{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZB__26-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-11-11","aktenzeichen":"VIII ZB 26/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZB 26/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. November 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen \n\nHermanns und Dr. Milger und den Richter Dr. Achilles \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der \n\n5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 14. März 2008 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nWert: 289,49 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nNach dem zwischen den Parteien in einem Mietrechtsstreit ergangenen \n\nUrteil des Amtsgerichts Ottweiler haben die Klägerin von den außergerichtli-\n\nchen Kosten des Beklagten zu 2 einen Anteil von 79 % und der Beklagte zu 2 \n\nvon den außergerichtlichen Kosten der Klägerin einen Anteil von 11 % zu tra-\n\ngen. Das Amtsgericht hat auf die von den Parteien beantragte Kostenausglei-\n\nchung die für den ersten Rechtszug von der Klägerin nach Maßgabe der ange-\n\nmeldeten außergerichtlichen Kosten an den Beklagten zu 2 zu erstattenden \n\nKosten durch Kostenfestsetzungsbeschluss III vom 5. Juni 2007 auf 1.015,85 € \n\nfestgesetzt. Dem zugrunde gelegen hat unter anderem eine von beiden Partei-\n\n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nen jeweils zur Ausgleichung angemeldete 1,3-Verfahrensgebühr nach § 13 \n\nAbs. 1 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG. Dagegen hat sich die sofortige Be-\n\nschwerde der Klägerin gerichtet, mit der sie geltend gemacht hat, dass die bei \n\nden Parteien angefallene außergerichtliche Geschäftsgebühr auf die gerichtli-\n\nche Verfahrensgebühr hätte angerechnet werden müssen. \n\nDas Landgericht hat die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen. Hier-\n\ngegen wendet diese sich mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Rechtsbe-\n\nschwerde. \n\nII. \n\nDie zulässig erhobene Rechtsbeschwerde hat Erfolg. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, die vorprozes-\n\nsual wegen desselben Gegenstandes angefallene Geschäftsgebühr könne im \n\nRahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nur unter besonderen, hier nicht \n\ngegebenen Voraussetzungen (Titulierung, Begleichung oder Unstreitigkeit des \n\nAnrechnungseinwandes) berücksichtigt werden. \n\n2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\na) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsbe-\n\nschlüsse vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323, Tz. 6 ff., und \n\nvom 3. Juni 2008 - VIII ZB 3/08, WuM 2008, 618, Tz. 4; Beschluss vom 30. April \n\n2008 - III ZB 8/08, NJW-RR 2008, 1095, Tz. 4; Beschluss vom 3. Juni 2008 \n\n- VI ZB 55/07, AGS 2008, 441; Beschluss vom 16. Juli 2008 - IV ZB 24/07, AGS \n\n2008, 377; Beschluss vom 24. September 2008 - IV ZB 26/07, Tz. 6 ff.; Be-\n\nschlüsse vom 25. September 2008 - VII ZB 93/07 und VII ZB 23/08, jew. Tz. 5; \n\nUrteil vom 25. September 2008 - IX ZR 133/07, Tz. 12; Beschluss vom 2. Okto-\n\nber 2008 - I ZR 30/08, Tz. 10) vermindert sich durch die anteilige Anrechnung \n\neiner vorgerichtlich entstandenen anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die Verfah-\n\nrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens gemäß Teil 3 Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG \n\nnicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, son-\n\ndern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 VV RVG \n\nanfallende Verfahrensgebühr. Das ist wegen § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 \n\nZPO auch im Kostenfestsetzungsverfahren ohne Rücksicht darauf zu beachten, \n\nob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner \n\nerstattet werden muss und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder be-\n\nreits beglichen ist. Der Senat sieht angesichts des klaren Wortlauts der genann-\n\nten Anrechnungsbestimmung keine Veranlassung, hiervon abzurücken. \n\n7 \n\nb) Die Rechtsbeschwerde rügt danach zu Recht, dass die Vorinstanzen \n\ndie zur Ausgleichung angemeldeten 1,3-Verfahrensgebühren nach Nr. 3100 VV \n\nRVG ungekürzt in Ansatz gebracht haben. Diese Verfahrensgebühren hätten \n\nwegen einer Anrechnung der Geschäftsgebühren nach Nr. 2300 VV RVG, die \n\nbei den auch vorprozessual in dieser Sache schon tätig gewordenen Prozess-\n\nbevollmächtigten angefallen sind, gekürzt werden müssen. Zum Ausmaß einer \n\nKürzung bedarf es jedoch weiterer Feststellungen zu dem nach Teil 3 Vorb. 3 \n\nAbs. 4 Satz 3 VV RVG maßgeblichen Wert des Gegenstandes, der in das ge-\n\nrichtliche Verfahren übergegangen ist. Denn dem Parteivorbringen ist zu ent-\n\nnehmen, dass vorprozessual noch unterschiedlich hohe Forderungen in gerin-\n\ngerer Höhe als die Klageforderung geltend gemacht worden sind. \n\n8 \n\nc) Die Sache ist nach alldem unter Aufhebung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung an das Beschwerdegericht zur erneuten Entscheidung zurückzuver-\n\nweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO). \n\nBall \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Achilles \n\nVorinstanzen: \n\nAG Ottweiler, Entscheidung vom 05.06.2007 - 16 C 459/05 - \n\nLG Saarbrücken, Entscheidung vom 14.03.2008 - 5 T 41/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZB__26-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-11/viii-zb-26-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZB__26-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZB__26-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-11/viii-zb-26-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZB__26-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:57:55.178669+00:00"}}