{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZB__74-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-03-17","aktenzeichen":"VIII ZB 74/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZB 74/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. März 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst, die Richterinnen Hermanns \n\nund Dr. Milger sowie den Richter Dr. Achilles \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der \n\n19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 11. Juli 2008 \n\nwird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. \n\nBeschwerdewert: 8.804,27 €. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie statthafte Rechtsbeschwerde des Beklagten (§ 522 Abs. 1 Satz 4, \n\n§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ist unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätz-\n\nliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer \n\neinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-\n\nrichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\n2 \n\nEs kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht, wie die Rechtsbe-\n\nschwerde rügt, zu Recht von einem den Prozessbevollmächtigten des Beklag-\n\nten anzulastenden Organisationsverschulden bei Behandlung der Berufungs-\n\neinlegung ausgegangen ist. Jedenfalls ist die Berufung unzulässig, weil sie ent-\n\ngegen § 520 Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig begründet worden ist. \n\n3 \n\nDie Frist zur Begründung der Berufung ist weder durch den die Berufung \n\nals unzulässig verwerfenden Beschluss noch durch das auf Wiedereinsetzung \n\nin den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gerichtete Ver-\n\nfahren unterbrochen worden (Senatsbeschluss vom 13. Januar 1998 - VIII ZB \n\n48/97, WM 1998, 735 m.w.N.). Deshalb ist die Notwendigkeit einer Berufungs-\n\nbegründung auch nicht deshalb entfallen, weil das Berufungsgericht die Beru-\n\nfung bereits vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen \n\nhatte (BGH, Beschluss vom 11. August 2004 - XII ZB 51/04, FamRZ 2004, \n\n1783). Die Frist zur Berufungsbegründung hat vielmehr spätestens mit Ablauf \n\ndes 9. August 2008 als des Tages geendet, bis zu dem die Prozessbevollmäch-\n\ntigten des Beklagten eine dahingehende Fristverlängerung in Erwartung ihrer \n\nantragsgemäßen Bewilligung beantragt hatten (vgl. BGH, Beschluss vom \n\n2. Dezember 1982 - VII ZB 20/81, VersR 1983, 248). Bis zum Ablauf dieses \n\nTages sind jedoch weder eine Berufungsbegründungsschrift noch ein weiterer \n\nFristverlängerungsantrag bei dem Berufungsgericht eingereicht worden. \n\n4 \n\nOhne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde demgegenüber geltend, das \n\nBerufungsgericht habe, indem es über den rechtzeitig gestellten Fristverlänge-\n\nrungsantrag nicht mehr entschieden, sondern sogleich den Verwerfungsbe-\n\nschluss erlassen habe, den Beklagten an der rechtzeitigen Begründung des \n\nRechtsmittels gehindert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\n(vgl. BGHZ 173, 14, Tz. 23; BGH, Beschluss vom 26. Mai 2008 - II ZB 19/07, \n\nNJW-RR 2008, 1306, Tz. 16) beginne die Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 \n\nZPO für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die \n\nVersäumung der Berufungsbegründungsfrist - und damit ebenso für die Nach-\n\nholung der Berufungsbegründung - erst mit der Mitteilung der positiven Ent-\n\nscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen \n\ndie Versäumung der Berufungsfrist zu laufen, da die Begründung des Rechts-\n\nmittels dessen Einlegung voraussetze und ohne dieses sinn- und zwecklos sei. \n\nDie Rechtsbeschwerde übersieht, dass es dabei um Fallgestaltungen geht, in \n\ndenen - anders als hier - der Rechtsmittelführer eine mittellose Partei ist, die \n\naufgrund ihrer Mittellosigkeit regelmäßig nicht nur die Berufungsfrist, sondern \n\nauch die Berufungsbegründungsfrist versäumt und die nicht genötigt werden \n\nsoll, vor Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein \n\nRechtsmittel zu begründen, das noch gar nicht eingelegt ist. Hier haben solche \n\nHindernisse nicht bestanden. Vielmehr war das Rechtsmittel - wenn auch ver-\n\nspätet - eingelegt worden und hätte deshalb von dem Beklagten ungeachtet der \n\nEntscheidung über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-\n\nsäumung der Berufungsfrist fristgerecht begründet werden können und müssen. \n\nBall \n\nDr. Wolst \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Achilles \n\nVorinstanzen: \n\nAG Neustadt am Rübenberge, Entscheidung vom 28.04.2008 - 55 C 130/07 - \n\nLG Hannover, Entscheidung vom 11.07.2008 - 19 S 43/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZB__74-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-17/viii-zb-74-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZB__74-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZB__74-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-17/viii-zb-74-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZB__74-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:21:19.644487+00:00"}}