{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZB__56-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-03-03","aktenzeichen":"VIII ZB 56/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 379, 492, 567 Gegen die gerichtliche Anforderung eines Kostenvorschusses ist auch im selbständigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. März 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVIII ZB 56/08 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 379, 492, 567 \n\nGegen die gerichtliche Anforderung eines Kostenvorschusses ist auch im selbständigen \n\nBeweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben. \n\nBGH, Beschluss vom 3. März 2009 - VIII ZB 56/08 - LG Darmstadt \n\n AG Darmstadt \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst und die Richterinnen \n\nHermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss \n\nder 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 1. Juli 2008 \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde haben die An-\n\ntragsgegner zu tragen. \n\nBeschwerdewert: 1.900 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nIm selbständigen Beweisverfahren hat der Sachverständige gemäß ei-\n\nnem Beweisbeschluss des Amtsgerichts ein Gutachten über Schimmelbildung \n\nin der von den Antragsgegnern gemieteten Wohnung erstellt. Nach Erhalt des \n\nschriftlichen Gutachtens haben die Antragsgegner die Ergänzung des Gutach-\n\ntens, Durchführung weiterer Erhebungen sowie die mündliche Erläuterung des \n\nGutachtens beantragt. Daraufhin hat das Amtsgericht die Durchführung eines \n\nweiteren Ortstermins angeordnet und den Antragsgegnern aufgegeben, einen \n\nVorschuss in Höhe von 600 € einzuzahlen. Nachdem der Sachverständige mit-\n\ngeteilt hatte, für die weitere Gutachtenerstattung würden voraussichtlich Kosten \n\nin Höhe von 2.500 € entstehen, hat das Amtsgericht den Antragsgegnern durch \n\n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nBeschluss vom 30. Mai 2008 aufgegeben, einen weiteren Kostenvorschuss in \n\nHöhe von 1.900 € einzuzahlen. \n\nDie dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegner, der \n\ndas Amtsgericht nicht abgeholfen hat, hat das Landgericht mit Beschluss vom \n\n1. Juli 2008 als unzulässig verworfen und die Rechtsbeschwerde gegen diesen \n\nBeschluss zugelassen. \n\nDie Antragsgegner möchten mit ihrem Rechtsmittel erreichen, dass der \n\nBeschluss vom 30. Mai 2008 aufgehoben und die Einzahlung des Kostenvor-\n\nschusses von 1.900 € der Antragstellerin auferlegt wird. \n\nII. \n\nDas Landgericht hat ausgeführt, die sofortige Beschwerde sei unzuläs-\n\nsig, weil die gerichtliche Anforderung eines Kostenvorschusses auch im selb-\n\nständigen Beweisverfahren unanfechtbar sei. \n\nIII. \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige \n\nRechtsbeschwerde bleibt in der Sache erfolglos. Vergeblich wenden sich die \n\nAntragsgegner gegen die Verwerfung ihrer sofortigen Beschwerde. \n\nDie Frage, ob die gerichtliche Anforderung eines Auslagenvorschusses \n\nim selbständigen Beweisverfahren mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar \n\nist, wird in der Rechtsprechung teils bejaht (OLG Frankfurt am Main, OLGR \n\n2008, 405; OLG Koblenz, OLGR 2003, 346), teils verneint (OLG Hamm, BauR \n\n2007, 1452; OLG Rostock, OLGR 2007, 841; OLG Frankfurt am Main, MDR \n\n2004, 1255; so auch Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 490 Rdnr. 4). \n\n7 \n\nDie letztgenannte Auffassung trifft zu. Dies ergibt sich, wie das Be-\n\nschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, aus § 567 Abs. 1 ZPO. Weder ist im \n\nGesetz ausdrücklich bestimmt, dass gegen die Anforderung eines Auslagen-\n\nvorschusses für die Kosten einer Beweisaufnahme im selbständigen Beweis-\n\nverfahren die sofortige Beschwerde statthaft ist (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), noch \n\nhandelt es sich in diesen Fällen um eine von § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO erfasste \n\nEntscheidung. \n\n8 \n\nDie Beweismöglichkeiten im selbständigen Beweisverfahren gehen nicht \n\nweiter als im Hauptsacheverfahren. Im Erkenntnisverfahren ist gegen die An-\n\nforderung eines Vorschusses nach § 379 ZPO grundsätzlich kein Rechtsmittel \n\ngegeben (Musielak/Huber, ZPO, 6. Aufl., § 379 Rdnr. 8). Nach § 492 ZPO folgt \n\ndie Beweisaufnahme im selbständigen Beweisverfahren den Regeln des Er-\n\nkenntnisverfahrens. Würde den Parteien im selbständigen Beweisverfahren in \n\nFällen wie hier ein Beschwerderecht eingeräumt, erhielten sie ein Rechtsmittel \n\nan die Hand, welches ihnen bei einer Beweiserhebung in der Hauptsache nicht \n\nzur Verfügung stünde. Gründe für eine abweichende Regelung im selbständi-\n\ngen Beweisverfahren sind nicht vorhanden. Zwar wird vorgebracht, für den Fall \n\nder Nichterhebung von Beweisen mangels Einzahlung eines Auslagenvor-\n\nschusses könnten Beweise verloren gehen oder zumindest ihre Benutzung er-\n\nschwert werden (OLG Koblenz, OLGR 2003, 346, 347). Doch ist dies im Er-\n\nkenntnisverfahren nicht anders. \n\n9 \n\nGegen die hier für richtig gehaltene Auffassung kann nicht überzeugend \n\neingewendet werden, es würden dann Entscheidungen wie hier jeglicher \n\nÜberprüfung entzogen werden. Denn Verfahrensfehler hinsichtlich der Gesetz-\n\nmäßigkeit der Beweiserhebung im selbständigen Beweisverfahren sind im \n\nHauptsacheverfahren vom Prozessgericht auf Beweiseinrede zu berücksichti-\n\ngen (Zöller/Herget, aaO, § 493 Rdnr. 3). Aber auch dann, wenn im Anschluss \n\nan das selbständige Beweisverfahren ein Hauptsacheverfahren nicht stattfindet, \n\nist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde die Zulassung einer sofor-\n\ntigen Beschwerde gegen die Anforderung eines Kostenvorschusses weder ge-\n\nboten noch auch nur zulässig. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert keinen Instanzen-\n\nzug. Einer Zulassung der sofortigen Beschwerde über die von § 567 ZPO er-\n\nfassten Fälle hinaus steht der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit entgegen (vgl. \n\nBVerfGE 107, 395, Tz. 63 ff.). \n\n10 \n\nAuch aus § 67 Abs. 1 Satz 1 GKG kann die Statthaftigkeit eines Rechts-\n\nmittels nicht hergeleitet werden (so aber OLG Frankfurt am Main, OLGR 2008, \n\n405). Denn die Aufforderung, einen Auslagenvorschuss für die Beweiserhebung \n\nzu leisten, stützt sich nicht auf das Gerichtskostengesetz, sondern ist abschlie-\n\nßend in §§ 492 Abs. 1, 402, 379 ZPO geregelt (so auch OLG Rostock, OLGR \n\n2007, 841). \n\nBall \n\nDr. Wolst \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \nAG Darmstadt, Entscheidung vom 20.06.2006 - 304 H 4/06 - \nLG Darmstadt, Entscheidung vom 01.07.2008 - 5 T 385/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZB__56-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-03/viii-zb-56-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 379","ref_norm":"379","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 492","ref_norm":"492","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 402","ref_norm":"402","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZB__56-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZB__56-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-03/viii-zb-56-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZB__56-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:16:49.623034+00:00"}}