{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_107-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-01-21","aktenzeichen":"VIII ZR 107/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 278 Satz 1, § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 Verkündet am: 21. Januar 2009 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Die Frist zur Abrechnung der Betriebskosten gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB wird nur dann gewahrt, wenn die Abrechnung dem Mieter noch innerhalb der Frist zu- geht; die rechtzeitige Absendung der Abrechnung durch den Vermieter genügt nicht. b) Bedient sich der Vermieter zur Beförderung der Abrechnung der Post, wird diese insoweit als Erfüllungsgehilfe des Vermieters tätig; in einem solchen Fall hat der Vermieter ein Verschulden der Post gemäß § 278 Satz 1 BGB auch dann zu ver- treten (§ 556 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BGB), wenn auf dem Postweg für den Ver- mieter unerwartete und nicht vorhersehbare Verzögerungen oder Postverluste auf- treten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 107/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 278 Satz 1, § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 \n\nVerkündet am: \n21. Januar 2009 \nErmel, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\na) Die Frist zur Abrechnung der Betriebskosten gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB wird \n\nnur dann gewahrt, wenn die Abrechnung dem Mieter noch innerhalb der Frist zu-\n\ngeht; die rechtzeitige Absendung der Abrechnung durch den Vermieter genügt \n\nnicht. \n\nb) Bedient sich der Vermieter zur Beförderung der Abrechnung der Post, wird diese \n\ninsoweit als Erfüllungsgehilfe des Vermieters tätig; in einem solchen Fall hat der \n\nVermieter ein Verschulden der Post gemäß § 278 Satz 1 BGB auch dann zu ver-\n\ntreten (§ 556 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BGB), wenn auf dem Postweg für den Ver-\n\nmieter unerwartete und nicht vorhersehbare Verzögerungen oder Postverluste auf-\n\ntreten. \n\nBGH, Urteil vom 21. Januar 2009 - VIII ZR 107/08 - LG Berlin \n\nAG Charlottenburg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 21. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter \n\nDr. Wolst und die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 65 \n\ndes Landgerichts Berlin vom 29. Januar 2008 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Kläger waren Mieter einer von der Beklagten vermieteten Wohnung \n\nin B. . Nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangen die Kläger die \n\nAuszahlung von Guthaben aus den Heizkostenabrechnungen 2003/2004 und \n\n2005/2006 sowie aus der Betriebskostenabrechnung 2005 in Höhe von insge-\n\nsamt 355,26 € nebst Zinsen. Die Beklagte macht ihrerseits eine Forderung in \n\nHöhe von 625,71 € aus der Betriebskostenabrechnung 2004 geltend. Mit dieser \n\nForderung hat sie die Aufrechnung erklärt und wegen des die Klageforderung \n\nübersteigenden Betrages von 270,45 € nebst Zinsen Widerklage erhoben. \n\n2 \n\nDie Kläger haben die Auffassung vertreten, die Beklagte habe hinsicht-\n\nlich der Betriebskostenabrechnung 2004 die Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 \n\nSatz 2 BGB nicht gewahrt. Dem ist die Beklagte entgegen getreten und hat be-\n\nhauptet, die unter dem Datum 21. Dezember 2005 erstellte Betriebskostenab-\n\nrechnung 2004 sei rechtzeitig durch Aufgabe zur Post abgesendet worden. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abge-\n\nwiesen. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom \n\nBerufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabwei-\n\nsungsbegehren und ihren Widerklageantrag weiter. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (LG Ber-\n\nlin (Zivilkammer 65), GE 2008, 411), soweit für das Revisionsverfahren noch \n\nvon Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDas Amtsgericht habe zutreffend angenommen, dass die Beklagte mit \n\nNachforderungen für Betriebskosten 2004 nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB aus-\n\ngeschlossen sei, denn den Klägern sei innerhalb der Abrechnungsfrist gemäß \n\n§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB keine Abrechnung über die Betriebskosten für das \n\nJahr 2004 mitgeteilt worden. Eine Mitteilung im Sinne dieser Vorschrift liege nur \n\ndann vor, wenn die Abrechnung dem Mieter zugegangen sei. Die Beklagte ha-\n\nbe aber nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass den Klä-\n\ngern die Abrechnung tatsächlich in der Frist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB zu-\n\ngegangen sei. \n\n7 \n\nEs sei der Beklagten auch nicht gelungen darzulegen, dass sie einen \n\nVerlust der Abrechnung auf dem Postwege und die verspätete (erst mit der Wi-\n\nderklage erfolgte) Mitteilung im Sinne von § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht zu \n\nvertreten habe. Es reiche nicht aus vorzutragen, dass die Abrechnung rechtzei-\n\ntig abgesandt worden sei, denn damit sei der Verpflichtung zur Mitteilung der \n\nAbrechnung noch nicht ausreichend Genüge getan. Vielmehr müsse dafür Sor-\n\nge getragen werden, dass die Abrechnung auch in den Empfangsbereich des \n\nMieters gelange. Soweit die Beklagte dazu vorgetragen habe, die Abrechnung \n\nsei noch am 21. Dezember 2005 zur Post aufgegeben worden, genüge das \n\nnicht. Denn damit sei noch nicht ein mögliches Verschulden der Post ausge-\n\nräumt, die als Erfüllungsgehilfe der Beklagten anzusehen sei. \n\n8 \n\nDagegen spreche nicht, dass eine Partei für die Einhaltung prozessualer \n\nPflichten oder Fristen im Rechtsstreit nicht für Verspätungen oder Verluste von \n\nSendungen durch die Post einzustehen habe, denn § 278 BGB werde für den \n\nZivilprozess durch die Spezialregelung des § 85 Abs. 2 ZPO verdrängt, wonach \n\ndie Partei nur das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten, aber nicht weite-\n\nrer Dritter zu vertreten habe. \n\nII. \n\n9 \n\nDiese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revi-\n\nsion zurückzuweisen ist. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Zahlungsan-\n\nspruch der Beklagten aus der Betriebskostenabrechnung 2004 verneint und die \n\nvon der Beklagten erklärte Aufrechnung sowie die Widerklage als unbegründet \n\nangesehen. Die Geltendmachung des Anspruchs ist gemäß § 556 Abs. 3 \n\nSatz 3 BGB ausgeschlossen, weil die Abrechnungsfrist gemäß § 556 Abs. 3 \n\nSatz 2 BGB nicht eingehalten wurde. \n\n10 \n\n1. Nach § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB ist die Abrechnung dem Mieter spätes-\n\ntens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeit-\n\nraums mitzuteilen. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet hat das Be-\n\nrufungsgericht angenommen, dass die Abrechnung dem Mieter noch innerhalb \n\nder Frist zugegangen sein muss. Die rechtzeitige Absendung der Abrechnung \n\ngenügt zur Fristwahrung nicht (so ausdrücklich der Regierungsentwurf zum \n\nMietrechtsreformgesetz, BT-Drs. 14/4553, S. 51; vgl. auch MünchKommBGB/ \n\nSchmid, 5. Aufl., § 556 Rdnr. 48; Bamberger/Roth/Ehlert, BGB, 2. Aufl., § 556 \n\nRdnr. 65; aA Miedtank, ZMR 2005, 205, 207). \n\n11 \n\nNach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts ist \n\nden Klägern die Betriebskostenabrechnung 2004 nicht innerhalb der Abrech-\n\nnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB, die am 31. Dezember 2005 ablief, zu-\n\ngegangen. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die von der Beklagten unter \n\nBeweis gestellte Tatsache, dass ihr Lebensgefährte die Betriebskostenabrech-\n\nnung am 21. Dezember 2005 als Brief zur Post gegeben und an die Kläger ab-\n\ngeschickt habe, begründe einen Anscheinsbeweis dafür, dass den Klägern die \n\nBetriebskostenabrechnung rechtzeitig zugegangen sei. Bei zur Post gegebenen \n\nBriefen besteht kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung (Senatsur-\n\nteile vom 7. Dezember 1994 – VIII ZR 153/93, NJW 1995, 665, unter II 3 a, und \n\nvom 24. April 1996 – VIII ZR 150/95, NJW 1996, 2033, unter II 2). \n\n12 \n\n2. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht das Vorliegen des in § 556 \n\nAbs. 3 Satz 3 BGB geregelten Ausnahmetatbestandes verneint. Danach ist die \n\nGeltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter nach Ablauf der \n\nAbrechnungsfrist (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB) dann nicht ausgeschlossen, wenn \n\nder Vermieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat. Diese \n\nVoraussetzung ist nicht erfüllt. \n\n13 \n\na) Nach der für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden Be-\n\nhauptung der Beklagten, die unter dem Datum 21. Dezember 2005 erstellte Be-\n\ntriebskostenabrechnung 2004 sei am gleichen Tag zur Post gegeben und ab-\n\ngeschickt worden, ist von einem Verlust der Abrechnung auf dem Postwege \n\nauszugehen, weil das Berufungsgericht andererseits – wie bereits dargelegt – \n\nrechtsfehlerfrei festgestellt hat, dass diese Abrechnung den Klägern nicht zuge-\n\ngangen ist. Das führt jedoch nicht dazu, dass die Beklagte die verspätete Gel-\n\ntendmachung nicht zu vertreten hat. Vielmehr ist mangels entgegenstehenden \n\nVortrags der hierfür darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten (§ 556 Abs. 3 \n\nSatz 3 Halbs. 2 BGB) von einem Verschulden der Post auszugehen, das die \n\nBeklagte gemäß § 278 Satz 1 BGB zu vertreten hat. Denn für das Vertreten-\n\nmüssen im Sinne von § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB gilt § 276 BGB; nach § 278 \n\nBGB hat der Vermieter auch ein Fehlverhalten seiner Erfüllungsgehilfen zu ver-\n\ntreten \n\n(vgl. Bamberger/Roth/Ehlert, aaO, § 556 Rdnr. 65; Staudinger/ \n\nWeitemeyer, BGB (2006), § 556 Rdnr. 109). Im Streitfall ist die Post als Erfül-\n\nlungsgehilfe der Beklagten tätig geworden, weil die Beklagte sich der Post zur \n\nBeförderung der Abrechnung bedient (vgl. BGHZ 62, 119, 123 f.) und die Be-\n\nklagte – wie oben dargelegt – nicht nur die Absendung, sondern auch den Zu-\n\ngang der Abrechnung geschuldet hat. Dies wird weder durch eine etwaige Mo-\n\nnopolstellung der Post noch dadurch in Frage gestellt, dass die Post keinen \n\nWeisungen der Beklagten unterlag (BGH, Urteil vom 21. September 2000 \n\n– I ZR 135/98, NJW-RR 2001, 396, unter II 3; Staudinger/Löwisch, BGB (2004), \n\n§ 278 Rdnr. 96; vgl. auch Dickersbach, Info M 2008, 219; aA Kinne, GE 2005, \n\n1293, 1294; Wall, jurisPR-MietR 9/2008, Anm. 4, unter C 2). \n\n14 \n\nb) Entgegen der Ansicht der Revision ist keine einschränkende Anwen-\n\ndung des § 278 Satz 1 BGB geboten. Die Revision vertritt mit einer Reihe in-\n\nstanzgerichtlicher Entscheidungen die Auffassung, der Vermieter könne sich \n\nentlasten, wenn auf dem Postweg unerwartete und nicht vorhersehbare Verzö-\n\ngerungen oder Postverluste aufträten, auf die der Vermieter keinen Einfluss \n\nnehmen könne. Denn dann habe der Vermieter alles Erforderliche getan, um für \n\ndie Mitteilung der Abrechnung an den Mieter zu sorgen (LG Berlin, GE 2006, \n\n1407 (Zivilkammer 62); GE 2007, 1317 (Zivilkammer 67); LG Potsdam, GE \n\n2005, 1357; AG Oldenburg, ZMR 2005, 204, 205; AG Leipzig, ZMR 2006, 47; \n\naA LG Düsseldorf, NZM 2007, 328; AG Meißen, WuM 2007, 628). \n\n15 \n\nFür eine derartige einschränkende Anwendung des § 278 Satz 1 BGB \n\nfehlt es an einer stichhaltigen Begründung. Sie stünde auch im Widerspruch zur \n\nRegelungsabsicht des Gesetzgebers. Wie bereits ausgeführt, wird in der Be-\n\ngründung zum Regierungsentwurf klargestellt, dass eine rechtzeitige Absen-\n\ndung der Abrechnung zur Wahrung der Abrechnungsfrist gemäß § 556 Abs. 3 \n\nSatz 2 BGB nicht genügt, sondern der Zugang der Abrechnung beim Mieter \n\nerforderlich ist (BT-Drs. 14/4553, S. 51). Dies dient ebenso wie der in § 556 \n\nAbs. 3 Satz 3 BGB angeordnete Ausschluss von Nachforderungen der Abrech-\n\nnungssicherheit für den Mieter (vgl. BT-Drs. 14/4553, S. 37). Die Vorschriften \n\nsollen eine zeitnahe Abrechnung gewährleisten, damit der Mieter in einem \n\nüberschaubaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abrechnungszeitraum ent-\n\nweder über ein sich zu seinen Gunsten ergebendes Guthaben verfügen kann \n\noder Gewissheit darüber erlangt, ob und in welcher Höhe er mit einer Nachfor-\n\nderung des Vermieters rechnen muss (Senatsurteil vom 5. Juli 2006 – VIII ZR \n\n220/05, NZM 2006, 740, Tz. 17 m.w.N.). Damit wäre es nicht vereinbar, den in \n\n§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB geregelten Ausnahmefall, dass der Vermieter die ver-\n\nspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat, generell dann anzunehmen, \n\nwenn auf dem Postweg für ihn unerwartete und nicht vorhersehbare Verzöge-\n\nrungen oder Postverluste aufgetreten sind. Denn Verzögerungen oder Verluste \n\nauf dem Postweg sind in der Regel für den Vermieter nicht vorhersehbar, so \n\ndass die von der Revision vertretene einschränkende Anwendung des § 278 \n\nSatz 1 BGB im Ergebnis darauf hinaus liefe, dass im Hinblick auf den Aus-\n\nschluss von Nachforderungen (§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB) in allen Fällen des \n\nPostversands – abgesehen von Ausnahmesituationen (z. B. Poststreik) – doch \n\ndie rechtzeitige Absendung der Abrechnung zur Fristwahrung genügen würde. \n\nDas widerspräche jedoch der ausdrücklichen Regelungsabsicht des Gesetzge-\n\nbers (vgl. oben unter 1). \n\n16 \n\nEine Parallele zu den prozessualen Grundsätzen der Wiedereinsetzung \n\nin den vorigen Stand (§ 233 ZPO) kommt nicht in Betracht (so aber LG Pots-\n\ndam, aaO; LG Berlin (Zivilkammer 62), aaO). Für die im Rahmen von § 233 \n\nZPO zu prüfende Frage, ob eine Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, \n\neine Frist einzuhalten, gilt zwar der vom Bundesverfassungsgericht auf der \n\nGrundlage des Art. 103 Abs. 1 GG entwickelte Grundsatz, dass dem Bürger \n\neine Verzögerung oder ein Unterbleiben der Briefbeförderung durch die Post \n\nnicht als Verschulden angerechnet werden dürfen (BVerfGE 50, 1, 3; BVerfG, \n\nNJW 1992, 38). Dieser Grundsatz kann jedoch, wie das Berufungsgericht zu-\n\ntreffend ausgeführt hat, für den Begriff des Vertretenmüssens im Sinne des \n\n§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB schon deshalb nicht gelten, weil die Partei im Rahmen \n\nvon § 233 ZPO nur für ein Verschulden ihres gesetzlichen Vertreters (§ 51 \n\nAbs. 2 ZPO) und ihres Bevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) haftet und die Zivil-\n\nprozessordnung keine dem – hier anzuwendenden – § 278 BGB entsprechende \n\nVorschrift kennt (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 233 Rdnr. 19 f.). \n\n17 \n\nc) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Vermieter habe nach ei-\n\nner in der Kommentarliteratur (Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 9. Aufl., \n\n§ 556 BGB Rdnr. 472; MünchKommBGB/Schmid, aaO, § 556 Rdnr. 56; Stau-\n\ndinger/Weitemeyer, aaO, § 556 Rdnr. 109; Bamberger/Roth/Ehlert, aaO, § 556 \n\nRdnr. 65; Palandt/Weidenkaff, BGB, 68. Aufl., § 556 Rdnr. 12) unter Hinweis \n\nauf Rechtsprechung der Instanzgerichte (AG Bremen, WuM 1995, 593; AG Ol-\n\ndenburg, aaO) vertretenen Auffassung jedenfalls unerwartete Verzögerungen \n\nbei der Postzustellung der Betriebskostenabrechnung im Sinne des § 556 \n\nAbs. 3 Satz 3 BGB nicht zu vertreten, wenn er die Abrechnung rechtzeitig ab-\n\ngesandt habe; das müsse erst recht für den hier anzunehmenden – selte- \n\nneren – Fall des Verlusts einer Postsendung gelten. \n\n18 \n\nDie vorstehend dargestellte Auffassung zu unerwarteten Verzögerungen \n\nbei der Postzustellung ist abzulehnen, denn der Vermieter hat – wie bereits \n\ndargelegt – ein Verschulden der Post gemäß § 278 Satz 1 BGB zu vertreten; \n\ndie rechtzeitige Absendung der Abrechnung durch den Vermieter ändert daran \n\nnichts. Es hängt vielmehr von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, ob \n\neine verzögerte Postzustellung (oder auch ein Verlust der Postsendung) auf \n\neinem Verschulden der Post beruht. \n\nBall \n\nDr. Wolst \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \nAG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 08.03.2007 - 218 C 517/06 - \nLG Berlin, Entscheidung vom 29.01.2008 - 65 S 176/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_107-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-21/viii-zr-107-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 556","ref_norm":"556","n":22},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_107-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_107-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-21/viii-zr-107-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZR_107-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:05:14.390725+00:00"}}