{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZB__53-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-11-17","aktenzeichen":"VIII ZB 53/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZB 53/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. November 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 2009 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin \n\nDr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen das Urteil der \n\n21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Juli 2008 \n\nwird als unzulässig verworfen. \n\nDie Beklagten haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen. \n\nDer Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf \n\n9.993 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger verlangt von den Beklagten die Zahlung rückständiger Mieten \n\nund Schadensersatz aus einem beendeten Wohnraummietverhältnis. \n\nDas Amtsgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 2.700 € verurteilt. \n\nAuf die Widerklage der Beklagten hat es den Kläger zur Erteilung einer Be-\n\ntriebskostenabrechnung und zur Zahlung eines Betrages von 714,87 € an die \n\nBeklagten verurteilt. Im Übrigen sind Klage und Widerklage abgewiesen wor-\n\nden. Mit Schriftsatz vom 1. August 2007 haben die Beklagten Berufung gegen \n\n3 \n\n4 \n\ndas amtsgerichtliche Urteil eingelegt. Mit der Berufung verfolgen die Beklagten \n\nihren erstinstanzlich gestellten Klageabweisungsantrag sowie die Widerklage-\n\nanträge, soweit diese abgewiesen worden sind, weiter. \n\nDas Landgericht hat die Berufung mangels Zuständigkeit durch das im \n\nTenor bezeichnete Urteil als unzulässig verworfen. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, es sei für die Berufung gemäß \n\n§ 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG funktionell unzuständig. Vielmehr sei das Oberlan-\n\ndesgericht zuständig, da der Kläger im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Kla-\n\nge keinen allgemeinen Gerichtsstand innerhalb des Geltungsbereichs des Ge-\n\nrichtsverfassungsgesetzes gehabt habe. Er habe sich lange vor Rechtshängig-\n\nkeit der Klage nach Ägypten abgemeldet. Die Beklagten könnten auch nicht \n\ndamit gehört werden, der in der Klageschrift angegebene (deutsche) Gerichts-\n\nstand der Partei sei in erster Instanz unangegriffen geblieben, denn dieser sei \n\nerstinstanzlich nicht unstreitig gewesen. Den Beklagten sei aufgrund ihres Vor-\n\nbringens in erster Instanz bekannt gewesen, dass der Kläger sich dauerhaft in \n\nÄgypten aufgehalten habe. \n\n5 \n\nGegen die Berufungsverwerfung durch das landgerichtliche Urteil wen-\n\nden sich die Beklagten mit ihrer Rechtsbeschwerde. Sie machen geltend, dass \n\nder Kläger nach seinem Sachvortrag und seiner Angabe im Klagerubrum zum \n\nZeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage seinen allgemeinen Gerichtsstand \n\nnicht im Ausland und somit nicht außerhalb des Geltungsbereiches des Ge-\n\nrichtsverfassungsgesetzes gehabt habe und daher das Landgericht das gemäß \n\n§ 72 GVG zuständige Berufungsgericht (§ 519 Abs. 1 ZPO) sei. \n\n6 \n\nMit der Rechtsbeschwerde erstreben die Beklagten die Aufhebung des \n\nangefochtenen Urteils sowie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen \n\ndie Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist unzulässig. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist weder gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO noch \n\ngemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Das Landgericht hat nicht durch Be-\n\nschluss gemäß § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO entschieden, sondern durch Urteil. \n\nAuch ist in dem Urteil die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden. \n\nSoweit das Berufungsgericht die Berufung nicht durch Beschluss gemäß \n\n§ 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO verwirft, sondern - wie hier - durch ein (End-) \n\nUrteil, sind als Rechtsmittel lediglich die Revision gemäß § 542 ZPO bzw. die \n\nBeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gemäß § 544 ZPO - wenn \n\n(wie hier) das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat - statthaft. \n\nDas Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO \n\ndagegen nur statthaft, wenn die Berufung durch Beschluss als unzulässig ver-\n\nworfen worden ist. Dies ist hier nicht der Fall. \n\n10 \n\nOb die nicht statthafte Rechtsbeschwerde der Beklagten in eine Be-\n\nschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht \n\n(§ 544 ZPO) umgedeutet werden könnte, kann dahingestellt bleiben. Denn eine \n\n- statthafte - Nichtzulassungsbeschwerde wäre jedenfalls unbegründet, weil \n\nweder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des \n\nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei- \n\ndung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer nä-\n\nheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. \n\nBall \n\nDr. Frellesen \n\nDr. Hessel \n\nDr. Achilles \n\nDr. Schneider \n\nVorinstanzen: \n\nAG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.07.2007 - 30 C 432/06 - \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.07.2008 - 21 S 369/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZB__53-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-17/viii-zb-53-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 542","ref_norm":"542","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZB__53-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZB__53-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-17/viii-zb-53-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZB__53-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:05:35.091850+00:00"}}