{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZB__42-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-10-27","aktenzeichen":"VIII ZB 42/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GVG § 17a a) Bei der Prüfung der Rechtswegzuständigkeit nach § 17a GVG bedürfen die zu- ständigkeitsbegründenden Tatsachen dann keines Beweises, wenn sie gleichzei- tig notwendige Tatbestandsmerkmale des Anspruchs selbst sind (doppelrelevante Tatsachen). Dann ist für die Zuständigkeitsfrage die Richtigkeit des Klagevortrags zu unterstellen. b) Handelt es sich nicht um doppelrelevante Tatsachen, so ist nicht allein der Sach- vortrag der klagenden Partei Grundlage der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs. Vielmehr hat der Kläger die für die Begründung der Rechtsweg- zuständigkeit maßgeblichen Tatsachen zu beweisen, sofern der Beklagte diese bestreitet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Oktober 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVIII ZB 42/08 \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nGVG § 17a \n\na) Bei der Prüfung der Rechtswegzuständigkeit nach § 17a GVG bedürfen die zu-\n\nständigkeitsbegründenden Tatsachen dann keines Beweises, wenn sie gleichzei-\n\ntig notwendige Tatbestandsmerkmale des Anspruchs selbst sind (doppelrelevante \n\nTatsachen). Dann ist für die Zuständigkeitsfrage die Richtigkeit des Klagevortrags \n\nzu unterstellen. \n\nb) Handelt es sich nicht um doppelrelevante Tatsachen, so ist nicht allein der Sach-\n\nvortrag der klagenden Partei Grundlage der Entscheidung über die Zulässigkeit \n\ndes Rechtswegs. Vielmehr hat der Kläger die für die Begründung der Rechtsweg-\n\nzuständigkeit maßgeblichen Tatsachen zu beweisen, sofern der Beklagte diese \n\nbestreitet. \n\nBGH, Beschluss vom 27. Oktober 2009 - VIII ZB 42/08 - OLG Bremen \n\n LG Bremen \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und \n\nDr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des \n\n2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen \n\nvom 1. Juli 2008 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 2.651,56 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin, die mit dem Beklagten am 2./16. September 2002 eine als \n\n\"Handelsvertretervertrag\" bezeichnete Vereinbarung getroffen hatte, begehrt \n\nvom Beklagten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Rückzahlung von \n\nProvisionen sowie eines Darlehens, insgesamt 13.407,82 €, nebst Zinsen. Der \n\nvon der Klägerin vorformulierte Vertrag vom 2./16. September 2002 lautet aus-\n\nzugsweise wie folgt: \n\n\"1 Rechtsstellung von X. [= Klägerin] \n\n1.1 X. ist eine Gesellschaft, die sich gemäß §§ 84 ff. HGB mit der Vermittlung \nvon Bauspar- sowie Versicherungs- und ähnlichen Verträgen befasst. X. ver-\nmittelt auch Kredite und Kapitalanlagen; er ist ferner über verbundene Unterneh-\nmen als Immobilienmakler tätig. \n\n(…) \n\n2 Rechtsstellung des Handelsvertreters \n\n2.1 Der Handelsvertreter ist bei der Vermittlung von Bauspar-, Versicherungs- \nund ähnlichen Verträgen im Nebenberuf gemäß §§ 84 ff., 92 und 92b HGB in \nVerbindung mit § 43 VVG selbstständig tätig. Will der Handelsvertreter seine ne-\nbenberufliche Tätigkeit in eine hauptberufliche Tätigkeit für X. umwandeln, hat \ner X. die Absicht, künftig hauptberuflich tätig zu sein (…) schriftlich anzuzei-\ngen. Der Handelsvertreter ist nicht Teil der Arbeitsorganisation von X. . Er be-\ndient sich zur Durchführung seiner Administration eigener Arbeitnehmer und ist \nArbeitgeber im Sinne der arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften. \n\nGegenüber X. ist der Handelsvertreter selbstständig. \n\n(…) \n\n6 Weitere Rechte des Handelsvertreters \n\n6.1 Der Handelsvertreter hat das Recht, innerhalb der Bundesrepublik Deutsch-\nland ohne Gebietsbegrenzung zu akquirieren und entsprechend diesem Vertrag \ntätig zu werden. \n\n6.2 Der Handelsvertreter ist berechtigt, am überregionalen Schulungs- und Semi-\nnarangebot von X. teilzunehmen. \n\n6.3 Der Handelsvertreter ist berechtigt, seine Tätigkeit frei zu gestalten. Eine \nWeisungsbefugnis von X. über Ort und Zeit der Tätigkeit des Handelsvertre-\nters besteht nicht, es sei denn, wichtige Gründe machen dies erforderlich. Eben-\nsowenig sind die X. -Handelsvertreter untereinander, ungeachtet ihrer Provisi-\nonsvergütungsstufen, weisungsbefugt. \n\n6.4 Der Handelsvertreter kann die Art und Weise seiner Tätigkeit selbst bestim-\nmen. \n\n7 Aufgaben des Handelsvertreters \n\n7.1 Der Handelsvertreter ist verpflichtet, die Interessen von X. nach bestem \nWissen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren. Er vermittelt \nauf der Grundlage der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen bestandsfähige \nVerträge in eigener Verantwortung. (…) \n\n7.2 Der Handelsvertreter ist nicht berechtigt, für Wettbewerber von X. oder der \nPartnergesellschaften tätig zu werden oder sich an einem Konkurrenzunterneh-\nmen direkt oder indirekt, mittelbar oder unmittelbar zu beteiligen oder es sonst in \nirgendeiner Weise zu unterstützen. Dem Handelsvertreter ist jegliche Konkur-\nrenztätigkeit untersagt. Das Konkurrenzverbot bezieht sich auf sämtliche Produk-\nte, die von X. vertrieben werden, mithin auch auf die Vermittlung von Immobi-\nlien, Krediten und Kapitalanlagen. Dem Handelsvertreter ist nicht gestattet, Pro-\ndukte zu vermitteln, die nicht in der Provisionsliste (Produktplan) von X. ent-\nhalten sind. \n\nFür jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Bestimmungen ist \nder Handelsvertreter zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, die von X. \nnach billigem Ermessen festzusetzen ist und Euro 7.500,- nicht übersteigen darf. \nSchadensersatzansprüche von X. bleiben hiervon unberührt, wobei X. die \nVertragsstrafe auf Schadensersatzansprüche anrechnet. \n\n(…) \n\n7.6 Während der Dauer dieses Vertrages ist der Handelsvertreter zur ständigen \nPflege seines von ihm vermittelten Bestandes verpflichtet. Unterlässt er diese \nBestandspflege oder eine notwendige Nachbearbeitung innerhalb einer ihm von \nX. gesetzten Frist, ermächtigt er hierdurch X. , an seiner Stelle einen ande-\nren Handelsvertreter mit der Bestandspflege zu betrauen. Dieser erhält auch den \nbis dahin nicht verdienten Anteil an der Provision. \n\n7.7 Der Handelsvertreter ist während der Dauer dieses Vertrages verpflichtet, \nsich in regelmäßigen Abständen in dem ihm zugeordneten Büro nach evtl. für ihn \nbestimmten Nachbearbeitungsaufträgen selbst zu erkundigen. \n\n7.8 Zum Erhalt und zur Förderung seiner Beratungsqualität wird sich der Han-\ndelsvertreter das für die Ausübung seiner Tätigkeit notwendige Wissen aneignen \nund sich insoweit weiterbilden. X. bietet hierzu Schulungen an. \n\n(…)\" \n\n2 \n\nDie Parteien streiten darüber, ob für die Klage der Rechtsweg zu den or-\n\ndentlichen Gerichten oder zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben ist. Das \n\nvon der Klägerin angerufene Landgericht hat den Rechtsweg zu den ordentli-\n\nchen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht \n\nBremen verwiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Ober-\n\nlandesgericht den erstinstanzlichen Beschluss aufgehoben und den Rechtsweg \n\nzu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt. Mit seiner vom Beschwerde-\n\ngericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Beklagte die Wiederher-\n\nstellung des erstinstanzlichen Beschlusses. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nII. \n\nDie statthafte (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) \n\nund auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg; sie \n\nführt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung \n\nder Sache an das Beschwerdegericht. \n\n1. Das Beschwerdegericht (OLG Bremen, OLGR 2008, 834) hat zur Be-\n\ngründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: \n\nEs sei nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 \n\nBuchst. a, § 5 Abs. 3 ArbGG, sondern vielmehr der ordentliche Rechtsweg \n\n(§ 13 GVG) gegeben. Der Beklagte sei nach dem Vorbringen der Klägerin, das \n\nfür die Entscheidung der Rechtswegfrage zugrunde zu legen sei, Handelsver-\n\ntreter im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB, ohne nach § 84 Abs. 2 HGB als Ange-\n\nstellter zu gelten. Die Voraussetzungen, unter denen es dem Beklagten nach \n\ndieser Vorschrift an der Selbständigkeit gemangelt haben könnte, lägen nach \n\nklägerischem Vortrag nicht vor. Die Klägerin bestreite nämlich die Eingliederung \n\ndes Beklagten in eine hierarchisch gegliederte Organisationsstruktur mit festen \n\nAbläufen und verweise insoweit auf den vorgelegten, unstreitig dem Beschäfti-\n\ngungsverhältnis der Parteien zugrunde liegenden Vertrag vom 2./16. Septem-\n\nber 2002, der den Beklagten als selbständigen Handelsvertreter ausweise, der \n\nseine Tätigkeit frei gestalten könne und grundsätzlich keinen Weisungen unter-\n\nliege. \n\n6 \n\nDer schriftlich abgeschlossene Vertrag biete keine Anhaltspunkte, die auf \n\neine Unselbständigkeit nach § 84 Abs. 2 HGB hinweisen könnten. Gegen die \n\nSelbständigkeit sprächen weder das Konkurrenzverbot nach Ziffer 7.2 noch die \n\nSchulungsangebote oder die Verpflichtung zur Bestandspflege. Ein Wettbe-\n\nwerbsverbot beeinträchtige für sich genommen grundsätzlich nicht die Wei-\n\nsungsfreiheit des Handelsvertreters. Mit den in Ziffer 7.8 erwähnten Schulungs-\n\nangeboten sei keinerlei Verpflichtung für den Beklagten verbunden, diese auch \n\nwahrzunehmen; sie ließen auch keine Bindung der Arbeitskraft des Handelsver-\n\ntreters in einem Ausmaß erkennen, dass seine Selbständigkeit hierdurch be-\n\nrührt wäre. Gleiches gelte auch für die Pflicht zur Bestandspflege und fristge-\n\nbundenen Nachbearbeitung (Ziffer 7.6); damit werde dem Beklagten nichts ab-\n\nverlangt, was über den Umfang der Tätigkeit eines in den wesentlichen Berei-\n\nchen freien Handelsvertreters hinausgehe. \n\n7 \n\nAllerdings stelle der Beklagte seine Selbständigkeit als Handelsvertreter \n\nin Abrede und führe in diesem Zusammenhang verschiedene, von der Klägerin \n\nbestrittene, Behauptungen an, die - ihre Richtigkeit unterstellt - den Schluss auf \n\neine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin und damit auf einen faktischen \n\nStatus als Angestellter im Sinne des § 84 Abs. 2 HGB zuließen. Soweit dadurch \n\ndie Zulässigkeit des Rechtswegs nach § 17a GVG betroffen sei, habe das an-\n\ngerufene Gericht jedoch lediglich die Schlüssigkeit des klägerischen Vortrags \n\nzu prüfen und das Vorbringen des Beklagten nicht zu berücksichtigen. Eine \n\nBeweisaufnahme finde insoweit nicht statt. \n\n8 \n\nDas Bundesarbeitsgericht habe in Fällen der sogenannten Doppelrele-\n\nvanz (die streitigen Tatsachen sind sowohl für die Zuständigkeit als auch für die \n\nBegründetheit der Klage von Bedeutung) die bloße Behauptung des Klägers zur \n\nBejahung der Zuständigkeit des Arbeitsgerichts genügen lassen. Im Streitfall \n\nspielten allerdings doppelrelevante Tatsachen keine Rolle. Die Frage, ob der \n\nBeklagte selbständiger Handelsvertreter gewesen sei oder für ihn die Regelung \n\ndes § 84 Abs. 2 HGB gelte, sei nur \"einfach relevant\". Sie sei entscheidend für \n\nden Rechtsweg, nicht hingegen für das Bestehen der Ansprüche der Klägerin. \n\nAber auch in dem vorliegenden Fall der \"Einfachrelevanz\" sei der Sachvortrag \n\nder Klägerin die alleinige Grundlage für die Rechtswegentscheidung nach § 17a \n\nGVG. Dafür spreche der rechtliche Umstand, dass es die Klägerin sei, die den \n\nStreitgegenstand bestimme. Für die ausschließliche Berücksichtigung des Klä-\n\ngervortrags und der unstreitigen Umstände bei der Entscheidung über den \n\nRechtsweg spreche auch der Normzweck des § 17a GVG, wonach Entschei-\n\ndungen über Rechtswegstreitigkeiten der Vereinfachung und Beschleunigung \n\nbedürften. Diesem gesetzgeberischen Ziel widerspräche die Notwendigkeit ei-\n\nner Beweisaufnahme im Rahmen von Entscheidungen nach § 17a Abs. 2 und 3 \n\nGVG. \n\n9 \n\nAuch nach § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 92a Abs. 1 HGB \n\nlasse sich die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nicht begründen. Ein Fall des \n\n§ 92a Abs. 1 HGB sei nicht ersichtlich. Der Beklagte sei kein Einfirmenvertreter \n\nim Sinne dieser Vorschrift gewesen. Auch die Konkurrenzklausel in Ziffer 7.2 \n\ndes Vertrages enthalte kein grundsätzliches Verbot, für weitere Unternehmer \n\ntätig zu werden. Satz 1 der Vertragsbestimmung sage nichts weiter, als dass \n\nder Handelsvertreter nicht berechtigt sein solle, für Wettbewerber der Klägerin \n\noder der Partnergesellschaften tätig zu werden. Allein der Satz 4 könne bei iso-\n\nlierter Betrachtung auch dahin zu verstehen sein, der Vertreter dürfe überhaupt \n\nkeine anderen Produkte vermitteln, was dann auf ein umfassendes Verbot \n\nhinausliefe, für weitere Unternehmer tätig zu sein. Indes gebe der Zusammen-\n\nhang, in dem diese Klausel stehe, ein solch weites Verständnis nicht her. We-\n\ngen des engen Kontextes zu Ziffer 7.2 Satz 1 könne auch Satz 4 nicht anders \n\nverstanden werden, als dass im Wege einer Klarstellung nur eine Vermittlung \n\nvon Konkurrenzprodukten untersagt werden solle. Schließlich sei vom Beklag-\n\nten auch nicht hinreichend dargetan, dass er, wie es § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG \n\nerfordere, während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im \n\nDurchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 € an Vergütung einschließlich Pro-\n\nvision und Aufwendungsersatz bezogen habe. \n\n10 \n\n2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung in einem wesentli-\n\nchen Punkt nicht stand. Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begrün-\n\ndung kann die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht bejaht werden. \n\n11 \n\nNach § 13 GVG gehören vor die ordentlichen Gerichte alle bürgerlichen \n\nRechtsstreitigkeiten, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungs-\n\nbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vor-\n\nschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. \n\nNach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen \n\nausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeit-\n\nnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Nach derzeitigem Sach- \n\nund Streitstand lässt sich nicht ausschließen, dass zwischen den Parteien ein \n\nArbeitsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG bestanden hat \n\nund deshalb nach dieser Vorschrift die Gerichte für Arbeitssachen zuständig \n\nsind. Denn entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist im Streitfall für \n\ndie Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs gemäß § 17a GVG nicht lediglich \n\ndie Schlüssigkeit des klägerischen Vortrags zu prüfen, ohne das Vorbringen \n\ndes Beklagten zu berücksichtigen. \n\n12 \n\na) Als Angestellter - und damit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG als Ar-\n\nbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG - gilt gemäß § 84 Abs. 2 HGB \n\nderjenige, der, ohne selbständig im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB zu sein, ständig \n\ndamit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen \n\nNamen abzuschließen. Selbständig ist nach § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB, wer im \n\nWesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen \n\nkann. Bei der Abgrenzung zwischen Selbständigen und Unselbständigen ist \n\nweder isoliert auf die von den Parteien gewählte Einordnung des Vertrags oder \n\ndie von diesen gewählte Bezeichnung als Angestellter oder Handelsvertreter \n\nnoch allein auf die tatsächliche Durchführung des Vertrags abzustellen. Ent-\n\nscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse unter Würdigung sowohl der ver-\n\ntraglichen Gestaltung als auch der tatsächlichen Handhabung des Vertrages \n\n(vgl. Senatsbeschluss vom 4. März 1998 - VIII ZB 25/97, NJW 1998, 2057, un-\n\nter II 2; MünchKommHGB/von Hoyningen-Huene, 2. Aufl., § 84 Rdnr. 33 \n\nm.w.N.). Diese Gesamtwürdigung hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft \n\nnicht vorgenommen, indem es ausschließlich das Vorbringen der Klägerin be-\n\nrücksichtigt hat, mit dem auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag \n\nverwiesen wird. Dabei kann dahinstehen, ob die Würdigung des Beschwerde-\n\ngerichts zutrifft, der schriftlich abgeschlossene Vertrag selbst biete keine An-\n\nhaltspunkte, die auf eine Unselbständigkeit nach § 84 Abs. 2 HGB hinweisen \n\nkönnten. Denn nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hat der Be-\n\nklagte verschiedene - in der Beschwerdeentscheidung inhaltlich nicht im Ein-\n\nzelnen ausgeführte - Behauptungen zur tatsächlichen Handhabung des Ver-\n\ntrags vorgetragen, die den Schluss auf eine Eingliederung in den Betrieb der \n\nKlägerin und damit auf einen faktischen Status als Angestellter zuließen. Dieses \n\nnach den Feststellungen des Beschwerdegerichts streitige Parteivorbringen \n\nhätte zur Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs gemäß § 17a GVG aufge-\n\nklärt werden müssen. \n\n13 \n\naa) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges ist der jeweilige Streitgegen-\n\nstand maßgeblich; dieser wird ausschließlich durch den Kläger bestimmt (vgl. \n\nBGHZ 67, 81, 84 und 90 f.; 133, 240, 243; BAG, NJW 1994, 604, 605; NJW \n\n1994, 1172). Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Gemeinsamen \n\nSenats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes für die Abgrenzung des Zivil-\n\nrechtswegs einerseits (§ 13 GVG) und des Verwaltungsrechtswegs anderer-\n\nseits (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bei Fehlen einer ausdrücklichen Rechtsweg-\n\nzuweisung auf die Natur des Rechtsverhältnisses an, aus dem der Klagean-\n\nspruch hergeleitet wird. Maßgeblich ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er \n\nsich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, und nicht, ob der Kläger sich \n\nauf eine zivilrechtliche oder auf eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage \n\nberuft (Beschluss vom 4. Juni 1974 - GmS-OGB 2/73, NJW 1974, 2087; BGHZ \n\n97, 312, 313 f.; 108, 284, 286 m.w.N.). \n\n14 \n\nDer Bundesgerichtshof hat in Anwendung dieser Rechtsprechung ent-\n\nschieden, dass die rechtliche Bewertung, ob der Tatsachenvortrag des Klägers \n\ndie behauptete Zulässigkeit des Zivilrechtswegs oder aber die Zulässigkeit des \n\nVerwaltungsrechtswegs ergibt, dem angerufenen Gericht obliegt, und zwar \n\nselbst dann, wenn die zuständigkeits- und die anspruchsbegründenden Tatsa-\n\nchen zusammenfallen. Auch dann ist eine lediglich \"summarische\" Prüfung der \n\nZuständigkeitsfrage nicht zulässig. Vielmehr muss sich die behauptete Zustän-\n\ndigkeit schlüssig aus dem Klagevorbringen ergeben; lediglich Beweise brau-\n\nchen nicht erhoben zu werden (BGHZ 133, 240, 243 m.w.N.). Dass eine Be-\n\nweiserhebung in derartigen Fällen entbehrlich ist, folgt aus dem bereits vom \n\nReichsgericht und nunmehr vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtspre-\n\nchung vertretenen Grundsatz, dass die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen \n\nim Rahmen des Zuständigkeitsstreits dann keines Beweises bedürfen, wenn sie \n\ngleichzeitig notwendige Tatbestandsmerkmale des Anspruchs selbst sind, wenn \n\nalso die Bejahung des Anspruchs begrifflich diejenige der Zuständigkeit in sich \n\nschließt (sogenannte doppelrelevante Tatsachen). Dann ist für die Zuständig-\n\nkeitsfrage die Richtigkeit des Klagevortrags zu unterstellen (BGHZ 7, 184, 186; \n\n124, 237, 240 f.; BGH, Urteil vom 9. Dezember 1963 - VII ZR 113/62, NJW \n\n1964, 497, unter 2; vgl. auch Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 1 Rdnr. 24; \n\nWindel, ZZP 111 (1998), 3, 20 f.; jeweils m.w.N.). Damit wird eine Vereinfa-\n\nchung und beschleunigte endgültige Erledigung des Rechtsstreits bezweckt. \n\nDer Kläger erreicht die erstrebte Prüfung der Berechtigung seiner Klage vor \n\ndem angerufenen Gericht auf seine schlüssige Behauptung hin. Er riskiert damit \n\nallerdings die endgültige Aberkennung des eingeklagten Anspruchs als unbe-\n\ngründet, falls sich seine Behauptungen nicht als wahr feststellen lassen, wäh-\n\nrend er bei einer Abweisung der Klage nur als unzulässig diese nach Behebung \n\ndes Hinderungsgrundes - etwa vor dem zuständigen Gericht - wiederholen \n\nkönnte. Dem Beklagten ist diese Verfahrenskonzentration zuzumuten. Bestrei-\n\ntet er nämlich die doppelrelevanten Tatsachen mit Recht, so erlangt er mit dem \n\nklageabweisenden Sachurteil zugleich den rechtskräftigen Ausspruch, nichts zu \n\nschulden. Bestreitet er andererseits zu Unrecht, so erleidet er keinen unge-\n\nrechtfertigten Nachteil, wenn das Gericht zugleich die Zulässigkeit und die Be-\n\ngründetheit der Klage gegen ihn ausspricht. In jedem Falle bleibt in einem strei-\n\ntigen Verfahren gewährleistet, dass die Richtigkeit bestrittener Tatsachen ge-\n\nrichtlich festgestellt wird (BGHZ 124, 237, 241). \n\n15 \n\nbb) Zur Abgrenzung der Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Ge-\n\nrichte einerseits (§ 13 GVG) und der Gerichte für Arbeitssachen andererseits \n\n(§ 2 ArbGG), die seit der Neufassung der Vorschriften über die Rechtswegent-\n\nscheidung und -verweisung durch das Gesetz zur Neuregelung des verwal-\n\ntungsgerichtlichen Verfahrens (Viertes Gesetz zur Änderung der Verwaltungs-\n\ngerichtsordnung - im Folgenden: 4. VwGOÄndG - vom 17. Dezember 1990, \n\nBGBl. I S. 2809) mit Wirkung vom 1. Januar 1991 erforderlich ist (zuvor hatte \n\nder Gesetzgeber das Verhältnis der beiden Gerichtsbarkeiten als eine Frage \n\nder sachlichen Zuständigkeit ausgestaltet; vgl. BAGE 83, 40, 44; Hager in: \n\nFestschrift für Kissel, 1994, S. 327, 328; jeweils m.w.N.), hat der 2. Senat des \n\nBundesarbeitsgerichts entschieden, die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung \n\nund die Respektierung der Nachbargerichtsbarkeit erforderten, dass die zu-\n\nnächst angerufenen Gerichte für Arbeitssachen vorab in tatsächlicher und \n\nrechtlicher Hinsicht prüften, ob wirklich ein Arbeitsverhältnis vorliege. Weder \n\ngenüge eine dahingehende Rechtsansicht des Klägers noch ein entsprechen-\n\nder Tatsachenvortrag, wenn er von der Gegenseite bestritten werde. Der Kläger \n\nmüsse vielmehr notfalls beweisen, dass er Arbeitnehmer sei (BAG, NJW 1994, \n\n604, 605 f.; NJW 1994, 1172, 1173). \n\n16 \n\nSpäter hat der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts eine teilweise abwei-\n\nchende (vgl. BAGE 85, 46, 53) Auffassung vertreten und für die Prüfung der \n\nZulässigkeit des Rechtswegs nach Fallgruppen unterschieden. In Fällen, in de-\n\nnen der Anspruch ausschließlich auf eine arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage \n\ngestützt werden könne, jedoch fraglich sei, ob deren Voraussetzungen vorlägen \n\n(sogenannte \"sic-non\"-Fälle; Hauptbeispiel ist die auf Feststellung des Beste-\n\nhens eines Arbeitsverhältnisses gerichtete Klage), seien die entsprechenden \n\nTatsachenbehauptungen des Klägers und seine Rechtsansicht doppelrelevant, \n\nalso sowohl für die Rechtswegzuständigkeit als auch für die Begründetheit der \n\nKlage maßgebend. In derartigen Fällen reiche die bloße Rechtsansicht des \n\nKlägers, er sei Arbeitnehmer, zur Bejahung der arbeitsgerichtlichen Zuständig-\n\nkeit aus. Sei der Kläger kein Arbeitnehmer, so sei die Klage als unbegründet \n\nabzuweisen. Eine Verweisung des Rechtsstreits in einen anderen Rechtsweg \n\nwäre in diesem Fall sinnlos (BAGE 83, 40, 49 ff. m.w.N.; 85, 46, 54; 106, 273, \n\n275). \n\n17 \n\ncc) Um einen \"sic-non\"-Fall im Sinne der Rechtsprechung des Bundes-\n\narbeitsgerichts handelt es sich, wie das Beschwerdegericht richtig gesehen hat, \n\nhier nicht. Ebenso wenig handelt es sich bei den zwischen den Parteien streiti-\n\ngen Umständen (Eingliederung des Beklagten in den Betrieb der Klägerin) um \n\ndoppelrelevante Tatsachen, über die nach der vorstehend (unter aa) dargestell-\n\nten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Prüfung der Zulässigkeit des \n\nRechtswegs kein Beweis erhoben werden muss. Denn das Fehlen der Arbeit-\n\nnehmereigenschaft des Beklagten ist kein notwendiges Tatbestandsmerkmal \n\nder von der Klägerin geltend gemachten Rückzahlungsansprüche, so dass die \n\nBejahung des Anspruchs begrifflich nicht diejenige der Zuständigkeit in sich \n\nschließt. Die Zahlung von Arbeitsentgelt ist grundsätzlich auch auf Provisions-\n\nbasis zulässig. Deshalb würde die Bejahung der Arbeitnehmereigenschaft des \n\nBeklagten allein einen Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung überzahlter Pro-\n\nvisionen ebenso wie einen Darlehensrückzahlungsanspruch nicht ausschließen, \n\nmögen auch für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis weitergehende Ein-\n\nschränkungen gelten und deshalb die behauptete Arbeitnehmereigenschaft des \n\nBeklagten - sofern sie zu bejahen ist - auch bei der Prüfung der Begründetheit \n\nder Klage zu berücksichtigen sein (vgl. OLG Dresden, OLGR 2005, 50, 51 \n\nm.w.N.; siehe ferner LAG Bremen, Urteile vom 2. April 2008 - 2 Sa 264/06 und \n\n2 Sa 326/06, juris, jeweils unter II 3). \n\n18 \n\nIn derartigen Fällen ist entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts \n\n(ebenso OLG Köln, VersR 1996, 1564; OLGR 2005, 685, 688; OLG Dresden, \n\naaO; Kluth, NJW 1999, 342, 344; Musielak/Wittschier, ZPO, 7. Aufl., § 17a GVG \n\nRdnr. 13; wohl auch Zöller/Lückemann, ZPO, 27. Aufl., § 13 GVG Rdnr. 54) \n\nnicht allein der Sachvortrag der klagenden Partei Grundlage der Entscheidung \n\nüber die Zulässigkeit des Rechtswegs. Vielmehr hat der Kläger die für die Be-\n\ngründung der Rechtswegzuständigkeit maßgeblichen Tatsachen zu beweisen, \n\nsofern der Beklagte diese bestreitet (so auch KG, NJW-RR 2001, 1509, 1510; \n\nWindel, aaO, S. 24; noch weitergehend - für Beweiserhebung auch bei allen \n\ndoppelrelevanten Tatsachen: Hager, aaO, S. 339 f.; Lüke, JuS 1997, 215, 217; \n\nKissel/Mayer, GVG, 5. Aufl., § 17 Rdnr. 19; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, \n\n30. Aufl., § 17a GVG Rdnr. 8a). \n\n19 \n\nMit dem Grundsatz der Gleichwertigkeit (\"Waffengleichheit\") der Parteien \n\n(vgl. Lüke, aaO) und dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter gemäß \n\nArt. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. dazu BVerfG, NZA 1999, 1234) wäre es nicht \n\nvereinbar, wenn das Gericht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des \n\nRechtswegs den Sachvortrag des Beklagten nicht zur Kenntnis nähme und sei-\n\nne Zuständigkeit allein auf der Grundlage eines schlüssigen, aber bestrittenen \n\nund nicht bewiesenen Klägervortrags bejahte, es sei denn, es handelt sich um \n\ndoppelrelevante Tatsachen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs (vgl. dazu oben unter aa). Anders als das Beschwerdegericht und mit ihm \n\ndie Rechtsbeschwerdeerwiderung meinen, rechtfertigt auch der mit der Rege-\n\nlung des § 17a GVG verfolgte Zweck der Verfahrensbeschleunigung keine an-\n\ndere Bewertung. Allerdings waren die Neuregelung der Rechtswegentschei-\n\ndung und -verweisung und die Zusammenfassung der dazu erlassenen Vor-\n\nschriften für alle Gerichtsbarkeiten in den §§ 17 bis 17b GVG durch das \n\n4. VwGOÄndG Teile eines Bündels verfahrensrechtlicher Maßnahmen, die der \n\nVerbesserung, Beschleunigung und Entlastung des (verwaltungsgerichtlichen) \n\nVerfahrens dienten (Regierungsentwurf zum 4. VwGOÄndG, BT-Drs. 11/7030, \n\nS. 1). Änderungsbedarf hat der Gesetzgeber vor allem hinsichtlich der Befugnis \n\nder Berufungs- und Revisionsgerichte zur Prüfung der Rechtswegzuständigkeit \n\nin jeder Lage des Verfahrens gesehen. Nach damals geltendem Recht kam es \n\nvor, dass nach jahrelang geführtem Rechtsstreit in einem Gerichtszweig erst in \n\nder Revisionsinstanz festgestellt wurde, dass der beschrittene Rechtsweg unzu-\n\nlässig war. Dann war das Verfahren auf Antrag des Klägers an das zuständige \n\nGericht des ersten Rechtszuges des für zulässig erachteten Rechtswegs zu \n\nverweisen und die Sache bei diesem im Ganzen mit der Folge neu zu verhan-\n\ndeln, dass der Prozess in dem neuen Gerichtszweig wiederum durch alle zuläs-\n\nsigen Instanzen geführt werden konnte. Zur Vermeidung dieses unbefriedigen-\n\nden Zustandes sollte mit der Einführung einer für alle Gerichtszweige und In-\n\nstanzen bindenden Vorabentscheidung erreicht werden, dass die Frage der \n\nRechtswegzuständigkeit zu einem möglichst frühen Zeitpunkt des Verfahrens in \n\nder ersten Instanz abschließend geklärt wird (BT-Drs. 11/7030, S. 36 f.). Aus \n\ndieser gesetzgeberischen Absicht lässt sich indessen nicht ableiten, dass eine \n\nBeweisaufnahme über die für die Begründung der Rechtswegzuständigkeit \n\nmaßgeblichen, vom Beklagten bestrittenen Tatsachen nicht stattfinden sollte. \n\nZu dieser Frage schweigt die Gesetzesbegründung; es spricht daher nichts da-\n\nfür, dass nach der Absicht des Gesetzgebers eine Beweisaufnahme außer in \n\nden von der Rechtsprechung anerkannten Fällen der Doppelrelevanz von \n\nzuständigkeits- und anspruchsbegründenden Tatsachen unterbleiben sollte. \n\n20 \n\ndd) Nach alledem lässt sich die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssa-\n\nchen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG) im Streitfall nicht ohne abschließende \n\nKlärung, ob ein Angestelltenverhältnis im Sinne des § 84 Abs. 2 HGB vorliegt, \n\nund damit nicht ohne Beweisaufnahme über die tatsächliche Handhabung des \n\nzwischen den Parteien bestehenden Vertrages verneinen. Mit der vom Be-\n\nschwerdegericht gegebenen Begründung kann die angefochtene Entscheidung \n\nsomit keinen Bestand haben; sie ist aufzuheben, und die Sache ist an das Be-\n\nschwerdegericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen \n\ngetroffen werden können (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). \n\n21 \n\nb) Die Sache ist auch nicht aus anderen Gründen entscheidungsreif, \n\ndenn mit Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, dass sich die Zu-\n\nständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen vorliegend nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 \n\nBuchst. a ArbGG in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG ergibt. Nach die-\n\nser Vorschrift gelten selbständige Handelsvertreter (nur) dann als Arbeitnehmer \n\nim Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehö-\n\nren, für den nach § 92a HGB die untere Grenze der vertraglichen Leistungen \n\ndes Unternehmens festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten \n\nsechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während \n\ndieser, im Durchschnitt nicht mehr als 1.000 € aufgrund des Vertragsverhältnis-\n\nses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Ge-\n\nschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. \n\n22 \n\nDie Festsetzungsbefugnis hinsichtlich der unteren Grenze der vertragli-\n\nchen Leistungen des Unternehmens besteht für das Vertragsverhältnis eines \n\nHandelsvertreters, der vertraglich nicht für weitere Unternehmer tätig werden \n\ndarf (§ 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB) oder dem dies nach Art und Umfang der \n\nvon ihm verlangten Tätigkeit nicht möglich ist (§ 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HGB). \n\nEs kann dahinstehen, ob diese Voraussetzungen im Streitfall vorliegen. Denn \n\njedenfalls die zweite in § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG genannte Voraussetzung für \n\ndie Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ist nach derzeitigem Sach- und \n\nStreitstand nicht erfüllt. Das Beschwerdegericht hat insoweit - von der Rechts-\n\nbeschwerde unangegriffen - ausgeführt, der Beklagte habe nicht hinreichend \n\ndargetan, dass er während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses \n\nim Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 € an Vergütung einschließlich \n\nProvision und Aufwendungsersatz bezogen habe. \n\n23 \n\nc) Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ergibt sich auch nicht \n\naus § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 \n\nArbGG. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 ArbGG gelten Personen, die wegen \n\nihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen an-\n\nzusehen sind, als Arbeitnehmer. Die Vorschrift findet hier jedoch keine Anwen-\n\ndung, denn § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG ist im Verhältnis zu § 5 Abs. 1 Satz 2 \n\nArbGG die vorgreifliche Sonderregelung. § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG enthält eine \n\nin sich geschlossene Zuständigkeitsregelung, die es verbietet, Handelsvertreter \n\nunter anderen als den in § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG genannten Voraussetzungen \n\nals Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 \n\nSatz 2 Alt. 2 ArbGG zu behandeln (Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2000, \n\naaO, unter II 4). \n\nBall \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Fetzer \n\nDr. Bünger \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bremen, Entscheidung vom 05.11.2007 - 4 O 411/07 - \n\nOLG Bremen, Entscheidung vom 01.07.2008 - 2 W 21/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZB__42-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-27/viii-zb-42-08","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":13},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":11},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":10},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":7},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 92a","ref_norm":"92a","n":5},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":5},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZB__42-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZB__42-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-27/viii-zb-42-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZB__42-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:01:25.124958+00:00"}}