{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZB__62-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-08-18","aktenzeichen":"VIII ZB 62/08","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZB 62/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. August 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin \n\nHermanns, den Richter Dr. Achilles und die Richterin Dr. Fetzer \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des \n\n14. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom \n\n21. August 2008 aufgehoben. \n\nDer Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen \n\ndie Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen \n\ndas Urteil des Landgerichts Freiburg vom 18. April 2008 gewährt. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nGegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 40.200 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von 39.900 € nebst Verzugs-\n\nzinsen, Zug um Zug gegen Übergabe eines Wohnmobils, auf Feststellung des \n\nAnnahmeverzugs der Beklagten und auf Freistellung von außergerichtlichen \n\nAnwaltskosten in Anspruch genommen. Das der Klage stattgebende Urteil des \n\nLandgerichts ist der Beklagten am 29. April 2008 zugestellt worden. Die hierge-\n\ngen gerichtete Berufung der Beklagten ist am 29. Mai 2008 beim Oberlandes-\n\ngericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - eingegangen. Mit Schriftsatz vom \n\n30. Juni 2008 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten eine Verlängerung \n\nder an diesem Tag ablaufenden Berufungsbegründungsfrist um \"4 Wochen bis \n\nzum 28. Juli 2008\" beantragt. Der nicht unterzeichnete Schriftsatz ist am \n\n30. Juni 2008 (einem Montag) per Telefax beim Oberlandesgericht eingegan-\n\ngen. Mit Verfügung vom 1. Juli 2009 hat das Oberlandesgericht den Prozess-\n\nbevollmächtigten der Beklagten auf die fehlende Unterschrift hingewiesen. Ein \n\nauf dem Postweg übermittelter, ordnungsgemäß unterzeichneter Fristverlänge-\n\nrungsantrag ist am 3. Juli 2008 zum Oberlandesgericht gelangt. \n\n2 \n\nMit per Telefax am 9. Juli 2008 beim Oberlandesgericht eingegangenem \n\nSchriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten gegen die Versäu-\n\nmung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\nbeantragt und zugleich erneut um Fristverlängerung bis 28. Juli 2008 nachge-\n\nsucht. Mit weiterem Schriftsatz vom 28. Juli 2008, als Fax am gleichen Tag \n\nbeim Oberlandesgericht eingegangen, hat die Beklagte die Berufung begründet. \n\n3 \n\nZur Rechtfertigung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs hat die Beklagte \n\nvorgetragen und glaubhaft gemacht, ihr Prozessbevollmächtigter habe seiner \n\nBüroangestellten am 30. Juni 2008 den Fristverlängerungsantrag diktiert und \n\ndiese angewiesen, den Schriftsatz fertig zu stellen und vorab per Fax an das \n\nOberlandesgericht zu versenden. Die Angestellte habe das Fristverlängerungs-\n\ngesuch zwar weisungsgemäß geschrieben und dem Prozessbevollmächtigten \n\nzur Unterzeichnung vorgelegt, dessen weitere Anweisung, den Schriftsatz vor-\n\nab per Telefax an das Oberlandesgericht zu versenden, jedoch fehlerhaft aus-\n\ngeführt. Bei der eingesetzten Mitarbeiterin handele es sich um eine geschulte \n\nund zuverlässige Bürokraft, die bislang - wie regelmäßige Kontrollen des Pro-\n\nzessbevollmächtigten der Beklagten gezeigt hätten - die ihr übertragenen Auf-\n\ngaben seit mehr als drei Jahren sorgfältig und fehlerlos ausgeführt habe. Am \n\n30. Juni 2008 habe die Kanzleiangestellte versehentlich jedoch nicht den be-\n\nreits unterschriebenen Schriftsatz an das Oberlandesgericht gefaxt, sondern ein \n\nnicht unterzeichnetes Doppel als Faxvorlage verwendet. Dieser Fehler sei ihr \n\ndeswegen unterlaufen, weil sie sich erst nach dem Eintüten des für die Post \n\nbestimmten unterschriebenen Schriftsatzes wieder daran erinnert habe, dass \n\nder Fristverlängerungsantrag noch per Fax an das Gericht übermittelt werden \n\nmüsse. Sie habe daher der Akte ein nicht unterzeichnetes Exemplar des Ver-\n\nlängerungsgesuchs entnommen und dieses an das Oberlandesgericht gefaxt. \n\nAn die Notwendigkeit einer Unterschrift habe sie in diesem Moment nicht mehr \n\ngedacht. \n\n4 \n\nDas Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewie-\n\nsen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Dabei hat es \n\nausgeführt, das Wiedereinsetzungsgesuch scheitere schon daran, dass die \n\nversäumte Prozesshandlung - hier die Berufungsbegründung - nicht binnen der \n\nzweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO nachgeholt worden sei (§ 236 \n\nAbs. 2 Satz 2 ZPO). Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Rechtsbe-\n\nschwerde. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDie Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Beschlusses, zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen \n\nVersäumung der Frist zur Berufungsbegründung und zur Zurückverweisung der \n\nSache an das Berufungsgericht. \n\n1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 \n\nSatz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil eine Entscheidung \n\ndes Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-\n\nchung gefordert ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die angegriffene Entschei-\n\ndung verletzt den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch der Beklagten auf \n\nGewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem \n\nRechtsstaatsprinzip). Das Berufungsgericht hat verkannt, dass der Gesetzgeber \n\ndurch das Erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 24. August 2004 \n\n(BGBl. I S. 2198) die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO - und damit \n\nauch die Antragsfrist nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO - für Rechtsmittelbegrün-\n\ndungsfristen von bisher zwei Wochen auf einen Monat verlängert hat (§ 234 \n\nAbs. 1 Satz 2 ZPO). \n\n7 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der Beklagten ist Wieder-\n\neinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie ohne ihr Verschulden \n\ndaran gehindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (§ 233 \n\nZPO). Das Berufungsgericht hat die Frage offen gelassen, ob die Fristversäu-\n\nmung auf ein der Beklagten zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbe-\n\nvollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) zurückzuführen ist. Dies ist aufgrund des \n\nglaubhaft gemachten Vorbringens der Beklagten zu verneinen. Das Fristver-\n\nsäumnis beruht ausschließlich auf einem - weder dem Prozessbevollmächtigten \n\nnoch der von ihm vertretenen Partei anzulastenden - Fehlverhalten der mit der \n\nFertigung und Versendung des Fristverlängerungsantrags vom 30. Juni 2008 \n\nbeauftragten Büroangestellten. \n\n8 \n\na) Ein Rechtsanwalt hat zwar durch organisatorische Vorkehrungen si-\n\ncherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und \n\ninnerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierbei hat er \n\nzunächst dafür Sorge zu tragen, dass ihm Akten in Verfahren, in denen Rechts-\n\nmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfristen laufen, rechtzeitig vorgelegt wer-\n\nden. Zusätzlich hat er eine Ausgangskontrolle zu schaffen, die gewährleistet, \n\ndass fristwahrende Schriftsätze tatsächlich rechtzeitig hinausgehen (BGH, Be-\n\nschlüsse vom 5. März 2008 - XII ZB 186/05, NJW-RR 2008, 1160, Tz. 10; vom \n\n9. November 2005 - XII ZB 270/04, FamRZ 2006, 192, unter 2; jeweils \n\nm.w.N.). Ein Rechtsanwalt muss aber nicht jeden zur Fristwahrung erforderli-\n\nchen Arbeitsschritt persönlich ausführen, sondern ist grundsätzlich befugt, ein-\n\nfachere Verrichtungen zur selbständigen Erledigung seinem geschulten Perso-\n\nnal zu übertragen (BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2007 - II ZB 20/07, \n\nNJW-RR 2008, 576, Tz. 15; vom 4. April 2007 - III ZB 109/06, NJW-RR 2007, \n\n1429, Tz. 7; vom 11. Februar 2003 - VI ZB 38/02, NJW-RR 2003, 935, unter 1; \n\njeweils m.w.N.). Dies gilt auch für die Übermittlung eines fristgebundenen \n\nSchriftsatzes mittels eines Telefaxgerätes (BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember \n\n2007, aaO; vom 4. April 2007, aaO; vom 14. Februar 2006 - VI ZB 44/05, NJW \n\n2006, 1521, Tz. 12 f. vom 11. Februar 2003, aaO.; vgl. auch Senatsbeschluss \n\nvom 17. Juli 2007 - VIII ZB 107/06, juris, Tz. 4; jeweils m.w.N.). \n\n9 \n\naa) Diesen Anforderungen hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten \n\nnach deren glaubhaft gemachtem Vorbringen genügt. Er hat seiner seit einigen \n\nJahren in seinem Büro tätigen Angestellten, die sich bisher als zuverlässig er-\n\nwiesen hat, die konkrete Einzelanweisung erteilt, das ihr diktierte Fristverlänge-\n\nrungsgesuch nach Unterzeichnung durch den Prozessbevollmächtigten ver-\n\nsandfertig zu machen, es jedoch vorab per Fax an das Berufungsgericht zu \n\nübermitteln. Bei Befolgung dieser Anweisung wäre der rechtzeitige Eingang \n\neines formgerechten Fristverlängerungsantrags (§ 130 Nr. 6 ZPO) beim Beru-\n\nfungsgericht gewährleistet gewesen. Dem Prozessbevollmächtigten der Beklag-\n\nten kann es nicht als schuldhaftes Versäumnis angelastet werden, dass er die \n\nAusführung der ausgegebenen Anweisung nicht überwacht hat. Die seiner Mit-\n\narbeiterin erteilte Weisung, das unterzeichnete Fristverlängerungsgesuch in den \n\nPostlaufweg zu geben und es davor (\"vorab\") - aus Gründen der Fristwahrung - \n\nper Fax an das Berufungsgericht zu übermitteln, hatte einfache Aufgaben zum \n\nGegenstand. Bei solchen Tätigkeiten darf ein Rechtsanwalt regelmäßig darauf \n\nvertrauen, eine ansonsten zuverlässig und sorgfältig arbeitende Bürokraft wer-\n\nde sie fehlerfrei erledigen (Senatsbeschluss vom 17. Juli 2007, aaO, m.w.N.; \n\nBGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2007, aaO; vom 4. April 2007, aaO; vom \n\n11. Februar 2003, aaO; jeweils m.w.N.). Ihn trifft keine Verpflichtung, sich an-\n\nschließend zu vergewissern, ob die Weisung ordnungsgemäß ausgeführt wurde \n\n(Senatsbeschluss vom 29. Juli 2003 - VIII ZB 107/02, FamRZ 2003, 1650; \n\nBGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 2008 - III ZB 54/08, NJW 2009, 296, Tz. 10; \n\nvom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03, NJW-RR 2004, 711, unter II; jeweils \n\nm.w.N.). Dies gilt nicht nur für allgemeine Weisungen, sondern auch und erst \n\nrecht, wenn - wie hier - eine konkrete mündliche Weisung im Einzelfall erteilt \n\nworden ist (BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2003, aaO; vom 3. September \n\n1998, VersR 1999, 1170, unter II 2 b bb; jeweils m.w.N.). \n\n10 \n\nbb) Ohne Erfolg beanstandet die Beschwerdeerwiderung fehlenden Vor-\n\ntrag der Beklagten zu einer allgemeinen Ausgangskontrolle bei Faxübersen-\n\ndungen. Für den Streitfall ist es unerheblich, ob der Prozessbevollmächtigte der \n\nBeklagten sein Büropersonal allgemein angewiesen hatte, ausgehende Schrift-\n\nsätze vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu prüfen (zu \n\ndiesem Erfordernis vgl. etwa BGH, Beschluss vom 1. Juni 2006 - III ZB 134/05, \n\nNJW 2006, 2414, Tz. 5, m.w.N.). Denn allgemeine organisatorische Vorkehrun-\n\ngen oder Anweisungen zur Fristwahrung in einer Anwaltskanzlei bleiben für die \n\nFrage eines persönlichen Verschuldens eines Prozessbevollmächtigten dann \n\nohne Bedeutung, wenn der Anwalt - wie hier - eine konkrete Einzelanweisung \n\nerteilt hat, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte (BGH, Be-\n\nschlüsse vom 11. Februar 2003, aaO; vom 1. Juli 2002 - II ZB 11/01, NJW-RR \n\n2002, 1289, unter 1; vom 6. Juli 2000 - VII ZB 4/00, NJW 2000, 2823, unter II; \n\njeweils m.w.N.). Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hatte seiner ge-\n\nschulten Mitarbeiterin konkret aufgetragen, den vom ihm unterzeichneten Frist-\n\nverlängerungsantrag vorab per Telefax an das Berufungsgericht zu übersen-\n\nden. Wäre die Angestellte dieser Weisung nachgekommen, wäre das Fristver-\n\nlängerungsgesuch noch vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist an das zu-\n\nständige Gericht gelangt. Angesichts der klaren Vorgabe, den unterzeichneten \n\nAntrag per Telefax an das Berufungsgericht zu senden und danach in den Post-\n\nlauf zu geben, bedurfte es nicht daneben noch einer gesonderten Anweisung, \n\nnur den ordnungsgemäß unterschriebenen Schriftsatz als Faxvorlage zu ver-\n\nwenden (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 14. Februar 2006, aaO; vom \n\n11. Februar 2003, aaO; jeweils m.w.N.). Zudem war der Bürokraft - wie sich aus \n\nihrer eidesstattlichen Versicherung ergibt - die Notwendigkeit der Unterzeich-\n\nnung eines per Telefax zu übermittelnden Schriftstücks durchaus bekannt; ihr \n\nwar dieser Umstand lediglich vorübergehend entfallen. \n\n11 \n\nb) Der verspätete Zugang eines ordnungsgemäß unterzeichneten Frist-\n\nverlängerungsgesuchs beruht damit ausschließlich auf einem der Beklagten \n\nnicht zuzurechnenden Fehlverhalten der Büroangestellten ihres Prozessbevoll-\n\nmächtigten. Der Beklagten ist auch nicht als Verschulden anzulasten, dass ihr \n\nProzessvertreter von der Möglichkeit einer Fristverlängerung Gebrauch ge-\n\nmacht hat. Denn dieser durfte - was auch die Beschwerdeerwiderung nicht in \n\nZweifel zieht - darauf vertrauen, dass dem unter Darlegung eines erheblichen \n\nGrundes im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gestellten ersten Verlänge-\n\nrungsantrag stattgegeben wird (Senatsbeschlüsse vom 10. März 2009, VIII ZB \n\n55/06, NJW-RR 2009, 933, Tz. 12; vom 11. September 2007 - VIII ZB 73/05, \n\njuris, Tz. 7; BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06, juris, Tz. 6; vom \n\n4. März 2004 - IX ZB 121/03, NJW 2004, 1742, unter 2; jeweils m.w.N.). \n\nBall \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nDr. Achilles \n\nDr. Fetzer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Freiburg, Entscheidung vom 18.04.2008 - 8 O 316/07 - \n\nOLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 21.08.2008 - 14 U 65/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZB__62-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-18/viii-zb-62-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZB__62-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZB__62-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-18/viii-zb-62-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZB__62-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:47:24.297310+00:00"}}