{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZB__63-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-09-30","aktenzeichen":"VIII ZB 63/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZB 63/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. September 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen \n\nDr. Milger und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag der Beklagten, die Vollziehung des Urteils des Amtsge-\n\nrichts Eisenach vom 21. Mai 2008 einstweilen auszusetzen, wird \n\nzurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Amtsgericht hat die Beklagte (als Gesamtschuldnerin) durch das im \n\nTenor genannte Urteil zur Räumung des von ihr und ihrem Ehemann gemiete-\n\nten Reihenhausgrundstücks verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der \n\nBeklagten hat das Landgericht durch Beschluss vom 28. August 2008 als unzu-\n\nlässig verworfen. Hiergegen hat die Beklagte mit am 23. September 2008 ein-\n\ngegangenem Schriftsatz ihrer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozess-\n\nbevollmächtigten Rechtsbeschwerde - verbunden mit einer vorläufigen Rechts-\n\nbeschwerdebegründung - eingelegt und zugleich beantragt, die Vollziehung des \n\nerstinstanzlichen Urteils einstweilen bis zur Entscheidung über die Rechtsbe-\n\nschwerde auszusetzen sowie bis zur Entscheidung über diesen Antrag die Voll-\n\nziehung vorläufig auszusetzen. \n\nII. \n\n2 \n\nDas Rechtsbeschwerdegericht kann im Wege der einstweiligen Anord-\n\nnung gemäß § 570 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 575 Abs. 5 ZPO auch die Vollziehung \n\neiner Entscheidung der ersten Instanz aussetzen, wenn durch die Vollziehung \n\ndem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als dem Gegner, die \n\nRechtsbeschwerde zulässig erscheint und die Rechtsmittel des Rechtsbe-\n\nschwerdeführers nicht von vornherein ohne Erfolgsaussicht sind (vgl. Senats-\n\nbeschlüsse vom 8. März 2005 - VIII ZA 5/05, WuM 2005, 262 und vom \n\n6. August 2003 - VIII ZB 77/03, WuM 2003, 509; BGH, Beschluss vom 21. März \n\n2002 - IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658). \n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. \n\n1. Die Beklagte trägt schon nicht vor, weshalb ihr durch den Vollzug des \n\nRäumungsurteils größere Nachteile als dem Kläger durch die beantragte Aus-\n\nsetzung drohen, sondern macht insoweit nur geltend, dass es sich um das \n\nWohnhaus, das sie mit ihrem Ehemann bewohne, handele. \n\n2. Im Übrigen hat die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 \n\nSatz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg. \n\na) Die Erfolgsaussicht ist nach dem Stand der derzeit vorgetragenen \n\n- vorläufigen - Rechtsbeschwerdebegründung zu prüfen. Lassen sich danach \n\nüberwiegende Gründe für eine Aussetzung der Vollziehung nicht feststellen, ist \n\nder Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung des erstinstanzlichen \n\nUrteils zurückzuweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002, aaO, unter II \n\n2 a). \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nb) Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht nach § 522 \n\nAbs. 1 Sätze 2 und 3 ZPO als unzulässig verworfen. \n\n8 \n\nDie Berufungsbegründung der Beklagten gegen das ihr am 24. Mai 2008 \n\nzugestellte Urteil des Amtsgerichts Eisenach ist erst nach Ablauf der zweimona-\n\ntigen Frist gemäß § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO am (Montag, den) 25. August 2008 \n\nund damit verspätet eingegangen. Eine wirksame Fristverlängerung gemäß \n\n§ 520 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZPO ist nicht erfolgt. \n\n9 \n\nGrundsätzlich ist der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist aus Gründen der Rechtssicherheit schriftlich anzubringen und unter-\n\nliegt nach einhelliger Meinung dem Anwaltszwang gemäß § 78 Abs. 1 ZPO \n\n(BGHZ 93, 300, 303 m.w.N.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 78 Rdnr. 15; \n\nMusielak/Weth, ZPO, 6. Aufl., § 78 Rdnr. 19). Beides ist hier nicht dargetan. \n\nZum einen hat nach dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde nicht der erstin-\n\nstanzliche Prozessbevollmächtigte der Beklagten, sondern dessen Rechtsan-\n\nwaltsfachangestellter G. den Verlängerungsantrag gestellt. Zum anderen \n\nist der Verlängerungsantrag von diesem nicht schriftlich, sondern telefonisch \n\ngestellt worden. \n\n10 \n\nZwar hängt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Wirk-\n\nsamkeit einer einmal vom Vorsitzenden des Berufungsgerichts oder dessen \n\nVertreter verfügten Fristverlängerung nicht davon ab, dass zuvor ein wirksamer \n\nAntrag gestellt worden ist (BGHZ, aaO, 304; BGH, Beschluss vom 22. Oktober \n\n1997 - VIII ZB 32/97, NJW 1998, 1155). Dem liegt die Erwägung zugrunde, \n\ndass eine von einem verfassungsmäßig bestellten Gericht oder seinem Vorsit-\n\nzenden im Rahmen seiner Zuständigkeit erlassene Entscheidung nicht deswe-\n\ngen als nichtig angesehen werden kann, weil prozessrechtliche Voraussetzun-\n\ngen für den Antrag nicht gegeben sind, da mit einer solchen Verfügung grund-\n\nsätzlich ein schutzwürdiges Vertrauen beim Antragsteller begründet wird (BGH, \n\nBeschluss vom 8. Oktober 1997 - VII ZB 21/98, NJW-RR 1999, 286, unter 1). \n\nAber auch diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil (nach der von der \n\nRechtsbeschwerde in Bezug genommenen eidesstattlichen Versicherung des \n\nMitarbeiters G. ) das \"Landgericht Meiningen\" lediglich erklärt habe, dass \n\nder Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist weitergeleitet wer-\n\nde und, wenn die Kanzlei keine Nachricht erhalte, diese Frist stillschweigend \n\nverlängert sei. Danach fehlt es bereits am Vortrag einer von einem zuständigen \n\nRichter erlassenen Fristverlängerung. Ein schutzwürdiges Vertrauen in eine \n\ntrotz unwirksamen Antrags gewährte Fristverlängerung konnte so nicht gebildet \n\nwerden. \n\n11 \n\nAus den vorgenannten Gründen war der Beklagten auch keine Wieder-\n\neinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO zu gewähren, weil nicht \n\ndargetan ist, dass die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ohne das \n\nVerschulden der Beklagten, die sich das Verschulden ihres Prozessbevollmäch-\n\ntigten zurechnen lassen muss (§ 85 Abs. 2 ZPO), erfolgt ist. \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Milger \n\nDr. Hessel \n\nDr. Achilles \n\nVorinstanzen: \nAG Eisenach, Entscheidung vom 21.05.2008 - 54 C 61/08 - \nLG Meiningen, Entscheidung vom 28.08.2008 - 4 S 148/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZB__63-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-30/viii-zb-63-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 570","ref_norm":"570","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZB__63-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZB__63-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-30/viii-zb-63-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZB__63-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:47:33.410972+00:00"}}