{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZB__45-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-10-27","aktenzeichen":"VIII ZB 45/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZB 45/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Oktober 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und \n\nDr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des \n\n1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen \n\nvom 16. Juli 2008 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 3.954,44 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin, die mit dem Beklagten am 11./14. Juni 2002 eine als \"Han-\n\ndelsvertretervertrag\" bezeichnete Vereinbarung getroffen hatte, begehrt vom \n\nBeklagten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Rückzahlung von Provi-\n\nsionsvorschüssen sowie Erstattung einer darlehensweise gewährten Ausbil-\n\ndungsbeihilfe, insgesamt 19.772,21 €, nebst Zinsen. Der von der Klägerin vor-\n\nformulierte Vertrag vom 11./14. Juni 2002 lautet auszugsweise wie folgt: \n\n\"1 Rechtsstellung von X. [= Klägerin] \n\n1.1 X. ist eine Gesellschaft, die sich gemäß §§ 84 ff. HGB mit der Vermittlung \nvon Bauspar- sowie Versicherungs- und ähnlichen Verträgen befasst. X. ver-\nmittelt auch Kredite und Kapitalanlagen; er ist ferner über verbundene Unterneh-\nmen als Immobilienmakler tätig. \n\n(…) \n\n2 Rechtsstellung des Handelsvertreters \n\n2.1 Der Handelsvertreter ist bei der Vermittlung von Bauspar-, Versicherungs- \nund ähnlichen Verträgen im Nebenberuf gemäß §§ 84 ff., 92 und 92b HGB in \nVerbindung mit § 43 VVG selbstständig tätig. Will der Handelsvertreter seine ne-\nbenberufliche Tätigkeit in eine hauptberufliche Tätigkeit für X. umwandeln, hat \ner X. die Absicht, künftig hauptberuflich tätig zu sein (…) schriftlich anzuzei-\ngen. Der Handelsvertreter ist nicht Teil der Arbeitsorganisation von X. . Er be-\ndient sich zur Durchführung seiner Administration eigener Arbeitnehmer und ist \nArbeitgeber im Sinne der arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften. \n\nGegenüber X. ist der Handelsvertreter selbstständig. \n\n(…) \n\n6 Weitere Rechte des Handelsvertreters \n\n6.1 Der Handelsvertreter hat das Recht, innerhalb der Bundesrepublik Deutsch-\nland ohne Gebietsbegrenzung zu akquirieren und entsprechend diesem Vertrag \ntätig zu werden. \n\n6.2 Der Handelsvertreter ist berechtigt, am überregionalen Schulungs- und Semi-\nnarangebot von X. teilzunehmen. \n\n6.3 Der Handelsvertreter ist berechtigt, seine Tätigkeit frei zu gestalten. Eine \nWeisungsbefugnis von X. über Ort und Zeit der Tätigkeit des Handelsvertre-\nters besteht nicht, es sei denn, wichtige Gründe machen dies erforderlich. Eben-\nsowenig sind die X. -Handelsvertreter untereinander, ungeachtet ihrer Provisi-\nonsvergütungsstufen, weisungsbefugt. \n\n6.4 Der Handelsvertreter kann die Art und Weise seiner Tätigkeit selbst bestim-\nmen. \n\n7 Aufgaben des Handelsvertreters \n\n7.1 Der Handelsvertreter ist verpflichtet, die Interessen von X. nach bestem \nWissen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren. Er vermittelt \nauf der Grundlage der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen bestandsfähige \nVerträge in eigener Verantwortung. (…) \n\n7.2 Der Handelsvertreter ist nicht berechtigt, für Wettbewerber des X. oder der \nPartnergesellschaften tätig zu werden oder sich an einem Konkurrenzunterneh-\nmen direkt oder indirekt, mittelbar oder unmittelbar zu beteiligen oder es sonst in \nirgendeiner Weise zu unterstützen. Dem Handelsvertreter ist jegliche Konkur-\nrenztätigkeit untersagt. Das Konkurrenzverbot bezieht sich auf sämtliche Produk-\nte, die vom X. vertrieben werden, mithin auch auf die Vermittlung von Immobi-\nlien, Krediten und Kapitalanlagen. Dem Handelsvertreter ist nicht gestattet, Pro-\ndukte zu vermitteln, die nicht in der Provisionsliste (Produktplan) des X. ent-\nhalten sind. \n\nFür jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Bestimmungen ist \nder Handelsvertreter zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, die vom X. \nnach billigem Ermessen festzusetzen ist und DM 15.000,- nicht übersteigen darf. \nSchadensersatzansprüche des X. bleiben hiervon unberührt, wobei der X. \ndie Vertragsstrafe auf Schadensersatzansprüche anrechnet. \n\n(…) \n\n7.6 Während der Dauer dieses Vertrages ist der Handelsvertreter zur ständigen \nPflege seines von ihm vermittelten Bestandes verpflichtet. Unterlässt er diese \nBestandspflege oder eine notwendige Nachbearbeitung innerhalb einer ihm vom \nX. gesetzten Frist, ermächtigt er hierdurch den X. , an seiner Stelle einen \nanderen Handelsvertreter mit der Bestandspflege zu betrauen. Dieser erhält auch \nden bis dahin nicht verdienten Anteil an der Provision. \n\n7.7 Zum Erhalt und zur Förderung seiner Beratungsqualität wird sich der Han-\ndelsvertreter das für die Ausübung seiner Tätigkeit notwendige Wissen aneignen \nund sich insoweit weiterbilden. X. bietet hierzu Schulungen an. \n\n(…)\" \n\n2 \n\nDie Parteien streiten darüber, ob für die Klage der Rechtsweg zu den or-\n\ndentlichen Gerichten oder zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben ist. Das \n\nvon der Klägerin angerufene Landgericht hat den Rechtsweg zu den ordentli-\n\nchen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht \n\nBremen-Bremerhaven in Bremerhaven verwiesen. Auf die sofortige Beschwer-\n\nde der Klägerin hat das Oberlandesgericht den erstinstanzlichen Beschluss \n\naufgehoben und den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig er-\n\nklärt. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde be-\n\ngehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nII. \n\nDie statthafte (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) \n\nund auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg; sie \n\nführt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung \n\nder Sache an das Beschwerdegericht. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\nEs sei nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 \n\nBuchst. a, § 5 Abs. 3 ArbGG, sondern vielmehr der ordentliche Rechtsweg \n\n(§ 13 GVG) gegeben. Der Beklagte sei nach dem Vorbringen der Klägerin, das \n\nfür die Entscheidung der Rechtswegfrage zugrunde zu legen sei, Handelsver-\n\ntreter im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB, ohne nach § 84 Abs. 2 HGB als Ange-\n\nstellter zu gelten. Der schriftliche Vertrag der Parteien biete keine Anhaltspunk-\n\nte, die auf eine Unselbständigkeit des Beklagten im Sinne des § 84 Abs. 2 HGB \n\nhinweisen könnten. \n\n6 \n\nDie in Ziffern 7.6 und 7.7 des Vertrages getroffenen Regelungen stellten \n\ndie Selbständigkeit des Beklagten nicht in Frage. Nach Ziffer 7.6 des Vertrages \n\nhabe dem Beklagten die Pflicht zur Bestandspflege und fristgebundenen Nach-\n\nbearbeitung oblegen. Damit sei dem Beklagten nichts abverlangt worden, was \n\nüber den Umfang der Tätigkeit eines im Wesentlichen frei seine Tätigkeit ges-\n\ntaltenden Handelsvertreters hinausgehe. Auch die Regelung in Ziffer 7.7 des \n\nVertrages stelle die im Wesentlichen freie Gestaltungsmöglichkeit des Beklag-\n\nten hinsichtlich des Inhalts seiner Tätigkeit und seiner Arbeitszeit nicht in Frage. \n\nInsbesondere ergebe sich aus dem Inhalt von Ziffer 7.7 keine Verpflichtung des \n\nBeklagten, an den von der Klägerin angebotenen Schulungen teilzunehmen. \n\n7 \n\nDer Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages biete \n\nauch keine Grundlage für die Annahme, dass der Beklagte nach § 5 Abs. 3 \n\nArbGG in Verbindung mit § 92a Abs. 1 HGB als Arbeitnehmer anzusehen sei. \n\nFür die Eigenschaft eines Einfirmenvertreters im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 \n\nHGB seien vertragliche Einschränkungen unbeachtlich, die dem Handelsvertre-\n\nter lediglich eine Konkurrenztätigkeit untersagten. Hierüber gehe das in Ziffer \n\n7.2 des Vertrages enthaltene Konkurrenzverbot nicht hinaus. Durch die Klausel \n\nsei der Beklagte lediglich im Bereich der Vermittlung von Kapitalanlagen, \n\nBauspar- und Versicherungsverträgen an einer Tätigkeit für andere Unterneh-\n\nmen gehindert. Es habe dem Beklagten jedoch frei gestanden, ob er sich für \n\nsonstige Unternehmen geschäftlich betätigte, denn Ziffer 7.2 schließe nicht die \n\nMöglichkeit aus, dass der Handelsvertreter für ein Unternehmen eines anderen \n\nWirtschaftszweiges tätig werde. \n\n8 \n\nEine andere rechtliche Beurteilung zu § 92a Abs. 1 HGB käme nur dann \n\nin Betracht, wenn dem Beklagten nach Art und Umfang der von ihm verlangten \n\nTätigkeit eine Tätigkeit für weitere Unternehmer nicht möglich gewesen sei und \n\ner während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt \n\nnicht mehr als 1.000 € verdient hätte. Zwar habe der Beklagte behauptet, diese \n\nVoraussetzungen lägen vor, so dass - verhielte es sich so - die Voraussetzun-\n\ngen für die Begründung der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 5 Abs. 3 \n\nSatz 1 ArbGG in Verbindung mit § 92a Abs. 1 HGB erfüllt wären. Bei der Ent-\n\nscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges nach § 17a GVG habe indes \n\ndas - bestrittene - Vorbringen des Beklagten außer Betracht zu bleiben. Viel-\n\nmehr sei insoweit allein auf den unstreitigen Sachverhalt und das Vorbringen \n\nder Klägerin abzustellen. Eine Beweisaufnahme finde insoweit nicht statt. \n\n9 \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei in Fällen der \n\nsogenannten Doppelrelevanz die Behauptung des Klägers zur Bejahung der \n\nZuständigkeit des Arbeitsgerichts ausreichend. Ein Fall der Doppelrelevanz lie-\n\nge vor, wenn die Tatsachen, auf die der Klaganspruch gestützt werde, zum ei-\n\nnen die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründeten und zum anderen \n\nauch den Anspruch selbst. Für eine solche Fallkonstellation habe auch der \n\nBundesgerichtshof bezüglich der Entscheidung über den Rechtsweg die \n\nschlüssige Behauptung des Klägers für die Bejahung der Zuständigkeit des an-\n\ngerufenen Gerichts genügen lassen. Im Streitfall sei jedoch eine Doppelrele-\n\nvanz nicht gegeben. Die Qualifizierung des Beklagten als selbständiger Han-\n\ndelsvertreter oder als Arbeitnehmer sei vorliegend allein entscheidend für den \n\nRechtsweg, nicht hingegen für das Bestehen der Ansprüche der Klägerin. Aber \n\nauch in dem vorliegenden Fall der \"Einfachrelevanz\" sei der Sachvortrag der \n\nKlägerin die alleinige Grundlage für die Rechtswegentscheidung nach § 17a \n\nGVG, so dass der streitige Vortrag des Beklagten nicht zu berücksichtigen sei. \n\nDafür spreche der rechtliche Umstand, dass es die Klägerin sei, die den Streit-\n\ngegenstand bestimme. Für die ausschließliche Berücksichtigung des Klägervor-\n\ntrags und der unstreitigen Umstände bei der Entscheidung über den Rechtsweg \n\nspreche auch der Normzweck des § 17a GVG, wonach Entscheidungen über \n\nRechtswegstreitigkeiten der Vereinfachung und Beschleunigung bedürften. Die-\n\nsem gesetzgeberischen Ziel widerspräche die Notwendigkeit einer Beweisauf-\n\nnahme im Rahmen von Entscheidungen nach § 17a Abs. 2 und 3 GVG. \n\n10 \n\n2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung in einem wesentli-\n\nchen Punkt nicht stand. Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begrün-\n\ndung kann die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht bejaht werden. \n\n11 \n\nNach § 13 GVG gehören vor die ordentlichen Gerichte alle bürgerlichen \n\nRechtsstreitigkeiten, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungs-\n\nbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vor-\n\nschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. \n\nNach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen \n\nausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeit-\n\nnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Nach derzeitigem Sach- \n\nund Streitstand lässt sich nicht ausschließen, dass zwischen den Parteien ein \n\nArbeitsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG bestanden hat \n\nund deshalb nach dieser Vorschrift die Gerichte für Arbeitssachen zuständig \n\nsind. Denn entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist im Streitfall für \n\ndie Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs gemäß § 17a GVG nicht lediglich \n\ndie Schlüssigkeit des klägerischen Vortrags zu prüfen, ohne das Vorbringen \n\ndes Beklagten zu berücksichtigen. \n\n12 \n\na) Als Angestellter - und damit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG als Ar-\n\nbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG - gilt gemäß § 84 Abs. 2 HGB \n\nderjenige, der, ohne selbständig im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB zu sein, ständig \n\ndamit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen \n\nNamen abzuschließen. Selbständig ist nach § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB, wer im \n\nWesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen \n\nkann. Bei der Abgrenzung zwischen Selbständigen und Unselbständigen ist \n\nweder isoliert auf die von den Parteien gewählte Einordnung des Vertrags oder \n\ndie von diesen gewählte Bezeichnung als Angestellter oder Handelsvertreter \n\nnoch allein auf die tatsächliche Durchführung des Vertrags abzustellen. Ent-\n\nscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse unter Würdigung sowohl der ver-\n\ntraglichen Gestaltung als auch der tatsächlichen Handhabung des Vertrages \n\n(vgl. Senatsbeschluss vom 4. März 1998 - VIII ZB 25/97, NJW 1998, 2057, un-\n\nter II 2; MünchKommHGB/von Hoyningen-Huene, 2. Aufl., § 84 Rdnr. 33 \n\nm.w.N.). Diese Gesamtwürdigung hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft \n\nnicht vorgenommen, indem es ausschließlich das Vorbringen der Klägerin be-\n\nrücksichtigt hat. Dabei kann dahinstehen, ob die Würdigung des Beschwerde-\n\ngerichts zutrifft, der schriftlich abgeschlossene Vertrag selbst biete keine An-\n\nhaltspunkte, die auf eine Unselbständigkeit nach § 84 Abs. 2 HGB hinweisen \n\nkönnten. Denn nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hat der Be-\n\nklagte vorgetragen, er sei in die hierarchisch gegliederte Organisationsstruktur \n\nder Klägerin eingebunden gewesen und habe seine Tätigkeit weder inhaltlich \n\nfrei gestalten noch seine Arbeitszeit bestimmen können. Dieses - nach den \n\nFeststellungen des Beschwerdegerichts streitige - Parteivorbringen würde die \n\nAnnahme rechtfertigen, der Beklagte sei Angestellter im Sinne des § 84 Abs. 2 \n\nHGB gewesen, und hätte deshalb zur Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs \n\ngemäß § 17a GVG aufgeklärt werden müssen. \n\n13 \n\naa) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges ist der jeweilige Streitgegen-\n\nstand maßgeblich; dieser wird ausschließlich durch den Kläger bestimmt (vgl. \n\nBGHZ 67, 81, 84 und 90 f.; 133, 240, 243; BAG, NJW 1994, 604, 605; NJW \n\n1994, 1172). Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Gemeinsamen \n\nSenats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes für die Abgrenzung des Zivil-\n\nrechtswegs einerseits (§ 13 GVG) und des Verwaltungsrechtswegs anderer-\n\nseits (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bei Fehlen einer ausdrücklichen Rechtsweg-\n\nzuweisung auf die Natur des Rechtsverhältnisses an, aus dem der Klagean-\n\nspruch hergeleitet wird. Maßgeblich ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er \n\nsich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, und nicht, ob der Kläger sich \n\nauf eine zivilrechtliche oder auf eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage \n\nberuft (Beschluss vom 4. Juni 1974 - GmS-OGB 2/73, NJW 1974, 2087; BGHZ \n\n97, 312, 313 f.; 108, 284, 286 m.w.N.). \n\n14 \n\nDer Bundesgerichtshof hat in Anwendung dieser Rechtsprechung ent-\n\nschieden, dass die rechtliche Bewertung, ob der Tatsachenvortrag des Klägers \n\ndie behauptete Zulässigkeit des Zivilrechtswegs oder aber die Zulässigkeit des \n\nVerwaltungsrechtswegs ergibt, dem angerufenen Gericht obliegt, und zwar \n\nselbst dann, wenn die zuständigkeits- und die anspruchsbegründenden Tatsa-\n\nchen zusammenfallen. Auch dann ist eine lediglich \"summarische\" Prüfung der \n\nZuständigkeitsfrage nicht zulässig. Vielmehr muss sich die behauptete Zustän-\n\ndigkeit schlüssig aus dem Klagevorbringen ergeben; lediglich Beweise brau-\n\nchen nicht erhoben zu werden (BGHZ 133, 240, 243 m.w.N.). Dass eine Be-\n\nweiserhebung in derartigen Fällen entbehrlich ist, folgt aus dem bereits vom \n\nReichsgericht und nunmehr vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtspre-\n\nchung vertretenen Grundsatz, dass die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen \n\nim Rahmen des Zuständigkeitsstreits dann keines Beweises bedürfen, wenn sie \n\ngleichzeitig notwendige Tatbestandsmerkmale des Anspruchs selbst sind, wenn \n\nalso die Bejahung des Anspruchs begrifflich diejenige der Zuständigkeit in sich \n\nschließt (sogenannte doppelrelevante Tatsachen). Dann ist für die Zuständig-\n\nkeitsfrage die Richtigkeit des Klagevortrags zu unterstellen (BGHZ 7, 184, 186; \n\n124, 237, 240 f.; BGH, Urteil vom 9. Dezember 1963 - VII ZR 113/62, NJW \n\n1964, 497, unter 2; vgl. auch Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 1 Rdnr. 24; \n\nWindel, ZZP 111 (1998), 3, 20 f.; jeweils m.w.N.). Damit wird eine Vereinfa-\n\nchung und beschleunigte endgültige Erledigung des Rechtsstreits bezweckt. \n\nDer Kläger erreicht die erstrebte Prüfung der Berechtigung seiner Klage vor \n\ndem angerufenen Gericht auf seine schlüssige Behauptung hin. Er riskiert damit \n\nallerdings die endgültige Aberkennung des eingeklagten Anspruchs als unbe-\n\ngründet, falls sich seine Behauptungen nicht als wahr feststellen lassen, wäh-\n\nrend er bei einer Abweisung der Klage nur als unzulässig diese nach Behebung \n\ndes Hinderungsgrundes - etwa vor dem zuständigen Gericht - wiederholen \n\nkönnte. Dem Beklagten ist diese Verfahrenskonzentration zuzumuten. Bestrei-\n\ntet er nämlich die doppelrelevanten Tatsachen mit Recht, so erlangt er mit dem \n\nklageabweisenden Sachurteil zugleich den rechtskräftigen Ausspruch, nichts zu \n\nschulden. Bestreitet er andererseits zu Unrecht, so erleidet er keinen unge-\n\nrechtfertigten Nachteil, wenn das Gericht zugleich die Zulässigkeit und die Be-\n\ngründetheit der Klage gegen ihn ausspricht. In jedem Falle bleibt in einem strei-\n\ntigen Verfahren gewährleistet, dass die Richtigkeit bestrittener Tatsachen ge-\n\nrichtlich festgestellt wird (BGHZ 124, 237, 241). \n\n15 \n\nbb) Zur Abgrenzung der Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Ge-\n\nrichte einerseits (§ 13 GVG) und der Gerichte für Arbeitssachen andererseits \n\n(§ 2 ArbGG), die seit der Neufassung der Vorschriften über die Rechtswegent-\n\nscheidung und -verweisung durch das Gesetz zur Neuregelung des verwal-\n\ntungsgerichtlichen Verfahrens (Viertes Gesetz zur Änderung der Verwaltungs-\n\ngerichtsordnung - im Folgenden: 4. VwGOÄndG - vom 17. Dezember 1990, \n\nBGBl. I S. 2809) mit Wirkung vom 1. Januar 1991 erforderlich ist (zuvor hatte \n\nder Gesetzgeber das Verhältnis der beiden Gerichtsbarkeiten als eine Frage \n\nder sachlichen Zuständigkeit ausgestaltet; vgl. BAGE 83, 40, 44; Hager in: \n\nFestschrift für Kissel, 1994, S. 327, 328; jeweils m.w.N.), hat der 2. Senat des \n\nBundesarbeitsgerichts entschieden, die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung \n\nund die Respektierung der Nachbargerichtsbarkeit erforderten, dass die zu-\n\nnächst angerufenen Gerichte für Arbeitssachen vorab in tatsächlicher und \n\nrechtlicher Hinsicht prüften, ob wirklich ein Arbeitsverhältnis vorliege. Weder \n\ngenüge eine dahingehende Rechtsansicht des Klägers noch ein entsprechen-\n\nder Tatsachenvortrag, wenn er von der Gegenseite bestritten werde. Der Kläger \n\nmüsse vielmehr notfalls beweisen, dass er Arbeitnehmer sei (BAG, NJW 1994, \n\n604, 605 f.; NJW 1994, 1172, 1173). \n\n16 \n\nSpäter hat der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts eine teilweise abwei-\n\nchende (vgl. BAGE 85, 46, 53) Auffassung vertreten und für die Prüfung der \n\nZulässigkeit des Rechtswegs nach Fallgruppen unterschieden. In Fällen, in de-\n\nnen der Anspruch ausschließlich auf eine arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage \n\ngestützt werden könne, jedoch fraglich sei, ob deren Voraussetzungen vorlägen \n\n(sogenannte \"sic-non\"-Fälle; Hauptbeispiel ist die auf Feststellung des Beste-\n\nhens eines Arbeitsverhältnisses gerichtete Klage), seien die entsprechenden \n\nTatsachenbehauptungen des Klägers und seine Rechtsansicht doppelrelevant, \n\nalso sowohl für die Rechtswegzuständigkeit als auch für die Begründetheit der \n\nKlage maßgebend. In derartigen Fällen reiche die bloße Rechtsansicht des \n\nKlägers, er sei Arbeitnehmer, zur Bejahung der arbeitsgerichtlichen Zuständig-\n\nkeit aus. Sei der Kläger kein Arbeitnehmer, so sei die Klage als unbegründet \n\nabzuweisen. Eine Verweisung des Rechtsstreits in einen anderen Rechtsweg \n\nwäre in diesem Fall sinnlos (BAGE 83, 40, 49 ff. m.w.N.; 85, 46, 54; 106, 273, \n\n275). \n\n17 \n\ncc) Um einen \"sic-non\"-Fall im Sinne der Rechtsprechung des Bundes-\n\narbeitsgerichts handelt es sich, wie das Beschwerdegericht richtig gesehen hat, \n\nhier nicht. Ebenso wenig handelt es sich bei den zwischen den Parteien streiti-\n\ngen Umständen (Eingliederung des Beklagten in den Betrieb der Klägerin) um \n\ndoppelrelevante Tatsachen, über die nach der vorstehend (unter aa) dargestell-\n\nten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Prüfung der Zulässigkeit des \n\nRechtswegs kein Beweis erhoben werden muss. Denn das Fehlen der Arbeit-\n\nnehmereigenschaft des Beklagten ist kein notwendiges Tatbestandsmerkmal \n\nder von der Klägerin geltend gemachten Rückzahlungsansprüche, so dass die \n\nBejahung des Anspruchs begrifflich nicht diejenige der Zuständigkeit in sich \n\nschließt. Die Zahlung von Arbeitsentgelt ist grundsätzlich auch auf Provisions-\n\nbasis zulässig. Deshalb würde die Bejahung der Arbeitnehmereigenschaft des \n\nBeklagten allein einen Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung überzahlter Pro-\n\nvisionen ebenso wie einen Darlehensrückzahlungsanspruch nicht ausschließen, \n\nmögen auch für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis weitergehende Ein-\n\nschränkungen gelten und deshalb die behauptete Arbeitnehmereigenschaft des \n\nBeklagten - sofern sie zu bejahen ist - auch bei der Prüfung der Begründetheit \n\nder Klage zu berücksichtigen sein (vgl. OLG Dresden, OLGR 2005, 50, 51 \n\nm.w.N.; siehe ferner LAG Bremen, Urteile vom 2. April 2008 - 2 Sa 264/06 und \n\n2 Sa 326/06, juris, jeweils unter II 3). \n\n18 \n\nIn derartigen Fällen ist entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts \n\n(ebenso OLG Köln, VersR 1996, 1564; OLGR 2005, 685, 688; OLG Dresden, \n\naaO; Kluth, NJW 1999, 342, 344; Musielak/Wittschier, ZPO, 7. Aufl., § 17a GVG \n\nRdnr. 13; wohl auch Zöller/Lückemann, ZPO, 27. Aufl., § 13 GVG Rdnr. 54) \n\nnicht allein der Sachvortrag der klagenden Partei Grundlage der Entscheidung \n\nüber die Zulässigkeit des Rechtswegs. Vielmehr hat der Kläger die für die Be-\n\ngründung der Rechtswegzuständigkeit maßgeblichen Tatsachen zu beweisen, \n\nsofern der Beklagte diese bestreitet (so auch KG, NJW-RR 2001, 1509, 1510; \n\nWindel, aaO, S. 24; noch weitergehend - für Beweiserhebung auch bei allen \n\ndoppelrelevanten Tatsachen: Hager, aaO, S. 339 f.; Lüke, JuS 1997, 215, 217; \n\nKissel/Mayer, GVG, 5. Aufl., § 17 Rdnr. 19; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, \n\n30. Aufl., § 17a GVG Rdnr. 8a). \n\n19 \n\nMit dem Grundsatz der Gleichwertigkeit (\"Waffengleichheit\") der Parteien \n\n(vgl. Lüke, aaO) und dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter gemäß \n\nArt. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. dazu BVerfG, NZA 1999, 1234) wäre es nicht \n\nvereinbar, wenn das Gericht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des \n\nRechtswegs den Sachvortrag des Beklagten nicht zur Kenntnis nähme und sei-\n\nne Zuständigkeit allein auf der Grundlage eines schlüssigen, aber bestrittenen \n\nund nicht bewiesenen Klägervortrags bejahte, es sei denn, es handelt sich um \n\ndoppelrelevante Tatsachen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs (vgl. dazu oben unter aa). Anders als das Beschwerdegericht und mit ihm \n\ndie Rechtsbeschwerdeerwiderung meinen, rechtfertigt auch der mit der Rege-\n\nlung des § 17a GVG verfolgte Zweck der Verfahrensbeschleunigung keine an-\n\ndere Bewertung. Allerdings waren die Neuregelung der Rechtswegentschei-\n\ndung und -verweisung und die Zusammenfassung der dazu erlassenen Vor-\n\nschriften für alle Gerichtsbarkeiten in den §§ 17 bis 17b GVG durch das 4. \n\nVwGOÄndG Teile eines Bündels verfahrensrechtlicher Maßnahmen, die der \n\nVerbesserung, Beschleunigung und Entlastung des (verwaltungsgerichtlichen) \n\nVerfahrens dienten (Regierungsentwurf zum 4. VwGOÄndG, BT-Drs. 11/7030, \n\nS. 1). Änderungsbedarf hat der Gesetzgeber vor allem hinsichtlich der Befugnis \n\nder Berufungs- und Revisionsgerichte zur Prüfung der Rechtswegzuständigkeit \n\nin jeder Lage des Verfahrens gesehen. Nach damals geltendem Recht kam es \n\nvor, dass nach jahrelang geführtem Rechtsstreit in einem Gerichtszweig erst in \n\nder Revisionsinstanz festgestellt wurde, dass der beschrittene Rechtsweg unzu-\n\nlässig war. Dann war das Verfahren auf Antrag des Klägers an das zuständige \n\nGericht des ersten Rechtszuges des für zulässig erachteten Rechtswegs zu \n\nverweisen und die Sache bei diesem im Ganzen mit der Folge neu zu verhan-\n\ndeln, dass der Prozess in dem neuen Gerichtszweig wiederum durch alle zuläs-\n\nsigen Instanzen geführt werden konnte. Zur Vermeidung dieses unbefriedigen-\n\nden Zustandes sollte mit der Einführung einer für alle Gerichtszweige und In-\n\nstanzen bindenden Vorabentscheidung erreicht werden, dass die Frage der \n\nRechtswegzuständigkeit zu einem möglichst frühen Zeitpunkt des Verfahrens in \n\nder ersten Instanz abschließend geklärt wird (BT-Drs. 11/7030, S. 36 f.). Aus \n\ndieser gesetzgeberischen Absicht lässt sich indessen nicht ableiten, dass eine \n\nBeweisaufnahme über die für die Begründung der Rechtswegzuständigkeit \n\nmaßgeblichen, vom Beklagten bestrittenen Tatsachen nicht stattfinden sollte. \n\nZu dieser Frage schweigt die Gesetzesbegründung; es spricht daher nichts da-\n\nfür, dass nach der Absicht des Gesetzgebers eine Beweisaufnahme außer in \n\nden von der Rechtsprechung anerkannten Fällen der Doppelrelevanz von \n\nzuständigkeits- und anspruchsbegründenden Tatsachen unterbleiben sollte. \n\n20 \n\ndd) Nach alledem lässt sich die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssa-\n\nchen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG) im Streitfall nicht ohne abschließende \n\nKlärung, ob ein Angestelltenverhältnis im Sinne des § 84 Abs. 2 HGB vorliegt, \n\nund damit nicht ohne Beweisaufnahme über die tatsächliche Handhabung des \n\nzwischen den Parteien bestehenden Vertrages verneinen. \n\n21 \n\nb) Sollte sich die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nicht un-\n\nmittelbar aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG ergeben, weil der Beklagte kein \n\nAngestellter im Sinne des § 84 Abs. 2 HGB war, lässt sich nach derzeitigem \n\nSach- und Streitstand zudem nicht ausschließen, dass die Gerichte für Arbeits-\n\nsachen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG in Verbindung mit § 5 Abs. 3 \n\nSatz 1 ArbGG zuständig sind. Nach dieser Vorschrift gelten selbständige Han-\n\ndelsvertreter (nur) dann als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgeset-\n\nzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a HGB die un-\n\ntere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmens festgesetzt wer-\n\nden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsver-\n\nhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt nicht \n\nmehr als 1.000 € aufgrund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließ-\n\nlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene \n\nAufwendungen bezogen haben. Die Festsetzungsbefugnis hinsichtlich der unte-\n\nren Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmens besteht gemäß \n\n§ 92a Abs. 1 Satz 1 HGB für das Vertragsverhältnis eines Handelsvertreters, \n\nder vertraglich nicht für weitere Unternehmer tätig werden darf oder dem dies \n\nnach Art und Umfang der von ihm verlangten Tätigkeit nicht möglich ist. \n\n22 \n\naa) Der Beklagte war allerdings kein Einfirmenvertreter kraft Vertrages im \n\nSinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB. Für die Annahme eines vertraglichen \n\nAusschlusses im Sinne dieser Vorschrift reicht ein bloßes Konkurrenzverbot \n\nnicht aus, weil dadurch nicht die Möglichkeit ausgeschlossen wird, für Unter-\n\nnehmer eines anderen Wirtschaftszweigs \n\ntätig zu werden \n\n(Sonnen-\n\nschein/Weitemeyer in: Heymann, HGB, 2. Aufl., § 92a Rdnr. 6 m.w.N.). \n\n23 \n\nDas Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass der zwischen \n\nden Parteien geschlossene Vertrag dem Beklagten lediglich ein Konkurrenzver-\n\nbot auferlegt, nicht aber ein umfassendes Verbot, für weitere Unternehmer tätig \n\nzu sein. Dabei kann dahinstehen, ob der Senat die vom Beschwerdegericht \n\nvorgenommene Vertragsauslegung in entsprechender Anwendung des § 559 \n\nZPO nur auf Rechtsfehler hin überprüfen kann oder ob die Verträge von der \n\nKlägerin - was das Beschwerdegericht nicht festgestellt hat - über dessen Be-\n\nzirk hinaus verwendet werden und der Senat deshalb die Verträge selbst ausle-\n\ngen kann; denn auch die eigene Auslegung durch den Senat führt zu keinem \n\nanderen Ergebnis (vgl. BGHZ 140, 11, 20; Senatsbeschluss vom 25. Oktober \n\n2000 - VIII ZB 30/00, juris, unter II 2). Zwar könnte, wie das Beschwerdegericht \n\nzutreffend ausführt, Ziffer 7.2 Satz 4 des Vertrages bei isolierter Betrachtung \n\ndahin zu verstehen sein, der Vertreter dürfe überhaupt keine anderen Produkte \n\nvermitteln, was auf ein umfassendes Verbot hinausliefe, für weitere - auch an-\n\nderen Wirtschaftszweigen zugehörige - Unternehmer tätig zu sein. Einer derar-\n\ntigen Auslegung steht aber der enge Zusammenhang von Ziffer 7.2 Satz 4 mit \n\nden drei vorangehenden Sätzen der Ziffer 7.2 entgegen, die ausschließlich und \n\neindeutig ein Konkurrenzverbot regeln. \n\n24 \n\nbb) Das Beschwerdegericht hat jedoch - von seinem Standpunkt aus fol-\n\ngerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Beklagte während der \n\nletzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt nicht mehr als \n\n1.000 € verdient hat (§ 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG) und ob es dem Beklagten nach \n\nArt und Umfang der von ihm verlangten Tätigkeit nicht möglich war, für weitere \n\nUnternehmer tätig zu werden (§ 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HGB). Der Beklagte \n\nhat nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts behauptet, diese Voraus-\n\nsetzungen lägen vor, so dass diese, für die Frage der Zulässigkeit des Rechts-\n\nwegs erheblichen Tatsachen nach dem vorstehend (unter a cc) Ausgeführten \n\nder Aufklärung bedürfen, sofern sich die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeits-\n\nsachen nicht unmittelbar aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG ergibt. \n\n25 \n\nc) Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ergibt sich nicht aus \n\n§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 \n\nArbGG. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 ArbGG gelten Personen, die wegen \n\nihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen an-\n\nzusehen sind, als Arbeitnehmer. Die Vorschrift findet hier jedoch keine Anwen-\n\ndung, denn § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG ist im Verhältnis zu § 5 Abs. 1 Satz 2 \n\nArbGG die vorgreifliche Sonderregelung. § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG enthält eine \n\nin sich geschlossene Zuständigkeitsregelung, die es verbietet, Handelsvertreter \n\nunter anderen als den in § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG genannten Voraussetzungen \n\nals Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 \n\nSatz 2 Alt. 2 ArbGG zu behandeln (Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2000, \n\naaO, unter II 4). \n\n26 \n\n3. Nach alledem kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand \n\nhaben; sie ist aufzuheben, und die Sache ist an das Beschwerdegericht zurück- \n\nzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen zum Vorliegen eines Ar-\n\nbeitsverhältnisses zwischen den Parteien getroffen werden können (§ 577 \n\nAbs. 4 Satz 1 ZPO). \n\nBall \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Fetzer \n\nDr. Bünger \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bremen, Entscheidung vom 11.02.2008 - 6 O 544/07 - \n\nOLG Bremen, Entscheidung vom 16.07.2008 - 1 W 11/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZB__45-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-27/viii-zb-45-08","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":13},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":11},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":9},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":9},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 92a","ref_norm":"92a","n":8},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":5},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZB__45-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZB__45-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-27/viii-zb-45-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZB__45-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:57:44.427514+00:00"}}