{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZB__16-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-09-23","aktenzeichen":"VIII ZB 16/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZB 16/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. September 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2009 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter \n\nDr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der \n\n10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 15. Februar 2008 \n\naufgehoben. \n\nDer Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen \n\ndie Versäumung der Berufungsbegründungfrist gewährt. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 4.868,12 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Beklagte hat gegen das Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom \n\n20. September 2007, ihr zugestellt am 25. September 2007, am 12. Oktober \n\n2007 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist bis zum 27. Dezember 2007 mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2007, \n\neingegangen beim Landgericht am selben Tag, begründet. Nachdem das \n\nLandgericht mit Schreiben vom 3. Januar 2008 auf die Versäumung der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist hingewiesen hatte, beantragte die Beklagte am \n\n16. Januar 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die zweitinstanzlichen \n\nProzessbevollmächtigten der Beklagten haben dazu unter Vorlage von eides-\n\nstattlichen Versicherungen des Rechtsanwalts S. sowie der Mitarbeiterin \n\nW. im Wesentlichen ausgeführt: \n\n2 \n\nDie Berufungsbegründung sei am 27. Dezember 2007 der Kanzleimitar-\n\nbeiterin W. mit dem Auftrag übergeben worden, Korrekturen vorzunehmen \n\nund den korrigierten Schriftsatz sodann nach Unterschrift durch einen der in der \n\nRechtsanwaltspraxis tätigen Rechtsanwälte noch am 27. Dezember 2007 dem \n\nLandgericht Hagen zuzuleiten. Aus Gründen, die die Beklagte und auch die von \n\ndieser eingeschalteten Rechtsanwälte nicht zu vertreten hätten, habe die seit \n\nzwölf Jahren in der Kanzlei als Sekretärin tätige und in der Vergangenheit abso-\n\nlut zuverlässige Kanzleimitarbeiterin W. den ihr erteilten Auftrag erst am \n\n28. Dezember 2007 und damit nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist er-\n\nledigt. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Berufung und den Wiedereinsetzungsantrag zu-\n\nrückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass zwar nachträglich Tatsa-\n\nchen glaubhaft gemacht worden seien, aus denen sich das fehlende Verschul-\n\nden der Beklagten an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ergebe. \n\nDer Antrag auf Wiedereinsetzung sei jedoch nicht innerhalb der zweiwöchigen \n\nFrist gemäß § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt worden. Bei Eingang des Wie-\n\ndereinsetzungsgesuchs am 16. Januar 2008 sei die zweiwöchige Wiedereinset-\n\nzungsfrist bereits abgelaufen gewesen, da das die Wiedereinsetzungsfrist aus-\n\nlösende Hindernis bereits am 28. Dezember 2007 weggefallen sei. An diesem \n\nTag hätte Rechtsanwalt L. bei Unterschrift der ihm vorgelegten Beru-\n\nfungsbegründung feststellen müssen, dass die Berufungsbegründungsfrist ver-\n\nsäumt gewesen sei. Er hätte anlässlich der Unterschrift die Rechtsmittelfrist \n\nüberprüfen müssen. \n\nII. \n\n4 \n\n1. Die gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 \n\nNr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde der Beklagten ist zulässig, da zur Si-\n\ncherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-\n\nschwerdegerichts erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Indem das Beru-\n\nfungsgericht der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die \n\nVersäumung der Berufungsbegründungsfrist verweigert hat, hat es das Verfah-\n\nrensgrundrecht der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes \n\n(Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt. Die Verfahrensga-\n\nrantien des Grundgesetzes verbieten es, den Zugang zu den in den Verfah-\n\nrensordnungen eingerichteten Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen \n\nnicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 74, 228, \n\n234; BVerfG, NJW 2005, 814, 815; BGHZ 151, 221, 227). Da das Berufungsge-\n\nricht zu Unrecht (dazu unten unter 2) davon ausgegangen ist, das Wiederein-\n\nsetzungsgesuch der Beklagten sei nicht fristgerecht gestellt und die Berufungs-\n\nbegründung nicht fristgerecht nachgereicht worden, hat es der Beklagten den \n\nZugang zur Berufungsinstanz ungerechtfertigt versagt. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. \n\na) Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, \n\ndass die bis zum 27. Dezember 2007 verlängerte Frist zur Begründung der Be-\n\nrufung gegen das am 25. September 2007 zugestellte Urteil des Amtsgerichts \n\nbei Eingang der Berufungsbegründung am 28. Dezember 2007 abgelaufen war. \n\nb) Das Berufungsgericht hat aber den Antrag der Beklagten auf Wieder-\n\neinsetzung in den vorigen Stand vom 16. Januar 2008 gegen die Versäumung \n\nder Berufungsbegründungsfrist zu Unrecht zurückgewiesen. Die Beklagte hat \n\nihren Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nSatz 2 ZPO gestellt. Das Berufungsgericht hat verkannt, dass die Frist für ein \n\nWiedereinsetzungsgesuch bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist \n\nnicht zwei Wochen, sondern gemäß § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO einen Monat \n\nnach Behebung des Hindernisses beträgt. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen \n\nWortlaut der Vorschrift, die nicht nur auf Fälle der nachträglichen Bewilligung \n\nvon Prozesskostenhilfe anzuwenden ist (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2008 \n\n- XI ZB 11/07, NJW 2008, 1164, Tz. 8). Diese Frist, die frühestens am 28. De-\n\nzember 2007 begonnen hat, war bei Eingang des Wiedereinsetzungsgesuchs \n\nnoch nicht abgelaufen. \n\n8 \n\nc) Das Wiedereinsetzungsgesuch der Beklagten ist auch begründet. Die \n\nBeklagte hat durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherungen glaubhaft ge-\n\nmacht, dass sie ohne ihr Verschulden gehindert war, die bis zum 27. Dezember \n\n2007 verlängerte Berufungsbegründungsfrist einzuhalten (§ 233 ZPO). Ein Ver-\n\nschulden ihrer Prozessbevollmächtigten war ihr nicht zuzurechnen, da diesen \n\nkein Verschulden an der Versäumung der Frist zur Last fällt. Rechtsanwalt \n\nS. hat die stets zuverlässige Mitarbeiterin W. am 27. Dezember 2007 \n\nkonkret angewiesen, den von ihm korrigierten Berufungsbegründungsschriftsatz \n\nnach Durchführung der Korrekturen durch einen der in der Kanzlei anwesenden \n\nRechtsanwälte unterzeichnen zu lassen und noch am selben Tag dem Landge-\n\nricht Hagen zuzuleiten. Auf die ordnungsgemäße Ausführung dieser Weisung \n\ndurfte er vertrauen. \n\n9 \n\n3. Der Beklagten ist daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen \n\ndie Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung zu gewähren mit der \n\nFolge, dass die Zurückweisung (richtig: Verwerfung) der Berufung durch das \n\nLandgericht gegenstandslos ist. \n\nBall \n\nDr. Hessel \n\nDr. Achilles \n\nDr. Schneider \n\nDr. Bünger \n\nVorinstanzen: \n\nAG Iserlohn, Entscheidung vom 20.09.2007 - 43 C 510/03 - \n\nLG Hagen, Entscheidung vom 15.02.2008 - 10 S 177/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZB__16-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-23/viii-zb-16-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZB__16-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZB__16-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-23/viii-zb-16-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2008/VIII_ZB__16-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:53:33.281714+00:00"}}