{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZB__66-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-03-17","aktenzeichen":"VIII ZB 66/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZB 66/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. März 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst, die Richterinnen Hermanns \n\nund Dr. Milger sowie den Richter Dr. Achilles \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der \n\nZivilkammer 48 des Landgerichts Berlin vom 17. Juli 2008 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 4.408,66 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Beklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg vom 5. Feb-\n\nruar 2008 verurteilt worden, an die Klägerin 4.408,66 € nebst Zinsen zu zahlen. \n\nGegen das ihm am 8. Februar 2008 zugestellte Urteil hat er am 7. März 2008 \n\ndurch Schriftsatz seiner zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom glei-\n\nchen Tage Berufung eingelegt. Diesen ist mit Rücksicht auf eine noch ausste-\n\nhende Akteneinsicht über das für ihren Kanzleisitz zuständige Amtsgericht Er-\n\nfurt eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21. Mai 2008 \n\nbewilligt worden. Nachdem die Akten am 20. Mai 2008 immer noch nicht bei \n\ndem Amtsgericht Erfurt eingetroffen waren, haben sie mit einem an das Amts-\n\ngericht Lichtenberg zu dessen Geschäftsnummer gerichteten Schriftsatz vom \n\n20. Mai 2008 beantragt, \"die gewährte Fristverlängerung zur Berufungserwide-\n\nrung\" noch einmal um zwei Tage ab Eingang der Gerichtsakten bei dem Amts-\n\ngericht Erfurt zu verlängern. Diesen Antrag nebst einer Abschrift des an die \n\nProzessbevollmächtigten der Klägerin wegen deren Zustimmung zur weiteren \n\nFristverlängerung gerichteten Schreibens haben sie per Post an das Amtsge-\n\nricht Lichtenberg und zugleich als Telefax an den Telefaxanschluss \"Justizbe-\n\nhörde Mitte\", den gemeinsamen Telefaxanschluss des Landgerichts Berlin und \n\ndes Amtsgerichts Berlin Mitte, übersandt. Das Amtsgericht Lichtenberg hat den \n\nam 21. Mai 2008 bei ihm unmittelbar eingegangenen Verlängerungsantrag an \n\ndas Berufungsgericht weitergeleitet, wo er am 23. Mai 2008 eingegangen ist. \n\n2 \n\nDas Berufungsgericht hat die bei ihm am 23. Mai 2008 eingegangene \n\nBerufungsbegründung als verspätet angesehen und die Berufung mit dem an-\n\ngefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen. Die daneben beantragte Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand hat das Berufungsgericht versagt, weil der \n\nBeklagte die Fristversäumung durch rechtzeitige Beantragung einer weiteren \n\nVerlängerung der Berufungsbegründungsfrist hätte verhindern können und \n\nmüssen. Dies habe er infolge der fehlerhaften Adressierung des Fristverlänge-\n\nrungsantrages versäumt, da der Antrag aus diesem Grunde erst nach Ablauf \n\nder Begründungsfrist bei dem Berufungsgericht eingegangen sei. \n\nII. \n\n3 \n\nDie statthafte Rechtsbeschwerde (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 \n\nNr. 1 ZPO) ist zulässig, weil die Rechtssache zur Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert \n\n(§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das Berufungsge-\n\nricht hätte die Berufung des Beklagten nicht als unzulässig verwerfen dürfen, \n\nweil der Antrag auf weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist recht-\n\nzeitig eingegangen ist und der Beklagte das Rechtsmittel vor Ablauf der Zeit-\n\nspanne, für die die weitere Fristverlängerung beantragt worden war, begründet \n\nhat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1995 - VII ZB 17/95, NJW 1996, \n\n1350, unter II). \n\n4 \n\n1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Fristverlängerungsantrag \n\nvom 20. Mai 2008 sei bei ihm wegen der unzutreffenden Adressierung nicht an \n\ndiesem Tage, sondern erst am 23. Mai 2008 und damit nach Ablauf der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist durch Eintreffen des Originals vom Amtsgericht Lichten-\n\nberg eingegangen. Dies beanstandet die Rechtsbeschwerde zutreffend als \n\nrechtsfehlerhaft. \n\n5 \n\na) Für den rechtzeitigen Eingang eines einzureichenden Schriftstücks ist \n\nentscheidend, ob es vor Fristablauf tatsächlich an das zur Entscheidung beru-\n\nfene Gericht gelangt ist (Senatsbeschluss vom 10. Juni 2003 - VIII ZB 126/02, \n\nNJW 2003, 3418, unter II 2). Das gilt entsprechend für den Eingang eines ein-\n\nzureichenden Schriftsatzes durch Telefax (BGH, Beschluss vom 10. Januar \n\n1990 - XII ZB 141/89, NJW 1990, 990, unter II 2). \n\n6 \n\nDas ist hier zwar für das Original des unmittelbar bei dem Amtsgericht \n\nLichtenberg eingereichten Fristverlängerungsantrages zu verneinen, weil dieser \n\nerst am 23. Mai 2008 bei dem Landgericht Berlin eingegangen ist, nachdem \n\ndas Amtsgericht Lichtenberg die falsche Adressierung erkannt und den Schrift-\n\nsatz weitergeleitet hatte. Anders verhält es sich dagegen mit dem vorab durch \n\nTelefax übermittelten Fristverlängerungsantrag, der unter der angegebenen \n\nTelefaxnummer zur Posteingangsstelle der Justizbehörde Mitte I gelangt ist, bei \n\nder auch die für das Landgericht Berlin bestimmten Schriftstücke entgegenge-\n\nnommen werden. Zwar ist ein Schriftstück, das bei einer gemeinsamen Einlauf-\n\nstelle für mehrere Gerichte eingeht, bei dem Gericht eingereicht, an das es ge-\n\nrichtet ist, da nur dieses Gericht durch den Eingang die zur Kenntnisverschaf-\n\nfung vom Inhalt des eingereichten Schriftstücks erforderliche tatsächliche Ver-\n\nfügungsgewalt erlangt (BGH, Beschluss vom 10. Januar 1990, aaO; BAG, NJW \n\n2002, 845, 846 m.w.N.). Anders verhält es sich, wenn in solch einem Fall die \n\nFalschadressierung sogleich erkannt und der Schriftsatz deshalb unmittelbar an \n\ndas zuständige Gericht weitergeleitet wird; in diesem Fall ist das Schriftstück \n\ntrotz der Falschadressierung sogleich bei dem zuständigen anderen Gericht der \n\ngemeinsamen Einlaufstelle eingegangen (BGH, Beschluss vom 21. Oktober \n\n1960 - V ZB 11/60, NJW 1961, 361; BAG, AnwBl 2001, 72). Angesichts der Of-\n\nfenkundigkeit der tatsächlich gemeinten Adressierung des Schriftstücks wandelt \n\nsich in diesem Fall ein zunächst gegebener Mitgewahrsam aller an der gemein-\n\nsamen Einlaufstelle beteiligten Gerichte umgehend in einen für den Zugang \n\nausreichenden Alleingewahrsam des zuständigen Gerichts, so dass für eine \n\neinzuhaltende Frist auf den Zugang des Schriftstücks bei der gemeinsamen \n\nEinlaufstelle abzustellen ist (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2004 - II ZB 18/03, \n\nFamRZ 2004, 1480, unter II 2). Entsprechendes gilt schließlich, wenn das bei \n\neiner gemeinsamen Einlaufstelle eingegangene Schriftstück überhaupt nicht \n\nadressiert ist. In diesem Fall besteht für das Personal der gemeinsamen Ein-\n\nlaufstelle von vornherein Anlass zu der Prüfung, welchem der angeschlossenen \n\nGerichte das Schriftstück zugeordnet werden soll. Den für einen Zugang erfor-\n\nderlichen Alleingewahrsam erlangt hier sogleich das Gericht, für das das \n\nSchriftstück nach dem Ergebnis der vorzunehmenden Prüfung aufgrund seines \n\nInhalts ersichtlich bestimmt ist (BGH, Beschluss vom 18. Februar 1997 - VI ZB \n\n28/96, NJW-RR 1997, 892, unter II 1; vgl. ferner Beschluss vom 28. Januar \n\n1992 - X ZB 17/91, NJW 1992, 1047, unter II). \n\n7 \n\nb) Der letztgenannten Fallgestaltung steht der hier zu beurteilende Fall \n\ngleich. Nach seiner Adressierung war der Fristverlängerungsantrag für keines \n\nder an die Telefaxeingangsstelle angeschlossenen Gerichte bestimmt. Es war \n\ndeshalb bei Eingang zu prüfen, ob der Schriftsatz an eines der angeschlosse-\n\nnen Gerichte auszufolgen oder an das Amtsgericht Lichtenberg weiterzuleiten \n\nwar. Bei dieser Prüfung war wiederum sofort zu erkennen, dass es inhaltlich um \n\ndie Verlängerung einer Frist in einem laufenden Berufungsverfahren ging, wo-\n\nbei in dem beigefügten Schreiben das Landgericht Berlin und das Aktenzeichen \n\ndes Berufungsverfahrens angegeben waren. Es war mithin sofort erkennbar, \n\ndass das bei der gemeinsamen Telefaxeingangsstelle eingegangene Schrift-\n\nstück dem Landgericht als Empfänger zuzuordnen war, so dass dieses mit dem \n\nEingang den für eine wirksame Schriftsatzeinreichung erforderlichen Alleinge-\n\nwahrsam an dem Fristverlängerungsantrag erlangt hat. \n\n8 \n\n2. Der Beklagte hat dadurch, dass sein Fristverlängerungsantrag recht-\n\nzeitig vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist an das hierüber zur Entschei-\n\ndung berufene Landgericht Berlin gelangt ist, die Fristverlängerung rechtzeitig \n\nbeantragt. Unschädlich ist, dass im Antrag selbst fälschlich von einer Verlänge-\n\nrung der Berufungserwiderungsfrist die Rede ist. Denn die Auslegung von Pro-\n\nzesshandlungen, die freier revisionsrechtlicher Nachprüfung unterliegt, hat sich \n\nan dem Grundsatz zu orientieren, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was \n\nnach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstan-\n\ndenen Interesse entspricht (Senatsbeschluss vom 10. Juni 2003, aaO m.w.N.). \n\nDanach kann es keinem Zweifel unterliegen, dass es dem Beklagten nur um \n\neine weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gegangen ist. \n\n9 \n\nBei dieser Sachlage hätte das Landgericht die Berufung nur dann wegen \n\nVersäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verwerfen dürfen, \n\nwenn der Antrag des Beklagten auf Verlängerung dieser Frist durch den Vorsit-\n\nzenden der Berufungskammer abgelehnt worden wäre (BGH, Beschluss vom \n\n5. April 2001 - VII ZB 37/00, NJW-RR 2001, 931, unter II; Beschluss vom \n\n3. Februar 1988 - IVb ZB 19/88, NJW-RR 1988, 581, unter II). Die Entschei-\n\ndung über diesen Antrag steht aber noch aus. Dem entsprechend stellt sich die \n\nFrage einer Fristversäumung und damit des Erfordernisses einer Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand erst, wenn die rechtzeitig beantragte Fristverlänge-\n\nrung abgelehnt werden sollte (BGH, Beschlüsse vom 5. April 2001 und vom \n\n3. Februar 1988, aaO). \n\nBall \n\nDr. Wolst \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Achilles \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Lichtenberg, Entscheidung vom 05.02.2008 - 8 C 297/07 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 17.07.2008 - 48 S 33/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZB__66-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-17/viii-zb-66-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZB__66-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZB__66-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-17/viii-zb-66-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZB__66-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:17:09.309216+00:00"}}