{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_112-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-09-16","aktenzeichen":"VIII ZR 112/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZR 112/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. September 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und Dr. Frellesen, die Rich-\n\nterin Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles \n\nbeschlossen: \n\nDer Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene \n\nRevision durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurück-\n\nzuweisen. \n\n1 \n\nEin Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Entgegen der \n\nGründe:\n\nAuffassung des Berufungsgerichts ist die Frage, ob eine wirksame zeitliche Be-\n\nfristung des Mietverhältnisses in einem Formularmietvertrag mit der Folge der \n\ngrundsätzlichen Unkündbarkeit während des Vertragszeitraumes vereinbart \n\nwerden kann, durch die Senatsrechtsprechung geklärt. Der Senat hat, wie auch \n\ndas Berufungsgericht nicht verkannt hat, bereits mit seinem Urteil vom 18. April \n\n2007 (VIII ZR 182/06, NJW 2007, 2177) entschieden, dass ein auf bestimmte \n\nZeit eingegangenes Mietverhältnis nicht im Wege der ordentlichen Kündigung \n\nbeendet werden kann, und hat sich in diesem Urteil bereits gegen die davon \n\nabweichende Auffassung von Häublein ausgesprochen (aaO, Tz. 19). Daran \n\nhält der Senat fest. \n\n2 \n\nDie Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht ist \n\nin seiner Entscheidung der Senatsrechtsprechung gefolgt und hat den zwischen \n\nden Parteien geschlossenen Mietvertrag rechtsfehlerfrei als Zeitmietvertrag \n\nausgelegt, der nach § 575 Abs. 1 Nr. 1 BGB wirksam ist, weil die Klägerin die \n\nRäume nach Ablauf der Mietzeit als Wohnung für sich nutzen will. Einer weite-\n\nren Konkretisierung der Eigennutzungsabsicht der Klägerin bedurfte es entge-\n\ngen der Auffassung der Revision nicht. Davon abgesehen ist nach den unange-\n\ngriffenen Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts die Tatsache der ge-\n\nwünschten Eigennutzung der Klägerin, die mit ihrem Ehemann nach Ende von \n\ndessen Berufsleben in die Heimat und in diese Wohnung mit Neckarblick zie-\n\nhen will, zwischen den Parteien ebenso unstreitig wie die Tatsache, dass hier-\n\nüber anlässlich des Vertragsabschlusses im Jahr 2005 gesprochen worden ist. \n\n3 \n\nDer Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen \n\nnach Zustellung dieses Beschlusses. \n\nBall Dr. Wolst Dr. Frellesen \n\n Dr. Hessel Dr. Achilles \n\nHinweis: \nDas Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt \nworden. \n\nVorinstanzen: \nAG Fürth, Entscheidung vom 01.08.2007 - 1 C 152/06 - \nLG Darmstadt, Entscheidung vom 19.03.2008 - 7 S 152/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_112-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-16/viii-zr-112-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_112-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_112-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-16/viii-zr-112-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_112-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:46:07.313860+00:00"}}