{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZB__77-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-03-17","aktenzeichen":"VIII ZB 77/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZB 77/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. März 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst, die Richterinnen Hermanns \n\nund Dr. Milger sowie den Richter Dr. Achilles \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der \n\n1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 9. September \n\n2008 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nGerichtskosten für das Verfahren der Rechtsbeschwerde werden \n\nnicht erhoben. \n\nBeschwerdewert: 4.806 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Beklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 16. Juli \n\n2008 verurteilt worden, an die Klägerin 4.806 € nebst Zinsen zu zahlen. Gegen \n\ndas ihm am 2. August 2008 zugestellte Urteil hat er am 18. August 2008 zu-\n\nnächst selbst und auf entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts durch \n\neinen am 2. September 2008 eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbe-\n\nvollmächtigten Berufung eingelegt. Diese Berufung ist vom Prozessbevollmäch-\n\ntigten des Beklagten nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis \n\nzum 3. November 2008 an diesem Tage begründet worden. \n\n2 \n\nDas Berufungsgericht, dem die zweite Berufungsschrift nicht vorgelegt \n\nworden war, weil diese zunächst als neue Berufung einer anderen Kammer des \n\nLandgerichts zugewiesen worden war, hat die Berufung mangels der erforderli-\n\nchen Einlegung durch einen Rechtsanwalt als unzulässig verworfen. Hiergegen \n\nwendet sich der Beklagte mit seiner Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n3 \n\nDie statthafte Rechtsbeschwerde (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 \n\nNr. 1 ZPO) ist zulässig, weil die Rechtssache zur Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert \n\n(§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat dadurch, dass es die Beru-\n\nfung des Beklagten als unzulässig verworfen hat, ohne die zweite, form- und \n\nfristgerecht eingereichte Berufungsschrift zu berücksichtigen, das Verfahrens-\n\ngrundrecht des Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) verletzt. \n\n4 \n\nIn Fällen, in denen - wie hier - eine Partei gegen eine bestimmte Ent-\n\nscheidung mehrfach Berufung einlegt, handelt es sich um dasselbe Rechtsmit-\n\ntel, über das nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einheit-\n\nlich zu entscheiden ist. Entspricht die zunächst eingelegte Berufung den förmli-\n\nchen Anforderungen des Gesetzes nicht, darf sie daher nicht gesondert als un-\n\nzulässig verworfen werden (BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - XI ZR 171/04, \n\nWM 2005, 857, unter II 1; Beschluss vom 2. Juli 1996 - IX ZB 53/96, NJW 1996, \n\n2659, unter 2 c, jeweils m.w.N.). Die zweite Berufungseinlegung gewinnt somit \n\nimmer dann selbständige Bedeutung, wenn und sobald die Unwirksamkeit der \n\nersten feststeht (BGH, Urteil vom 28. März 1985 - VII ZR 317/84, NJW 1985, \n\n2480, unter 3 a). Dies hat das Berufungsgericht bei dem angegriffenen Verwer-\n\nfungsbeschluss nicht beachtet, weil ihm die zweite Berufungsschrift aufgrund \n\neines Mangels im Geschäftsgang nicht vorgelegt worden ist. \n\n5 \n\nDa die Berufung des Beklagten auch nicht aus anderen Gründen unzu-\n\nlässig ist, insbesondere innerhalb der trotz des Verwerfungsbeschlusses weiter-\n\nlaufenden Berufungsbegründungsfrist (BGH, Beschluss vom 11. August 2004 \n\n- XII ZB 51/04, FamRZ 2004, 1783; Beschluss vom 16. März 1977 - IV ZB 5/77, \n\nVersR 1977, 573) begründet worden ist, ist die angefochtene Entscheidung \n\naufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht \n\nzurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). \n\nBall \n\nDr. Wolst \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Achilles \n\nVorinstanzen: \n\nAG Heilbronn, Entscheidung vom 16.07.2008 - 1 C 1881/08 - \n\nLG Heilbronn, Entscheidung vom 09.09.2008 - 1 S 33/08 Ba -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZB__77-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-17/viii-zb-77-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZB__77-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZB__77-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-17/viii-zb-77-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZB__77-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:16:04.269393+00:00"}}