung. Der Beklagte zahlte nicht; er trägt vor, er habe den \n\nVertrag wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten, jedenfalls aber ge-\n\nkündigt. \n\n3 \n\nMit seiner Klage macht der Kläger die Jahresbeiträge für die Jahre 2003 \n\nbis 2005 in Höhe von 1.206,37 € nebst Verzugszinsen geltend. Das Amtsgericht \n\nhat die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit als unzulässig ab-\n\ngewiesen. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Klä-\n\ngers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision \n\nverfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter. \n\n \n \n \n\n4\n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-\n\nführt: \n\nGemäß Art. 22 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezem-\n\nber 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung \n\nund Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO; \n\nim Folgenden auch: Verordnung) seien die österreichischen Gerichte aus-\n\nschließlich international zuständig. Aufgrund der besonderen Ausgestaltung des \n\nvon dem Beklagten erworbenen Teilzeitwohnrechts handele es sich um eine \n\nKlage, die im Rechtssinne die Miete einer in der Republik Österreich belegenen \n\nunbeweglichen Sache zum Gegenstand habe. Art. 22 Nr. 1 EuGVVO sei auto-\n\nnom auszulegen. Ob Time-Sharing-Verträge im europarechtlichen Sinne als \n\nMietverträge anzusehen seien, sei von ihrer Ausgestaltung im Einzelfall abhän-\n\ngig. Im Streitfall sei eine klare mietrechtliche Prägung des Rechtsgeschäfts zu \n\nbejahen. \n\n7 \n\nEs liege auf der Hand, dass für die Entscheidung des Beklagten, dem \n\nKläger beizutreten, in erster Linie die Erlangung des an die Mitgliedschaft ge-\n\nkoppelten Nutzungsrechts maßgeblich gewesen sei. Das vereinsrechtliche \n\nElement des Geschäfts ergebe sich hier im Kern aus der von den Initiatoren \n\ndes Ferienclubs für das Angebot der Teilzeitnutzungsrechte am Markt gewähl-\n\nten Rechtsform. Es könne aber für die Beantwortung der Frage, ob Miete im \n\nSinne des Art. 22 Abs. 1 EuGVVO vorliege, keine eigenständige Bedeutung \n\nhaben. Ebenso wie bei einem Mietvertrag beinhalte das schuldrechtliche Nut-\n\nzungsrecht im Streitfall die Gebrauchsbefugnis für ein individualisiertes Objekt. \n\nEs sei nicht festzustellen, dass dem Dienstleistungsaspekt im Streitfall erhebli-\n\nche Bedeutung zukomme und das Rechtsgeschäft deshalb als ein gemischter \n\nVertrag im Sinne der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Ge-\n\nmeinschaften vom 13. Oktober 2005 (Rs. C-73/04, Slg. 2005, I S. 8667 - \n\nKlein/Rhodos Management Ltd., zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a EuGVÜ) angesehen \n\nwerden müsse. \n\nII. \n\n8 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Zu Un-\n\nrecht hat das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit der deutschen \n\nGerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in jedem Verfah-\n\nrensabschnitt von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Beschluss vom 27. Juni \n\n2007 - X ZR 15/05, NJW 2007, 3501, Tz. 14; BGHZ 153, 82, 84 ff.), verneint. \n\nArt. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 Var. 2 EuGVVO steht der Wohnsitzzuständigkeit \n\n(Art. 2 EuGVVO) hier nicht entgegen. \n\n9 \n\nFür Klagen, welche die Miete von unbeweglichen Sachen zum \n\nGegenstand haben, sind zwar nach Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 Var. 2 EuGVVO \n\nohne Rücksicht auf den Wohnsitz ausschließlich die Gerichte des Vertrags-\n\nstaats zuständig, in dem die unbewegliche Sache belegen ist. Die internationale \n\nZuständigkeit kann in diesem Fall auch nicht durch Gerichtsstandsvereinbarung \n\n(Art. 23 Abs. 5 EuGVVO) oder rügelose Einlassung (Art. 24 Satz 2 EuGVVO) \n\nbegründet werden. Der Beitritt des Beklagten zu dem klägerischen Verein ist \n\naber nach der Gestaltung der hier in Rede stehenden Vereinsstatuten nicht als \n\nMiete einer unbeweglichen Sache im Sinne von Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 Var. 2 \n\nEuGVVO einzustufen. \n\n10 \n\n1. Der Begriff der \"Miete von unbeweglichen Sachen\" in Art. 22 Nr. 1 \n\nUnterabs. 1 Var. 2 EuGVVO ist autonom und eng auszulegen (Senatsurteil vom \n\n25. Juni 2008 - VIII ZR 103/07, NJW-RR 2008, 1381, Tz. 14 m.w.N.). Als Aus-\n\nnahme von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln darf die Vorschrift nach der \n\nRechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nicht wei-\n\nter ausgelegt werden, als es ihr Ziel erfordert, da sie bewirkt, dass den Parteien \n\ndie ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in \n\nbestimmten Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von ihnen \n\ndas Gericht ihres Wohnsitzes ist (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, \n\nRdnr. 15 m.w.N.). \n\n11 \n\na) Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 Var. 2 EuGVVO gilt für Klagen, die die Miete \n\noder Pacht von unbeweglichen Sachen im eigentlichen Sinn zum Gegenstand \n\nhaben, bei denen also zwischen den Parteien über das Bestehen oder die Aus-\n\nlegung des Vertrags, den Ersatz für vom Mieter oder Pächter verursachte Schä-\n\nden oder die Räumung der Sache gestritten wird (EuGH, Urteil vom 14. De-\n\nzember 1977 - Rs. 73/77, Slg. 1977, S. 2383 Rdnr. 15 - Sanders/van der Putte, \n\nzu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a EuGVÜ). Der Hauptgrund für die ausschließliche Zu-\n\nständigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaats besteht darin, dass sie wegen \n\nder räumlichen Nähe am besten in der Lage sind, sich durch Nachprüfungen, \n\nUntersuchungen und Einholung von Sachverständigengutachten genaue \n\nKenntnis des Sachverhalts zu verschaffen und die insoweit geltenden Regeln \n\nund Gebräuche anzuwenden, die im Allgemeinen die des Belegenheitsstaats \n\nsind (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 16 m.w.N.). \n\n12 \n\nDiese Erwägungen gelten jedoch nicht, wenn der Hauptgegenstand des \n\nVertrags anderer Natur ist, beispielsweise wenn er die Verpachtung eines La-\n\ndengeschäfts zum Gegenstand hat (EuGH, Urteil vom 14. Dezember 1977, \n\naaO, Rdnr. 16), oder wenn es sich um einen gemischten Vertrag handelt, kraft \n\ndessen gegen einen vom Kunden gezahlten Gesamtpreis eine Gesamtheit von \n\nDienstleistungen zu erbringen ist. Ein solcher Vertrag ist kein eigentlicher Miet- \n\noder Pachtvertrag im Sinne von Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 Var. 2 EuGVVO \n\n(EuGH, Urteil vom 26. Februar 1992 - Rs. C-280/90, Slg. 1992, I S. 1111 \n\nRdnr. 11, 15 - Hacker/Euro-Relais GmbH, zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a EuGVÜ). \n\nAllein die Sachnähe des Gerichts am Belegenheitsort rechtfertigt nicht die An-\n\nwendung dieser Vorschrift auf eine Situation, in der es nicht um Miete geht \n\n(EuGH, Urteil vom 9. Juni 1994 - Rs. C-292/93, Slg. 1994, I S. 2535 Rdnr. 19 ff. \n\n- Lieber/Göbel, zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a EuGVÜ). \n\n13 \n\nIst dagegen ein im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs eigentli-\n\ncher Mietvertrag gegeben, bezieht der Vertrag sich mithin ausschließlich auf die \n\nVermietung einer unbeweglichen Sache, lassen im Vertrag enthaltene Neben-\n\nleistungen, wie beispielsweise eine Reiserücktrittskostenversicherung, die Natur \n\ndes Vertrags als eines solchen über die Miete einer unbeweglichen Sache un-\n\nberührt (EuGH, Urteil vom 27. Januar 2000 - Rs. C-8/98, Slg. 2000, I S. 393 \n\nRdnr. 33, 38 - Dansommer A/S / Götz, zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a EuGVÜ). \n\n14 \n\nb) Bei einem Vertrag über eine Clubmitgliedschaft, der es den Mitglie-\n\ndern ermöglicht, ein Teilzeitnutzungsrecht zu erwerben, ist maßgeblich, ob der \n\nZusammenhang zwischen dem Vertrag und der Immobilie, die tatsächlich ge-\n\nnutzt werden kann, hinreichend eng ist, um die Einordnung des Vertrags als \n\nMiete einer unbeweglichen Sache zu rechtfertigen (EuGH, Urteil vom 13. Okto-\n\nber 2005, aaO, Rdnr. 26; Senatsurteil vom 25. Juni 2008, aaO, Tz. 15). Dabei \n\nkann von Bedeutung sein, ob die zu nutzende Immobilie im Einzelnen bestimmt \n\nist und ob und in welchem Umfang der Vertrag die Erbringung zusätzlicher Leis-\n\ntungen vorsieht. Ein gemischter Vertrag, kraft dessen gegen einen von dem \n\nKunden gezahlten Gesamtpreis eine Gesamtheit von Dienstleistungen zu \n\nerbringen ist, liegt außerhalb des Bereichs, in dem der in Art. 22 Nr. 1 EuGVVO \n\naufgestellte Grundsatz der ausschließlichen Zuständigkeit seine Daseinsbe-\n\nrechtigung hat, und ist kein eigentlicher Mietvertrag im Sinne dieser Vorschrift \n\n(EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 27). \n\n15 \n\n2. Nach diesen Grundsätzen ist ein enger Zusammenhang zwischen der \n\nVereinsmitgliedschaft und dem Ferienwohnrecht - mit Rücksicht auf die enge \n\nAuslegung von Art. 22 Nr. 1 EuGVVO - hier nicht gegeben. Zwar ist die Immobi-\n\nlie, die aufgrund der Vereinsmitgliedschaft tatsächlich genutzt werden kann, \n\ndurch die Bezeichnung eines Appartements und der Nutzungszeit im Einzelnen \n\nbestimmt (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 24). Hauptge-\n\ngenstand des vorliegenden Vertrags ist aber nicht die Miete einer unbewegli-\n\nchen Sache, sondern eine Vereinsmitgliedschaft. Sie umfasst neben dem \n\nFerienwohnrecht weitere Rechte und Pflichten, die über die Übertragung des \n\nNutzungsrechts hinausgehen und den Vertrag auch wirtschaftlich entscheidend \n\nprägen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO, Rdnr. 20 ff.; Senatsurteil \n\nvom 25. Juni 2008, aaO, Tz.18 f.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 22. April 1999 \n\n- Rs. C-423/97, Slg. 1999, I S. 2195 Rdnr. 25 - Travel Vac SL/Sanchis, zur \n\nRichtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den \n\nVerbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlosse-\n\nnen Verträgen). \n\n16 \n\na) Es mag zwar zutreffen, dass - wie das Berufungsgericht annimmt - für \n\ndie Entscheidung des Beklagten, dem Kläger beizutreten, in erster Linie die Er-\n\nlangung des an die Vereinsmitgliedschaft gebundenen Ferienwohnrechts maß-\n\ngeblich war und es ihm auf die sonstigen Mitgliederrechte, wie etwa die Mög-\n\nlichkeit, an den Vereinsversammlungen teilzunehmen und sich dort an der Be-\n\nschlussfassung zu beteiligen, nicht maßgeblich ankam. Für die Frage, ob der \n\nstreitgegenständliche Vertrag als Mietvertrag im Sinne von Art. 22 Nr. 1 \n\nUnterabs. 1 Var. 2 EuGVVO anzusehen ist, kommt es aber nicht auf die von \n\ndem Beklagten mit dem Beitritt verfolgten Motive, sondern auf den Vertragsin-\n\nhalt an. \n\n17 \n\nb) Der Vertrag bezieht sich nicht nur auf die Verschaffung eines Ferien-\n\nwohnrechts an einer bestimmten Unterkunft und etwaige auf diese bezogene \n\nNebenkosten, wie etwa die Kosten für Strom- und Wasserverbrauch (vgl. \n\nEuGH, Urteil vom 15. Januar 1985 - Rs. 241/83, Slg. 1985, S. 99 Rdnr. 27 \n\n- Rösler/Rottwinkel, zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a EuGVÜ), sondern darüber hinaus \n\nauf die Erhaltung und Verwaltung der gesamten Hotelanlage. Die von den Mit-\n\ngliedern aufzubringenden Kosten umfassen, wie sich aus den Vereinsstatuten \n\nergibt, die Instandhaltungskosten und die Deckung der laufenden Ausgaben \n\ndes gesamten Hotelbetriebs der Hotelanlage M. Club , mithin \n\nauch die dabei üblicherweise anfallenden Dienstleistungen wie beispielsweise \n\nReinigungsarbeiten, Rezeptions- und Verwaltungsleistungen. \n\n18 \n\nVereinszweck ist gemäß § 2 Nr. 1 und 2 der Vereinsstatuten, den Mit-\n\ngliedern des Vereins Ferienwohnrechte zu verschaffen und alle vom Fruchtge-\n\nnuss umfassten Räumlichkeiten und Flächen - mithin 113 Hotelzimmer und Ho-\n\ntelappartements und die Gemeinschaftsflächen der Hotelanlage M. \n\nClub , mit Ausnahme der gastgewerblichen Räumlichkeiten - zu erhalten \n\nund zu verwalten. Gemäß § 5 Nr. 1 b und Nr. 2 b in Verbindung mit § 11 Nr. 3 \n\nder Vereinsstatuten sind die Vereinsmitglieder verpflichtet, dafür jährliche Bei-\n\nträge zu leisten. \n\n19 \n\nDiese Beiträge, die den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bil-\n\nden, treten zu dem ursprünglichen Erwerbspreis hinzu. Sie haben im Verhältnis \n\nzu diesem ein erhebliches Gewicht. Der wirtschaftliche Wert der für die Erhal-\n\ntung und Verwaltung der Hotelanlage zu zahlenden jährlichen Beiträge über-\n\nsteigt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass wegen der Einräumung des \n\nFerienwohnrechts für eine Zeit von 99 Jahren von einer Vertragslaufzeit von \n\ndieser Dauer auszugehen ist, erheblich den Wert des gezahlten Erwerbspreises \n\nin Höhe von 15.600 DM (7.976,15 €), der im Übrigen auch noch die Gebühr für \n\neine dreijährige Mitgliedschaft in einer Tauschorganisation umfasst (vgl. EuGH, \n\nUrteil vom 22. April 1999, aaO, Rdnr. 10). Bereits die für den klagegegenständ-\n\nlichen Dreijahreszeitraum geltend gemachten Jahresbeiträge belaufen sich auf \n\netwa ein Siebtel des Erwerbspreises für das Ferienwohnrecht. \n\n20 \n\nIm Übrigen sind die zu leistenden Beiträge nicht auf die Verpflichtung zur \n\n- anteiligen - Zahlung von Nebenkosten für die von den Vereinsmitgliedern auf-\n\ngrund ihres Ferienwohnrechts genutzte Unterkunft beschränkt. Denn da gemäß \n\n§ 3 Nr. 3 und § 7 Nr. 3 der Vereinsstatuten lediglich Ferienwohnrechte für 42 \n\nJahreswochen - mithin für 113 Hotelzimmer insgesamt 4746 Ferienwohnrech-\n\nte - vergeben wurden und jedes Ferienwohnrecht mit 1/4746 Anteilen an den \n\nJahresbeiträgen beteiligt ist, die vom Fruchtgenuss umfassten Hotelzimmer und \n\nGemeinschaftsflächen aber das ganze Jahr über zu verwalten und erhalten \n\nsind, tragen die Vereinsmitglieder nach den Vereinsstatuten auch die Aufwen-\n\ndungen für die über ihren tatsächlichen Nutzungsanteil hinausgehenden weite-\n\nren 10 Jahreswochen; dies im Übrigen, ohne dass insoweit ein Anspruch auf \n\nden in diesem Zeitraum durch die Vermietung oder sonstige Nutzung der Hotel-\n\nzimmer erzielten Gewinn bestünde. \n\n21 \n\nc) Der streitgegenständliche Vertrag weist zudem weitere Bestandteile \n\nauf, die ihn von einem Mietvertrag im eigentlichen Sinne (vgl. dazu EuGH, Urteil \n\nvom 15. Januar 1985, aaO, Rdnr. 27) wesentlich unterscheiden. Die Mitglieder \n\ndes Klägers haben sich zur Verfolgung gemeinsamer Zwecke - unter anderem \n\nzur Erhaltung und Verwaltung einer Hotelanlage - zusammengeschlossen. Da \n\nfür die Beschlüsse des Klägers gemäß § 9 Nr. 3 und Nr. 10 der Vereinsstatuten \n\ndas Mehrheitsprinzip gilt, können ihnen zur Verfolgung dieser Vereinszwecke \n\nauch Pflichten auferlegt werden, die eine Minderheit nicht billigt. Dieses - jeder \n\nVereinsmitgliedschaft immanente (vgl. BGHZ 48, 207, 210) - Risiko, dem im \n\ndeutschen Recht durch die zwingende Vorschrift des § 39 BGB Rechnung ge-\n\ntragen wird, wird hier dadurch erhöht, dass - wie das Berufungsgericht festge-\n\nstellt hat - die Mitgliedschaft in dem nach österreichischem Recht gegründeten \n\nVerein ursprünglich mindestens 99 Jahre dauern sollte und nunmehr nach einer \n\nSatzungsänderung frühestens nach 15 Jahren durch ordentliche Kündigung \n\nbeendet werden kann. Die Vereinsmitglieder können sich deshalb der Vereins-\n\nmacht nicht ohne weiteres entziehen. Dieser Umstand, der ein erhebliches wirt-\n\nschaftliches Risiko für die einzelnen Vereinsmitglieder begründet, prägt wesent-\n\nlich den Hauptgegenstand des vorliegenden Vertrages und unterscheidet ihn \n\nvon dem eines Mietvertrags im eigentlichen Sinne. \n\n22 \n\nd) Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Vereinsmitgliedschaft, mit der \n\nein Ferienwohnrecht an einer bestimmten Unterkunft verbunden ist, wegen sol-\n\ncher vereinsrechtlicher Besonderheiten auch dann nicht dem Anwendungsbe-\n\nreich von Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 Var. 2 EuGVVO unterfällt, wenn dem Nut-\n\nzungsrecht - anders als hier - nach der jeweiligen Vertragsgestaltung eine \n\nübergeordnete wirtschaftliche Bedeutung zukommt (vgl. Geimer/Schütze, Euro-\n\npäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Art. 22 EuGVVO Rdnr. 112; Münch-\n\nKommZPO/Gottwald, 3. Aufl., Art. 22 EuGVVO Rdnr. 16; Mankowski, ZZPInt 10 \n\n(2005), 309, 318; Leible/Müller, NZM 2009, 18, 21). Wie oben ausgeführt, ist \n\ndies hier nicht der Fall, so dass ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 \n\nEG wegen dieser Frage entbehrlich ist. \n\nIII. \n\n23 \n\nNach dem Ausgeführten kann das Berufungsurteil keinen Bestand ha-\n\nben. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da noch weitere Fest-\n\nstellungen zu treffen sind. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben, und die \n\nSache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht \n\nzurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). \n\nBall \n\nDr. Frellesen \n\nDr. Milger \n\nDr. Fetzer \n\nDr. Bünger \n\nVorinstanzen: \n\nAG Oranienburg, Entscheidung vom 19.03.2007 - 22 C 83/06 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 02.04.2008 - 3 U 84/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_119-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-16/viii-zr-119-08","cited_norms":[{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 22","ref_norm":"22","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_119-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_119-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-16/viii-zr-119-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_119-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:13:41.579472+00:00"}}