{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZB__24-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-11-11","aktenzeichen":"VIII ZB 24/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZB 24/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. November 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und Dr. Frellesen, die Rich-\n\nterin Dr. Milger und den Richter Dr. Achilles \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der \n\n5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 4. März 2008 \n\nim Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die sofortige Be-\n\nschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss \n\ndes Amtsgerichts Homburg \n\n- Zweigstelle Blieskastel - vom \n\n13. August 2007 zurückgewiesen worden ist. \n\nAuf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der vorgenannte \n\nKostenfestsetzungsbeschluss abgeändert. \n\nDie von dem Kläger nach dem vor dem Amtsgericht Homburg \n\n- Zweigstelle Blieskastel - geschlossenen Vergleich vom 21. Juni \n\n2007 - C 53/07 - an die Beklagten zu erstattenden Kosten werden \n\nauf 1.424,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über \n\ndem Basiszinssatz seit dem 9. Juli 2007 festgesetzt. \n\nDer weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten wird \n\nzurückgewiesen. \n\nDie Beklagten haben die Kosten beider Rechtsmittelverfahren zu \n\ntragen. \n\nWert: 325,49 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nNach dem in der Beschlussformel bezeichneten Vergleich haben von \n\nden Kosten des zwischen den Parteien geführten Rechtsstreits der Kläger 9/10 \n\nund die Beklagten als Gesamtschuldner 1/10 zu tragen. Das Amtsgericht hat \n\nauf die von den Parteien beantragte Kostenausgleichung die von dem Kläger \n\nan die Beklagten zu erstattenden Kosten durch Beschluss vom 13. August 2007 \n\nauf 1.749,77 € festgesetzt. Dem zugrunde gelegen hat unter anderem eine von \n\nbeiden Parteien jeweils zur Ausgleichung angemeldete 1,3-Verfahrensgebühr \n\nnach § 13 Abs. 1 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG. Hiergegen hat sich die soforti-\n\nge Beschwerde des Klägers gerichtet, mit der er geltend gemacht hat, dass die \n\nbei den Parteien angefallene außergerichtliche Geschäftsgebühr mit 0,65/10 \n\nauf die gerichtliche Verfahrensgebühr hätte angerechnet werden müssen. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat unter gleichzeitiger Verwerfung einer von den Be-\n\nklagten erhobenen Anschlussbeschwerde als unzulässig die Beschwerde des \n\nKlägers zurückgewiesen. Hiergegen wendet dieser sich mit seiner vom Landge-\n\nricht zugelassenen Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDie zulässig erhobene Rechtsbeschwerde hat Erfolg. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat, soweit hier von Interesse, die Auffassung \n\nvertreten, die vorprozessual wegen desselben Gegenstandes angefallene Ge-\n\nschäftsgebühr könne im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nur unter \n\nbesonderen, vorliegend nicht gegebenen Voraussetzungen (Titulierung, Beglei-\n\nchung oder Unstreitigkeit des Anrechnungseinwandes) berücksichtigt werden. \n\n5 \n\n6 \n\n2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\na) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsbe-\n\nschlüsse vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323, Tz. 6 ff., und \n\nvom 3. Juni 2008 - VIII ZB 3/08, WuM 2008, 618, Tz. 4; Beschluss vom 30. April \n\n2008 - III ZB 8/08, NJW-RR 2008, 1095, Tz. 4; Beschluss vom 3. Juni 2008 \n\n- VI ZB 55/07, AGS 2008, 441; Beschluss vom 16. Juli 2008 - IV ZB 24/07, AGS \n\n2008, 377; Beschluss vom 24. September 2008 - IV ZB 26/07, Tz. 6 ff.; Be-\n\nschlüsse vom 25. September 2008 - VII ZB 93/07 und VII ZB 23/08, jew. Tz. 5; \n\nUrteil vom 25. September 2008 - IX ZR 133/07, Tz. 12; Beschluss vom 2. Okto-\n\nber 2008 - I ZR 30/08, Tz. 10) vermindert sich durch die anteilige Anrechnung \n\neiner vorgerichtlich entstandenen anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die Verfah-\n\nrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens gemäß Teil 3 Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG \n\nnicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, son-\n\ndern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 VV RVG \n\nanfallende Verfahrensgebühr. Das ist wegen § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 \n\nZPO auch im Kostenfestsetzungsverfahren ohne Rücksicht darauf zu beachten, \n\nob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner \n\nerstattet werden muss und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder be-\n\nreits beglichen ist. Der Senat sieht angesichts des klaren Wortlauts der genann-\n\nten Anrechnungsbestimmung keine Veranlassung, hiervon abzurücken. \n\n7 \n\nb) Die Rechtsbeschwerde rügt danach zu Recht, dass die Vorinstanzen \n\ndie zur Ausgleichung angemeldeten 1,3-Verfahrensgebühren nach Nr. 3100 VV \n\nRVG ungekürzt in Ansatz gebracht haben. Diese Verfahrensgebühren hätten \n\nwegen der Geschäftsgebühren nach Nr. 2300 VV RVG, die angesichts der vor-\n\nprozessual gewechselten Anwaltsschriftsätze vom 11. September 2006 und \n\n14. Oktober 2006 auf beiden Seiten zur Anspruchsverfolgung bzw. Anspruchs-\n\nabwehr unstreitig angefallen sind, jeweils auf eine 0,65-Gebühr gekürzt werden \n\nmüssen. Wegen der auf diese Weise von 813,72 € auf jeweils 406,86 € brutto \n\nzu halbierenden Verfahrensgebühren der Prozessbevollmächtigten sind an au-\n\nßergerichtlichen Kosten der Parteien nicht 4.429,18 €, sondern nur 3.615,46 € \n\nzur Ausgleichung zu bringen, von denen der Kläger 9/10, also 3.253,91 €, zu \n\ntragen hat. Hierauf entfallen an eigenen Kosten 1.807,73 € (2.214,59 € abzüg-\n\nlich 406,86 €), so dass ein gegenüber den Beklagten bei den außergerichtlichen \n\nKosten auszugleichender Betrag von 1.446,18 € verbleibt. Davon abzusetzen \n\nsind beim Kostenansatz auf die Kostenschuld der Beklagten angerechnete Ge-\n\nrichtskostenvorschüsse des Klägers in Höhe von 21,90 €, die die Beklagten \n\ndeshalb umgekehrt an den Kläger zu erstatten haben. Das ergibt den Erstat-\n\ntungsbetrag von 1.424,28 €. \n\n8 \n\nc) Da in der Sache keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, son-\n\ndern der Sachverhalt zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat gemäß § 577 \n\nAbs. 5 ZPO nach Maßgabe vorstehender Beschlussformel in der Sache selbst \n\nentschieden. \n\nBall \n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen \n\nDr. Milger \n\nDr. Achilles \n\nVorinstanzen: \nAG Homburg, Entscheidung vom 13.08.2007 - C 53/07 - \nLG Saarbrücken, Entscheidung vom 04.03.2008 - 5 T 34/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZB__24-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-11/viii-zb-24-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZB__24-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZB__24-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-11/viii-zb-24-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZB__24-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:03:32.512982+00:00"}}